B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3402/2017
mel
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
D-3402/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Ende April 2015
legal aus seinem Heimatstaat nach Teheran aus. Ungefähr Anfang Dezem-
ber 2015 verliess er den Iran, gelangte über die Türkei nach Europa und
reiste schliesslich am 30. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Er stellte
gleichentags ein Asylgesuch und wurde im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ am 19. Januar 2016 im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die
ausführliche Anhörung durch das SEM erfolgte am 16. August 2016.
B.
B.a Der Beschwerdeführer erklärte, er gehöre der Ethnie der Hazara an
und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______, Provinz
E._______. Er sei dort aufgewachsen und habe 12 Jahre eine private
Schule besucht. Einige Monate nach seiner Heirat sei er 1989 in den Iran
gegangen und habe dort illegal als Gastarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2005
sei er dann nach F._______ (G._______) im Distrikt H._______, Provinz
I._______, gezogen, wo er bis 2014 zusammen mit seiner Familie gelebt
habe. F._______ sei ein neu entstandenes Dorf, welches vor allem von
Flüchtlingen aus dem Ausland bewohnt werde und unter der Schirmherr-
schaft des UNHCR stehe. Er sei für verschiedene Organisationen – (…)
sowie eine Naturschutzorganisation – als Beobachter und Controller tätig
gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Zudem sei er als
Hauptverantwortlicher und Anwalt des Dorfes F._______ gewählt worden.
In dieser Funktion habe er mit dem UNCHR zusammengearbeitet und aus-
ländische Delegationen, welche das Projekt begutachtet hätten, betreut. Er
habe auch eine eigene Hilfsorganisation mit dem Namen „(…)“ gegründet,
die sich aber noch im Aufbau befunden habe. Weil er Hazara gewesen sei
und sich im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Organisationen einen Na-
men gemacht habe, seien die Taliban ungefähr im Jahr 2012 auf ihn auf-
merksam geworden. Sie hätten begonnen, ihn telefonisch zu kontaktieren
und aufzufordern, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten ihm vorge-
worfen, er bringe muslimische Frauen zu ungläubigen und christlichen Sit-
zungen. Er könne dies jedoch wiedergutmachen, wenn er ihnen mitteilen
würde, wann die Delegationen vorbeikämen. Er habe ihnen mehrmals ge-
sagt, er könne das nicht machen, weil er nicht genau wisse, wann die De-
legationen jeweils kämen. Sie hätten ihn bedroht und manchmal auch auf-
gefordert, mit seiner Tätigkeit aufzuhören. Er habe diese Telefonanrufe
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zwar den Sicherheitsbehörden gemeldet, diese hätten aber nichts unter-
nommen. Er sei sehr häufig, aber in unregelmässigen Abständen, angeru-
fen worden, manchmal zwei- bis dreimal pro Woche, dann wiederum nur
einmal im Monat. Als die Taliban bemerkt hätten, dass er ihnen nicht helfe,
hätten sie ihn telefonisch stark bedroht und sowohl ihn als auch seine Frau
beschimpft. Daraufhin sei er wütend geworden und hätte begonnen, sie
ebenfalls zu beschimpfen. Sie hätten ihm dann gesagt, er sei zu weit ge-
gangen und man werde sehen, was geschehe. Einige Tage später – er
habe nicht zu Hause übernachtet – habe er einen Anruf erhalten und eine
Person habe ihm gesagt, er solle heimgehen und seine Tochter beerdigen.
Er habe sofort seine Frau angerufen, die ihm gesagt habe, dass bei ihnen
alles in Ordnung sei. Seine Tochter sei nach draussen gegangen und habe
bemerkt, dass bei den Nachbarn ein Aufruhr herrsche. Es habe sich her-
ausgestellt, dass die Nachbarstochter erhängt worden sei, weil man deren
Haus mit seinem verwechselt habe. Noch am gleichen Tag sei er mit seiner
Familie in ein Haus J._______-Quartier in I._______ gezogen und sei nicht
mehr nach draussen gegangen. Das Haus habe er bereits vorher auf Ra-
tenzahlung erworben, es sei aber noch nicht abbezahlt gewesen. Er habe
mit allen seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Organisationen, auch
jene für den UNHCR, aufgehört. Sein etwa neunjähriger Sohn habe ihm
dann eines Tages gesagt, er solle versuchen, irgendwohin auszureisen, da
er es nicht aushalten könnte, wenn er (der Beschwerdeführer) getötet oder
ihm sonst etwas geschehen würde. Daraufhin habe er sich entschieden
auszureisen. Er sei zuerst nach Kabul gegangen, habe sich einen Pass
und ein Visum für den Iran ausstellen lassen und sei dann dorthin ausge-
reist. Die Taliban hätten ihm auch zwei Drohbriefe zukommen lassen. Im
ersten Brief sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Als
der zweite Brief kam, sei er bereits im Iran gewesen. Nach Ablauf seines
Visums für den Iran sei er nach I._______ zurückgekehrt. Als er dort diesen
zweiten Drohbrief gesehen habe, habe er die Hoffnung verloren, dass in
Afghanistan ein sicheres Leben möglich sei. In der Folge habe er den Ent-
schluss gefasst, das Land definitiv zu verlassen. Etwa 15 Tage später sei
er erneut nach Kabul gereist, habe sich wiederum ein Visum für den Iran
ausstellen lassen und sei im März 2015 ausgereist. Er habe gehofft, er
könne sich im Iran beim UNHCR melden, erhalte dann ein längeres Visum
und könne mit seiner Familie ein paar Jahre dort leben. Nachdem sich her-
ausgestellt habe, dass dies nicht möglich sei, sei er weiter nach Europa
gereist.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei handgeschrie-
bene Briefe ein, von denen einer in der Sprache Paschtu und der andere
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in Dari verfasst war (die Taliban-Drohungen). Zudem reichte er seine
Tazkara sowie mehrere Dokumente ein, um seine Tätigkeit bei verschiede-
nen Organisationen zu belegen: einen Ausweis des nationalen Natur-
schutzbüros, einen Ausweis der (…), ein Ausweis als Gemeindevorsteher
von F._______, Bestätigungen für die Teilnahme an einem Workshop der
(…) sowie an einem Workshop der (…); verschiedene Dokumente im Zu-
sammenhang mit seiner eigenen Organisation (…) (Registrierungszertifi-
kat; Bewilligung, eine NGO zu eröffnen, Aufstellung von Budget und Per-
sonal) sowie fünf Fotos betreffend die Tätigkeit für den UNHCR.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 16. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung sei-
ner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Monika Böckle als amtliche
Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Vernehmlas-
sung auf. Dieses teilte dem Gericht mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, es
halte an seiner Verfügung fest, und verwies auf die dortigen Erwägungen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine
asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie derartige
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Nachteile, die überdies von bestimmter Intensität sein müssen, bereits er-
litten hat oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund
von in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiven zugefügt worden
sind respektive zugefügt zu werden drohen. Die Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt ausserdem voraus, dass für die betroffene
Person im Heimatland kein adäquater Schutz gefunden werden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Im Rahmen der
Prüfung der Aktualität der Verfolgung ist jedoch auch die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheids wesentlich. Begründete Furcht vor Verfolgung
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen. Die erlittene Verfolgung (bzw. die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung) muss zudem sachlich und zeitlich kausal sein für die
Ausreise (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz auf-
wiesen und den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Es könne zwar davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in F._______ auf-
grund seiner Zusammenarbeit mit dem UNHCR über ein entsprechend ho-
hes Risikoprofil verfügt habe, um ins Visier der Taliban zu geraten. Letztere
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hätten sich aber primär an der Zusammenarbeit an sich sowie dem Einbe-
zug von muslimischen Frauen gestört. Dies lasse sich auch am Drohschrei-
ben erkennen, welches den Beschwerdeführer zum Tode verurteile, sofern
er weiterhin mit Ausländern zusammenarbeite. Nachdem der Beschwerde-
führer aber im Anschluss an den Anschlag auf die Nachbarstochter seine
Tätigkeiten eingestellt habe und nach I._______ gezogen sei, könne nicht
von einer weiterhin bestehenden Verfolgungsabsicht seitens der Taliban
ausgegangen werden. Ausserdem sei weder ihm noch seiner Familie wäh-
rend seines Aufenthalts in I._______ etwas zugestossen und die Familie
sei nach seiner Ausreise sogar nach F._______ zurückgekehrt, ohne dass
ihnen seither etwas geschehen sei. Aus diesen Umständen folge, dass die
Befürchtung, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile durch die Tali-
ban zu erleiden, nicht als begründet erachtet werden könne. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe sodann in einem Grundsatzurteil festgehalten,
dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht generell unzumutbar
sei, sofern begünstigende Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer sei
gesund und im erwerbsfähigen Alter, er habe eine zwölfjährige Schulbil-
dung absolviert und verfüge über langjährige Arbeitserfahrungen. Seine
wirtschaftliche Situation sei vergleichsweise gut, da er Wohneigentum be-
sitze und finanzielle Reserven habe. Zudem seien mehrere Familienmit-
glieder in der Umgebung von I._______ wohnhaft, womit er auch über ein
tragfähiges soziales Netz verfüge.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer durch seine Tätigkeiten für verschiedene Organisationen
eine sehr exponierte Position innegehabt habe und deshalb zu einer Risi-
kogruppe gehöre. Dies werde von der Vorinstanz auch so festgehalten.
Über die Frage, ob sich das Risiko einer Verfolgung durch die Taliban
schliesslich tatsächlich verwirkliche, könnten nur Hypothesen angestellt
werden. Die Behörden hätten aber zu schützende Risikogruppen definiert
und damit die Ungewissheit in Kauf genommen, dass sich das Verfolgungs-
risiko allenfalls nicht verwirkliche, die Betroffenen aber dennoch geschützt
werden sollten. Es gehe deshalb nicht an, einer Person diesen Schutz zu
verweigern mit dem Argument, dass sie aufgrund von fehlenden konkreten
Anzeichen für eine Verfolgung gerade wieder nicht zur Risikogruppe ge-
höre. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-3520/2014 vom
3. November 2015 entschieden, dass eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise
zu bejahen sei, obwohl die dortigen Beschwerdeführer ihre jeweiligen Tä-
tigkeiten für die internationalen Organisationen ebenfalls aufgegeben hät-
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Seite 8
ten. Das Gericht habe in jenem Entscheid auch innerstaatliche Fluchtalter-
nativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es selbst in Kabul
für Angehörige einer Risikogruppe an der Schutzfähigkeit des Staates
fehle. Vorliegend stütze sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation zudem
auf eine Formulierung in den Drohungen der Taliban. Es sei aber nicht zu-
lässig, daraus zu schliessen, dass sich diese tatsächlich an den exakten
Wortlaut ihrer Drohungen halten und von einer Verfolgung absehen wür-
den, weil der Beschwerdeführer nun nicht mehr für die internationalen Or-
ganisationen tätig sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es auf den
ersten Blick möglicherweise wenig plausibel erscheine, dass die Taliban
das Haus ihres Opfers verfehlen würden. Dies lasse sich aber damit erklä-
ren, dass das eher bescheidene Haus des Beschwerdeführers neben ei-
nem stattlichen Anwesen stehe, weshalb es zur Verwechslung gekommen
sei. Weiter sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr einer reellen Gefahr für Leib und Leben ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei nach bun-
desgerichtlicher Praxis generell unzumutbar, sofern nicht besondere Um-
stände vorlägen. Der Beschwerdeführer besitze entgegen der Ansicht der
Vorinstanz in I._______ kein Wohnhaus mehr, weshalb keine solchen Um-
stände vorlägen. Eventualiter werde deshalb die vorläufige Aufnahme be-
antragt. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
welche den Sachverhalt in Bezug auf die konkrete Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten abzuklären habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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5.2 Der Beschwerdeführer macht sehr ausführliche Angaben zu seinen Tä-
tigkeiten für mehrere Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen in
Afghanistan, darunter auch für den UNHCR. Er belegt diese durch ver-
schiedene Unterlagen wie Ausweise und Workshop-Bestätigungen. Die
berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter diverser Organisationen erscheint des-
halb glaubhaft. Auch die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung
keine Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
an. Sodann erzählt der Beschwerdeführer auch sehr anschaulich, wie die
Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Taliban anfangs eher harmlos
erschienen, später aber immer drohender wurden und schliesslich in Be-
schimpfungen von beiden Seiten mündeten. Auch die Schilderung des Vor-
falls mit der Nachbarstochter respektive des versuchten Anschlags auf
seine eigene Tochter erscheint glaubhaft. Hierzu erklärte der Beschwerde-
führer, dass er zuerst einen Anruf der Taliban erhalten habe, in welchem er
aufgefordert worden sei, seine Tochter zu beerdigen. Daraufhin habe er
umgehend seine Frau angerufen. Er schilderte das Gespräch mit seiner
Frau, dass er nach seiner Tochter gefragt und unbedingt mit ihr habe spre-
chen wollen. Auch die darauffolgende Szene, wie die Tochter nach
draussen gegangen sei und vom Nachbarhaus her Schreie gehört habe,
woraufhin er seine Familie angewiesen habe, sich im Haus zu verbarrika-
dieren, ist detailliert und realitätsnah beschrieben (vgl. A15, S. 9 f.). Die
Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl in sich schlüssig als auch in
den zentralen Punkten widerspruchsfrei. Angesichts der von Realkennzei-
chen geprägten Schilderungen sind seine Vorbringen insgesamt als glaub-
haft gemacht zu qualifizieren.
5.3 Es kann vorliegend von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr aus dem Iran im Jahr
2005 in F._______ für verschiedene afghanische Organisationen sowie als
Dorfvorsteher und Ansprechperson für den UNHCR tätig. Im Zusammen-
hang mit dieser Tätigkeit wurde er von den Taliban erst zur Zusammenar-
beit aufgefordert und später ernsthaft bedroht. Nach einem fehlgeschlage-
nen Anschlag auf seine Tochter zog er mit seiner Familie nach I._______.
Anschliessend ging er in den Iran, wo er aber entgegen seinen Erwartun-
gen keine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Darum reiste er nach I._______ zu-
rück, wo er feststellte, dass ihm die Taliban erneut ein Drohschreiben zu-
kommen lassen hatten. In der Folge entschied er sich, Afghanistan definitiv
zu verlassen.
6.
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Seite 10
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund dieses
Sachverhalts eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hat und
ob diese Bedrohung noch immer besteht. Von entscheidender Bedeutung
ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban im
Sinne von Art. 3 AsylG hatte – was die Vorinstanz verneinte. Da die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von staatlichen Or-
ganen, sondern von Dritten ausging, ist insbesondere auch zu prüfen, ob
er in seinem Heimatland hätte Schutz vor Verfolgung finden können. Ein
absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist
in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Vielmehr ist massgebend, ob
eine betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinf-
rastruktur hat und ihr zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen
(vgl. Urteil des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.1).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7
eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenom-
men, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär be-
zeichnete. Die Hauptstadt Kabul hat es jedoch im Vergleich zu den übrigen
Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge als relativ stabil eingestuft, nach-
dem die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser imstande seien, ein
vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Die Lage in den Städten He-
rat und Mazar-i-Sharif wurde in den Urteilen BVGE 2011/38 und 2011/49
als mit Kabul vergleichbar qualifiziert. Da sich die Sicherheitslage in Afgha-
nistan seit diesen Entscheiden aber erheblich verändert hat, hat das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert) eine neue Lageanalyse vorgenommen. Dabei
wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage über alle Regionen hin-
weg deutlich verschlechtert habe. In weiten Teilen Afghanistans bestünden
unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige
humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar zu beurteilen sei. In Bezug auf die Stadt Kabul wurde fest-
gestellt, dass nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen von
der Zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen sei. Die Frage, ob dies
auch für die Städte Mazar-i-Sharif und Herat gelte, wurde ausdrücklich of-
fen gelassen (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 7.6, 8.4.2 und 9).
6.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich
Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Personen,
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Seite 11
die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na-
hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Betrof-
fen sind insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von in-
ternationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. So kam es ge-
mäss Angaben vom UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
(OCHA) im Jahr 2016 zu rund 200 Vorfällen gegen solche Personen (ge-
genüber 255 im Jahr 2015), worunter namentlich Entführungen und An-
griffe fallen, bei denen Betroffene verletzt oder gar getötet worden waren
(UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 59 – 01-31 Decem-
ber 2016,
tan_monthly_hb_dec_2016.pdf, abgerufen am 15.11.2017). Auch andere
Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen
Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko
dieser Personen, einem Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der
Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Af-
fairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, vom
18.09.2017, Ziff. 3.19 und 3.23; US Department of State, Country Report
on Human Rights Practices for 2016, 03.03.2017, Abschnitt 1g).
6.4 Aufgrund seiner exponierten beruflichen Tätigkeiten für verschiedene
Organisationen entspricht der Beschwerdeführer diesem Risikoprofil. Ins-
besondere durch seine Arbeit für den UNHCR und die Betreuung von aus-
ländischen Delegationen ist er ins Visier der Taliban geraten. Zu diesem
Schluss kommt auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. A17,
S.3). Zwar kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende
internationaler Organisationen ausgegangen werden. Die Taliban konzent-
rieren sich bei ihrem Angriffen eher auf Personen mit hohem Profil, weshalb
niedrigrangige Angestellte von ausländischen Organisationen keine pri-
mären Angriffsziele darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-416/2015 vom
25. August 2017 E. 6.5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer war jedoch Dorf-
vorsteher eines unter der Schirmherrschaft des UNHCR neu aufgebauten
Dorfes zur Wiederansiedlung von Flüchtlingen. In dieser Funktion hatte er
direkt mit ausländischen Delegationen zu tun und zog so die Aufmerksam-
keit der Taliban auf sich. Ausserdem äusserte er die Vermutung, dass es
den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei, dass er als Hazara sich einen
Namen gemacht habe und ihm durch seine Arbeit mit verschiedenen Or-
ganisationen alle Türen offen gestanden hätten (vgl. A15, F53 und F63).
Dies erscheint angesichts der ethnischen Konflikte in Afghanistan und des
Umstandes, dass die Taliban mehrheitlich Paschtunen sind, durchaus plau-
sibel. Es ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr
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der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Diese wurde aber klar durch
die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgelöst, weshalb sich die
Frage stellt, ob auch nach deren Beendigung weiterhin von einer Verfol-
gungsgefahr ausgegangen werden muss beziehungsweise im Zeitpunkt
der Ausreise ausgegangen werden musste.
6.5 Der erste Drohbrief der Taliban datiert vom 19. Mai 2014 und wurde in
der Sprache Paschtu verfasst. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
sei er an ihn und einen anderen Mitarbeiter gerichtet gewesen. Darin sei
hauptsächlich beanstandet worden, dass sie muslimische Frauen an Sit-
zungen mit ausländischen Firmen mitnähmen, was eine grosse Sünde sei,
weshalb sie damit aufhören sollten (vgl. A15, F6, F11 und F98). Der Be-
schwerdeführer gab an, er sei zu Hause gewesen, als er den Brief bekom-
men habe; jemand habe ihn abends in den Hof geworfen. Zu diesem Zeit-
punkt muss er also noch in F._______ gewohnt haben. Später – nach dem
Anschlag auf die Nachbarstochter – zog der Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Familie ins J._______-Quartier in I._______ und stellte seine
beruflichen Tätigkeiten ein. Nach dem Umzug sei „eine Zeit lang Ruhe“
gewesen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Da er sich aber in I._______ nur sehr einge-
schränkt habe bewegen können beziehungsweise nicht habe nach
draussen gehen können und sich seine Familie, namentlich sein neunjäh-
riger Sohn, um seine Sicherheit gesorgt hätten, habe er sich zur Ausreise
in den Iran entschlossen (vgl. A15, S. 10). Wie lange er sich in I._______
aufgehalten hat, kann mangels Angaben zum genauen Umzugszeitpunkt
nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer sich am 23. September 2014 einen Pass aus-
stellen liess, da seine Tazkara diesbezüglich einen Stempel mit Datumsan-
gabe trägt. Etwa einen Monat später sei er dann in den Iran ausgereist (vgl.
A15, F57). Der zweite Drohbrief sei ebenfalls in den Hof des Beschwerde-
führers geworfen worden, und zwar während seines Aufenthalts im Iran.
Ein Bekannter habe ihn der noch in I._______ lebenden Familie zur Kennt-
nis gebracht. Der Brief trägt das Datum vom 25. November 2014, was ei-
nem Zeitpunkt entspricht, zu dem sich der Beschwerdeführer – jedenfalls
eigenen Angaben zufolge – im Iran aufhielt. Er dürfte damals bereits seit
einiger Zeit seine beruflichen Tätigkeiten eingestellt haben, nachdem er
sich zwischenzeitlich zuerst in I._______, dann in Kabul und erst anschlies-
send im Iran aufgehalten hatte. Der zweite Drohbrief richtet sich direkt und
namentlich an den Beschwerdeführer. Es wird darin festgehalten, dass
Leute, die mit Ausländern und ausländischen Firmen arbeiten, zum Tode
verurteilt seien. Der Beschwerdeführer habe genau dies gemacht und auch
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Frauen in Versammlungen der ausländischen Firmen mitgenommen, ob-
wohl er deswegen mehrmals bedroht worden sei, weshalb dieses Urteil auf
ihn „zustimme“. Abschliessend wird erwähnt, dass er, falls er seine Mitar-
beit nicht abbreche, zum Tode verurteilt sei und dieses Urteil geschehen
werde (vgl. Übersetzung des Drohbriefs in A15, F6). Die Vorinstanz stellte
sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, indem er seine Tä-
tigkeiten eingestellt habe, der im Brief erwähnten Aufforderung zum Ab-
bruch der Mitarbeit nachgekommen sei. Es könne somit nicht mehr von
einer Verfolgungsabsicht von Seiten der Taliban ausgegangen werden. Es
erscheint jedoch fragwürdig, für die Beurteilung einer Verfolgungssituation
auf den Wortlaut dieses Drohschreibens abzustellen, zumal es nicht klar
und eindeutig formuliert (beziehungsweise übersetzt) ist. Ausserdem ist zu
beachten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bereits eingestellt
hatte und in den Iran ausgereist war, als er diesen zweiten Drohbrief von
den Taliban erhielt. Dies stellt ebenfalls einen Hinweis darauf dar, dass die
Taliban wahrscheinlich nicht überprüften, ob überhaupt weiterhin eine Mit-
arbeit bei „ausländischen Firmen“ vorliegt. Es kann somit trotz Beendigung
der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Bedrohungssituation nicht mehr bestanden hatte.
6.6 Weiter argumentiert das SEM, dem Beschwerdeführer und seiner Fa-
milie sei nach dem Umzug nach I._______ nichts zugestossen. Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers, dass sie nicht nach draussen gegangen
seien und auch nicht wirklich etwas hätten machen können, erscheint je-
doch plausibel. Ausserdem handelt es sich bei I._______ um eine grössere
Stadt, was das Aufspüren von einzelnen Personen zusätzlich erschweren
dürfte. Sodann führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nach
seiner ersten Ausreise in den Iran nochmals zurückgekehrt, ohne dass ihm
etwas geschehen sei. Diese Rückkehr ist jedoch nicht als Hinweis auf eine
nicht (mehr) bestehende Verfolgungssituation zu werten. Der Beschwerde-
führer gibt an, er habe sich lediglich 15 oder 16 Tage dort aufgehalten und
sei per Taxi von der Grenze her gekommen, weshalb niemand gewusst
habe, dass er zurück sei (A15, F100). Dass diese relativ kurze Zeitspanne
ereignislos verlaufen ist, dürfte kaum einen ausreichenden Beleg dafür dar-
stellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Taliban
mehr zu befürchten hätte.
6.7 Des Weiteren erwähnte die Vorinstanz, dass auch die Familie des Be-
schwerdeführers, die in der Zwischenzeit wieder am ursprünglichen Woh-
nort lebe, unbehelligt geblieben sei. Zwar ist anzumerken, dass die Familie
durchaus auch ein Angriffsziel für die Taliban darstellte. Dennoch gilt es
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festzuhalten, dass deren Verfolgung zumindest ihren Ursprung eindeutig in
den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hatte. Nachdem dieser
aber durch die Flucht – aus Sicht der Taliban – von der Bildfläche ver-
schwunden ist, dürfte seine Familie kein primäres Ziel mehr darstellen und
es ist naheliegend, dass eine aktive Suche nach ihr unterblieben ist. Dies
bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach F._______ ebenfalls keine Gefahr mehr drohen
würde. Vielmehr könnte sein neuerliches Erscheinen in der Region das In-
teresse der Taliban erneut wecken, und zwar unabhängig von der Tätigkeit,
die er zukünftig ausüben würde. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass
die Taliban – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – davon ausge-
hen würden, der Beschwerdeführer wolle seine frühere Tätigkeit wieder
aufnehmen, was ihn wiederum zu deren Ziel machen könnte.
6.8 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Taliban
im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist. Nachdem sich die Sicherheits-
und Verfolgungslage in Afghanistan seit der Ausreise keineswegs verbes-
sert, sondern vielmehr noch verschlechtert hat, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu
befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Aus-
reise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf
das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
schliessen ist BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
7.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht von
staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, stellt sich die Frage, ob
ihm eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative offenstehen
würde. Zu denken wäre hier insbesondere an I._______, nachdem der Be-
schwerdeführer dort über ein Haus verfügte, verschiedene Verwandte in
der Umgebung wohnen und er mehrere Jahre unweit dieser Stadt gelebt
hat.
7.1 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem
anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1
und 8.6). Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchts-
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ort hohe Anforderungen zu stellen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.20, mit weiteren Hinweisen). Namentlich ge-
nügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es
muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er sei-
nen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf
HATHAWAY JAMES C. / FOSTER MICHELLE, La possibilité de protection interne
/ réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de dé-
termination du statut de réfugié in : FELLER ERIKA / VOLKER TÜRK / NICHOL-
SON FRANCES, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR,
2008, p. 441).
7.2 Die Sicherheitslage in der Stadt I._______ hat sich in letzter Zeit eben-
falls verschlechtert. Gemäss dem Afghan Analysts Network (AAN) haben
die Taliban in den meisten Distrikten der Provinz I._______ an Stärke ge-
wonnen und ihren Einflussbereich ausgeweitet. In einzelnen Distrikten kon-
trollierten sie sogar einen Grossteil der Dörfer. Ausserdem führten Kämpfe
zwischen verschiedenen Fraktionen innerhalb der Taliban zu einer allge-
mein instabilen Lage. Innerhalb der Stadt sei die zunehmende Kriminalität
ein grosses Problem, da es viele gezielte Tötungen, Entführungen und
Diebstähle gebe (AAN, […], abgerufen am 21.11.2017). Auch das Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) berichtet von einer sich verschlech-
ternden Sicherheitslage in I._______, wobei die Präsenz von Anti-Regie-
rungs-Elementen (meist die Taliban) in den umliegenden Provinzen und die
von diesen kontrollierten Gebiete zur Bedrohung für die Stadt I._______
würden (EASO, Country of Origin Information [COI] Report – Afghanistan:
Security Situation, November 2016). Zwar ist die Polizeipräsenz in der
Stadt I._______ deutlich höher als in ländlicheren Gegenden, ebenso sind
die Polizeibeamten besser ausgebildet und verfügen über einen besseren
Ruf. Trotzdem vermögen sie die Sicherheit der Bevölkerung offenbar nicht
zu garantieren, da sie die Zunahme von Entführungen, aber auch von Tö-
tungen und Diebstählen nicht zu verhindern vermögen (vgl. EASO, COI
Report – Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and
mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017). Vor
diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass die Sicherheitskräfte in
I._______ in der Lage sind, Personen mit einem spezifischen, erhöhten
Risikoprofil effektiven Schutz gegen die Taliban gewährleisten zu können.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und
in den letzten Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Be-
wegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an
Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben (vgl. Urteil des BVGer D-
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5800/2016, E. 7.3.1 m. H.). Die Verfolgungsgefahr dürfte somit nicht nur
auf die Provinz I._______ beschränkt sein. Ausserdem sind auch keine An-
knüpfungspunkte ersichtlich, welche eine andere landesinterne Schutzal-
ternative als zumutbare Möglichkeit erscheinen liessen. Zusammenfas-
send ist festzuhalten, dass unter den vorliegenden Umständen die hohen
Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren Schutz-
alternative nicht erfüllt sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine
Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeein-
gabe eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen Aufwand
von vier Stunden à Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 70.– geltend
macht. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
VGKE und der Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die Parteien-
schädigung auf Fr. 870.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und das SEM
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und das SEM
wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 870.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: