B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3403/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. De-
zember 2016 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei führte er aus, er habe in seinem Heimatland politische Probleme. Er
sei Anhänger der (…) und habe deswegen Belästigungen und Todesdro-
hungen erlitten. Vom letzten Mal, als sie ihn gefasst hätten, habe er physi-
sche Folgeschäden erlitten.
A.c Das SEM hob seinen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2017,
welcher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) er-
gangen war, mit Verfügung vom 14. September 2017 auf und nahm das
nationale Asylverfahren wieder auf. Die Frist zur Überstellung nach Italien
war abgelaufen, nachdem der Vollzug aus medizinischen Gründen nicht
möglichen gewesen war.
A.d Am 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ange-
hört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der (…)
an, sei (…) von Beruf gewesen, verheiratet und habe einen Sohn. Er habe
sich in Guinea für die Partei (…) engagiert. Er sei deswegen mehrmals von
Leuten angegriffen worden, welche ihn hätten überzeugen wollen, sich von
der Partei abzuwenden. Er sei seit Oktober 2013 innerhalb der Partei in
einer Gruppe von (…) gewesen. Jeden Sonntag habe er mit dieser Sektion
den Parteipräsidenten von zu Hause abgeholt und mit (…) bis zum Partei-
sitz oder in eine andere Gemeinde und nach dem Meeting wieder nach
Hause geleitet. Bei einer dieser Eskortefahrten hätten Regierungssoldaten
den Konvoi gestoppt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen,
bei welcher er sich gewehrt habe. Dabei sei er (…) gefallen. Ein Soldat
habe ihn mit dem Gewehrkolben an der Schulter verletzt, sodass er einen
Schulterbruch erlitten habe. Es seien Gendarmen eines sich in der Nähe
befindenden Postens hinzugekommen. Er sei zusammen mit Kollegen
festgenommen und von der Gendarmerie zum Posten mitgenommen wor-
den. Dort seien sie getrennt worden. Die Unverletzten seien direkt in die
Gefängniszellen gesteckt worden, die Verletzten, so auch er, hätten im Hof
warten müssen, vermutlich sei die Ambulanz gerufen worden. Es habe dort
keine Bewachung gegeben, so dass er sich nach kurzer Zeit von dort habe
entfernen können. Nachdem er sich die Schulter habe binden lassen, sei
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er zu seiner Frau und zu seiner Schwester gegangen. Diese habe ihm noch
etwas Geld gegeben und er sei gleichentags in Richtung Mali ausgereist.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er habe gesundheitliche Prob-
leme. Als (…) habe er viel mit Pulver arbeiten müssen, was bei ihm (…)
ausgelöst habe.
A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ins Recht. Er stellte
in Aussicht, seine Geburtsurkunde nachzureichen.
B.
Auf Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. B._______ vom 18. Januar 2018 zu den Akten. Darin
wird dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert.
C.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des (…) der mengenmässig quali-
fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinde-
rung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Abs.
2 Bst. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121.1) sowie Art. 286 StGB (SR
311.0) für schuldig befunden und mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft,
wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten aufge-
schoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Gleichzeitig
wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – zugestellt am 3. Juni
2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Ferner stellte es fest, dass der Entscheid
über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen
kantonalen Behörde liege.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
amtliche Rechtsverbeiständung.
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Der Beschwerde lagen mehrere Dokumente bei, insbesondere eine Für-
sorgebestätigung vom 14. Juni 2019, ein Kurzbericht der Hilfswerkvereini-
gung von der Anhörung vom 19. Dezember 2017 sowie Arztberichte.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 9. Juli 2019 den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine formelle Rüge erhoben, welche
vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid enthalte keine eigent-
liche Zusammenfassung des Sachverhalts; insbesondere seien darin kei-
nerlei Angaben zu seinem (aktenkundigen) Gesundheitszustand zu finden.
3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass der angefochtene Asylentscheid den
Sachverhalt zusammenfasst (vgl. Ziff. I 2. der Verfügung vom 29. Mai
2019). Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass darin Angaben
zu seinem Gesundheitszustand, so auch zu der im ärztlichen Bericht vom
25. Juni 2019 festgestellten «absoluten Reiseunfähigkeit» des Beschwer-
deführers, fehlen. Jedoch erübrigten sich etwaige Ausführungen aufgrund
der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB
und der damit zusammenhängenden Zuständigkeit der kantonalen Behör-
den bzw. der Unzuständigkeit der Vorinstanz für deren Vollzug (vgl. nach-
folgend Ziff. 7.2 und 8). Daher ist die Rüge der unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet, weshalb kein Anlass da-
für besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
Seine Ausführungen seien substanzlos, widersprüchlich und unlogisch
ausgefallen. Zum einen sei die Darstellung des Erhalts des persönlichen
(…) allgemein und wenig fassbar geblieben. Zum anderen blieben die Aus-
führungen zur Auseinandersetzung mit dem Regierungssoldaten und des-
sen Gewehrkolben trotz mehrmaliger Aufforderung, die damalige Situation
noch genauer und ausführlicher zu schildern, allgemein gehalten. Er sei in
diesem Zusammenhang auch vom Thema abgewichen. Weiter sei auch
seine Darstellung, wie es bei der Gendarmerie weitergegangen sei, unge-
nau, widersprüchlich und unlogisch geblieben. Er habe anfänglich erklärt,
die Festgenommenen seien nicht in eine Zelle eingesperrt worden, son-
dern alle seien im Hof gewesen, nur um kurz danach anzugeben, man
habe zuerst alle in die Zellen gebracht und dann jene wieder herausgeholt,
die Hilfe benötigt hätten. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er sich von dort
problemlos hätte entfernen können, weil der Hof offen gewesen sei. Wäre
eine Anzahl Personen festgenommen worden, so könne davon ausgegan-
gen werden, dass diese in der Folge bewacht und am Weggehen gehindert
worden wären. Seine Darstellung überzeuge deshalb auch vor diesem Hin-
tergrund nicht und mache einen konstruierten Eindruck. Auch seine Anga-
ben von Angriffen über Personen, welche ihn hätten überzeugen wollen,
sich von der (…) abzuwenden, würden unkonkret und vage bleiben und
nicht erkennen lassen, dass er von tatsächlichen Geschehnissen gespro-
chen habe.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, die
Vorinstanz unterstelle ihm Unglaubwürdigkeit, weil seine Schilderungen
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angeblich substanzlos, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien.
Diese Sichtweise widerspreche diametral der Einschätzung der Hilfswerk-
vertretung. Er habe alle Fragen detailliert beantwortet. Entgegen der Be-
hauptung der Vorinstanz enthielten seine Antworten zahlreiche Details und
Realkennzeichen, die klar darauf hinweisen würden, dass er die geschil-
derten Ereignisse selbst erlebt habe. Es sei in keiner Weise zutreffend,
dass die Darstellung wenig fassbar geblieben sei – ansonsten hätte die
Befragerin nachhacken müssen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz
habe er das Ereignis, bei dem er an der Schulter verletzt worden sei, aus-
führlich und anschaulich dargestellt, so dass ein vernunftbegabter Mensch
diese Schilderungen gut nachvollziehen und als glaubwürdig bezeichnen
könne. Der angebliche Widerspruch zu den Ausführungen bei der Gendar-
merie sei noch in der Befragung geklärt worden (mit Verweis auf A33/16,
S. 10 F65). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei sehr wohl glaub-
haft, dass er sich aus dem (offenen) Hof habe entfernen können, zumal die
Auseinandersetzung auf der Kreuzung vor der Gendarmerie in dieser Zeit
weitergegangen sei. Das Einsperren in eine Zelle und die spätere Verschie-
bung der Verletzten aus den Zellen in den Hof sei sehr gut nachvollziehbar;
für diese Verletzten habe demnach der Vorrang der Versorgung der Verlet-
zungen gegolten. Auch die Hilfswerkvertreterin halte in ihrem Bericht klar
fest, dass sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft er-
achte und widerlege die Vorbehalte der Vorinstanz bezüglich seiner Glaub-
würdigkeit. Die Vorinstanz unterlasse zu Unrecht eine Prüfung der Asylre-
levanz der Vorbringen.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich,
vage sowie widersprüchlich sind, keine Realitätskennzeichen aufweisen
und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerde-
führers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit der Be-
schwerdeführer einwendet, er habe mit der Erwähnung der Person auf dem
(…), dem Sturz zu Boden, dem Zuschlagen der Soldaten, dem T-Shirt mit
dem Parteilogo, der kurzen Benommenheit/Bewusstlosigkeit nach dem
Sturz sowie an weiteren Stellen der Befragung Details geliefert und bereits
in der BzP auf die Verletzung hingewiesen, ohne dass eine Nachfrage sei-
tens der Vorinstanz erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass er anlässlich der
BzP die Verletzung an der Schulter nicht erwähnte, sondern bei sehr allge-
mein gehaltenen Ausführungen blieb (vgl. SEM act. A7 Ziffern 7.01, 8.02
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und 9.01). Der entsprechende Einwand erweist sich demnach als unbehel-
flich. Auch sein Hinweis auf angebliche Details vermag nicht zu überzeu-
gen, verstrickt er sich doch mehrfach in Widersprüche (vgl. SEM act. A33
F12: «Als ich hierherkam, hatte ich einen Schulterbruch welchen ich schon
lange in der Heimat hatte»; im Gegenzug a.a.O. F72: «Sie sind also an
demselben Tag als Sie an der Schulter verletz[t] wurden, direkt aus Ihrem
Heimatland ausgereist. Habe ich das recht verstanden? Ja an jenem Tag
am Abend»). Auch mit dem pauschalen Einwand, die Asylgründe würden
bei der BzP nur summarisch befragt, gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, seine widersprüchlichen Vorbringen zu erklären. So wäre etwa zu
erwarten gewesen, dass er zum einen die Festnahme bereits bei der BzP
erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung, zumal diese angeblich der
Grund für seine Ausreise gewesen ist. Zum anderen fällt auf, dass er die
bei der BzP erwähnten Todesdrohungen bei der Anhörung nicht von sich
aus, sondern erst auf Nachfragen erklärte (vgl. SEM act. A33 F86). Ein
Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb
erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentli-
chen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt kor-
rekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten
Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss
besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Ansonsten erschöpfen sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in der
Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus glaubhaft und asylre-
levant, sowie in Vorwürfen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Da-
mit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter
auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der
Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von
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einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung
des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von
Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und
Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).
8.
8.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (…) wurde gegen den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB eine obligatorische
Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dabei wurde das all-
fällige Vorliegen eines schweren Härtefalls oder die einer Landesverwei-
sung allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive
nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung
abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat demnach
in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von
allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl.
E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig,
ob der Vollzug der Landesverweisung – namentlich auch in medizinischer
Hinsicht – anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entge-
gensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich bei der Vorinstanz
eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art.
32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 E. 8).
8.2 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht in-
folge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf den Eventu-
alantrag, es sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
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amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben,
weshalb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzulegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: