Abtei lung IV
D-3404/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren [...], Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3404/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz
C._______, stammende ägyptische Beschwerdeführer arabischer
Volkszugehörigkeit seinen Heimatstaat im Jahre X._______ auf dem
Seeweg verliess und über D._______, E._______, F._______,
abermals E._______ und G._______ am 27. Dezember 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im H._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 7. Januar
2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom 4. Mai 2010 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe auf seiner Reise in die Schweiz anlässlich seines ersten
Aufenthaltes in E._______ während eines Jahres illegal in I._______
als Hilfsmaler gearbeitet, nachdem er sich Ende des Jahres
X._______ in J._______ unter anderer Identität von den Behörden von
E._______ habe registrieren lassen,
dass er danach nach F._______ gereist und dort einen Monat
geblieben sei, um danach nach E._______ zurückzukehren, wo er in
K._______ während zweier Jahre illegal in der Landwirtschaft
gearbeitet habe,
dass er als uneheliches Kind auf die Welt gekommen sei und seinen
Vater nie gekannt habe, weshalb ihn die Menschen in seiner Heimat
missachtet hätten, worunter er sehr gelitten und deswegen auch keine
Schule besucht habe,
dass er jeweils von zwei Männern, die in der Nachbarschaft gewohnt
hätten, zu Hause oder auf offener Strasse beleidigt, bespuckt und
manchmal auch mit Steinen beworfen worden sei, er sich diesbezüg-
lich aber weder an die Polizei noch an andere irgendwelche Behörden
gewendet habe,
dass er schliesslich dieser Situation überdrüssig geworden sei und
sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reise-
oder Identitätspapiere abgab,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 4. Mai 2010 – gleichentags im
Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet – nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei klar
erkennbar, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft bekundet
habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der Frist
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, weshalb
sich der begründete Schluss aufdränge, dass dieser dem BFM die Ab-
gabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst unter-
lassen habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern respektive
einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhin-
dern,
dass sich der Beschwerdeführer zur Möglichkeit der Einreichung eines
Reisepasses und seiner Bereitschaft, einen solchen aus seiner Heimat
zu beschaffen in Ungereimtheiten verstrickt und überdies angegeben
habe, bewusst darauf verzichtet zu haben, etwas zur Beschaffung von
Identitätsdokumenten zu unternehmen (vgl. A28/12, S. 3),
dass der Beschwerdeführer daher keine entschuldbaren Gründe für
die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren glaubhaft ma-
chen könne,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund
der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen in der Öf-
fentlichkeit aufgrund der Aktenlage als nicht genügend intensiv er-
scheinen würden, um als asylrelevant erachtet zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer zudem jederzeit möglich und zumut-
bar gewesen wäre, sich nötigenfalls mit einer Anzeige bei der Polizei
gegen die Schikanen und insbesondere gegen die Attacken mit Stei-
nen zu wehren,
dass aus den Akten aber hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer
schon gar nicht bemüht habe, in seinem Heimatstaat die Unterstüt-
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zung staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen, und es dieser statt-
dessen vorgezogen habe, aus Ägypten auszureisen, weshalb diese
Vorbringen nicht asylbeachtlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 (Poststem-
pel: 11. Mai 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei das Verfahren zwecks materieller
Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung er-
suchte,
dass ihm ferner zur Nachreichung von ärztlichen Berichten eine Frist
von drei Wochen zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
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dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, zwar ei-
nen Reisepass besessen zu haben, der sich bei seinem Grossvater zu
Hause in Ägypten befinde, er aber keinen Kontakt mit seiner Familie
mehr habe und daher verzichtet habe, irgendwelche Bemühungen zum
Erhalt dieses Identitätsdokumentes zu unternehmen (vgl. act. A1/15,
S. 8; act. A28/12, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten ungereimte und stereotype Angaben machte
und er – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht er-
kannte – im Übrigen jegliche Bereitschaft vermissen liess, ihm zumut-
bare und mögliche Anstrengungen zur Beschaffung von solchen Doku-
menten zu unternehmen,
dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reise-
umständen – auch in Berücksichtigung der diesbezüglich unsubstanzi-
ierten Ausführungen zum Reiseweg (vgl. A1/15, S. 11) – als überwie-
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gend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer die
angeführte Flucht, die ihn durch verschiedene Länder – insbesondere
auch in Europa – geführt haben soll, ohne jegliche Reisepapiere hätte
bewerkstelligen können,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen
keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen
von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann an-
zunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt oder die es nicht erlaubt
hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche seine wahre Identität und genaue Herkunft zu ver-
schleiern, und keinesfalls – wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt – glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu
verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Rei-
se- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) und auch selbst in
seiner Rechtsmitteleingabe nichts anführt, was auf mögliche Be-
mühungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten hinweisen könn-
te,
dass er ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer
eine Reise von Ägypten über D._______, E._______, F._______ und
G._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne
Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere unter-
mauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz, und das Vorbringen in der Beschwerde, wegen der psychi-
schen und physischen Belastung, der er in Ägypten ausgesetzt gewe-
sen sei, sei es entschuldbar, dass er keinen Kontakt mehr pflege, an
dieser Beurteilung nichts ändert,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als offensichtlich asylirrelevant qualifizierte, zumal sein Verhal-
ten im Anschluss an die wiederholten Schikanen von Personen aus
der Nachbarschaft (unterbliebene Anzeige bei den Behörden respekti-
ve die Ergreifung anderer rechtlicher Mittel zwecks Erhalt von Schutz
trotz bestehender Möglichkeiten) als nicht nachvollziehbar qualifiziert
werden muss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorin-
stanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summa-
rische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte (vgl. nach-
stehende Ausführungen),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst,
welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG),
nicht jedoch auf die Möglichkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs
(Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) auswirken können (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 8.4),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner
Rechtsmitteleingabe um Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur
Nachreichung von ärztlichen Berichten ersucht, da er sich momentan
in ärztlicher Behandlung befinde und das BFM aufgrund der im Asyl-
verfahren geltenden Untersuchungsmaxime prüfen müsse, ob sein ge-
sundheitlicher Zustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen lasse
oder nicht,
dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-423/2009 vom 8. Dezember 2009, E. 10.2.2, gesundheitliche Proble-
me von Asylgesuchstellern im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwir-
kungspflicht in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen
sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielswei-
se mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreu-
ungsperson respektive Rechtsvertretung,
dass dabei in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkreti-
sierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet wer-
den darf und eine bereits bestehende medizinische Behandlung der
asylsuchenden Person ebenfalls durch diese aktenkundig zu machen
ist und bereits verfügbare ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen un-
aufgefordert einzureichen respektive innert angemessener Frist zu be-
schaffen sind,
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dass demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet ist, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachver-
haltselements abzuklären, falls eine asylsuchende Person, deren Weg-
weisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Be-
achtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizini-
scher Umstände geltend macht, die unter dem Blickwinkel der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder während der Befragung im
H._______ noch anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 4. Mai
2010 irgendwelche gesundheitliche Beschwerden geltend machte oder
anführte, sich deswegen demnächst in ärztliche Behandlung begeben
zu müssen, obwohl er in seiner Beschwerdeschrift anführt, er befinde
sich bereits in ärztlicher Behandlung, weshalb es ihm möglich
gewesen wäre, entsprechende gesundheitliche Beschwerden in
geeigneter Form und unaufgefordert bereits anlässlich dieser Befra-
gung anzuführen,
dass zwar denkbar ist, dass der Beschwerdeführer zwischen Erlass
des angefochtenen BFM-Entscheides vom 4. Mai 2010 und der Einrei-
chung der Beschwerde am 11. Mai 2010 erkrankt sein oder sich ver-
letzt haben könnte und nun ärztlicher Behandlung bedürfte,
dass er aber diesfalls in der Lage sein müsste, wenigstens kurz seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben,
dass er indessen ohne jegliche nähere Begründung und lediglich pau-
schal auf seine Behandlungsbedürftigkeit verweist, was ihm jedoch
nicht zum Vorteil gereicht,
dass auch nicht einsehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer –
der eigenen Angaben zufolge bereits in ärztlicher Behandlung sein will
– unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, zumindest
eine kurze ärztliche Bestätigung zusammen mit der Rechtsmittelein-
gabe einzureichen,
dass daher davon auszugehen ist, dass allenfalls zu behandelnde ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht
schwerwiegender und bloss vorübergehender Natur sind,
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dass das Vorgehen des Beschwerdeführers zudem den Schluss nahe-
legt, er suche das Verfahren in ungebührlicher Weise in die Länge zu
ziehen,
dass unter diesen Umständen dem Beweisantrag auf Einräumung ei-
ner dreiwöchigen Frist zwecks Einreichung ärztlicher Berichte nicht
stattzugeben ist,
dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung nach Ägypten in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere das Be-
stehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte
durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychi-
scher oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist,
dass weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges des jungen Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen
Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten ver-
diente und in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt
(vgl. A1/15, S. 6, 7, 10 und 11; A28/12, S. 3), sprechen, weshalb ihm
der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet wer-
den kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu er-
achten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird sowie aufgrund
der Abweisung der Beschwerde der Antrag auf Ausrichtung einer an-
gemessenen Parteientschädigung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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