Abtei lung IV
D-3405/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3405/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984, 1986 und 1988 in der
Schweiz Asylgesuche einreichte – wobei er zwischenzeitlich in die Tür-
kei zurückkehrte – und sich anschliessend als Asylbewerber in
Deutschland und den Niederlanden aufhielt,
dass für die genaueren Umstände auf die Sachverhaltsdarstellung in
der angefochtenen Verfügung (vgl. Pkt. 1. auf S. 2) und die Ausführun-
gen in der Beschwerde (vgl. S. 3 und 4) zu verweisen ist,
dass er am 22. Mai 2002 in der Schweiz ein viertes Asylgesuch stellte,
welches das BFM am 5. Juni 2003 vollumfänglich ablehnte,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Juli
2003 mit Urteil vom 2. November 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer die Türkei, in die er im März 2006 zurück-
gekehrt sei, eigenen Aussagen zufolge am 18. oder 19. März 2008 er-
neut verliess und am 25. März 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am
31. März 2008 zum fünften Mal um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangszentrum A._______ am 8. April 2008 die
Erstbefragung und am 29. April 2008 die Befragung zu den
Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
nach seiner Rückkehr in die Türkei im März 2006 einige Monate in Is-
tanbul und Antalya und anschliessend als Hirte bei einer in den Ber-
gen wohnhaften Familie gelebt,
dass die türkischen Behörden aus den Gründen, die er bereits in den
abgeschlossenen Asylverfahren genannt habe, immer noch nach ihm
fahndeten,
dass er Ende 2006/Anfang 2007 an einer Protestkundgebung gegen
die Tötung eines Guerillas teilgenommen habe,
dass im März oder April 2007 sein Neffe B._______ zusammen mit
anderen Personen getötet worden sei,
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dass er danach nicht sofort in sein Geburtsdorf habe gehen können,
weil die Behörden es abgeriegelt hätten,
dass er der Mutter des Getöteten erst einige Tage nach dessen Bestat-
tung habe sein Beileid ausdrücken können,
dass er in B._______ 40 Tage vor seiner Ausreise aus der Türkei an
einer gegen den Bau einer Zementfabrik bzw. Kehrichtdeponie
gerichteten Demonstration teilgenommen habe,
dass im Anschluss an diese Demonstration eine Fotografie in einer lo-
kalen Zeitung veröffentlicht worden sei, auf welcher auch er abgebildet
gewesen sei,
dass er im Besitz einer auf den Namen einer anderen Person ausge-
stellten, aber mit seiner Fotografie versehenen Identitätskarte gewe-
sen sei, mit der er sich bei Bedarf hätte ausweisen können,
dass er sein Heimatland aus diesen Gründen erneut verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 – der Rechtsvertreterin
eröffnet am 19. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte verfälschte
Identitätskarte einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die geltend gemachte Fahndung bzw. Furcht vor
Verfolgung bereits im vierten Asylverfahren nicht glaubhaft darlegen
können,
dass es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspreche, in
das Land zurückzukehren, in dem sie gesucht werde,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Zeitung zu
nennen, in der er nach der Demonstration in B._______ abgebildet
gewesen sei,
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dass er sich zudem später korrigiert habe, indem er gesagt habe, die
in der Zeitung abgebildete Person habe ihm sehr ähnlich gesehen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, seit wann, wo und
wann letztmals er gesucht worden sei,
dass die Abriegelung seines Heimatdorfes nach der Tötung seines
Neffen asylrechtlich nicht relevant sei, weil es sich um einen Vorfall
handle, der weder zeitlich noch sachlich in einem engen Kausalzusam-
menhang mit seiner Ausreise stehe,
dass die geltend gemachte allgemeine Lage in seinem Dorf (Razzien,
Hausdurchsuchungen) nicht asylrelevant sei, weil die Niederlassungs-
freiheit in der Türkei ihm erlaube, sich diesen Problemen durch einen
Wohnortswechsel zu entziehen,
dass die übrigen Vorbringen (Gerichtsverfahren, Haft, Probleme mit
dem Polizeikommandanten, Tod des Bruders, der Mutter und eines
weiteren Neffen, Gefährdung durch Fotos) bereits Gegenstand der vor-
angegangenen Asylverfahren gewesen seien, weshalb sie nicht erneut
zu prüfen seien,
dass das am 21. Mai 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 2. No-
vember 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten
keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, der Entscheid vom 16. Mai 2008 sei aufzuheben
und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu erteilen, es
sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung
nicht zulässig und insbesondere nicht zumutbar sei, ihm sei im Falle
einer erneuten Abweisung des Asylgesuchs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren und ihm sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses so-
wie der Verfahrenskosten zu erlassen,
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dass der Eingabe mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. S. 10
der Beschwerde),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass – mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer in den vorangegangenen Asylverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen im Urteil der ARK vom 2. November
2005 umfassend und eingehend geprüft wurden,
dass dieser Prüfung im Wesentlichen der in der Beschwerde vom
24. Mai 2008 skizzierte Sachverhalt – wie er sich zum damaligen Zeit-
punkt darstellte – zugrunde gelegt wurde,
dass der in den vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt
nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715),
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dass auf die in der Beschwerde spekulativ vertretene Auffassung, dem
Beschwerdeführer wäre in den vorangegangenen Asylverfahren wohl
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, falls er die Asylgesuche
bzw. die Beschwerden nicht zurückgezogen hätte und nicht in die Hei-
mat zurückgekehrt wäre, im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzu-
gehen ist,
dass im vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Vorbrin-
gen, sein Vater sei aufgrund der Tatsache, dass er bei der Teilnahme
an einer Kundgebung fotografiert worden sei, von den türkischen Be-
hörden mehrmals verhört worden, als unglaubhaft gewertet wurde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei am 1. Juli
2005 zwei Monate, nachdem er festgenommen und gefoltert worden
sei, verstorben, somit nicht zu überzeugen vermag,
dass eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahre
2005 aufgrund einer in Deutschland aufgenommenen Fotografie aus
dem Jahre 1996 im vorliegenden Zusammenhang ohnehin unwahr-
scheinlich erscheint,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach dem
gewaltsamen Tod seines Neffen (gemäss den Protokollen) bzw. Cou-
sins (gemäss Beschwerdeschrift) vom 14. April 2007 in seinem Hei-
matland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen ist, zumal er nicht geltend machte, gemeinsam mit diesem poli-
tische Aktivitäten ausgeübt zu haben oder wegen ihm gesucht worden
zu sein,
dass angesichts der abweichenden und nicht überzeugenden Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann,
er werde in seiner Heimat wegen der Teilnahme an Demonstrationen
in B._______ gesucht,
dass den Akten zudem zu entnehmen ist, die türkischen Behörden
hätten den Bau der Zementfabrik bzw. Kehrichtdeponie aufgrund der
Proteste der Bevölkerung sistiert,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt ist, im Urteil der ARK vom 2. November 2005
geprüft und verneint wurde und sich seither keine Ereignisse zugetra-
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gen haben, die eine anderslautende Beurteilung dieser Frage aufdrän-
gen würden,
dass an dieser Auffassung auch die Ausführungen über den Spitzel
C._______ nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das fünfte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich zwar in den letzten 30 Jahren mehr-
heitlich in westeuropäischen Staaten aufhielt, indessen mehrfach in
die Türkei zurückkehrte, ohne dort in eine seine Existenz bedrohende
Lage zu geraten,
dass er gemäss Aktenlage in der Türkei nach wie vor über ein Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in
der Türkei medikamentös und therapeutisch behandelt werden kön-
nen, was bereits im Urteil der ARK vom 2. November 2005 festgehal-
ten wurde,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung überzeugen,
dass auch die anerkanntermassen schwierigen Lebensumstände des
Beschwerdeführers (Verlust von Familienmitgliedern, Abwanderung
vieler Angehöriger, Scheitern seiner Ehe, Getrenntleben von seiner in
Deutschland lebenden Kernfamilie, gesundheitliche Probleme) eine
Rückkehr in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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