B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3413/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…)
D-3413/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
4. November 2011 mit Verfügung vom 16. April 2013 ablehnte und ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete
und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 abwies,
dass ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. August
2013 von der Vorinstanz infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwer-
deführerin am 20. Dezember 2013 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde,
dass ein zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2015
mit Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 abgelehnt und erneut die Weg-
weisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, wobei das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 abwies,
dass die Beschwerdeführerin anschliessend mit Eingabe vom 23. August
2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches mit Ver-
fügung des SEM vom 5. September 2016 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
16. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Sep-
tember 2016 festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses würden abgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Vollzugsunterstützung des SEM am
28. September 2016 in ihren Heimatstaat zurückgeführt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2016 vom 18. Okto-
ber 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht zahlte,
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dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2017 (Eingang SEM: 1. Sep-
tember 2017) durch ihren Rechtsvertreter ein drittes, schriftliches Asylge-
such einreichte und dabei vorbrachte, am 30. August 2017 wieder in die
Schweiz eingereist zu sein,
dass sie nach ihrer Rückschaffung ins Heimatland dort von den heimatli-
chen Behörden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei den B._______
verfolgt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem unter einem sich verschlechternden
psychischen Gesundheitszustand leide und auf medizinische Versorgung
angewiesen sei,
dass dem Gesuch als Beweismittel eine Vorladung des Nachrichtendiens-
tes (Agence nationale de renseignements [ANR]) vom 26. Januar 2017 so-
wie ein Suchbefehl des ANR vom 20. Februar 2017 (je im Original) beila-
gen,
dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG (SR
142.31) entgegennahm und die Beschwerdeführerin am 3. November 2017
zu ihren neu vorgebrachten Asylgründen anhörte,
dass sie in der Anhörung vorbrachte, sie habe im Heimatland nicht ge-
wusst, wo sie habe leben können und in der Prostitution arbeiten müssen,
dass sie nach der Rückkehr auf dem Flughafen alleine und verzweifelt ge-
wesen sei, da ihre Mutter und Schwester inzwischen in dem Dorf
C._______ (Kasai-Region) lebten und ihr von einem auf sie aufmerksam
gewordenen Beamten des DGM (Direction générale des migrations) Hilfe
angeboten worden sei, dorthin zu gelangen,
dass der Mann sie mit zu sich nach Hause genommen und sie dort zwei
Tage festgehalten und mehrfach vergewaltigt habe,
dass er ihr schliesslich ein Flugticket nach D._______ beschafft habe, von
wo aus die Beschwerdeführerin nach C._______ zu ihrer Mutter und
Schwester sowie deren Kindern gereist sei, die sie in sehr ärmlichen Ver-
hältnissen vorgefunden habe, wobei ihre Mutter zudem unter gesundheitli-
chen Problemen gelitten habe,
dass sie die dortigen ärmlichen Verhältnisse nicht ausgehalten habe, wo-
raufhin ihre Schwester eine Freundin in Kinshasa angerufen habe, die ihr
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(der Beschwerdeführerin) Arbeit in einem Hotel in Kinshasa versprochen
habe und für ihre Reisekosten nach Kinshasa aufgekommen sei,
dass diese Freundin namens Madame E._______ sie anfangs Oktober
2016 am Flughafen in Kinshasa in Empfang genommen und ihr am nächs-
ten Tag mitgeteilt habe, dass sie im Hotel in der Prostitution arbeiten und
auf der Strasse anschaffen gehen müsse,
dass die Arbeit als Prostituierte sehr erniedrigend gewesen sei,
dass sie ab Mitte November einen regelmässigen Kunden (M. F.) gehabt
habe, der manchmal sogar bei ihr übernachtet und ihr nach wenigen Wo-
chen erzählt habe, dass er in politische Probleme wegen seiner engen Ver-
bindungen zu den B._______ verwickelt sei,
dass sich die Beschwerdeführerin wenig für diese Informationen ihres Kun-
den interessiert habe,
dass sie ihren Kunden M. F. bereits einige Zeit nicht mehr gesehen habe,
als sie Ende Januar 2017, als sie gerade einen (anderen) Kunden zu sich
ins Hotel gebracht habe, eine Vorladung gefunden und diese, ohne sie zu
lesen, ihrem damaligen Kunden gezeigt habe,
dass der Kunde sie beruhigt und ihr gesagt habe, er kenne den Chef des
Nachrichtendienstes,
dass sie am nächsten Tag frühmorgens von Mitgliedern des ANR in Hand-
schellen abgeführt worden sei, ohne dass ihr Kunde oder Madame
E._______ ihr hätten helfen können,
dass die Beamten sie mehrere Wochen in einer Zelle an einem unbekann-
ten Ort festgehalten hätten und sie zu ihren Verbindungen zu M. F. befragt
hätten, wobei sie geschlagen und vergewaltigt worden und ihr vorgehalten
worden sei, Mitglied der B._______ zu sein,
dass sie schliesslich einmal wegen der harten Schläge bewusstlos gewor-
den und in ein Krankenhaus gebracht worden sei, wo ihr ein sie bewachen-
der Polizist, der wie die Beschwerdeführerin aus der Kasai-Region stam-
me, angeboten habe, ihr für die Gegenleistung von 1000 US-Dollar zur
Flucht zu verhelfen,
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dass ihr der Polizist, der selber auch geflüchtet sei, zur Flucht verholfen
habe und sie Kontakt zu Madame E._______ aufgenommen hätten,
dass sie von Kinshasa nach F._______ geflohen sei und von dort aus mit
Hilfe eines Bekannten von Madame E._______ nach G._______, wohin
Madame E._______ einen Suchbefehl die Beschwerdeführerin betreffend
gebracht habe, da die Beschwerdeführerin in Kinshasa im Hotel gesucht
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin von G._______ aus mit Hilfe eines Schlep-
pers weiter auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei, dort bis Mitte Mai bei
einem Bekannten des Schleppers gewohnt und sich erneut für die Lebens-
unterhaltskosten prostituiert habe, da sie keine andere Erwerbsmöglichkeit
gehabt habe,
dass sie von der Türkei weiter nach Griechenland gereist sei, wo sie tele-
fonisch von ihrer Schwester erfahren habe, dass die Mutter verstorben sei,
um dann von Griechenland aus auf dem Luftweg am 30. August 2017 wei-
ter in die Schweiz einzureisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
17. November 2017 einen allgemeinärztlichen Bericht vom 15. November
2017 einreichte und der mit Schreiben des SEM vom 16. März 2018 ver-
langte fachärztliche Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin in Form eines Arztberichtes des (…) vom 18. April 2018 am 20. April
2018 beim SEM eintraf,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (eröffnet am 9. Mai 2018)
feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es die Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft und überdies in Teilen als asylirrelevant erachtete und den
Wegweisungsvollzug als zumutbar wertete angesichts des anzunehmen-
den familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat und der vor-
handenen Möglichkeit der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin in Kinshasa,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde erhob und in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie subeventualiter
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die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihr für die
Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, überdies
sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde neben der bereits im Asylgesuch vorgebrachten
heimatlichen Verfolgung ergänzt wurde, die Beschwerdeführerin engagiere
sich neu politisch aktiv in der Schweiz in einer oppositionellen Bewegung
(…) und verfasse überdies einen regierungskritischen Blog im Internet, wo-
bei sie sich das Nachreichen diesbezüglicher Beweismittel vorbehalte,
dass der Beschwerde zum Nachweis ihrer andauernden medizinischen
Behandlung als neues Beweismittel ein Bericht des (…), vom 31. Mai 2018
über ein Erstgespräch am 30. Mai 2018 (Notfallkonsultation) beilag,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes
mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
nicht belegten Bedürftigkeit abwies, da die Beschwerdebegehren nach
summarischer Aktenprüfung als aussichtslos erschienen,
dass in der Zwischenverfügung auch festgehalten wurde, dass die neu vor-
gebachte oppositionelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin (ungeachtet der
Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe führe,
dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens bei un-
genutzter Frist und unveränderter Sachlage aufgefordert wurde, bis zum
16. Juli 2018 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli
2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) Beweismittel zum Nachweis des exilpoli-
tischen Engagements der Beschwerdeführerin einreichte und das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe geltend machte, wobei er gleichzeitig um
wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni
2018 ersuchte,
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dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zum einen um eine Be-
scheinigung der Organisation (…) vom 10. Mai 2018 über die Mitglied-
schaft der Beschwerdeführerin in der Organisation handelte, zum anderen
um einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin bei einer regime-
kritischen Demonstration in Zürich am 18. November 2017 zu sehen sei,
dass im weiteren zwei gleichlautende Texte vom 22. Juni 2018 (…), veröf-
fentlicht am 27. Juni 2018 und 29. Juni 2018 auf der Website der Beschwer-
deführerin (…) eingereicht wurden,
dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenver-
fügung vom 29. Juni 2018 mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 abge-
wiesen und an der Pflicht zur Kostenvorschussleistung bis zum 16. Juli
2018 festgehalten wurde,
dass in der Verfügung befunden wurde, die vorgebrachten exilpolitischen
Tätigkeiten, denen die Beschwerdeführerin überdies erst nach Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 nachgegangen sei,
liessen nicht auf ein Profil schliessen, das – wenn überhaupt – über nied-
rigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehen
würde,
dass daher festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erschiene somit
nicht als eine Regimegegnerin, die künftige staatliche Verfolgungsmass-
nahmen zu erwarten hätte,
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht
am 13. Juli 2018 einzahlte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit weiterer Ein-
gabe vom 24. Juli 2018 ersuchte, angesichts der neu entfalteten politischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Nach-
fluchtgründe vollständig neu abzuklären,
dass sie als neue Beweismittel zu ihren politischen Aktivitäten in der
Schweiz Kopien zur Aufschaltung ihres bereits in ihrem Blog veröffentlich-
ten Internet-Artikels vom 22. Juni 2018 auf den Internet-Seiten des Netz-
werkes (…) und von (…) einreichte und vorbrachte, durch diese Aufschal-
tungen viel Öffentlichkeit bekommen zu haben und somit bereits von den
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kongolesischen Behörden als Regimekritikerin ausfindig gemacht worden
zu sein,
dass sie überdies wegen ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz
Morddrohungen per SMS und Anrufe aus dem Heimatland von Unbekann-
ten erhalten habe, wobei die Drohungen und Anrufe von den kongolesi-
schen Sicherheitsbehörden stammen müssten,
dass sie als diesbezügliche Beweismittel eine an die Stadtpolizei
H._______ gesandte Anzeige vom 11. Juli 2018 gegen Unbekannt sowie
eine Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei
(…) (Station H._______) vom 19. Juli 2018 zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin zudem einen Ausdruck zu einem Aufruf zu
einer von dem (…) veranstalteten Demonstration in der Schweiz vom 23.
Juli 2018 einreichte und entsprechende Fotos von der Demonstration, auf
denen die Beschwerdeführerin mit Transparenten zu sehen sei,
dass sie mit Eingabe vom 17. August 2018 einen weiteren Bericht des (…)
vom 13. August 2018 zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Be-
reich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl.
BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin feststellte und sich die Entgegnungen in der
Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen
erschöpfen,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt,
stereotyp und wenig wirklichkeitsentsprechend ausgefallen sind,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2018 die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren bei
der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
betreffend,
dass nämlich die Schilderungen der Verfolgungssituation in zentralen
Punkten unrealistisch erscheinen, es beispielsweise wenig glaubhaft ist,
dass der wegen seiner Verbindung zu den B._______ gesuchte Kunde
M. F. der Beschwerdeführerin „einfach automatisch erzählt“ haben soll
(vgl. act. E7, S. 7), welche Funktion er bei den Milizen innegehabt habe
und dass er gesucht werde, angesichts des sehr grossen Risikos, diese
vertraulichen Fakten einer vormals Unbekannten nach kurzer Zeit
mitzuteilen (vgl. act. E7, S. 12),
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dass auch der Verlauf der Flucht aus dem Spital konstruiert erscheint,
da es nicht überzeugt, dass ein fremder Polizist der Beschwerdeführerin
spontan seine Hilfe zur Flucht angeboten haben soll vor dem Hinter-
grund der dies nach sich ziehenden beruflichen und privaten Konse-
quenzen (vgl. act. E7, S. 15),
dass auch nicht erklärbar ist, wieso der Polizist tatsächlich davon habe
ausgehen können, die Beschwerdeführerin würde die verlangten 1000
US-Dollar zur Verfügung haben und ihm geben können,
dass allein der (zutreffende) Hinweis auf die weit verbreitete Korruption
im Heimatland und die Situation von dortigen Staatsangestellten die
Schilderung der Beschwerdeführerin nicht realistischer erscheinen
lässt,
dass auch die in der Beschwerde behauptete besondere Verbindung der
Beschwerdeführerin zu Madame E._______ als Grund für deren
unrealistisch anmutende Hilfsbereitschaft nicht überzeugt, zumal die
Beschwerdeführerin Madame E._______ kaum gekannt hat und
Madame E._______ wegen der Beschwerdeführerin mit behördlichen
Schwierigkeiten rechnen musste (vgl. act. E7, S. 16),
dass in der Beschwerde auch nicht die unlogisch erscheinenden
Umstände zum Erhalt der Vorladung und der Festnahme erklärt werden
können und es sich nicht erschliesst, weshalb die Beschwerdeführerin
die Vorladung nicht selber gelesen haben will, sondern nur ihrem
damaligen Kunden gezeigt haben will (vgl. act. E7, S. 12),
dass sie im Übrigen mit dem 25. und 26. Januar und verschiedenen
Tageszeiten abweichende Daten und Zeiten benennt, wann sie die
Vorladung entdeckt haben will und festgenommen worden sei (vgl.
act. E7, S. 8, 12, 13),
dass abgesehen von den abweichenden Daten zum Erhalt der
Vorladung auch der Umstand erstaunt, dass die Vorladung selber vom
26. Januar (vgl. act. E7, S. 13) datiert ist und die Beamten des ANR zu
ihrer Festnahme gekommen seien, da sie der Vorladung nicht Folge
geleistet haben solle (vgl. act. E7, S. 12), was insofern zeitlich nicht
verfangen kann,
dass sowohl die Schilderungen der Festnahme als auch die Ereignisse
der Untersuchungshaft entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
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als sehr pauschal und ohne Realkennzeichen zu qualifizieren sind (vgl.
act. E7, S. 12,14),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die eingereichten
Beweismittel im Heimatland leicht käuflich erworben werden können
und somit im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nur
von geringem Beweiswert sind,
dass die geschilderte Vergewaltigung nach der Einreise durch einen
Beamten, der ihre Hilflosigkeit als Privatperson und nicht in seiner Funk-
tion als Beamter ausgenutzt habe, ein gemeinrechtliches Delikt ohne
asylrechtliche Relevanz darstellt, ungeachtet der fraglichen Glaubhaf-
tigkeit,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihr Asylgesuch auch
mit exilpolitischen Tätigkeiten nach Verlassen des Landes, mithin mit
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG begründet,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, aber nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss führen, wobei Personen, welche subjektive Nachfluchtgrün-
de nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
dass eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1),
dass die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht da-
bei grundsätzlich massgeblich bleiben (Art. 3 und 7 AsylG) und wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden
Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss,
dass die neu vorgebachte oppositionelle Tätigkeit der bisher unpoliti-
schen Beschwerdeführerin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätig-
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keit) nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt, wobei hier-
bei auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018
zu verweisen ist,
dass sich zum einen fragt, warum die Beschwerdeführerin die Fotogra-
fien zum Beleg ihrer Teilnahme an einer Demonstration im November
2017 und die Mitgliedschaftsbescheinigung vom 10. Mai 2018 erst mit
Eingabe vom 4. Juli 2018 einreichte und nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt,
dass angesichts des bisher einzigen Artikels der Beschwerdeführerin
(…) vom 22. Juni 2018 (vgl. Beschwerdeeingaben vom 4. Juli 2018 und
24. Juli 2018) der Eindruck entsteht, das behauptete exilpolitische
Engagement und die Kritik an der kongolesischen Regierung seien
einzig als Folge des erstinstanzlich abgelehnten Mehrfachgesuchs
beziehungsweise des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung getätigt worden,
dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Teilnahme
an Demonstrationen (von November 2017 und Juli 2018), die Mitglied-
schaft in einer regimekritischen Organisation sowie das Erstellen eines
regimekritischen Artikels nicht auf ein Profil schliessen lassen, das,
wenn überhaupt, über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Aktivitäten hinausgeht,
dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 24. Juli 2018 behaupteten
weiteren Publikationstätigkeit der Beschwerdeführerin auf den
Internetseiten (…) und (…) festzuhalten ist, dass es sich bei den auf
diesen Internetplattformen am 7. Juli 2018 beziehungsweise 8. Juli 2018
sowie vorher auf ihrem Blog (am 27. Juni 2018 und 29. Juni 2018)
aufgeschalteten Artikeln um ein und denselben vom 22. Juni 2018
handelt (…), die Beschwerdeführerin demnach nicht mehrfach, sondern
nur einmal publizistisch als Regierungskritikerin in Erscheinung getreten
ist,
dass die Beschwerdeführerin durch die Verbreitung ihres Artikels auf
verschiedenen Internetseiten zwar den potentiellen Kreis der Leser
erweitert hat, allerdings wenig glaubhaft erscheint, dass sie dadurch in
den Fokus der kongolesischen Behörden als potentielle Regime-
gegnerin gelangt sein soll,
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Seite 14
dass nämlich zum einen festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
auf den entsprechenden Internetseiten, auch auf ihrem wenig aktiv und
aktuell erscheinenden Blog, keine Angaben zu ihrem vermeintlichen
politischen Engagement macht und auch ihr Artikel wenig Resonanzen
hervorgerufen haben dürfte, da er auf ihrem Blog in keiner Weise
kommentiert wurde, auch nicht auf der Seite (…) und auf der Plattform
(…) lediglich zwei Kommentare vorhanden sind (Stand 14. August
2018),
dass die behaupteten Drohanrufe und Droh-SMS, falls tatsächlich
erfolgt, da es an diesbezüglichen Beweismitteln fehlt, von irgendeinem
Unbekannten stammen können, statt wie behauptet von den
kongolesischen Behörden, und das Einreichen einer Strafanzeige
gegen Unbekannt kein geeigneter Nachweis für die behauptete
Bedrohung als Regimekritikerin darstellt, vor allem angesichts der für
unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe (siehe oben),
dass die Sicherheitskräfte überdies, wie bereits oben festgehalten, an
dem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement kein Interesse
haben dürften, hat die Beschwerdeführerin doch leidglich an (zwei)
Demonstrationen teilgenommen und seit Ende Juni – wenn überhaupt –
einen regierungkritischen Artikel geschrieben, womit sie keine ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegnerin darstellt,
dass die eingereichten Beweismittel somit keine geeigneten und
konkreten Hinweise bieten, wonach die Beschwerdeführerin ins Visier
der kongolesischen Behörden geraten sein könnte oder ihr künftig
asylrelevante Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu
verneinen ist,
dass sich angesichts des vollständig erstellten Sachverhaltes auch eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen in
Bezug auf die Nachfluchtgründe erübrigt, weshalb der entsprechende
Antrag aus der Eingabe vom 24. Juli 2018 abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und trotz der geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine
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detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur
allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält,
dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der
bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon
zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die
Sicherheitskräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen,
bekannt geworden sind,
dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor
nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des
BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.),
dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als
zumutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über
einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug
der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn
die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere
Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter
oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn
es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder
familiäres Netz verfügende Frau handelt,
dass von der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges unter Hinweis auf die oben aufgeführte Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht wird, da die
alleinstehende Beschwerdeführerin, ausgewiesen in den ärztlichen
Attesten, sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde,
dass allerdings den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Weg-
weisungsvollzug zu folgen ist und der Wegweisungsvollzug als zumutbar
zu erachten ist,
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dass nämlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor über ein familiäres beziehungsweise soziales Netz zur Unterstüt-
zung im Heimatland verfügt und die Behauptung, kein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz in Kinshasa mehr zu haben, nicht geglaubt werden
kann,
dass es wenig realistisch erscheint, dass die Beschwerdeführerin keinerlei
Vorkehrungen vor der Rückführung in ihr Heimatland getroffen haben will,
sich keine Gedanken gemacht und niemanden kontaktiert haben will (vgl.
act. E7, S. 19, 20), obwohl sie sich eigenen Schilderungen nach bei ihrer
Rückkehr in einer Notsituation befunden habe (vgl. act. E7, S. 21),
dass sie nicht glaubhaft machen konnte, den Kontakt zur Heimat gänzlich
verloren zu haben (vgl. act. E7, S. 18) und nicht zu wissen, wieso die Tele-
fonnummer der Schwester nicht mehr funktioniere (vgl. act. E7, S. 19),
dass das SEM auch zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin bejaht hat, da die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin im Heimatland anzunehmen ist und hierbei im We-
sentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-3574/2016 vom 14. Juli 2016, E. 5.3.2 und auf die Verfügung des SEM
vom 5. September 2016 verwiesen werden kann,
dass sich bereits diese Verfahren mit der psychischen Erkrankung der Be-
schwerdeführerin in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und
posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt haben und die
momentane Erkrankung, wie dem Artbericht des (…) vom 18. April 2018,
dem Bericht des (…) über die Notfallkonsultation vom 31. Mai 2018 und
dem Bericht des (…) vom 13. August 2018 zu entnehmen ist, dem in den
vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Krankheitszustand gleicht,
dass die Beschwerdeführerin sich in der Notfallkonsultation am 30. Mai
2018, wie dem Bericht des (…) vom 31. Mai 2018 zu entnehmen ist, klar
von akuter Suizidalität distanzieren konnte (vgl. auch den Bericht des […]
vom 13. August 2018) und entlassen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass somit der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wobei der
bezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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