B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3409/2011
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N_______.
D-3409/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am 31. August 2006 von B._______ aus auf dem Luftweg und gelangte
nach C._______, wo er sich bis am 26. März 2008 aufhielt. Von
C._______ flog er am 27. März 2008 über D._______ nach E._______
und gelangte zirka eineinhalb Monate später am 14. Mai 2008 über den
Landweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2008 sowie der Anhörung
durch das BFM vom 29. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, in F._______ (G._______) geboren zu sein und
dort bis am 10. Mai 2006 mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt zu
haben. In F._______ sei es zu verschiedenen Vorfällen mit der sri-
lankischen Armee gekommen. Bereits im Alter von 14 Jahren, das heisst
1999, sei er von einem sri-lankischen Soldaten sexuell missbraucht wor-
den. Zwischen Juni 2004 und dem 10. Mai 2006 habe er sodann als Vor-
steher einer H._______ gearbeitet, welche von Mitgliedern der LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) mit (…) beliefert worden sei. Nach einiger
Zeit hätten besagte Mitglieder von ihm verlangt, in den (…) Waffen für die
LTTE nach G._______ schmuggeln zu lassen, was dazu geführt habe,
dass sich sri-lankische Soldaten in der H._______ nach ihm erkundigt
hätten. Ein weiteres Mal sei das Militär bei ihm zu Hause erschienen, um
Erkundigungen anzustellen (act. A11/12 S. 7 F55 f.). Er habe sich jedoch
zu diesem Zeitpunkt bereits in C._______ befunden, befürchte deshalb
allerdings eine erhöhte Gefahr persönlicher Verfolgung. Zudem habe er
einem Journalisten, der für die Zeitung I._______ gearbeitet habe, Infor-
mationen über das Vorgehen der sri-lankischen Armee übermittelt. Um
einer allfälligen Verfolgung seitens letzterer zu entgehen, sei er am
10. Mai 2006 nach J._______ ins K._______ gereist, wo er sich zirka drei
Monate aufgehalten habe. Während dieser Zeit hätten ihn die LTTE zur
Kollaboration aufgefordert. Er habe sich jedoch geweigert und sich des-
halb nach B._______ begeben. Wegen der sich zuspitzenden Lage habe
er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
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Seite 3
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da seine Aussa-
gen bei der Kurzbefragung jenen bei der Anhörung widersprechen wür-
den und mit Ungereimtheiten behaftet seien. Zudem habe er sich wenig
detailliert geäussert, was den Eindruck von nicht persönlich Erlebtem hin-
terlasse. Hinzu komme, dass die Schilderungen bezüglich des Waffen-
schmuggels sowie der Passbeschaffung der Logik des Handelns wider-
sprechen würden und weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers hätten aufkommen lassen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf
die Zumutbarkeit kam die Vorinstanz nach eingehender Überprüfung der
Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss, dass sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch
in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei.
In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein nor-
males Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet
hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______ bei
G._______, wo seine Eltern und sein Bruder noch immer wohnen wür-
den. Er verfüge demnach über ein umfangreiches familiäres Beziehungs-
netz, das ihm bei der Rückkehr behilflich sein könne. In Anbetracht der
gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprächen. Der Beschwerdeführer habe zudem eine gute Schulausbildung
genossen und als Vorsteher einer H._______ Berufserfahrung gesam-
melt.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung machte er
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unter Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Publikatio-
nen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespann-
te Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbeson-
dere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun-
gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden
und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten
unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend
Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für
den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach F._______ bei G._______
nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative seien nicht erfüllt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierte Be-
schwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfü-
gung des BFM vom 17. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat oder ob an seine Stelle die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 6
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3409/2011
Seite 7
5.3
5.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri
Lanka eine neue Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer
noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu
gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bür-
gerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder
gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonse-
ka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, inter-
national und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschen-
rechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Men-
schenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den
Behörden anzeigten, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht auf Kon-
takte zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügten (E. 8).
5.3.3 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. Die Schilderungen zu
den Erkundigungen nach seiner Person durch die staatlichen Behörden
erschienen nicht glaubhaft. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine
konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe ent-
nehmen, zumal er auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der
Schweiz in keiner Weise mit den LTTE beziehungsweise mit den im Exil
tätigen Mitgliedern in Verbindung gebracht werden kann. Ebenso wenig
überzeugend ist die Zuordnung des Beschwerdeführers zur gefährdeten
Gruppe der Journalisten und anderen Medienschaffenden, zumal die
Vorbringen zu seiner journalistischen Tätigkeit beziehungsweise zur Un-
terstützung eines Journalisten der Zeitung I._______ unsubstanziiert und
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Seite 8
widersprüchlich ausgefallen sind und folglich nicht zu überzeugen vermö-
gen. Zudem machte der Beschwerdeführer keine eigenen oder politische
Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend; vielmehr konnte er unbehel-
ligt und mit gültigem Pass Sri Lanka über den Flughafen B._______ ver-
lassen. Ausserdem leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri
Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können,
sie seien ernsthaft gefährdet. Eine konkret drohende Gefahr für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er zeitweise im K._______
gelebt habe und zur Kollaboration mit den LTTE gezwungen worden sei.
Die entsprechenden Vorbringen einer daraus erwachsenden Gefährdung
können nicht überzeugen.
5.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen (vgl. da-
zu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz aufgrund der Stabilisierung und Normalisierung der Situa-
tion grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). In der Nordprovinz (Dist-
rikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar) –
mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei der Alltag weitestgehend einge-
kehrt. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige po-
litische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dort-
hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage
dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
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Seite 9
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und
medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) sei dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Liege der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben könnten, seien die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erschienen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen,
sei die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvoll-
zug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, wel-
ches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden
sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die
LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Per-
sonen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provin-
zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der
Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz)
stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in F._______
(G._______ / Nordprovinz) geboren, wo er bis am 10. Mai 2006 lebte.
Drei Monate vor seiner Ausreise hielt er sich in J._______ im K._______
auf. Demnach verbrachte er die meiste Zeit seines Lebens im
G._______, wo seine Angehörigen noch immer wohnen. Es kann daher
von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz im Hei-
matstaat ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner
Familie auch während seines Aufenthalts in der Schweiz in Kontakt stand
beziehungsweise noch immer stehen dürfte. Der junge, alleinstehende
und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer spricht tamilisch und
ein wenig englisch und verfügt über eine abgeschlossenen Schulbildung
sowie über Arbeitserfahrung als Vorsteher einer H._______ (act. A1/10
S. 2). Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tä-
tigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz.
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Seite 10
Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder
die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb von
einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen
werden darf und der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als
zumutbar zu erachten ist.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist, zumal er über eine sri-lankische Iden-
titätskarte verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehal-
ten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
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Seite 11
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
über mehrere Monate erwerbstätig war oder ist und folglich über ein Ein-
kommen verfügt. Auch in der Beschwerde wird auf seine Erwerbstätigkeit
verwiesen (vgl. Formelle Begründung, Bst. c). Die prozessuale Bedürftig-
keit ist vorliegend zu verneinen, zumal auch keine Fürsorgebestätigung
eingereicht wurde, welche auf das Gegenteil schliessen lassen würde.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: