B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3404/2014/plo
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Bulgarien,
alle vertreten durch lic. iur. Ursula Gyr, Rechtsanwältin,
Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2006 unter Angabe einer fal-
schen Identität ihre ersten Asylgesuche in der Schweiz einreichten, wel-
che mit Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2006 abgelehnt wurden,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid bei der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreich-
ten, den Kostenvorschuss jedoch nicht leisteten, weshalb auf die Be-
schwerde nicht eingetreten wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Projektes REZ (Rück-
kehrberatung ab Empfangs- und Verfahrenszentrum) die Schweiz auf
dem Flugweg am 31. März 2008 verliessen und in ihre Heimat Bulgarien
zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2009 erneut Asylgesuche ein-
reichten, welche sie am 14. Mai 2009 zurückzogen,
dass das BFM die Asylgesuche am 15. Mai 2009 als gegenstandslos ab-
schrieb,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Bulgarien am
20. November 2013 mit einem Minibus verliessen und am 21. November
2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ihre dritten Asylgesu-
che einreichten,
dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens Pässe, Identi-
tätskarten, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers, den abschlägigen Bescheid der Di-
rektion für Sozialhilfe in Sofia vom 30. August 2013, wonach die Operati-
onskosten nicht übernommen würden sowie Arztberichte den Beschwer-
deführer und die älteste Tochter betreffend zu den Akten reichen liessen,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten vom 2. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 6. Dezember 2013 zur Begründung der Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie wären der Ethnie der Roma zugehörig
und Angehörige dieser Ethnie wären in Bulgarien teilweise furchtbaren
Verschmähungen ausgesetzt und ihre Kinder hätten die Schule nicht be-
suchen können, die Lage auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt sei perspek-
tivlos und die Behandlungskosten für die dringend benötigte Hüftoperati-
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on des Beschwerdeführers würden mangels Abschluss einer Krankenver-
sicherung nicht übernommen,
dass die Wegweisung im Übrigen auch nicht zumutbar sei, weil die Fami-
lie ständig auf der Flucht sei, der Vater an Krücken gehe und eine Rück-
kehr nach Bulgarien einen langwierigen Gang von Amt zu Amt nach sich
zöge mit ungewissem Ausgang bezüglich der notwendigen Operation und
schliesslich auch, weil die von Ängsten geplagte Tochter einen Selbst-
mordversuch hinter sich habe und ihr eine gute Behandlung in einer si-
cheren Umgebung zu wünschen sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden würden wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend ma-
chen, welche keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ab-
schliessend aufgezählten Gründe darstellten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Ju-
ni 2014 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; für die Dauer des
Asylverfahrens sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten;
eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in formeller
Hinsicht wurde um die Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 abgewiesen wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 von Fr. 600.– verlang-
te Kostenvorschuss am 30. Juli 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net hat und die Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(Art. 6a AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass es sich beim Ausgeführten um eine relative Verfolgungssicherheit
handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hin-
weise umgestossen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diese Regelvermutung
umzustossen,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten, so
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die gesundheitlichen Probleme für sich keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen, sondern sich gegebenenfalls auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Wegweisung sei
nicht zumutbar, weil die Familie ständig auf der Flucht sei, der Beschwer-
deführer an Krücken gehe und eine Rückkehr nach Bulgarien einen
langwierigen Gang von Amt zu Amt nach sich zöge mit ungewissem Aus-
gang bezüglich der notwendigen Operation und schliesslich auch, weil die
von Ängsten geplagte Tochter einen Selbstmordversuch hinter sich habe
und ihr eine gute Behandlung in einer sicheren Umgebung zu wünschen
sei,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
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gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die medizinische
Behandlung des Hüftproblems des Beschwerdeführers in Bulgarien
grundsätzlich möglich ist,
dass aus dem Arztbericht vom 15. Mai 2014 hervorgeht, dass die älteste
Tochter nicht suizidgefährdet ist, weshalb sich eine vertiefte Auseinander-
setzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter diesem
Aspekt erübrigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht verkennt, dass die
Situation von Roma in Bulgarien zum Teil sehr schwierig sein kann,
dass jedoch bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: