B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3402/2019
law/rep
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019.
D-3402/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesi-
scher Ethnie und buddhistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Westprovinz) – suchte am 21. Mai 2015 im damaligen Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach.
Am 28. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (sogenannte Befragung zu Person,
BzP). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wies ihn das SEM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 2. September 2015
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner
Person im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ (Provinz
Subaragamuwa). Nach Abschluss seiner Schulzeit mit O-Level habe er
sich in einer Hotelfachschule zum Koch ausbilden lassen und anschlies-
send bis 1981 in F._______ in einem Hotel als Koch gearbeitet. Im selben
Jahr sei er erstmals für sechs Monate in die Schweiz eingereist, um
Deutsch zu lernen. In den Jahren 1983/84 habe er sich erneut ein Jahr lang
in der Schweiz aufgehalten und dabei eine Kochausbildung am (…) in
G._______ absolviert. 1987 sei er abermals drei Monate in der Schweiz
gewesen, um Ferien bei einer Schweizer Familie zu machen. Zwischen
1989 und Ende Juli 2013 habe er als Koch auf diversen (...) gearbeitet und
dabei ungefähr (...) gesehen. Im Jahr 2010 sei er erneut drei Monate lang
in der Schweiz gewesen, um Freunde zu besuchen. Im Mai 1992 habe er
eine Frau geheiratet, die bereits vier Kinder in die Ehe gebracht habe. Im
Januar 2015 habe er sich scheiden lassen und seither keinerlei Kontakt
mehr zu seiner Ex-Frau sowie den vier Stiefkindern. Politisch habe er sich
nie betätigt.
Hinsichtlich seiner Ausreisegründe führte er aus, er habe einen Politiker
namens H._______, der ein früherer Klassenkamerad von ihm gewesen
und zunächst für die UNP (United National Party) sowie später für den da-
maligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapakse aktiv gewesen sei,
finanziell unterstützt. Im März 2010 sei er auf dem Nachhauseweg von un-
bekannten Personen entführt, verhört und geschlagen worden. Dabei habe
man ihn nach drei ihm unbekannten Personen befragt und darüber hinaus
beschuldigt, gegen Mahinda Rajapakse geschimpft und Mitteilungen über
ihn im Ausland verbreitet zu haben. Ausserdem habe man sein Portemon-
naie und weitere Unterlagen behändigt. Ein respektive zwei Tage später
D-3402/2019
Seite 3
hätten ihn seine Entführer wieder auf freien Fuss gesetzt und ihm seine
persönlichen Effekten ausgehändigt. Im April 2014 sei eine Person bei ihm
zuhause vorbeigekommen und habe ihm mit dem Tode gedroht, falls er bei
den Kommunalwahlen für die Regierung arbeiten würde. Um Weihnachten
2014 herum seien zwei Leute bei ihm erschienen und hätten ihm vorgehal-
ten, zwei Tage vorher bei einer Parteiversammlung in B._______ Hilfe ge-
leistet und Geld gespendet zu haben. Schliesslich sei er am 16. Januar
2015 von vier Personen aufgesucht und beschuldigt worden, Informationen
ins Ausland weiterzuleiten.
Aus Angst vor weiteren Belästigungen habe er deshalb seine Heimat am
22. Februar 2015 mit einem am (…) von der Schweizer Vertretung in Co-
lombo ausgestellten Schengenvisum Typ C (Besuch von Familie bzw. Be-
kannten in der Schweiz) legal auf dem Luftweg verlassen und sei bereits
am folgenden Tag in die Schweiz gelangt. Nachdem ihm eine seiner
Schwestern davon abgeraten habe, nach Sri Lanka zurückzukehren, da
weiterhin nach ihm gesucht werde, habe er schliesslich am 21. Mai 2015
einen Tag vor Ablauf seines Visums in der Schweiz einen Asylantrag ge-
stellt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine
Geburtsurkunde, einen internationalen Führerausweis, sein (…) sowie
zahlreiche Zuschriften von Freunden und Verwandten aus Sri Lanka zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – eröffnet am 4. Juni 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte
er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
D-3402/2019
Seite 4
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug
des (…) in I._______ vom 17. Juni 2019 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hielt der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies
er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juli
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der
Androhung, bei nicht fristgerechter Bezahlung desselben werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
E.
Am 19. Juli 2019 zahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kosten-
vorschuss innert der angesetzten Frist ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-3402/2019
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert
Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3402/2019
Seite 6
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen da-
mit, er sei einmal wegen der Weitergabe von politischen Informationen ins
Ausland, der finanziellen Unterstützung von Politikern beziehungsweise
kritischen Äusserungen zum früheren sri-lankischen Präsidenten Mahinda
Rajapakse von Unbekannten entführt sowie verschiedentlich belästigt wor-
den.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Kon-
sultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung,
dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht fest-
gestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend
gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen.
5.2.1 So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP be-
hauptete, seine Probleme hätten im Jahr 2006 oder 2007 begonnen, als
ihn drei Personen aufgesucht und nach den Namen mehrerer Personen
gefragt hätten, die er allerdings nicht gekannt habe, wogegen er diesen
angeblichen Vorfall bei der Anhörung nicht mehr erwähnt hat.
5.2.2 Hinsichtlich der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers
durch unbekannte Personen im März 2010 ist festzuhalten, dass sich seine
entsprechenden Schilderungen in der BzP und bei der Anhörung in Bezug
auf den Zeitpunkt der Entführung, deren Dauer und den Inhalt der dabei
erhobenen Vorwürfe deutlich voneinander unterscheiden. So erklärte er bei
der BzP, die Entführung habe sich gegen 14 Uhr ereignet, wobei seine Ent-
führer ihn ermahnt hätten, aufzuhören, Journalisten zu unterstützen, und
ihm überdies dazu geraten hätten, sich von der Politik zu distanzieren. Am
nächsten Tag hätten sie ihn wieder freigelassen (vgl. act. A3/12 S. 7
Ziff. 7.01 Absatz 3). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung aus, die
Entführung hätte am 14. März 2010 etwa um 15 Uhr 30 stattgefunden (vgl.
act. A9/15 S. 7 F46 f.). Die Entführer hätten ihn am Morgen des 16. März
D-3402/2019
Seite 7
2010 (also nach zwei Tagen) freigelassen (vgl. a.a.O. S. 9 F52 i.V.m. F54).
Weiter gab er bei der Anhörung an, die Entführer hätten ihn mit den Namen
dreier (ihm unbekannter) Personen konfrontiert. Zusätzlich hätten sie ihm
vorgeworfen, sich negativ über die Person von Mahinda Rajapakse geäus-
sert und Mitteilungen über ihn im Ausland verbreitet zu haben (vgl. a.a.O.
S. 7 f. F48, 50 und 51). Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer bei
der BzP, seine Familienangehörigen hätten nach seiner Entführung eine
Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. act. A3/12 S. 8 Ziff. 7.01 zweitletzter
Absatz), während er bei der Anhörung erklärte, er selbst hätte nach der
Entführung bei der Polizei eine Anzeige erhoben (vgl. act. A9/15 S. 5 F36).
Seine auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin abgegebene Erklärung, seine
Verwandten hätten nach seiner Entführung tatsächlich eine Anzeige ge-
macht, während er nach seiner Freilassung lediglich zur Polizei gegangen
sei, um dieser seine Freilassung zu melden (vgl. a.a.O. S. 11 F70), vermag
nicht zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Entfüh-
rung spricht schliesslich auch der Umstand, dass ihn seine Entführer wohl
kaum nach derart kurzer Zeit wieder freigelassen und ihm zudem sämtliche
Effekten wieder ausgehändigt hätten, wenn sie wirklich ein Interesse an
seiner Person gehabt hätten. Nicht plausibel ist zudem, weshalb die unbe-
kannten Personen ihm illoyales Verhalten gegenüber Mahinda Rajapakse
hätten unterstellen sollen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, der von ihm unter-
stützte Politiker H._______ habe nach dem Krieg (Mai 2009) seinerseits
Mahinda Rajapakse unterstützt (vgl. act. A9/15 S 7 F45). Der Einwand in
der Beschwerde, die unbekannten Entführer hätten trotzdem gedacht,
dass er gegen den Präsidenten sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht
zu überzeugen.
5.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer auch be-
züglich der angeblichen weiteren Behelligungen nach der Entführung wi-
dersprochen hat. So gab er bei der BzP an, im April 2013 seien fünf und im
Dezember 2013 drei Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten
ihn bedroht (vgl. act. A3/12 S. 8 Absatz 5), um bei der Anhörung auszusa-
gen, im April 2014 von einer und im Dezember 2014 von zwei Personen
bedroht worden zu sein (vgl. act. A9/15 S. 10 F61 und F65). Die von ihm
auf Vorhalt hin sinngemäss abgegebene Erklärung, ein Teil der Leute habe
das Haus nicht betreten (vgl. a.a.O. S. 10 F68 f), ist nicht geeignet, diese
Widersprüche in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
D-3402/2019
Seite 8
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, auf den Zeitpunkt seiner Ausreise bezogen eine asylre-
levante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der Vielzahl der Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten verfängt auch der pauschale Einwand in
der Beschwerde nicht, gewisse Ungenauigkeiten in seiner Darstellung
seien seinem Alter beziehungsweise dem Zeitablauf geschuldet. Auch die
zahlreichen Zuschriften von Verwandten und Bekannten aus dem Jahre
2015 führen zu keiner anderen Einschätzung, erschöpfen sich diese doch
mehrheitlich in der Aussage, der Beschwerdeführer sei am 14. März 2010
von unbekannten Personen entführt, zwei Tage lang an unbekanntem Ort
festgehalten und über politische Dinge befragt worden. Die Beschwerde
enthält nach dem Gesagten nichts Stichhaltiges, was zu einer von derjeni-
gen des SEM abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen führen könnte.
5.2.5 Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte
(vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), so dass er bei einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asyl-
relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch mit der Pa-
pierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälli-
gen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE
2017/6 E. 4.3.3).
5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3402/2019
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-3402/2019
Seite 10
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der
EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri
Lanka.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach
B._______ (Distrikt J._______, Westprovinz), wo der Beschwerdeführer
bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, grundsätzlich zumutbar
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die
Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von
der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu än-
dern.
D-3402/2019
Seite 11
7.3.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eige-
nen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie beziehungsweise
verfügt persönlich über genügend Geld (vgl. act. A9/15 S. 6 F37 i.V.m.
S. 12 F85). In seiner Heimat leben zwei Brüder und vier Schwestern (vgl.
act. A3/12 S. 5 Ziff. 3.01), bei denen er vor seiner Ausreise auch teilweise
gewohnt habe (vgl. act. A9/15 S. 11 F74). Der Beschwerdeführer verfügt
mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitu-
ation. Ausserdem fühlt er sich heute wieder gesund, nachdem er früher im
Zusammenhang mit seiner angeblichen Entführung im Jahr 2010 bezie-
hungsweise den späteren Belästigungen von April und Dezember 2013 un-
ter psychischen Problemen gelitten habe (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01
zweitletzter Abs. i.V.m. act. A9/15 S. 2 F5 bis F7). Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3402/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: