B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3405/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3405/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im September 2015
und gelangte am 28. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen vom 18. Januar 2016 sagte er aus, er sei mit seinen An-
gehörigen ins Dorf C._______ gegangen, als der sogenannte Islamische
Staat (IS) im Jahr 2014 sein Heimatdorf zerstört habe. Sein Vater sei vom
IS verschleppt worden. In Bulgarien sei er von den Behörden festgenom-
men und zehn Tage lang inhaftiert worden. Mit Gewalt habe man ihn ge-
zwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Danach habe man ihm ge-
sagt, er könne gehen.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. April 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf
B._______ aufgewachsen, das in der Provinz D._______ liege. Der IS
habe das Dorf zerstört, nachdem er dort einmarschiert sei; die Peschmerga
hätten das Dorf mittlerweile wieder zurückerobert. Er sei zum Zeitpunkt des
Einmarsches des IS auf den Feldern beschäftigt gewesen und habe einen
Anruf erhalten, wonach er sofort nach E._______ gehen solle. Dort seien
alle seine Verwandten und die Dorfbewohner versammelt gewesen. Er
habe seinen Bruder und dessen Kinder gefunden, der ihm erzählt habe,
dass ihr Vater und seine Schwägerin verschleppt worden seien. Etwa drei
Monate lang hätten sie in einem Schulhaus gelebt, in das sie von den Be-
hörden gewiesen worden seien. Sein Bruder habe erneut geheiratet und
mit Hilfe der Familie der neuen Schwägerin hätten sie ein Haus gefunden.
Nach fünf Monaten habe sein Bruder ihm gesagt, so könne es nicht wei-
tergehen. Sie hätten beschlossen, den Irak zu verlassen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2016 liess der
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Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
26. Mai 2016 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 gut. Die
Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2016 an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3405/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass das Dorf, aus dem
der Beschwerdeführer stamme, sich in der Provinz F._______ befinde.
Dies lasse sich aus der geografischen Lokalisierung schliessen. Der Be-
schwerdeführer habe es mit seiner Angabe, sie seien in G._______ regis-
triert gewesen, bestätigt. Folglich gehöre sein Wohnort zur Autonomen Re-
gion Kurdistan (Kurdistan Regional Government [KRG-Gebiet]) und nicht
zu den umkämpften Gebieten des Zentraliraks. Im KRG-Gebiet bestehe
eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Im Falle der Bedrohung durch
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Drittpersonen habe er die Möglichkeit, bei den heimatlichen Behörden um
Schutz zu ersuchen, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht ange-
wiesen sei. Es sei anzumerken, dass bis im November 2014 keine der kur-
dischen Provinzen vom IS direkt bedroht gewesen sei. Am geltend ge-
machten Angriff des Dorfes durch den IS seien demnach gewisse Zweifel
anzubringen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, aus dem der Be-
schwerdeführer stamme, gehöre zur Stadt H._______ in der Provinz
D._______. Der IS kontrolliere diese Region auch heute noch mehrheitlich.
Bei der Eroberung der Provinz seien Zehntausende von Kurden in nahe-
liegende Städte und Dörfer geflohen. Seine Schilderung der Ereignisse
mache deutlich, wie sein Heimatdorf vom IS angegriffen und sein Vater und
seine Schwägerin verschleppt worden seien. Die Tatsache, dass er in
G._______ registriert worden sei, bedeute nicht, dass sein Dorf nicht zu
H._______ gehöre. Das Dorf liege näher bei G._______, weshalb alle Be-
wohner beim Einwohneramt von G._______ registriert seien. Dies sei
schon in der Ära von Saddam Hussein so gewesen. Der Beschwerdeführer
sei ein Kriegsflüchtling. Da der Krieg noch im Gang sei und ein Ende nicht
abzusehen sei, sei davon auszugehen, dass sich im Falle seiner Rückkehr
die Befürchtung, nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirkliche.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Anhörungsprotokoll
und dem angehefteten Kartenausschnitt sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer sein Heimatdorf nicht eindeutig habe lokalisieren können.
Die Betrachtung und Besprechung der Landkarte habe ergeben, dass
B._______ oberhalb (…) und somit in der Provinz F._______ liege. Der
Vollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) werde als grundsätzlich
zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsalterna-
tive, sollte er nicht an den früheren Wohnort zurückkehren wollen. Zwei
verheiratete Schwestern hielten sich in E._______ auf und auch ein Onkel
und eine Tante lebten in der ARK. Begünstigend sei, dass er aus einer
wohlhabenden Familie stamme, über Arbeitserfahrung in der Landwirt-
schaft verfüge sowie jung, ledig und gesund sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Dorf B._______ gehöre zur
Provinz D._______. Auch wenn es (…) liege, unterstehe es auf Verwal-
tungsebene H._______. Das Dorf sei durch den IS zerstört worden und
befinde sich immer noch im Kriegsgebiet. Die Bewohner könnten und dürf-
ten nicht zurückkehren. Wann das Land wieder bebaut werden könne,
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stehe nicht fest, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht als
wohlhabend bezeichnet werden könne. Sie habe ihr Hab und Gut verloren.
Hinzu komme die schlechte Lage in der ARK, die nicht in der Lage sei, die
Gehälter der Beamten zu bezahlen. Der Dorfvorsteher habe ein Referenz-
schreiben verfasst, das die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige.
Es sollte bald eintreffen und er werde es mit Übersetzung nachreichen.
5.
Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Dorf, aus dem der
Beschwerdeführer stammt, in der Provinz F._______, die zum KRG-Gebiet
gehört, oder der dem Zentralirak zuzurechnenden Provinz D._______ liegt.
Bei der Anhörung konnten der Beschwerdeführer, der Befrager und der
Dolmetscher das Dorf B._______ (bei der BzP wurde es als I._______, bei
der Anhörung als J._______ transkribiert) nicht genau lokalisieren – die
Markierung auf der dem Anhörungsprotokoll (vgl. act. A14/16) beigefügten
Karte, auf der B._______ neben der Ortschaft K._______ lokalisiert wurde,
ist nicht ganz zutreffend. Im bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Pro-
tokoll der BzP des Bruders des Beschwerdeführers, L._______ (N […]),
wurde das Herkunftsdorf der Familie mit M._______ transkribiert. Der Be-
schwerdeführer gab bei der Anhörung an, von B._______ gelange man
über N._______ und C._______ nach E._______, wo seine Schwestern
lebten. Aufgrund dieser Angaben und der Transkribierung im seinen Bruder
betreffenden BzP-Protokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer aus dem
Dorf B._______ stammt. Dieses liegt zwar unmittelbar an der Grenze zwi-
schen den Provinzen F._______ und D._______, wird aber gemäss dem
vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Kartenmaterial der Provinz
F._______ zugerechnet (vgl. Iraq – Dahuk Governorate, Dahuk District
[
huk_Gov_Dahuk_District.pdf]. Da die Provinzgrenzen nicht immer gleich
gezogen wurden und teilweise umstritten sind, ist durchaus möglich, dass
der Beschwerdeführer sich für administrative Angelegenheiten an die Ver-
waltung in H._______ richten musste. Die Familie war aber gemäss über-
einstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders in
G._______ registriert, das klarerweise in der Provinz F._______ liegt. Auch
wenn das Heimatdorf des Beschwerdeführers auf dem bei den vorinstanz-
lichen Akten liegenden Kartenausschnitt nicht ganz richtig markiert wurde,
erweist sich die Einschätzung des SEM, dieses liege im KRG-Gebiet, im
Ergebnis als zutreffend. Angesichts dieser Erwägungen erübrigt es sich,
das Eintreffen der in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 in Aussicht ge-
stellten Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ abzuwarten, zumal
diese zu keinen neuen Erkenntnissen führen dürfte.
D-3405/2016
Seite 7
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Aus-
reise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen be-
stand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57
E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.;
2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.3
6.3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2008/4 zum Schluss gelangte, in den damals drei nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die nordirakischen
Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwoh-
nern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). In BVGE
2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen
Provinzen des Nordiraks stattfand – hielt es fest, sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region stelle sich im Verhältnis
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Seite 8
zum restlichen Irak relativ gut dar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (als Referenzurteil publiziert) befand das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer erneuten Lageanalyse, dass die Sicherheitslage innerhalb
des KRG-Gebiets (heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja) zwar an-
gespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil sei. Es lägen keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit
massgeblich verändern werde. An dieser Sichtweise wird weiterhin festge-
halten (vgl. Urteile des BVGer E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und
D-6975/2015 vom 16. Juni 2016).
6.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf
sei vom IS im August 2014 überrannt und zerstört worden. Danach habe
er bis im September 2015 im KRG-Gebiet gelebt, als sein Bruder ihn dazu
überredet habe, die Heimat zu verlassen. So viel er wisse, sei das Heimat-
dorf mittlerweile von den Peschmerga zurückerobert worden.
Angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak können Anschläge auf Behör-
denmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten nicht
ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden. Im Urteil
E-3737/2015 wird indessen dargelegt, dass die nordirakischen Behörden
Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die Infiltration durch Islamis-
ten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten
haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat die
KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft
und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern
mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung, den nordirakischen Behörden sei es
nicht möglich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewähr-
leisten, kann somit nicht gefolgt werden, wobei offensichtlich ist, dass eine
absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im
Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es
ist indessen davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehör-
den dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewäh-
ren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
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Seite 9
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine
objektiv begründete Furcht vor einer ihm in unmittelbarer Zukunft drohen-
den asylrechtlich relevanten Verfolgung zuerkannt werden kann. Damit er-
füllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3405/2016
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Im Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in das KRG-
Gebiet sei nicht generell unzulässig. Es wies darauf hin, dass die Hürde für
die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Fest-
stellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O. E. 8.2.2); und von ei-
ner solchen ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht auszugehen. Zudem
ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen, ge-
mäss denen davon auszugehen ist, die nordirakischen Behörden würden
dem Beschwerdeführer vor Übergriffen von Drittpersonen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Schutz gewähren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hin-
gewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des
IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak
intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien
in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentli-
che militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der
KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest,
dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
8.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte zusammen mit seinen An-
gehörigen in B._______ (Provinz F._______). Da dieses Dorf vorüberge-
hend vom IS eingenommen worden sei, habe er nach E._______ fliehen
müssen, wo er zusammen mit seinem Bruder und dessen Kindern in einem
Schulhaus untergebracht worden sei. Sein Vater und seine Schwägerin
seien vom IS verschleppt worden und würden seither vermisst. Nachdem
sein Bruder erneut geheiratet habe, seien sie nach C._______ gezogen,
wo sie ein Haus gemietet hätten.
Der Bruder des Beschwerdeführers, dessen zweite Ehefrau und die Kinder,
die in der Schweiz gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer um Asyl nach-
gesucht hatten, wurden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulga-
rien überstellt, das für die Durchführung deren Asyl- und Wegweisungsver-
fahren zuständig ist. Über den Ausgang dieser Verfahren ist den schweize-
rischen Asylbehörden nichts bekannt. Gemäss Angaben des Beschwerde-
führers leben zwei verheiratete Schwestern sowie eine Tante und ein Onkel
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Seite 12
im Nordirak (vgl. act. A14/16 S. 2). Der Bruder des Beschwerdeführers er-
wähnte bei seiner BzP zwei Schwestern, eine Tante und zwei Onkel, die
im Heimatland lebten. Angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak
wird es für den Beschwerdeführer nicht allzu schwierig sein, den Kontakt
zu seinen näheren Verwandten und den übrigen Angehörigen seines
Stamms, die in B._______ gelebt haben, wieder herzustellen. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass er in seinem Heimat-
land über ein soziales Beziehungsnetz verfügt; damit sind sowohl Ver-
wandte als auch Freunde und Bekannte gemeint.
Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht als unzu-
mutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren und gesun-
den Mann (bei der BzP erwähnte er, er leide unter Knieschmerzen, als er
nach gesundheitlichen Problemen gefragt wurde), bei dem davon auszu-
gehen ist, dass er in der Region um F._______ aufgewachsen ist. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht davon aus, dass er trotz seiner bald einjähri-
gen Abwesenheit dort soziale Beziehungen hat. Er verfügt über langjährige
Erfahrungen in der (…) – insbesondere (…) –, weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass er in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt
selbständig zu verdienen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3405/2016
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3405/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: