Abtei lung IV
D-3407/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3407/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger -
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 ver-
liess und am 30. November 2008 via (...) sowie ihm unbekannte
Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylge-
such einreichte,
dass am 11. Dezember 2008 im (...) die Befragung zur Person (BzP)
erfolgte und am 6. Mai 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei Mitglied der Massob und Anführer einer Gruppe gewesen,
dass er eines Tages beauftragt worden sei, eine Frau, deren Mann von
der Massob getötet worden sei, umzubringen, weil sie die Massob
ständig bei der Polizei schlecht gemacht habe,
dass er jedoch Mitleid mit der Frau gehabt und sie am Leben gelassen
habe, als er in deren Haus gewesen sei,
dass er der Gruppe angegeben habe, die Frau getötet zu haben, doch
dieser in Wirklichkeit befohlen habe, die Flucht zu ergreifen,
dass die Polizei drei Tage später, im Oktober 2008, drei Personen aus
seiner Gruppe getötet und fünf weitere Personen festgenommen habe,
dass die Verhafteten den Rest der Gruppe beauftragt hätten, den Be-
schwerdeführer zu Hause aufzusuchen, nachdem sie erfahren hätten,
von der angeblich getöteten Frau verraten worden zu sein,
dass sein Vater mit einem Messer getötet worden sei, weil er nicht
habe sagen wollen, wo sich sein Sohn befinde,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor der Polizei und der Massob
daraufhin via B. nach (...) geflohen sei,
dass ein Schlepper ihn zu einem Flughafen gebracht und ihm Reise-
papiere in die Hand gedrückt habe, woraufhin er via einen ihm unbe-
kannten Ort an eine ihm unbekannte Destination geflogen sei,
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dass er mit einem Taxi bis zu einem Bahnhof gefahren und an-
schliessend mit dem Zug nach (...) gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs schriftlich aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis anhin
keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 – eröffnet am 22. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, nie einen Reisepass oder eine Iden-
titätskarte besessen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. De-
zember 2008; A1/11, S. 3),
dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, wonach
sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs in ir-
gendeiner Art und Weise um die Beschaffung von Dokumenten be-
müht habe,
dass seine Aussage, er wisse nicht, in welchem Land die Flugzeuge
gelandet seien, unglaubhaft sei (vgl. a.a.O., S. 7), zumal es schleier-
haft erscheine, wie jemand, der über Englischkenntnisse verfüge, bei
einem Flug das Ziel nicht mitbekomme (vgl. a.a.O., S. 2),
dass der Beschwerdeführer den Destinationsort zwangsläufig hätte
mitbekommen müssen, da wiederholt mehrsprachig Informationen
über das jeweilige Ziel via Lautsprecher und Monitore durchgegeben
würden,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjeni-
gen Gesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg
detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu bele-
gen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
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dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Angaben in erhebliche Wi-
dersprüche verstrickt habe,
dass er anlässlich der BzP geltend gemacht habe, seine Gruppe habe
den Ehemann der Frau, die er hätte töten sollen, umgebracht (vgl.
a.a.O., S. 6),
dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Pro-
tokoll gegeben habe, er wisse nicht, wer diesen Mann getötet habe,
dass seine Gruppe damit nichts zu tun habe (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 6. Mai 2009; A13/11, S. 5),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der BzP mitge-
teilt habe, er sei seit zwei Jahren Mitglied bei der Massob (vgl. A1/11,
S. 4), während er bei der Anhörung zu den Asylgründen angegeben
habe, schon mehr als fünf Jahre Mitglied zu sein (vgl. A13/11, S. 5),
dass er schliesslich bei der BzP angeführt habe, die Karte der Massob
vor zwei Jahren erhalten zu haben (vgl. A1/11, S 4), wohingegen er
sich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auch auf mehrmali-
ges Nachfragen hin nicht habe festlegen wollen, zu welchem Zeitpunkt
er die Karte erhalten habe (vgl. A13/11, S. 5),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
mithin ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe
in seinem Heimatland grosse Probleme, weil er als Mitglied der Mas-
sob von der Polizei verfolgt werde,
dass sein Onkel ihm die Mitgliederkarte aus Nigeria schicken werde,
damit er seine Mitgliedschaft beweisen könne,
dass er im Weiteren anführte, entgegen der Einschätzung des BFM
habe er sich nicht widersprochen,
dass die bei der BzP anwesende Dolmetscherin nicht denselben Dia-
lekt gesprochen habe wie er, weshalb sie einige Dinge falsch ins Deut-
sche übersetzt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Erwägun-
gen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass insbesondere sein Vorbringen, die Dolmetscherin habe anlässlich
der BzP nicht den gleichen Dialekt gesprochen wie er und daher eini-
ge Dinge falsch ins Deutsche übersetzt, nicht gehört werden kann, zu-
mal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, das ihm
rückübersetzte Protokoll würde seinen Aussagen und der Wahrheit
entsprechen,
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dass darüber hinaus davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hät-
te die Dauer seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Massob wider-
spruchsfrei angegeben, falls er tatsächlich Mitglied wäre,
dass ihm demnach die Existenz einer Mitgliederkarte in Nigeria nicht
geglaubt werden kann,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vor diesem Hinter-
grund als reine Schutzbehauptung zu werten sind,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der junge und gesun-
de Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Arbeit finden kann, zumal
er die Schule besuchte und über Berufserfahrung als Bus-Kondukteur
verfügt,
dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzu-
lassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Ge-
burt bis zum Jahr 2008 in Nigeria gelebt haben will,
dass ihm zudem sein in B. lebender Onkel bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann,
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dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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