B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3406/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gesuch um Fristwiederherstellung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Gesuch-
steller) reichte am 12. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2016
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl even-
tualiter einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Zudem ersuchte er um
Feststellung, dass die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2016 eröffnet
worden sei.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D.
Am 1. Juni 2016 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung einstwei-
len aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG),
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung von drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwie-
derherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
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2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
3.1 Der Gesuchsteller war bis zum 10. März 2016 im (…) (nachfolgend:
Zentrum) einquartiert und zog an diesem Datum zu seiner angeblichen
Ehefrau nach B._______.
3.2 Gemäss Rückschein wurde die angefochtene Verfügung am 8. März
2016 dem Zentrum zugestellt und dort gegen Unterschrift in Empfang ge-
nommen. Die Unterschrift auf dem Rückschein entspricht jedoch nicht der-
jenigen des Gesuchstellers, so dass angenommen werden kann, dass ihm
die Verfügung von der Post nicht selbst, sondern einem Mitarbeiter des
Zentrums ausgehändigt wurde.
3.3 Die Frage, ob dem Gesuchsteller die Verfügung, nachdem sie im Zent-
rum in Empfang genommen wurde, tatsächlich ausgehändigt wurde, kann
jedoch offenbleiben, da die Verfügung als zugestellt gilt, sobald der Ge-
suchsteller bei üblicher Organisation seiner Geschäfte davon Kenntnis er-
langen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 5). Dies ist vorliegend zu beja-
hen, zumal der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
(8. März 2016) seinen Wohnsitz noch im Zentrum hatte und es ihm somit
möglich gewesen wäre, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen.
3.4 Die Verfügung wurde somit am 8. März 2016 eröffnet. Die Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen endete folglich am 15. März 2016.
4.
4.1 Der Gesuchsteller machte geltend, er habe nie einen Abholschein der
Post erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezogen. Erst nach-
dem ihm mit Verfügung des Sozialdienstes vom 18. Mai 2016 die Unter-
stützung eingestellt worden sei, habe er vom Nichteintretensentscheid er-
fahren. Eine Juristin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende habe sich
beim Migrationsamt erkundigt, woraufhin die Verfügung der Beratungs-
stelle gefaxt worden sei. So habe er diese erst am 23. Mai 2016 zu Kennt-
nis nehmen können. Die Eröffnung sei daher erst am 23. Mai 2016 erfolgt,
so dass die Beschwerdefrist gewahrt sei.
Dieses Begehren wird sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist entgegengenommen.
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4.2 Gemäss Art. 24 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Ge-
suchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden
ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt.
4.3 Der Gesuchsteller hat mittels Einreichung der Beschwerde die ver-
säumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt und gleichzeitig ein sinn-
gemässes Gesuch um Wiederherstellung gestellt. Die formellen Anforde-
rungen für ein Wiederherstellungsgesuch sind somit erfüllt, so dass darauf
einzutreten ist.
4.4 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, Rechtsnachteile zu be-
seitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1
zu Art. 24 VwVG). Auf Wiederherstellung ist allerdings nur dann zu erken-
nen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine –
objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurück-
zuführen ist. Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn der Gesuch-
steller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhän-
gigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während sub-
jektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung
objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch be-
sondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
war (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Im Interesse an ei-
nem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdis-
ziplin ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (PATRICIA EGLI,
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rz. 4). Eine Wie-
derherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit anzuordnen, wenn der Ge-
suchsteller auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte han-
deln können (PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 Rz. 12 m.w.H.). Betreffend die
Frage der Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs ist auf die Be-
gründung in der Eingabe abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2158/2013 vom 25. April 2013).
4.5 Der Gesuchsteller begründete seine Säumnis damit, dass die Post im
Zentrum den Asylsuchenden nicht täglich ausgehändigt worden sei und er
nie einen Abholschein erhalten habe. Er sei im Zeitraum, als die Verfügung
zugestellt worden sei, zu seiner Ehefrau gezogen.
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4.6 Gemäss Aktenlage ist der Gesuchsteller am 10. März 2016 zu seiner
Ehefrau gezogen, während die Verfügung zwei Tage davor, am 8. März
2016, dem Zentrum zugegangen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des
Zentrums würden Verfügungen den Asylsuchenden persönlich ausgehän-
digt und es sei anzunehmen, dass dies auch vorliegend so geschehen sei.
Die auskunftgebende Person erinnere sich zudem daran, wie sie sich mit
dem Gesuchsteller über die Verfügung unterhalten habe. Allerdings sei die
Aushändigung der Verfügung im dafür vorgesehenen Logbuch nicht ver-
merkt worden, was gelegentlich vorkomme, da dieses Buch nicht von sämt-
lichen Mitarbeitenden gleich gewissenhaft geführt werde.
Der Gesuchsteller befand sich vom 8. bis 10. März 2016 im Zentrum, so
dass es ihm objektiv möglich gewesen war, in diesem Zeitraum von der
Verfügung Kenntnis zu nehmen. Inwiefern besondere Umstände, die der
Gesuchsteller nicht zu verantworten habe, ihn daran gehindert hätten,
ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Die Begründung, er habe die
Verfügung nicht erhalten und sei am 10. März 2016 zu seiner Frau gezo-
gen, vermag dafür nicht zu genügen.
4.7 Demzufolge ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen.
5.
Die vorliegende Beschwerde ist folglich als verspätet zu erachten. Sie er-
weist sich daher als unzulässig, so dass auf sie im einzelrichterlichen Ver-
fahren nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal das Fristwie-
derherstellungsgesuch als nicht zum vornherein aussichtslos betrachtet
werden kann und von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen ist,
zumal er bis zum 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe unterstützt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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