B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3410/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger, suchte am
26. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Am
29. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer seines Verfah-
rens in der Schweiz die Caritas Schweiz als amtliche Rechtsbeiständin be-
stellt. Am selben Tag teilte das Gesundheitspersonal im BAZ B._______
dem Rechtsschutz per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer geltend ge-
macht habe, (…) Beschwerden zu haben und deswegen in Italien geröntgt
worden zu sein. Er habe indessen keine Kenntnis vom Resultat der Unter-
suchung und der untersuchende Arzt habe auch keine Therapie angeord-
net. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, (…) zu verspüren. In der
Folge befragte ihn das SEM am 31. Mai 2019 summarisch zu seiner Per-
son, dem Reiseweg sowie zu den Asylgründen (vgl. Protokoll der Persona-
lienaufnahme; PA). Dabei erklärte er unter anderem, Guinea am 1. März
2014 verlassen zu haben, am 28. Juni 2016 in Italien eingetroffen zu sein,
bevor er am 26. Mai 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätspapiere ein. Einen Reise-
pass habe er nie besessen, während er seine guineische Identitätskarte im
Verlaufe des Jahres 2015 verloren habe.
B.
Bereits am 28. Mai 2019 ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank, dass er am 15. Juli 2016
und am 21. Februar 2019 in Italien Asylgesuche gestellt hatte. Darüber hin-
aus ist in der Eurodac-Datenbank ein Asylantrag des Beschwerdeführers
in Frankreich vom 2. Oktober 2018 vermerkt.
C.
Am 5. Juni 2019 gewährte ihm das SEM anlässlich des persönlichen Dub-
lingesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Italien
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur voraussichtlichen Über-
stellung dorthin.
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Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am
28. Juni 2016 via Senegal, Mali, Burkina Faso, Nigeria und Libyen nach
Italien gelangt, wo er in der Folge um Asyl nachgesucht habe. Nach Ableh-
nung seines Asylgesuchs durch die italienischen Behörden habe er hierge-
gen mit Hilfe eines Rechtsanwalts Beschwerde erhoben, den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens indessen nicht abgewartet, sondern Italien am
6. April 2018 verlassen. Anschliessend habe er sich nach Frankreich be-
geben, wo er im Oktober 2018 ein Gesuch gestellt habe, von den französi-
schen Behörden jedoch am 21. Februar 2019 im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens wieder nach Italien rücküberstellt worden sei.
Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil es dort keine medizinische
Versorgung gebe und sich niemand um die Asylsuchenden kümmere. Hin-
sichtlich persönlicher gesundheitlicher Probleme machte der Beschwerde-
führer erneut geltend, (…)probleme zu haben, ohne genau zu wissen, wo-
rum es sich handle. Im Weiteren reichte er Röntgenbilder seines Oberkör-
pers aus einer Untersuchung in Italien ein, die vom SEM zu den Akten er-
kannt wurden. Die Vorinstanz verwies ihn in diesem Zusammenhang ledig-
lich an die Krankenschwester im BAZ.
D.
Gestützt auf die Eurodac-Treffer ersuchte das SEM die italienischen Be-
hörden gleichfalls am 5. Juni 2019 um Rückübernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
E.
Die italienischen Behörden liessen dieses Übernahmeersuchen innerhalb
der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
F.
Am 12. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer in das BAZ ohne Verfah-
rensfunktion in C._______ transferiert, wo er sich am 26. Juni 2019 in ärzt-
liche Visite begab. Dabei überwies ihn der zuständige Arzt (Dr. med.
D._______) noch am selben Tag an den (…)spezialisten Dr. med.
E._______ für weitere (…) Abklärungen.
G.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 – eröffnet am 27. Juni 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die
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Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 ein.
Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch
materiell zu prüfen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Sinne einer super-
provisorischen vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen.
Die Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde unter anderem einen Aus-
druck der E-Mail des Medic Help B._______ vom 29. Mai 2019 sowie das
Formular F2 (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 26. Juni 2019
bei.
I.
Am 9. Juli 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018
über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September
2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch am 26. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
7.
7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des
SEM vom 5. Juni 2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit an-
erkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten.
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7.2 Der Beschwerdeführer macht indessen in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 4. Juli 2019 namentlich geltend, das SEM habe seine Untersuchungs-
und Begründungspflicht verletzt, indem es trotz seinerseits wiederholt gel-
tend gemachter (…) Probleme sowie von ihm eingereichter Röntgenauf-
nahmen keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen und dement-
sprechend in der Verfügung seinen tatsächlichen gesundheitlichen Zu-
stand nicht adäquat thematisiert habe (a.a.O. II. c. Ziffern 1 bis 6, S. 4 bis
6).
7.3 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme dem SEM ge-
genüber von Anfang an thematisiert und zusätzlich durch medizinische Un-
terlagen aus Italien belegt hat. Letztere wurden vom SEM denn auch zu
den Akten erkannt. Damit ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, ge-
sundheitliche Probleme nicht nur zu behaupten, sondern soweit möglich
auch durch ärztliche Unterlagen zu untermauern, vollumfänglich nachge-
kommen. Vor diesem Hintergrund wäre vom SEM zu erwarten gewesen,
dass es im Rahmen der ihm obliegenden Untersuchungspflicht die einge-
reichten Dokumente überprüft, den Beschwerdeführer bezüglich seiner ge-
sundheitlichen Probleme näher befragt und gegebenenfalls zusätzlich wei-
tere medizinische Abklärungen in der Schweiz vorgenommen hätte. Der
Hinweis in der angefochtenen Verfügung, aus seinem medizinischen Dos-
sier gehe lediglich hervor, dass er am 29. Mai 2019 geimpft worden sei,
ohne dass seine weitergehenden Aussagen ärztlich bestätigt worden seien
(a.a.O. S. 3, letzter Abs.), geht allein schon deshalb fehl, weil in keiner
Weise feststeht, ob der ihn damals impfende Arzt im BAZ tatsächlich um
die vom Beschwerdeführer erwähnten (…)probleme wusste. Darüber hin-
aus zeigt gerade auch die am 26. Juni 2019 per Formular F2 veranlasste
Überweisung des Beschwerdeführers an einen (…)spezialisten (vgl. Sach-
verhalt Bst. F i.V.m. Bst. H) deutlich auf, dass die dortigen Ärzte durchaus
Veranlassung sahen, den (…) Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers näher abzuklären. Indem das SEM am 26. Juni 2019, also am Tage
der Untersuchung und Überweisung des Beschwerdeführers an einen
Spezialisten, seine Wegweisung nach Italien anordnete, und in den Über-
stellungsmodalitäten an die italienischen Behörden vom 26. Juni 2019 un-
ter "Bemerkungen" festhielt, es seien keine medizinischen Probleme be-
kannt, hat es den medizinisch indizierten Abklärungsbedarf bezüglich der
Person des Beschwerdeführers verkannt, wenn nicht gar ignoriert. Vor die-
sem Hintergrund hat das SEM seine Untersuchungspflicht in Bezug auf die
Abklärung des effektiven Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
nicht wahrgenommen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Vorinstanz
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den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt und damit einherge-
hend auch ihre Begründungspflicht verletzt hat.
7.4 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
26. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Alsdann wird das SEM in seinem neuen Entscheid auch darzu-
legen haben, inwieweit eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von
Personen im Asylbereich nicht gegen völkerrechtliche Bestimmungen
verstösst, und darüber hinaus auch sein Ermessen im Rahmen der Prüfung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO gesetzeskonform auszuüben haben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird demnach gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann