Abtei lung IV
D-3407/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Libanon,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3407/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 3. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte am
gleichen Tag mit einem Besuchsvisum in die Schweiz. Anlässlich der
Befragung vom 12. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (...) sowie der Anhörung vom 14. November 2006 durch (...)
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei römisch-katholisch und habe zuletzt in
B._______, einer kleinen Stadt in der Nähe von Beirut, gelebt. Er habe
keinerlei Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats oder den
Sicherheitskräften gehabt. Doch leide er seit dem Jahre 2000 an einer
Nierenerkrankung und habe zunächst lediglich eine Dialyse benötigt.
In der Folge habe er sich am 11. September 2001 zusätzlich einer
Nierentransplantation unterziehen müssen. Seine Krankheit habe ihn
und seine Familie finanziell stark belastet. Da er zunächst noch eine
Arbeitsstelle gehabt habe, sei er krankenversichert gewesen, und die
Krankenkasse habe die Hälfte der Kosten übernommen. Nach dem
Verlust seiner Arbeit habe er dann aber keine Krankenversicherung
mehr gehabt und selbst für die Behandlungskosten aufkommen
müssen. Mit dem israelisch-libanesischen Krieg im Jahre 2006 sei
schliesslich auch die Versorgungslage für seine lebensnotwendigen
Medikamente prekär geworden. Mit Hilfe seines in der Schweiz
lebenden Bruders habe er schliesslich im Jahre 2006 ein Ein-
reisevisum für die Schweiz erhalten.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer mehrere Arztberichte aus dem Libanon und der Schweiz zu den
Akten.
A.c Mit Schreiben vom 15. Februar und 26. März 2008 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Abklä-
rungsergebnissen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage von
Patienten nach Nierentransplantationen im Libanon.
A.d Mit Eingabe vom 3. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein, welche den nachstehend aufgeführten Passus ent-
hält: „Bei Anfrage der staatlichen Krankenversicherung um einen Aus-
zug der Police, welche wir Ihnen gerne beigelegt hätten, wurde mein
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Vater nach intensiven Bemühungen wiederholt und heftig abgewiesen.
Beiliegend erhalten Sie einen Auszug einer anderen Krankenversiche-
rung (Bankers Assurance Sal), in welcher unter anderem einen Aus-
schluss bei Patienten mit einem Nierenleiden und deren Folgen aufge-
führt wird.“
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am 23. April 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In seinen Erwägungen
führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht,
aufgrund des israelisch-libanesischen Kriegs im Jahre 2006 sei seine
lebensnotwendige medizinische Behandlung nicht mehr gewährleistet
gewesen, welcher Umstand ihn dazu bewogen habe, sich in die
Schweiz zu begeben. Indessen stelle diese für den Beschwerdeführer
sicher schwierige Situation keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
dar. Insbesondere mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend,
die notwendige medizinische Behandlung sei ihm aus in Art. 3 AsylG
genannten Gründen verwehrt worden. Es gebe auch keine anderen
Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwierigkeiten nicht in erster Linie
Folgen der Kriegssituation gewesen wären. Dieses Vorbringen sei da-
her nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte
die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimat-
staat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat, zumal im Libanon inzwischen keine Kriegssituation
mehr herrsche und sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungs-
lage stabilisiert habe. Abklärungen des BFM hätten zudem ergeben,
dass insbesondere in Beirut alle vom Beschwerdeführer benötigten
Behandlungen und Medikamente verfügbar seien. Was die Finanzie-
rungsprobleme betreffe, hätten die Abklärungen des BFM des Weite-
ren gezeigt, dass libanesische Staatsbürger die Möglichkeit hätten, der
staatlichen Krankenkasse beizutreten, welche nach drei Monaten zwi-
schen 75 % bis 90 % der Behandlungskosten übernehme. Diese Kos-
ten würden bei chronischen Erkrankungen und insbesondere Nie-
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renerkrankungen zeitlich unbeschränkt übernommen. Im Rahmen des
ihm zu diesen Abklärungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs
habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche Dokumentation mit
Rechnungsbelegen für Medikamenten- und Behandlungskosten aus
dem Libanon eingereicht. Ebenso habe er einen Vertrag einer Kran-
kenversicherung zu den Akten gereicht, welcher festhalte, dass Nie-
renkranke von dieser Versicherung ausgeschlossen seien. Es sei je-
doch darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Vertrag einer pri-
vaten libanesischen Krankenversicherung handle. Das BFM habe sei-
ne Abklärungen auf die staatliche Krankenversicherung abgestützt,
welche diese Klausel nicht kenne. Es sei kein Grund ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer diese Versicherung nicht sollte in Anspruch
nehmen können. Insgesamt gelange man zum Schluss, dass die benö-
tigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seiner Her-
kunftsregion im Grossraum Beirut verfügbar und über die staatliche
Krankenversicherung zugänglich und gesichert sei. Der Beschwerde-
führer habe mehrere Geschwister, von denen ein Bruder in der
Schweiz lebe. Es sei diesem Bruder, der den Beschwerdeführer in die
Schweiz eingeladen und dabei zugesichert habe, sämtliche anfallen-
den Kosten in der Schweiz inklusive Krankheit und Unfall zu überneh-
men, zuzumuten, die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon
zu unterstützen und die ersten Monate bis zur Wirksamkeit der Kran-
kenversicherung zu überbrücken. Vor dem Hintergrund dieser Darle-
gungen sei eine Rückkehr in den Libanon für den Beschwerdeführer
auch angesichts seiner Erkrankung als zumutbar einzustufen. Es stehe
dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch
die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation
oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt
werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die
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Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und räumte ihm eine Frist bis zum 20. Juni 2008 zur Stellungnah-
me zum Abklärungsergebnis bezüglich der Arzt- und Medikamenten-
kosten im Libanon ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juni
2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
D.b Den einverlangten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdefüh-
rer fristgerecht am 17. Juni 2008. Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 liess
er sich ausserdem zum Abklärungsergebnis bezüglich der Arzt- und
Medikamentenkosten im Libanon vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4
und 5 der Verfügung des BFF vom 18. April 2008. Die Ziffern 1, 2 und
3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechts-
begehren die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdefüh-
rer auf den durch Arztberichte ausgewiesenen Bedarf an Medikamen-
ten und auf die mit Zahlungsanweisungen und sonstigen Belegen do-
kumentierten tatsächlichen Kosten. Der Beschwerdeführer sei auf die
in den Beweismitteln genannten Medikamente zwingend angewiesen,
weshalb der instabilen Lage im Libanon eine besondere Bedeutung
zukomme. In Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse sei nämlich die
Versorgung mit den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten
im Libanon nicht mit der nötigen Sicherheit gewährleistet. Die Apothe-
ken blieben bei jeder Verschärfung der Sicherheitslage geschlossen,
soweit die benötigten Medikamente überhaupt vorrätig seien. Das Ge-
sundheitsweisen des Libanon, das private wie auch das öffentliche, sei
angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht in der Lage, die vom Be-
schwerdeführer benötigten Medikamente mit der nötigen Sicherheit
zeitgerecht bereit zu stellen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erweise. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch
auf eine funktionierende medizinische Notfallversorgung angewiesen,
zumal lebensbedrohliche Infektionen unter Immunsuppression gehäuft
aufträten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Be-
schwerdeführer auch nicht in der Lage, die nötige Behandlung zu fi-
nanzieren, dies umso weniger, als die Medikamentenpreise im Liba-
non durchwegs deutlich höher seien als diejenigen in der Schweiz.
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Gleichzeitig sei die wirtschaftliche Situation im Libanon desolat, wes-
halb man nicht davon ausgehen könne, der Beschwerdeführer werde
auf dem informellen Arbeitsmarkt ein Einkommen erzielen können,
welches den Durchschnitt von 200 US Dollar übersteige. Bei dieser
Sachlage müsste der Beschwerdeführer das gesamte im Libanon rea-
listischerweise erzielbare Einkommen allein für den Kauf der Medika-
mente aufwenden. Bei einer Rückkehr würde er somit in eine existenz-
bedrohende Lage geraten. Seine Situation würde sich noch verschär-
fen, wenn es zu Lieferengpässen des staatlichen Gesundheitswesens
käme. Im Extremfall müsste er innert zwei Tagen über rund Fr. 1'200.--
verfügen, um die Immunsuppresiva in einer privaten Apotheke zu be-
ziehen. Ausserdem seien die Verwandten des Beschwerdeführers nicht
in der Lage, lebenslange Unterstützung zu leisten. Noch viel weniger
könne er sich auf die zeitlich beschränkte medizinische Rückehrhilfe
verlassen.
5.2 Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen
Gehörs machte dieser mit Eingabe vom 20. Juni 2008 zusätzlich gel-
tend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem die Vor-
instanz eine entscheidwesentliche Unterlage zu den im Libanon ent-
stehenden Medikamentenkosten nicht ediert habe. Ausserdem seien
die Kosten für das Medikament Sandimmun anhand des Aktenstücks
A15/2 nicht eruierbar. Bezüglich des Medikaments Cellcept habe die
Vorinstanz den Medikamentenpreis unzutreffend festgestellt. Des Wei-
teren bestehe entgegen der Auffassung des BFM keine Pflicht des hier
lebenden Bruders, den Beschwerdeführer zu unterstützen, zumal die
Unterstützungspflicht der Geschwister im Rahmen der Revision von
Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ab-
geschafft worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits sei mit dem
im Libanon realistischerweise zu erzielenden Einkommen nicht in der
Lage, auch nur für den Selbstbehalt der sehr teuren Medikamente auf-
zukommen. Damit sei der tatsächliche Zugang zur lebensnotwendigen
medizinischen Versorgung nicht gegeben.
6.
6.1
Die Rüge ist insoweit durchaus begründet, als die Höhe der Medika-
mentenpreise im Heimatstaat durch den Beschwerdeführer von Anfang
an als entscheidendes Emigrationsmotiv vorgebracht wurde. Indessen
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren
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geheilt werden, indem dem Beschwerdeführer durch die obere Instanz
Einsicht in die von der Vorinstanz erhobenen Preise gewährt wird. Die-
se "Heilung" ist gemäss Praxis des Bundesgerichts dann zulässig,
wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis
wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, die Partei umfassende
Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält und wenn sich die
Partei umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen
kann (BGE 122 II 285; 118 Ib 120 f.; vgl. auch VPB 1997 Nr. 30 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren wurde dieser Verfahrensmangel geheilt, in-
dem mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 dem Beschwerdeführer
das entsprechende Aktenstück übermittelt und die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt worden ist.
6.2 Unbegründet ist hingegen die Rüge, das Bundesamt habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, zumal der
Umstand, dass die vom Bundesamt erhobenen Medikamentenpreise
im Libanon nicht deckungsgleich mit den vom Beschwerdeführer an-
scheinend bezahlten sind, jedenfalls nicht auf unzureichende Abklä-
rungen der Vorinstanz schliessen lässt. Es erübrigt sich, die Preise
nochmals abklären zu lassen, zumal der Beweiswert des vorinstanzli-
chen Abklärungsergebnisses im Libanon höher zu gewichten ist als
derjenige der vom Beschwerdeführer beigebrachten handschriftlichen
Quittungen.
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Fest-
stellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
möge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den
Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzustellen,
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dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erheb-
liche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimat-
staat als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies
wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). In casu brachte
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2006
im Empfangszentrum vor, sein Problem im Heimatstaat habe darin
bestanden, die von ihm benötigten Medikamente zu beschaffen, dies
umso mehr, als das libanesische Gesundheitsministerium den Preis
für ein Medikament, das er habe einnehmen müssen, auf 1'500 US
Dollar für die Monatsdosis festgesetzt habe. Andere Fluchtgründe
habe er nicht (vgl. A1/8 S. 5). In diesem Zusammenhang ist vorliegend
darauf hinzuweisen, dass die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers im Heimatstaat während rund fünf Jahren ohne
Einschränkungen möglich war und zu keinen Beanstandungen Anlass
gab. Seine Nierenerkrankung wurde zunächst mit Dialysen behandelt,
und bereits im Jahre 2001 konnte er sich einer Nierentransplantation
unterziehen. In den Folgejahren bis zu seiner Ausreise im September
2006 war die unumgängliche medizinische Betreuung und die
Versorgung mit Medikamenten offensichtlich ausreichend, andernfalls
es - wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt -
innert kürzester Zeit zur Abstossung des Implantats gekommen wäre,
und dies nicht nur beim ihm, sondern auch bei zahlreichen weiteren
Leidensgenossen im Libanon; es ist aber nicht zu einer derartigen
medizinischen Katastrophe im Libanon gekommen. Man darf jedenfalls
heute davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die
sachgerechte medizinische Versorgung von Patienten nach einer
Nierentransplantation weiterhin gegeben sind. Auch wenn diese
möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist
die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine
allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine
solche als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet
werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig zu erachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
Seite 10
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben ei-
ner konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage im Libanon nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshinder-
nisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
7.2.3 Unbestritten ist der durch verschiedene Beweismittel ausgewie-
sene Bedarf des Beschwerdeführers an Medikamenten, umstritten da-
gegen die Erhältlichkeit derselben im Heimatstaat. Da derzeit – wie be-
reits erwähnt – keine Situation allgemeiner Gewalt im Libanon zu
konstatieren ist, darf man im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass
die Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigen Me-
dikamenten in seinem Heimatstaat als gesichert erachtet werden kann.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die auf dem libanesischen Gesund-
heitsmarkt grundsätzlich erhältlichen Medikamente und Therapien dem
Beschwerdeführer auch faktisch zugänglich sind. Der Beschwerdefüh-
Seite 11
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rer bestreitet das, indem er im Empfangszentrum von einem einzigen
Medikament sprach, welches ihn 1'500 US Dollar monatlich gekostet
habe; dies wäre offensichtlich ein ausserordentlich hoher Preis, na-
mentlich in Anbetracht des damaligen Dollarkurses und der Verdienst-
möglichkeiten im Libanon. Indessen fallen die in der Beschwerdeschrift
vom 23. Mai 2008 genannten Preise schon deutlich moderater aus, in-
dem von einem monatlichen Medikamentenbedarf von insgesamt
Fr. 1'082.-- die Rede ist. Wie die vorinstanzlichen Abklärungen im Liba-
non ergeben haben, sind die Medikamentenpreise im Libanon in Wirk-
lichkeit allerdings nicht höher als in der Schweiz, wie dies in der Be-
schwerdeschrift ausgeführt wird, sondern deutlich tiefer. Zudem
braucht der Beschwerdeführer nach einer kurzen Übergangszeit nicht
mehr für die vollen Kosten der Medikamente aufzukommen, sondern
nur noch für einen Viertel, wenn er sich umgehend um Aufnahme in
die staatliche Krankenversicherung bemüht. Bei stationärer Behand-
lung beläuft sich das Kostenrisiko des Beschwerdeführers sogar nur
auf einen Zehntel der anfallenden Kosten. Auch diese massiv reduzier-
ten Kosten wären für den Beschwerdeführer, wäre er auf sich allein
gestellt, wohl nicht zu verkraften. Indessen verfügt der Beschwerdefüh-
rer im Heimatstaat und im Ausland nach wie vor über ein soziales Netz
(vgl. A1/8 S. 3), welches ihn unterstützen kann. Immerhin hat der in
Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers Kostengutsprache
für sämtliche Kosten inklusive Unfall- und Krankheitskosten geleistet,
weshalb man davon ausgehen darf, dass er in der Lage ist, den Be-
schwerdeführer im erforderlichen Ausmass finanziell zu unterstützen;
die in der Eingabe vom 20. Juni 2008 aufgeworfene Frage, ob eine
Verwandtenunterstützungspflicht besteht oder nicht und auf welche
Rechtsnorm sich eine solche stützen liesse, kann demgegenüber -
mangels Relevanz - offen gelassen werden. Es ist jedenfalls nicht ein-
zusehen, weshalb es dem Beziehungsnetz des Beschwerdeführers
inskünftig nicht mehr möglich sein sollte, für einen doch eher kleinen
Bruchteil der früher jahrelang aufgebrachten hohen Kosten aufzukom-
men. Hinzu kommt die Möglichkeit des Beschwerdeführers, durch ei-
gene Arbeit als EDV-Anwender einen kleineren Teil der Kosten zu er-
wirtschaften und in der Übergangszeit nach der Rückkehr die medizini-
sche Rückkehrhilfe der Schweiz in Anspruch zu nehmen, bis er in den
Genuss der staatlichen Versicherungsleistungen des Heimatstaats
kommt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Fal-
le der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung sicherge-
stellt ist und eine Rückkehr in den Libanon somit keine existenzielle
Seite 12
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Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers darstellen würde (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten, da offensichtlich unbegründet, im
vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2008
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3407/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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