B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3405/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 25. April 2008 und reiste am 2. Juni 2008 über Italien in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Kurzbefragung durch das BFM vom 9. Juni 2008 und der einlässlichen
Anhörung vom 25. Juni 2008 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Aus-
reise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Mai 2012 – eröffnet am 24. Mai 2012 – ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde
beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene
Verfügung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschwer-
deführer sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewäh-
ren, insbesondere seien die Ergebnisse der vom BFM im Jahr 2010
durchgeführten Dienstreise in Sri Lanka offen zu legen und verbunden mit
der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter wurde be-
antragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wurde beantragt,
dem Anwalt des Beschwerdeführers sei vor Gutheissung der Beschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
anzusetzen. Überdies wurde um Mitteilung in Bezug auf das im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einge-
setzte Spruchgremium ersucht.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne, und antragsgemäss die Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Überdies wurde dem
Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom
22. Dezember 2010 sowie seine diesbezügliche Stellungnahme in ande-
ren Beschwerdeverfahren zu den Akten genommen würden und ihm Frist
zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Der
Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung,
dass andernfalls unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Stellungnahme zum Dienstreisebericht und weitere Beweismittel
sowie eine Kostennote zu den Akten. Der geforderte Kostenvorschuss
wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurden die Akten dem BFM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung übermittelt.
G.
Das BFM liess sich am 13. Februar 2013 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013
zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben.
I.
Eine entsprechende Replik wurde zusammen mit verschiedenen Be-
weismitteln (Internetausdrucke, Länderberichte) am 5. März 2013 einge-
reicht.
J.
Am 26. April 2013 reichte der Rechtsvertreter sodann eine Beschwerde-
ergänzung samt neuer Beweismittel und weiterer Länderinformationen zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
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Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Kostennote
für die bis dahin entstandenen Aufwendungen eingereicht (act. 4, Beilage
24). Der Aufwand für die Eingaben vom 5. März 2013 und 26. April 2013
ist in dieser Kostennote nicht enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den in der Kostennote vom 20. Juli 2012 ausgewiesenen zeitli-
chen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb
er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Be-
weismittel keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
gekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung eben-
so wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri
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Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter ge-
führten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen
auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Juli 2012 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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