B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3407/2012
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Togo,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie
am 20. August 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie –
sehr knapp – zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ
D._______ wurde die Beschwerdeführerin am 20. sowie am 26. August
2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) – da mutmasslich noch minderjährig – im Beisein ei-
ner Vertrauensperson eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei togoische Staatsangehörige und gehöre der
Ethnie der Ewe an. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2003 sei es im
Zusammenhang mit dem Besitz von Land zu Familienstreitigkeiten ge-
kommen. Ihre Mutter habe daraufhin mit ihren beiden jüngeren Kindern
das Dorf E._______ in unbekannter Richtung verlassen. Die Beschwer-
deführerin sei wenig später mit ihren beiden älteren Geschwistern
(F._______ und G._______) zu einem Onkel väterlicherseits in die
Hauptstadt Lomé gezogen und habe dort eine Privatschule besucht.
Die mit ihr in Lomé wohnhafte Schwester F._______ habe sich politisch
betätigt und sich für die "Union des Forces de Changement" (UFC) im
Wahlkampf um die togoische Präsidentschaft engagiert. Im Jahre 2005
sei ihre Schwester weggegangen; sie – die Beschwerdeführerin – habe
keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach dem Verschwinden von F._______ hät-
ten sich wiederholt Soldaten nach deren Aufenthaltsort erkundigt. Dabei
seien sie und ihr Bruder auch bedroht und geschlagen worden. Nach dem
Tod des Onkels im Jahre 2007 sei auch ihr Bruder G._______ wegge-
gangen. Sie habe die Schule abgebrochen und dann auf dem Markt ge-
arbeitet. Im Dezember 2008 seien erneut drei oder vier Soldaten gekom-
men und hätten sich nach ihrer Schwester erkundigt. Da sie ihnen keine
Auskunft gegeben habe, sei sie so heftig geschlagen worden, dass sie
das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei,
habe sie gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ausserdem habe sie
einen Zettel vorgefunden, in dem die Soldaten angekündigt hätten, zu-
rückzukommen. In der Folge habe sie sofort die Wohnung verlassen und
sich auf dem Landweg nach Ghana begeben, wo sie von einer Frau auf-
genommen worden sei. Als diese Frau bemerkt habe, dass sie – die Be-
schwerdeführerin – schwanger sei, habe sie sie aus dem Haus gewiesen.
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Ein weisser Mann habe sich ihrer jedoch angenommen und sei ihr bei der
Ausreise behilflich gewesen. Am 3. August 2009 habe sie die ghanaische
Hauptstadt Accra verlassen und sei – mit einem ihr nicht zustehenden
Reisepass – auf dem Luftweg nach Deutschland gereist. Am folgenden
Tag sei sie in einem Auto von Frankfurt aus in die Schweiz gefahren wor-
den.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 20. August 2009 reichte die
Beschwerdeführerin einen für das Schuljahr 2008/2009 gültigen Schüler-
ausweis im Original zu den Akten. Einen eigenen Reisepass, eine Identi-
tätskarte oder andere Identitätsdokumente habe sie nie gehabt oder be-
antragt.
A.d Für die mutmasslich minderjährige Beschwerdeführerin wurde am
31. August 2009 von der Vormundschaftsbehörde D._______ und – nach
der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
an den Kanton H._______ – am 1. Oktober 2009 vom Fürsorgeverband
I._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet.
A.e Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ und
am (…) die Tochter C._______ zur Welt.
Der Fürsorgeverband I._______ errichtete am 5. November 2009 unter
anderem zwecks Klärung der Vaterschaft über B._______ eine Vormund-
schaft gemäss Art. 368 ZGB. Die Vormundschaft wurde von derselben
Behörde am 13. Januar 2011 wieder aufgehoben.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – dem damaligen Rechtsvertreter (Für-
sprecher J._______) eröffnet am 4. Juni 2012 – lehnte das BFM das am
4. August 2009 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von
A._______ und ihren beiden – in deren Asylverfahren einbezogenen –
Kindern aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM wies dabei darauf hin, es
stehe der Beschwerdeführerin aufgrund des Freizügigkeitsabkommens
der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) frei, ihr
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Familienleben entweder in ihrem Herkunftsland oder in demjenigen ihres
Lebenspartners und Vaters ihres zweiten Kindes, Nigeria, fortzuführen.
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre am 14. Juni 2012 be-
vollmächtigte Rechtsvertreterin Martina Culic beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 26. Juni 2012 – unter Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen festzustellen, und in der Folge
sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen und es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird vorab und im Besonderen die
"mangelhafte Prüfung des Hauptvorbringens" – die "erlittene Reflexver-
folgung aufgrund der politischen Aktivitäten" der Schwester von
A._______ (F._______; Asylverfahren N (…)) – gerügt. Obwohl "die Be-
schwerdeführerin laut den Befragungsprotokollen klar und eindeutig gel-
tend gemacht habe, Reflexverfolgung infolge der politischen Tätigkeiten
ihrer in der Schweiz lebenden Schwester erlitten zu haben", habe die Vor-
instanz dieses Vorbringen ignoriert und es unterlassen, "das Dossier der
politisch aktiven Schwester überhaupt in die Beurteilung mit einzubezie-
hen". Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt
worden. Obwohl die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen "mit
Eingabe vom 19. Juni 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht in das Asylver-
fahren der betreffenden Schwester" gestellt habe, seien ihr diese Akten
bis anhin nicht zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 6).
Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit, ihre Mandan-
tinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
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Seite 5
E.
Der Migrationsdienst des Kantons H._______ setzte das Bundesverwal-
tungsgericht mit per Telefax versandtem Schreiben vom 6. September
2012 darüber in Kenntnis, dass das BFM – nach Eingang eines entspre-
chenden Wiedererwägungsgesuches – im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme am 4. September 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens
der Beschwerdeführerinnen die Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung des Lebenspartners von A._______ beziehungsweise des Vaters
von C._______ (K._______, Nigeria; Asylverfahren (…)) angeordnet ha-
be.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2012
die Abweisung der Beschwerde vom 26. Juni 2012. Dabei hielt es fest,
die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest, womit
auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zur angeblichen Schwester
nicht belegt seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlauf
des Asylverfahrens daran festgehalten, dass sie nicht wisse, wo sich ihre
Schwester aufhalte. Gemäss den protokollierten Angaben der Beschwer-
deführerin hätten keine Hinweise vorgelegen, dass sich ihre Schwester in
Europa aufhalten könnte und Asyl erhalten habe. Da die togoische Dias-
pora in der Schweiz aber relativ klein sei und sich die Personen unterein-
ander kennen würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die
Schwester der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz aufhalte. Über-
dies sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu ihrem familiären Hintergrund davon auszugehen, dass sie in Togo
über ein solches Beziehungsnetz verfüge.
F.b Die Beschwerdeführerinnen wiesen durch ihre Rechtsvertreterin in ih-
rer Eingabe vom 11. Dezember 2012 darauf hin, dass seit Mitte Juni 2012
bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend F._______ hängig
sei. Da es ihnen erst nach Erhalt der fraglichen Asylakten (Asylverfahren
(…)) möglich sei, sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung zu
äussern, werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, das BFM
anzuweisen, ihnen Einsicht in die Akten von F._______ zu gewähren. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2010 über Landsleu-
te erfahren, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Falls auch das
Bundesverwaltungsgericht an der verwandtschaftlichen Beziehung der
beiden Schwestern zweifle, werde um Anordnung eines DNA-Tests er-
sucht.
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Seite 6
F.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2012 fest, das BFM habe Frau Culic, welche sowohl die In-
teressen der Beschwerdeführerinnen als auch diejenigen von F._______
vertritt, zwar gleich zweimal Einsicht in die Akten der Beschwerdeführe-
rinnen gewährt, ihr jedoch bis anhin die wesentlichen Akten von
F._______ nicht zukommen lassen. In der Folge forderte es die Vorin-
stanz auf, Frau Culic auch Einsicht in die wesentlichen Akten von
F._______ zu geben. Dieser Aufforderung kam das BFM am 21. Dezem-
ber 2012 nach.
F.d Am 14. Januar 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen durch ihre
Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung vom 26. November 2012 Stellung.
Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, die von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüche beträfen lediglich Detailfragen, die für den
Sachverhalt nicht massgeblich seien. Im Übrigen sei nicht nachvollzieh-
bar, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin daraus hätte ziehen sollen,
"den Aufenthalt ihrer Schwester F._______ in der Schweiz geheim zu hal-
ten", sich aber fälschlicherweise als deren Schwester auszugeben, wie
ihr dies die Vorinstanz zur Last lege.
G.
G.a Am 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das
BFM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung unter Berück-
sichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 14. Januar 2013
auf.
G.b In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragte
das BFM ein weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde lediglich bemerkt, es handle sich bei den in der angefochte-
nen Verfügung angeführten Widersprüchen "keinesfalls um nebensächli-
che Details", sondern um solche, die "das Kerngeschehen des vorge-
brachten Sachverhaltes" beträfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 7
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die verfügende Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und ist
– als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – gehalten, die Vorbringen der be-
troffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dabei soll die Begründung der betroffenen Person ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides ein Bild
machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24
E. 5.1 S. 56).
D-3407/2012
Seite 8
3.2 Die erforderliche Begründung richtet sich im Einzelfall nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der
betroffenen Person. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infol-
ge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je
stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der betroffenen Person
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 675).
4.
In der Beschwerde vom 26. Juni 2012 (vgl. S. 4) wird vorab gerügt, ob-
wohl die Beschwerdeführerin, A._______, "klar und eindeutig geltend
gemacht habe, "infolge der politischen Tätigkeiten ihrer in der Schweiz
lebenden Schwester" eine Reflexverfolgung erlitten zu haben, habe die
Vorinstanz diese Vorbringen ignoriert und unberücksichtigt gelassen.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Erstbefragung zu
Protokoll gegeben, sie habe eine 27-jährige Schwester namens
F._______, welche sich in der Heimat politisch betätigt habe. Diese
Schwester habe – wie sie selber – seit dem Tod des Vaters bei einem
Onkel in Lomé gelebt, sei dann aber im Jahre 2005 weggegangen (vgl.
Vorakten A1 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdefüh-
rerin weiter geltend, ihre politisch aktive Schwester habe das Haus des
Onkels im Jahre 2005 verlassen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 22
und 88 ff.).
Indessen brachte die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht
vor, ihre Schwester befinde sich in der Schweiz. Vielmehr erklärte sie in
der Erstbefragung, sie denke, F._______ und ihre anderen Geschwister
seien noch in Togo (vgl. A1 S. 4), und in der Anhörung, sie wisse nicht, wo
sich ihre Schwester seit 2005 aufhalte (vgl. A12, Antwort auf die Frage
91). Im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte die Be-
schwerdeführerin ebenfalls nichts vor, das einen Hinweis darauf hätte ge-
ben können, ihre Schwester könnte sich in der Schweiz aufhalten. Ob
dem BFM dennoch zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Erlass seiner
angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 keine entsprechenden (eige-
nen) Nachforschungen getätigt und die Akten der sich in der Schweiz
aufhaltenden Schwester F._______ nicht berücksichtigt zu haben, kann
indessen – wie nachfolgend (Ziff. 4.2 und 4.3 der Erwägungen) aufgezeigt
wird – offen bleiben.
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Seite 9
4.2 Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2006 fest, dass
F._______, die am (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und gewährte ihr Asyl.
4.2.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 wandte sich F._______ durch ihre
Rechtsvertreterin erstmals in Bezug auf die Beschwerdeführerin
A._______ an das BFM und ersuchte um Zustellung ihrer eigenen Asyl-
akten, welchem Begehren die Vorinstanz indessen erst nach entspre-
chender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember
2012 nachkam (vgl. Sachverhalt Bst. F.c).
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2012 wies die Vorinstanz
darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren
stets angegeben, den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht zu kennen.
Nachdem die togoische Diaspora in der Schweiz relativ klein sei und die
Personen sich in der Regel kennen würden, sei davon auszugehen ge-
wesen, dass sich die Schwester nicht in der Schweiz aufhalte.
Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2013 ausdrücklich
auf die Eingabe vom 14. Januar 2013 aufmerksam gemacht, äusserte
sich das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013
nicht zu den darin enthaltenen Ausführungen in Bezug auf das verwandt-
schaftliche Verhältnis von F._______ und A._______.
4.2.2 F._______ gab anlässlich ihrer Erstbefragung vom 17. November
2005 an, Togo am 8. November 2005 verlassen zu haben; ihre damals
12-jährige Schwester namens L._______ sei bei ihrem Onkel in Lomé
geblieben (vgl. BFM-Akten von F._______ A1 S. 3). Auch in der ausführli-
chen Anhörung vom 3. Januar 2006 erklärte F._______, ihre 12-jährige
Schwester L._______ habe an derselben Adresse in Lomé gelebt (vgl.
BFM-Akten von F._______ A10, Antwort auf die Frage 29).
Übereinstimmende Angaben machten F._______ und A._______ auch
zur Identität ihrer Eltern. Ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater habe
M._______ beziehungsweise N._______ geheissen und der Name der
Mutter sei O._______ (vgl. A1 S. 1 und BFM-Akten von F._______ A1 S.
1). Sodann wird sowohl im UFC-Ausweis von F._______ als auch im
Schülerausweis von A._______ als Wohnadresse P._______ in Lomé an-
gegeben.
D-3407/2012
Seite 10
4.3 Angesichts der in Bezug auf ihre Identität und ihr familiäres Umfeld in
den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben bestehen keine
Zweifel, dass es sich bei A._______ und F._______ um Schwestern han-
delt.
Das BFM hat diesem Verwandtschaftsverhältnis trotz entsprechenden
klaren Hinweisen in den verschiedenen Eingaben der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerinnen und auch in der Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Januar 2013 keine Rechnung getragen und
damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise
nicht vollständig festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache konnten die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe (unter anderem die
angeblich bestehende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitä-
ten ihrer Schwester) gar nicht materiell geprüft werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erhebliche Sachverhalt
nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt ist. Die angefoch-
tene Verfügung leidet somit unter einem Mangel, der nach dem Gesagten
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der angefochtene Entscheid ist daher
aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung (insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die politisch aktive Schwester der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat) an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, auf die weiteren
Rügen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben (etwa auf
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben,
womit das in der Beschwerde vom 26. Juni 2012 gestellte, bis anhin noch
nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerinnen hat dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Juni 2012 eine Honorarnote zukommen lassen, in der sie einen als
D-3407/2012
Seite 11
angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von
Fr. 1'865.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Im weite-
ren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei weitere Eingaben
ein, ohne dafür eine zusätzliche Kostennote vorzulegen. Nachdem sich
dieser weitere Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer zu-
sätzlichen Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gesamthaft erscheinen
Vertretungskosten in der Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) als angemessen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: