Abtei lung IV
D-3411/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (...), und deren Kind C._______,
geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3411/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 28. Juni 2008 per Schiff verliessen und in ein ihnen
unbekanntes Land gelangten, von wo aus sie mit dem Zug am 13. Juli
2008 illegal in die Schweiz einreisten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 4. August 2008 im EVZ D._______ getrennt summarisch
befragt und am 12. Mai 2009 vom BFM - ebenfalls getrennt - zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machten, der
Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied eines Geheimbundes und
habe ihn (den Beschwerdeführer) anfangs (...) 2008 zu einem Treffen
mitgenommen,
dass man dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Treffens gesagt
habe, er müsse seinen Sohn opfern, um dem Geheimbund beitreten
zu können,
dass sein Vater ihm gesagt habe, es sei besser, Mitglied des Geheim-
bundes zu werden, ansonsten die Beschwerdeführenden umgebracht
würden,
dass sie daraufhin nach E._______ geflüchtet und dort von einem
Pastor aufgenommen worden seien,
dass es dort jedoch zu merkwürdigen Ereignissen gekommen sei,
indem einmal beim Waschen des Kindes eine Hand erschienen sei,
welche das Kind habe wegnehmen wollen,
dass es zudem im Innern des Raumes Wind gegeben habe, obwohl
draussen kein Wind geherrscht habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben der Beschwerdeführenden zu ihrer Reise in die Schweiz, nämlich
ohne Papiere gereist zu sein und ohne etwas bezahlt zu haben, seien
unrealistisch und entsprächen den stereotypen Vorbringen von Asylsu-
chenden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und
ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es
ihnen verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Asylvorbringen
in erhebliche Widersprüche verstrickt und sich diverse Ungereimthei-
ten ergeben hätten,
dass sie insbesondere den genauen Zeitpunkt ihrer Flucht nach
E._______ nicht hätten nennen können beziehungsweise
unterschiedliche Angaben dazu gemacht hätten,
dass in Bezug auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden,
wonach aus dem Nichts ein bis zwei Arme beziehungsweise Hände
erschienen seien, die versucht hätten, den Sohn wegzureissen,
Zweifel anzubringen seien,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventualiter) seien die
Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdo-
kumente zu den Akten gereicht haben,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden
seien nicht selbstständig gereist, sondern die Flucht sei von einem
Schlepper organisiert gewesen, weshalb es plausibel sei, dass sie
nicht wüssten, in welchem Land sie von Bord des Schiffes gegangen
seien, nicht überzeugt und in den Akten auch keine Stütze findet,
dass der Beschwerdeführer nämlich angab, die vom Pastor beauftrag-
te Person habe auf dem Schiff, mit welchem sie gereist seien, gearbei-
tet und sie nur bis zu ihrer Ankunft begleitet, dann habe ihnen jemand,
den sie zufällig im Zug getroffen hätten, weitergeholfen (vgl. A2/8 S. 5
und A10/11 S. 9),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Reise mit einem Kleinkind
das Erkennen des Ankunftsortes hätte verhindern können, zumal die
Beschwerdeführenden auch nichts Entsprechendes erwähnten,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Argumente des
Bundesamtes beschränkten sich auf die Situation in E._______ und
die Flucht von dort, nicht zutrifft, nachdem die Vorinstanz festhielt,
einerseits seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
des nächsten Treffens des Geheimbundes, anderseits die zeitlichen
Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Flucht nach E._______,
widersprüchlich ausgefallen,
dass angesichts der Darstellung auf Beschwerdeebene, die Existenz
von Geheimbünden im Süden Nigerias sei allgemein bekannt, nicht
nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer – obschon mit
seinem Vater in einem Haus lebend – nichts von dessen Zugehörigkeit
zu einem Geheimbund gewusst haben will (vgl. A10/11 S. 4),
dass aus dem von den Beschwerdeführenden angegebenen Internet-
artikel ersichtlich ist, dass es sich beim Ogboni-Geheimbund um einen
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solchen der Ethnie der Yoruba handelt, währenddem beide
Beschwerdeführenden angaben, sie gehörten der Ethnie der Igbo an
(vgl. A1/9 S. 2 und A2/8 S. 2), weshalb ein (erzwungener) Beitritt des
Beschwerdeführers zu diesem Geheimbund als wenig glaubhaft zu
bezeichnen ist,
dass die in der Beschwerdeschrift geäusserte Auffassung, der
Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit dem
Geheimbund sehr detailgetreu und glaubhaft schildern können, schon
deshalb nicht geteilt werden kann, weil er den Ort des Treffens nicht
nennen konnte (vgl. A10/11 S. 5), ohne dass dafür ein
nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre,
dass den Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen einzig entnom-
men werden kann, die Teilnehmer seien nicht wie sonst üblich angezo-
gen gewesen (vgl. A10/11 S. 4), ansonsten in seinen Schilderungen
jedoch keine konkreten Details zum fraglichen Treffen enthalten sind,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich die vom BFM angeführten
Widersprüche in zeitlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermögen und
dem Erklärungsversuch zu den merkwürdigen Ereignissen in
E.______ - die nach dem Kind greifenden Hände seien eindeutig als
Versuch des Geheimbundes zu werten, das Kind zu entführen - die
Grundlage entzogen ist, nachdem keine Bedrohungssituation
glaubhaft gemacht werden konnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
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Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Nigeria
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegen-
den Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl in
Bezug auf den im Januar 2008 geborenen Sohn der Beschwerdefüh-
renden sowie auf das noch ungeborene Kind den Wegweisungsvollzug
unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere
Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine
Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung
seiner wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seiner Eltern, befindet,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG -
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
- abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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