B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3403/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
D-3403/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Tibet eigenen Angaben zufolge Ende
(…) 2015. Am 5. Oktober 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2015 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. April 2017 wurde er eingehend
zu den Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen Folgen-
des vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem
Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Tibet, Volksrepublik China. Mit circa (…) Jahren sei er in ein
zwischen den Dörfern B._______ und F._______ gelegenes Kloster einge-
treten. Eine Schule habe er nie besucht. Im (…) 2015 habe er einen Film,
in dem der Dalai Lama mit „seiner Heiligkeit von D._______“ zu sehen sei,
in Anwesenheit einiger Vertrauter im Dorf gezeigt. Anschliessend habe er
den Film einem Mönchskollegen ausgeliehen. Etwa zwei Tage später, am
(…) 2015, habe er erfahren, dass dieser Kollege verhaftet worden sei. Weil
sein Bruder ihm zur Flucht geraten habe, sei er noch am gleichen Abend
nach Lhasa aufgebrochen. Von dort aus sei er nach 15 Tagen mit der Hilfe
eines Schleppers nach Nepal ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei
Reise- respektive Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Am 9. März 2018 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz
ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverstän-
dige Person kam in ihrem Bericht vom 10. April 2018 nach Evaluation der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Ge-
biet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sondern
sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China hauptsozialisiert worden.
C.
Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer am 2. Mai 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör.
D-3403/2018
Seite 3
D.
Mit Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 15. Mai 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
(sinngemäss), die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
oder unzulässig sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-
eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung be-
züglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen,
und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Der Beschwerde lag – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Fürsor-
gebestätigung der Gemeinde G._______ vom 8. Juni 2018 bei.
F.
Am 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung eingeräumt.
H.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2018 zur Beschwerde ver-
nehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli
2018 zur Kenntnis gebracht.
D-3403/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3403/2018
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Kenntnisse des Be-
schwerdeführers über die administrative Einteilung seines angeblichen
Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen Verwaltungseinheiten
seien gemäss Expertenmeinung ungenügend und teilweise falsch (etwa
Benutzung eines alten Namens für die Gemeinde C._______, falsche an-
gebliche chinesische Bezeichnung von D._______ als [...] und Nichtnen-
nung einer tibetischen Entsprechung, Bezeichnung von E._______ als
[…]). Hingegen sei seine Angabe, C._______ gehöre zu D._______, wel-
ches seinerseits E._______ unterstellt sei, korrekt. Auch zu geografischen
Gegebenheiten habe er nur spärlich bis gar nicht Auskunft geben können
und manche Angaben seien zudem grob falsch gewesen (etwa Nichtauf-
findbarkeit zweier genannter Nachbardörfer auf Karten, Verwendung eines
veralteten Namens für das tatsächlich existierende Nachbardorf
H._______, Nichtexistenz der genannten Nachbargemeinden von
C._______ respektive sehr unübliche Aussprache der möglicherweise ge-
meinten Gemeinde I._______, Unkenntnis von verschiedenen Distanzen,
Unkenntnis der Nachbarkreise von D._______). Die Rechtfertigung des
Beschwerdeführers, er habe nie eine Schule besucht und keine gute Aus-
bildung genossen, vermöge nicht zu überzeugen, da gemäss sachverstän-
diger Person Kenntnisse über die nahe Umgebung für eine Person seiner
Biographie zum Alltagswissen gehören würden. Auch seine Angaben zu
Klöstern in E._______ seien spärlich gewesen. So habe er sieben Klöster
genannt, wovon die sachverständige Person lediglich zwei auf einer Karte
habe finden können. Dies bedeute zwar nicht, dass es die genannten Klös-
ter nicht gebe. Jedoch habe er unter anderem ein grösseres Nonnenkloster
namens (…) genannt, dessen Existenz die sachverständige Person nicht
habe bestätigen können und an dessen Namen er sich im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht mehr habe erinnern können. Die zwei bekanntes-
ten Klöster von E._______, (…) und (…), (…), seien ihm unbekannt gewe-
sen. Dies verwundere umso mehr, da er angegeben habe, selbst während
(…) Jahren Mönch gewesen zu sein. Über das Schulwesen habe er weit-
gehend korrekte Angaben gemacht. Die sachverständige Person sei so-
dann erstaunt darüber, dass der Beschwerdeführer des Öfteren ohne Iden-
D-3403/2018
Seite 6
titätskarte unbehelligt in die Kreishauptstadt gereist sein wolle. Des Weite-
ren habe sie festgestellt, dass seine Sprache auf phonetischer und phono-
logischer sowie auf morphologischer Ebene mit der exiltibetischen Koine
(Mischsprache) und mit dem Dialekt, der in Lhasa gesprochen werde, Ge-
meinsamkeiten aufweise, nicht aber mit dem Dialekt, der in E._______ ge-
sprochen werde. Die sachverständige Person halte eine vollkommene Ver-
änderung der Sprache in der Zeit seit der behaupteten Ausreise aus der
Heimatregion anfangs 2015 für unwahrscheinlich, insbesondere da der Be-
schwerdeführer aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungram-
matisch und unidiomatisch, also falsch seien. Dies sei ein deutliches Indiz
dafür, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei.
Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der explizit dazu auf-
gefordert worden sei, in seinem Heimatdialekt zu sprechen, diesen in nur
wenigen Jahren vollkommen verlernt habe. Auch seine Chinesischkennt-
nisse würden laut sachverständiger Person die auf seiner Biographie ba-
sierenden Erwartungen nicht erfüllen. Insgesamt seien die Wissenslücken
und die Ausprägung seiner Sprache nicht nachvollziehbar. Bei den selte-
nen korrekten Auskünften handle es sich durchwegs um Wissen, welches
er in Tibet selbst, aber auch ausserhalb Tibets hätte erlernen können.
Im Weiteren seien auch die Schilderungen der Asylgründe und der Biogra-
phie widersprüchlich, unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen. So habe
der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei darlegen können, in welchem
Kloster er während (…) Jahren gelebt haben wolle. Auch die Schilderungen
über den Zeitpunkt der Verhaftung seines Kollegen und den Zeitpunkt sei-
ner Flucht aus dem Dorf seien widersprüchlich ausgefallen. Obwohl er sich
noch zwei Wochen nach dem Verlassen des Dorfes in Lhasa aufgehalten
haben wolle, habe er angegeben, er habe keinen Kontakt zu seinem Dorf
aufgenommen und würde weder das Schicksal seines Freundes kennen
noch wissen, ob auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden
sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seiner Identitätskarte,
welche er laut BzP-Protokoll beim Grenzübertritt nach Nepal dem Schlep-
per übergeben haben wolle. In der Anhörung habe er dann angegeben, nie
eine Identitätskarte besessen zu haben.
Auch verschiedene Angaben zur Biographie seien nicht stimmig. So habe
der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gesagt, seine Schwester habe
beim Vater in J._______ gelebt und seine Eltern seien getrennt. Im Rah-
men der Anhörung habe er dann angegeben, seine Schwester wohne im
Dorf B._______ und gehe in C._______ zur Schule. Dies verwundere zu-
sätzlich, da sie bereits (…) Jahre alt sein solle. Er habe zudem gesagt,
D-3403/2018
Seite 7
seine Schwester helfe im Dorf den Eltern, was verwundere, zumal gemäss
seinen Angaben nur noch die Mutter im Dorf wohne.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der
Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner
Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und
mangels konkreter, glaubhafter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in
einem Drittstaat keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Schliesslich würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen bis-
herigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da bei einer asylsuchen-
den Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die
Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China
ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung
oder Folter drohen würde. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers.
Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des
Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz
der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von der geltenden
Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen
seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines
Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse entgegen. Es könne auch keineswegs gesagt
werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder
technisch nicht durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das Ergebnis der
LINGUA-Abklärung beruhe auf einer einzigen Expertenmeinung. Er könne
sich inhaltlich nicht zu den Kenntnissen der Fachperson äussern oder
D-3403/2018
Seite 8
diese in Frage stellen, aber die Ergebnisse wären für ihn eher nachvoll-
ziehbar, wenn das Telefongespräch noch von einer anderen Fachperson
überprüft worden wäre.
Er sei schon als kleines Kind ins Kloster eingetreten und sei nie zur Schule
gegangen. Deshalb müsse nachvollziehbar sein, dass er keine stimmigen
Angaben über – von der chinesischen Regierung – geänderte Ortsnamen
und Verwaltungseinheiten vorweisen könne. Es sei ohne weiteres möglich,
dass Tibeterinnen oder Tibeter den offiziellen chinesischen Namen der ad-
ministrativen Einheit des eigenen Wohnorts nicht kennen würden. Insbe-
sondere diejenigen, welche keine Schulausbildung aufweisen würden,
würden – dies mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe – Orte oft nur mit den tibetischen Bezeichnungen kennen. So
habe auch er nur wenige Kenntnisse über administrative Einheiten in sei-
ner Region und insbesondere der offiziellen chinesischen Bezeichnungen
ebendieser. Dass zwei von drei der Nachbardörfer auf keiner Karte Tibets
zu finden seien, könne nicht gegen ihn sprechen, seien doch fast alle Kar-
ten dieser Gebiete unvollständig und würden stark voneinander abwei-
chen. Gleiches gelte auch für die unterschiedlichen Angaben zu Dorfna-
men. Je nachdem, mit wem man sich unterhalte – ob Mönch, Bauer oder
Hausfrau – und in welchem Dialekt, würden die Leute sehr unterschiedli-
che Namen und Begriffe verwenden, wenn sie vom selben Ort oder von
derselben Sachen reden würden. Ebenso wenig könne man sich auf die
Angaben der Leute zu Distanzen zwischen Dörfern und Hauptorten sowie
zu benachbarten Verwaltungsbezirken verlassen. Als früherer Mönch, der
fast immer im Kloster gelebt habe, gelte dies umso mehr. In Bezug auf die
Klöster sei zu berücksichtigen, dass das Telefoninterview und das rechtli-
che Gehör mehr als drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz stattge-
funden hätten. Es liege auf der Hand, dass Erinnerungen mit der Zeit ver-
blassen würden, zumal das Erinnern von Ortsnamen und Gebietseinteilun-
gen nicht gerade seine Spezialität seien. Aus seiner Sicht treffe es nicht zu,
dass es sich bei den Klöstern (…) und (…) um die bekanntesten handle.
Er habe diese anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht zu den bekanntesten
gezählt, weil sie eine andere Glaubensrichtung repräsentieren würden. Ge-
freut habe ihn, dass die Fachperson anerkannt habe, dass er sich zum
Schulwesen „weitgehend korrekt“ geäussert habe. Er werde versuchen,
seinen Mönchsausweis nachzureichen.
In Bezug auf die Sprache sei stärker zu berücksichtigen, dass er sich vor
der Einreise in die Schweiz in Nepal in einem religiösen Umfeld aufgehal-
D-3403/2018
Seite 9
ten habe und hier in der Schweiz seit drei Jahren fast ausschliesslich Kon-
takte zu Exiltibetern unterhalte. Es liege auf der Hand, dass das sprachli-
che und kulturelle Umfeld die eigene Aussprache und Wortwahl massgeb-
lich beeinflusse. Ausserdem müsse er an den Kenntnissen der Fachperson
zweifeln, wenn sie angebe, er verwende aktiv Formen, die nicht der inner-
tibetischen Sprache angehörten, und dies deute auf die Sozialisation im
Exil hin. Tibetisch gliedere sich in äusserst zahlreiche Dialekte, die nach
Herkunftsregionen und nach Tätigkeiten der Sprachsubjekte klassiert wür-
den. In Nepal, Bhutan und Indien lebende Tibeter würden zudem je nach
Aufenthaltsort wiederum andere Sprachvarianten sprechen. Insbesondere
bei jüngeren Leuten würden sich die Unterschiede des Sprachgebrauchs
wegen ihrer grösseren Mobilität und ihrer Geschäftstätigkeiten zusehends
abschleifen und verlieren. Es wäre sinnvoll, die Abklärungen und Schluss-
folgerungen der sachverständigen Person einer anderen Fachperson zur
Stellungnahme vorzulegen.
Dass er kein Chinesisch könne und nie die Absicht gehabt habe, es zu
erlernen, habe mit seiner Berufung zum Mönch und seiner abgeschiede-
nen Wohnsituation im Kloster zu tun. Fehlende oder nur sehr rudimentäre
chinesische Sprachkenntnisse seien nicht automatisch ein Hinweis darauf,
dass eine Person von ausserhalb der Autonomen Region Tibet oder ande-
ren tibetischen Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Ge-
bieten könnten – dies mit Verweis auf zwei Berichte – viele Tibeterinnen
und Tibeter nicht Chinesisch sprechen. Bei ihm komme hinzu, dass er nie
die Schule besucht habe und so der Kontakt zur chinesischen Sprache
noch geringer sei. Insgesamt könnten deshalb die Argumente des SEM
nicht zum Schluss führen, dass seine Herkunft aus E._______ nicht be-
gründet sei.
Die teilweise unstimmigen Angaben, die das SEM in seinen Aussagen ge-
funden habe, würden zum einen auf die lange Verfahrensdauer und zum
andern auf die damit verbundene verblasste Erinnerung zurückgehen. In
der Schweiz müsse er sich ständig mit komplett anderen Lebensverhält-
nissen auseinandersetzen und könne sich nicht ständig an sein früheres
Leben in Tibet hineinversetzen. Schliesslich seien die Befragungen wäh-
rend des Verfahrens für ihn jedes Mal mit schlaflosen Nächten und Stress
verbunden gewesen. Die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten
seien ausserdem nicht sehr erheblich.
D-3403/2018
Seite 10
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er müsse
an den Kenntnissen der Fachperson zweifeln, wenn sie angebe, er ver-
wende aktiv Formen, die nicht der innertibetischen Sprache angehören
würden, und dies deute auf die Sozialisation im Exil hin. Er erachte es als
sinnvoll, die Abklärungen und Schlussfolgerungen der sachverständigen
Person einer anderen Fachperson zur Stellungnahme vorzulegen. Damit
machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei
unvollständig und unrichtig festgestellt worden.
5.2 Im Rahmen von LINGUA-Analysen werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen LINGUA-Analysen han-
delt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im
Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern
um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Analysen je-
doch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, de-
nen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12, E. 4.2).
5.3 Die sachverständige Person ist Experte für die Volksrepublik China, vor
allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser
Region aufgehalten und verfügt über ein Doktorat in Tibetologie und Sino-
logie (vgl. Akten SEM A15/1). Der LINGUA-Experte wird deshalb als fach-
lich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprach- und die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er hat in
Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers dessen Sprache analysiert
und dabei Dialekte der Herkunftsregion des Beschwerdeführers benutzt,
um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax,
Lexikon und Pragmatik eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Dem
Gutachten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Experte vor-
D-3403/2018
Seite 11
eingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begrün-
det zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen,
indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der
sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch seinem geltend ge-
machten biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat die
sachverständige Person die Zeit, welche der Beschwerdeführer aus-
serhalb von Tibet gelebt hat, bei der Analyse berücksichtigt. Der Experte
hatte aufgrund des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz gewisse Ein-
flüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass er aufgrund des Kontakts
mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in seine Spra-
che aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Pho-
netik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie/Morphosyntax.
Ausserdem hat er berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer während
des Telefongesprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Per-
son angepasst hat. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewo-
gen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion
sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen.
5.4 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, den LINGUA-Be-
richt einer weiteren Fachperson zur Stellungnahme vorzulegen. Der Sach-
verhalt wurde vollständig und richtig festgestellt und der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bezüglich
Herkunft ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch
andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung
seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Anlässlich der BzP gab er
an, seine Identitätskarte sei ihm vom Schlepper abgenommen worden (vgl.
Akten SEM A5/12 Ziff. 4.03). In der Anhörung hingegen machte er geltend,
er habe nie eine Identitätskarte besessen (vgl. Akten SEM A12/17 F117 ff.).
Obwohl bereits in der BzP dazu aufgefordert, reichte er bis heute weder
seinen Mönchsausweis noch sein Familienbüchlein ein.
D-3403/2018
Seite 12
6.3 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.3), genügt die vorliegende LINGUA-
Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, wes-
halb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der
LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebe-
nen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Ti-
bet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Es hätten
sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, die vor dem
angegebenen biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht er-
klärbar seien. Sodann weise seine Sprache auf allen analysierten Ebenen
fast ausschliesslich oder überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-
Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine auf. Dies sei auch unter
Berücksichtigung des circa dreijährigen Aufenthalts im Exil unerwartet.
Dass der Beschwerdeführer zudem aktiv Formen verwendet habe, die im
Innertibetischen ungrammatisch seien, sei ein starker Hinweis auf einen
längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets als vom Beschwerdeführer angege-
ben. Zudem habe er sich einiger Lexeme in einer Art und Weise bedient,
die für das Innertibetische unidiomatisch seien. Der Beschwerdeführer ver-
füge auch über sehr geringe Kenntnisse des Chinesischen, was seine An-
gabe, er habe fast sein ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht, nicht
unterstütze. Insgesamt ist das Gesamtergebnis der LINGUA-Analyse,
nämlich dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht im Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksre-
publik China, stattgefunden habe, schlüssig und nachvollziehbar. Es über-
zeugen sowohl die Begründung als auch das Ergebnis der Analyse. Die
Feststellungen der sachverständigen Person wurden dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme mit-
geteilt und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise
wiedergegeben.
6.4 Der Beschwerdeführer vermochte den Schlussfolgerungen des LIN-
GUA-Experten in der Beschwerde nur wenig entgegenzuhalten. Zwar mag
zutreffen, dass viele Tibeterinnen und Tibeter den offiziellen chinesischen
Namen der administrativen Einheit des eigenen Wohnorts nicht kennen.
Dieser Einwand ist jedoch unbehilflich, zumal dem Beschwerdeführer wäh-
rend des Telefoninterviews hinsichtlich des administrativen Status von
D._______ weder das tibetische Wort noch die korrekte Aussprache des
chinesischen Wortes bekannt waren. Was die Kenntnisse der lokalen Ge-
ografie anbelangt, so ist präzisierend festzuhalten, dass – entgegen den
D-3403/2018
Seite 13
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die sachverständige Per-
son zwei der drei vom Beschwerdeführer genannten Dörfer auf Karten fin-
den konnte (vgl. Akten SEM A21/11 F13). Dennoch vermag der Hinweis in
der Beschwerde auf die sehr unterschiedlichen Namen und Begriffe, wel-
che die Leute verwenden würden, die bestehenden Lücken und Unstim-
migkeiten nicht zu erklären. Auch ist unklar, weshalb sich der Beschwerde-
führer auf die angeblich unzuverlässigen Angaben der Leute zu Distanzen
beruft, obwohl er im Interview dazu gar nichts zu sagen vermochte. Sodann
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch drei Jahre nach
dem Verlassen von Tibet über ein solides geografisches Wissen über seine
Heimatregion, in der er (…) Jahre verbracht haben will, verfügen würde.
Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde waren ihm die Klöster (…)
und (…) im Telefoninterview unbekannt und deren Nichterwähnung kann
demzufolge nicht mit einer anderen Glaubensrichtung, welche diese Klös-
ter repräsentieren würde, zu tun haben. Was den Mönchsausweis anbe-
langt, so wurde der Beschwerdeführer erstmals am 15. Oktober 2015 im
Rahmen der BzP aufgefordert, diesen (und eine Kopie des Familienbüch-
leins) einzureichen. Entsprechende Bemühungen seinerseits sind nicht er-
sichtlich. Es gelang dem Beschwerdeführer auch nicht, die eindeutigen Er-
gebnisse der detaillierten linguistischen Analyse zu entkräften. Insbeson-
dere vermag sein Verweis auf die zahlreichen tibetischen Dialekte und der
Hinweis auf die Abnahme der Unterschiede des Sprachgebrauchs insbe-
sondere bei jungen Leuten nicht zu überzeugen, zumal er im Interview ex-
plizit darum gebeten wurde, seinen Heimatdialekt zu sprechen und über-
dies sehr abgeschieden gelebt haben will. Schliesslich ist festzuhalten,
dass selbst wenn entgegen der LINGUA-Analyse Chinesisch-Kenntnisse
des Beschwerdeführers nicht vorauszusetzen wären, seine Sprache nicht
auf eine Herkunft aus dem behaupteten Gebiet hinweist.
6.5 Was seine Verfolgungsvorbringen anbelangt, so ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer auch knappe zwei Jahre nach der Aus-
reise aus Tibet (Zeitpunkt der Anhörung) gut an wichtige Ereignisse erin-
nern könnte. Der Hinweis auf eine lange Verfahrensdauer, die verblasste
Erinnerung, die anderen Lebensverhältnissen in der Schweiz sowie die
schlaflosen Nächte und Stress in Zusammenhang mit den Befragungen
sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die von der Vorinstanz
erwähnten Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen durchaus als erheblich
zu bezeichnen.
D-3403/2018
Seite 14
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Ana-
lyse tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes
seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und
der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
6.7
6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in
Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler
Jahre gelebt hat.
6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob
der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt,
was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder
Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre.
6.7.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl.
E. 6.2) – keine Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, die
Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt
seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführende Bemühungen
aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm ge-
mäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und verunmöglicht
dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in
seinen tatsächlichen Heimatstaat. Durch die Verletzung dieser Pflicht ver-
hindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er an seinem bis-
herigen Aufenthaltsort, mutmasslich in Indien oder Nepal, innehat. Er hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-3403/2018
Seite 15
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat daher, wie be-
reits vorstehend (E. 6.7.3) erwähnt, die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss ge-
zogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen
bisherigen Aufenthaltsort, zumal er keine konkreten, glaubhaften Hinweise
geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China ist im angefochtenen Entscheid (S. 9) ausdrücklich ausge-
schlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3403/2018
Seite 16
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2018 gutgeheissen und den
Akten ist keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3403/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: