Abtei lung IV
D-3403/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
(...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3403/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 23. Februar 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Entscheid (versandt an die Adresse B.__________) von der
Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM
retourniert wurde (Eingang BFM: 1. April 2010),
dass das BFM dem C.__________ am 3. Mai 2010 mit teilte, die
Verfügung vom 18. März 2010 sei am 27. April 2010 in Rechtskraft
erwachsen,
dass das C.__________ den Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai
2010 aufforderte, die Schweiz bis zum 14. Mai 2010 zu verlassen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Mai 2010 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, erklärte, er
habe die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 nicht erhalten, und
sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdever-
besserung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) aussetzte,
dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom
21. Mai 2010 aufforderte, bis zum 7. Juni 2010 eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf Eingabe vom 11. Mai 2010 nicht eingetreten,
dass er gleichzeitig das BFM aufforderte, nachzuweisen, dass die Ver-
fügung vom 18. März 2010 dem Beschwerdeführer an seine aktuelle
Wohnadresse zugestellt wurde,
dass das BFM am 31. Mai 2010 eine Stellungnahme bezüglich der
ordnungsgemässen Zustellung des Entscheids vom 18. März 2010 ein-
reichte,
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dass der Gesuchsteller am 4. Juni 2010 eine Beschwerdever-
besserung einreichte, in welcher er beantragte, die Verfügung des
BFM vom 18. März 2010 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig oder unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010
festhielt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
zur vorinstanzlichen Stellungnahme gewährte (Frist: 25. Juni 2010),
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn
aufforderte, bis zum 25. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 22. Juni 2010 eingezahlt
wurde,
dass der Gesuchsteller am 30. Juni 2010 sinngemäss um Erstreckung
der Frist zur Einreichung einer Replik ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 2. Juli 2010 abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu be-
finden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 am gleichen Tag per
Post an den Gesuchsteller versandt wurde,
dass die Sendung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk
„Nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde,
dass der Gesuchsteller am 11. Mai 2010 unter Angabe des Grundes
um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte, in-
dem er darlegte, weshalb er nicht rechtzeitig Beschwerde habe er-
heben können,
dass er innerhalb ihm gesetzter Frist auch die versäumte Rechts-
handlung (Einreichung der Beschwerdeanträge und deren Begrün-
dung) nachholte,
dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl
ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die
versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
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Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass der Gesuchsteller gemäss Eintrag im "Zentralen Migrations-
informationssystem" (ZEMIS) des BFM vom 15. bis zum 30. März 2010
in der B.__________ in (...) untergebracht war,
dass er gemäss Eintrag im selben System bis zum 30. März 2010 aber
auch im Hotel D.__________ an der (...) in (...) gewohnt haben soll,
dass sich gemäss den Eintragungen im ZEMIS somit nicht zweifelsfrei
feststellen lässt, an welcher Adresse der Gesuchsteller im interessie-
renden Zeitraum wohnte,
dass das BFM in seiner Stellungnahme ausführte, der Gesuchsteller
sei im Vorfeld des Asylverfahrens im Hotel D.__________ wohnhaft ge-
wesen,
dass er den ersten Teil des Asylverfahrens (ab dem 23. Februar 2010)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel verbracht habe,
dass er am 15. März 2010 für den weiteren Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt worden sei,
dass er ab dem 15. März 2010 unbestrittenermassen im
B.__________ wohnhaft gewesen sei,
dass der im ZEMIS enthaltene zusätzliche Adressvermerk (Hotel
D.__________) sich offenkundig auf seinen früheren Aufenthaltsort
beziehe, der mit Stellung des Asylgesuchs obsolet geworden sei,
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dass der Gesuchsteller ab 30. März 2010 in (...) wohnhaft gewesen
sei,
dass das BFM davon ausgehe, der Asylentscheid vom 18. März 2010
sei ordnungsgemäss an die tatsächliche Adresse des Beschwerde-
führers zugestellt worden,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Mai 2010 (Post-
stempel) einräumte, er habe ab dem 15. März 2010 in der
B.__________ in (...) gewohnt,
dass er den Brief (Verfügung des BFM) indessen nicht erhalten habe,
obwohl Briefe den Asylsuchenden normalerweise von einer Be-
treuungsperson überreicht würden,
dass aufgrund der Aktenlage somit feststeht, dass der Gesuchsteller
sich zum Zeitpunkt, als das BFM ihm die Verfügung zuzustellen ver-
suchte, bzw. er die eingeschriebene Briefsendung auf der Poststelle
hätte abholen können, an der letzten den Behörden bekannten
Adresse aufhielt,
dass dies entgegen der Auffassung des BFM jedoch nicht offenkundig
ist, zumal im ZEMIS ein Aufenthalt im Hotel D.__________ in (...) bis
zum 30. März 2010 eingetragen wurde,
dass eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse
von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abhol-
frist rechtsgültig ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt
(vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) somit
am 26. April 2010 ablief (Abholfrist: 26. März 2010),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe sinngemäss lediglich be-
hauptet, die Abholungseinladung für die eingeschriebene Briefsen-
dung sei ihm nicht ausgehändigt worden,
dass es sich dabei um eine durch nichts belegte Parteibehauptung
handelt, die die gesetzliche Vermutung, die Verfügung vom 18. März
2010 sei rechtsgenüglich zugestellt worden, nicht zu widerlegen verm-
ag,
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dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Mai 2010
(Poststempel) abzuweisen und auf die Beschwerde zufolge verspäteter
Einreichung nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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