B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3406/2015
Ur t e i l vom 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schaad,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich
und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ erstmals um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) be-
ziehungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstät-
ten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren
Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurden sie dem Kanton H._______ zugewiesen.
Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind, den
Sohn F._______, zur Welt.
A._______ und B._______ wurden am 26. Juni 2012 von einem Mitarbeiter
des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Bezüglich ihrer in dieser Anhö-
rung sowie in der Erstbefragung vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise
vom 7. Dezember 2011 gemachten Aussagen und bezüglich der im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente und Unterlagen
wird auf die Akten des BFM (heute: SEM) und des Bundesverwaltungsge-
richts sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 25. November
2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren damaligen Rechts-
vertreter (I._______) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom
23. Dezember 2013 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung –
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu be-
willigen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
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Seite 3
Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden einen
dem Internet entnommenen (unter "") veröffentlichten Be-
richt über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Am-
nesty Report 2013" betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung
von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei
Antworten der Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli
2013, drei Berichte der Schule Kilchberg betreffend die schulischen Leis-
tungen der Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am
2. Dezember 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gut; das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen.
A.e Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Insbesondere bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung
des Kindeswohls nicht gegeben wäre.
Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar
2014 Stellung. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2014 gaben die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Feb-
ruar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei
auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober
2013 datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vor-
ladung vom 15. September 2012 zu den Akten.
A.f Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung
einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April
2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der
drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe, sich
diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den fragli-
chen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich
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zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach Tschetsche-
nien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es sei jedoch
nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbedrohliche Situ-
ation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführenden die
Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die Anfangszeit zu
überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufliches Standbein
aufzubauen.
Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in der er-
gänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reichte
gleichzeitig eine Kostennote ein.
A.g Mit Urteil vom 2. September 2014 (D-7213/2013) wies das Bundesver-
waltungsgericht die am 23. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde ab
und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So widersprächen die als Grund für
ihre erstmalige Ausreise aus Tschetschenien vorgebrachten Geschehnisse
in zentralen Punkten der Erfahrung und Logik des Handelns. Ausserdem
wiesen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre
erneute Ausreise aus Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen
Punkten verschiedene Widersprüche auf. Die sich bei den Akten befinden-
den Beweismittel seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich
könne der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet werden, wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegeben erscheine.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägungen im
Urteil vom 2. September 2014 verwiesen.
A.h In der Folge teilte das BFM am 5. September 2014 den Beschwerde-
führenden mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 3. Oktober 2014
verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und anschliessend unter
Zwang in ihr Heimatland zurückgeführt werden könnten.
B.
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Seite 5
B.a Der Aufforderung zur Rückkehr in ihr Heimatland kamen die Beschwer-
deführenden nicht nach. Stattdessen suchten sie durch ihren damaligen
Rechtsvertreter beim SEM mit Schreiben vom 29. Januar 2015 zum zwei-
ten Mal um Asyl nach.
Dabei machten sie geltend, A._______ werde nach wie vor der Unterstüt-
zung von Aufständischen verdächtigt und daher behördlich gesucht. Ge-
mäss einer auf den 5. Dezember 2014 datierten Vorladung der tschetsche-
nischen Polizei hätte er am 9. Dezember 2014 zwecks Vernehmung auf
der Abteilung für Inneres des Bezirks K._______ erscheinen müssen. Es
sei davon auszugehen, dass die Vorladung mit der Rückkehr der Person,
welche A._______ im Jahr 2011 bei den tschetschenischen Behörden de-
nunziert habe, zusammenhänge. Wahrscheinlich wolle dieser Mann aus
Angst vor einer Racheaktion verhindern, dass sich noch Personen, deren
Namen er bekanntgegeben habe, im Dorf befänden. Als Beleg wurde die
erwähnte Vorladung im Original zu den Akten gegeben; eine deutsche
Übersetzung dazu wurde am 2. Februar 2015 nachgereicht. Sodann wies
A._______ auf eine (ebenfalls eingereichte) "Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" hin,
wonach sich die Gefährdung von Mitgliedern und Unterstützern von illega-
len bewaffneten Gruppierungen seit den Anschlägen in Grosny im Dezem-
ber 2014 weiter verschärft habe.
B.b Gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG wurden die am 29. Januar 2015
eingereichten Gesuche der Beschwerdeführenden vom SEM als Mehr-
fachgesuche entgegengenommen. Nach einer summarischen Prüfung ge-
langte das SEM jedoch zum Schluss, die am 29. Januar 2015 eingereich-
ten zweiten Asylgesuche seien aussichtslos, und forderte die Beschwerde-
führenden am 5. März 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im
Betrag von Fr. 600.– bis zum 20. März 2015 auf, andernfalls auf die zweiten
Asylgesuche nicht eingetreten würde.
B.c Aufgrund eines internen administrativen Fehlers ging das SEM fälsch-
licherweise von der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses aus und
trat mit Verfügung vom 7. April 2015 auf das zweite Asylgesuch vom 29.
Januar 2015 nicht ein.
Vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 9. April 2015 auf den Fehler aufmerksam gemacht, hob das SEM am
13. April 2015 seine Verfügung vom 7. April 2015 wiedererwägungsweise
auf.
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Die vom damaligen Rechtsvertreter am 13. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht vorsorglich eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung
vom 7. April 2015 wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht am
14. April 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig
wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 884.– auszurichten.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 – dem neu bestellten Rechtsvertreter
eröffnet am 28. April 2015 – lehnte das SEM die am 29. Januar 2015 ein-
gereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzei-
tig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. Mai 2015 – unter Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde eine weitere Kopie der am 29. Januar 2015 beim SEM einge-
reichten "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2015
zu Russland/Tschetschenien" zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem BGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG und Art. 6 AsyG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). So-
weit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG,
Art. 96 AuG).
3.
Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf ei-
nen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
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Seite 8
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Beschwerdeführenden haben die zweite Einreichung der Asylgesuche
im Wesentlichen mit dem Erhalt einer auf den 5. Dezember 2014 datierten
polizeilichen Vorladung und der erhöhten Gefährdung von Mitgliedern und
Unterstützern von illegalen bewaffneten Gruppierungen nach den Anschlä-
gen in Grosny im Dezember 2014 begründet.
5.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend be-
merkte (und wie das Bundesverwaltungsgericht schon im ersten Be-
schwerdeverfahren [vgl. Ziff. 4.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. Sep-
tember 2014] festgestellt hatte), können Dokumente wie die eingereichte
Vorladung in Tschetschenien ohne Weiteres käuflich erworben werden,
was den Beweiswert derartiger – auch im Original vorliegender – Beweis-
mittel grundsätzlich als gering erscheinen lässt. Dessen ungeachtet enthält
die eingereichte Vorladung – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend be-
merkte – zahlreiche Auffälligkeiten, welche darauf hinweisen, dass es sich
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nicht um ein authentisches Dokument handelt. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen unter
Ziff. 1 / 2. Abschnitt, der vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) enthaltenen Erklärungen sowie
die allgemeine Rüge, die Vorinstanz hätte beim Vorliegen von Zweifeln an
der "Wahrheit oder Echtheit" des Dokumentes weitere Untersuchungs-
massnahmen treffen müssen, vermögen keineswegs zu einer anderen Be-
urteilung der fraglichen Vorladung zu führen.
5.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
von den Beschwerdeführenden geäusserte Vermutung, der ursprüngliche
Denunzierer von A.______ habe sich erneut an die Behörden gewandt,
vermöchten nicht zu überzeugen, zumal einerseits die Vorgeschichte im
Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geglaubt worden sei (vgl. insbe-
sondere Ziff. 4.2.1 der Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. September 2014) und andererseits A._______ sich bereits
seit dreieinhalb Jahren ausserhalb des Landes befinde, womit keine Ge-
fahr einer Racheaktion für diese Person bestehe. In der Tat würde eine
erneute Denunziation die Gefahr für diese Person sogar erhöhen, weshalb
kein Motiv ersichtlich ist, A.________ erneut anzuprangern. Das SEM hat
die entsprechende Aussage der Beschwerdeführenden daher zu Recht als
reine Schutzbehauptung gewertet.
5.3 Schliesslich ist auch die eingereichte "Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 20. Januar 2015 zu Russland/Tschetschenien" nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, hat die Re-
cherche keinen direkten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, sondern bezieht sich vielmehr auf tatsächliche Unterstützer der heu-
tigen Aufständischen. Aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Vorbrin-
gen im ersten Asylverfahren ist – entgegen der in der Eingabe vom 29.
Januar 2015 vertretenen Auffassung – nicht davon auszugehen, dass
A._______ verdächtigt wird, Aufständische zu unterstützen, weshalb er o-
der seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien
keine ernsthaften Nachteile seitens der Behörden zu befürchten haben.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht auch die zweiten
Asylgesuche abgelehnt hat.
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Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend erstellt ist, be-
steht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK
erfüllen.
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Seite 11
7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es – wie vorstehend dargelegt – auch
im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsver-
bots vorliegend keine Anwendung findet. Sodann sind nach wie vor keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen könnten.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetsche-
nien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei. Wie bereits im ersten Beschwerdever-
fahren (vgl. Ziff. 6.3.1 der Erwägungen im Urteil vom 2. September 2014)
dargelegt wurde, hat sich die Situation in der Heimat der Beschwerdefüh-
renden seither weiter beruhigt. Daran vermag auch der am 4. Dezember
2014 von islamistischen Rebellen verübte Angriff auf einen Verkehrspoli-
zeiposten ausserhalb von Grosny und anschliessend auf ein Medienhaus
im Zentrum der Stadt, welcher mehrere Todesopfer gefordert hat und zu
den in der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar
2015 zu Russland/Tschetschenien" erwähnten Verschärfungen geführt hat,
nichts zu ändern.
7.3.2 Des Weiteren gehören die Beschwerdeführenden keiner der im be-
sagten Urteil vom 23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien an,
für welche der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), und es bestehen auch keine anderen, indi-
viduellen Hinweise, welche den Vollzug der Beschwerdeführenden als un-
zumutbar erscheinen lassen könnten.
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Seite 12
Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. Ziff. 6.3.2.2 der Erwägun-
gen im Urteil vom 2. September 2014) eingehend ausgeführt wurde, ist
angesichts der guten Ausbildungen, der Berufserfahrung und des sozialen
Netzes nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rück-
kehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Ge-
fahr geraten könnten, zumal den Akten auch keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen sind, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leiden würden.
In Bezug auf das auch im zweiten Beschwerdeverfahren angerufene Kin-
deswohl (vgl. der Hinweis auf S. 9 der Beschwerde vom 28. Mai 2015, wo-
nach die diesbezüglichen Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters
in der Eingabe beziehungsweise vorsorglichen Beschwerde vom 13. April
2015 Bestandteil der Beschwerde vom 28. Mai 2015 seien) kann auf die
nach wie vor zutreffenden, entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 2.
September 2014 (vgl. Ziff. 6.3.2.3 der Erwägungen) verwiesen werden.
7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit nach wie vor ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
9.1 Die in der Beschwerde vom 28. Mai 2015 gestellten Gesuche um Ge-
währung unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Schaad
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Seite 13
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind – ungeachtet der Tatsache, dass die an-
geblich bestehende Bedürftigkeit durch keine entsprechende Bestätigung
belegt ist – abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie vorstehend auf-
gezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas
Schaad (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: