Abtei lung IV
D-3414/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
unbekanntes Land,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3414/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Simbabwe am
3. Mai 2008 verliess und über Südafrika und andere ihm unbekannte
Länder am 29. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 11. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 14. August 2008 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe von seiner Geburt
bis 1982 in Simbabwe gelebt, sei dann mit seinem Vater nach Südafri-
ka gezogen, wo er bis zu ihrer Rückkehr nach Simbabwe im Jahre
2005 gelebt habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Proto-
koll gab, nach dem Wahlsieg des Movement for Democratic Change
(MDC) im Jahre 2008, bei welchem sein Vater als Dorfvorsteher Mit-
glied gewesen sei, sei ihr Haus niedergebrannt und seinem Vater eine
tödliche Stichverletzung zugefügt worden,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 11. Juni 2008 und der An-
hörung vom 14. August 2008 zu verweisen ist,
dass ein vom BFM am 19. September 2008 beauftragter Lingua-
Experte am 4. April 2009 aufgrund eines Gespräches, welches er am
5. Februar 2009 mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, in einem
Gutachten feststellte, dieser stamme mit Sicherheit aus Westafrika und
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 Gelegenheit
zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gab, welche der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 4. Mai 2009 wahrnahm und dabei ihm We-
sentlichen angab, sein Englisch sei nicht typisch für Simbabwe und
Südafrika, weil er die Schule zusammen mit Kindern verschiedenster
Herkunft und Ethnie besucht habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer mit Sicherheit aus Westafrika stamme und eine Herkunft aus
einer anderen Region Afrikas ausgeschlossen werden könne,
dass der Sprachexperte insbesondere festgestellt habe, der Be-
schwerdeführer verfüge weder über Kenntnisse seiner angeblichen
Stammessprache Shona, noch des in Südafrika gesprochenen Zulu,
was jedoch zu erwarten wäre, da er nach eigenen Angaben bis zu
seinem dreizehnten Lebensjahr in Simbabwe gelebt haben und in Süd-
afrika in einem Umfeld, in welchem Zulu gesprochen worden sei, zur
Schule gegangen sein wolle,
dass der Experte aufgrund der Aussprache und der vom Beschwerde-
führer gesprochen Variante des Englischen zur Erkenntnis gelangt sei,
dass dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Nigeriani-
schen Englisch zugeordnet werden müsse, wobei das Sierra-leonische
Englisch nicht ausgeschlossen werden könne,
dass somit die geltend gemachte Herkunft aus Simbabwe mit Sicher-
heit ausgeschlossen werden könne und der Lebenslauf und die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers daher jeglicher Grundlage entbehrten,
dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
möchten,
dass im Weiteren die Täuschung dadurch bestätigt werde, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere eingereicht habe und zum
Verbleib derjenigen widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem
er bei der Befragung zur Person angegeben habe, er habe nie einen
Pass oder eine Identitätskarte beantragt, während er bei der Anhörung
zu den Asylgründen geltend gemacht habe, er habe eine Identitäts-
karte besessen, diese sei jedoch verbrannt und im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten wiederum behauptet habe,
sein Bruder, wobei er bei der Befragung zur Person noch angegeben
habe, Einzelkind zu sein, würde versuchen, ihm seine Identitätskarte
zu schicken,
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse eines Lingua-Experten erbracht werden kann (vgl.
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EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125f., 2003
Nr. 14 S. 89 E. 7),
dass die ausführlichen Erwägungen des BFM daher überzeugen, so-
dass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern
das BFM eine Täuschung zu Unrecht festgestellt haben soll,
dass der Beschwerdeführer zwar ausführte, der im Zusammenhang
mit der Papierbeschaffung erwähnte Bruder sei eigentlich sein Cousin,
dass diese Aussage jedoch als Schutzbehauptung und der vom BFM
in diesem Zusammenhang dargelegte Widerspruch allein ohnehin
nicht als ausschlaggebend für den Entscheid zu werten ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen darauf beschränkte, rudi-
mentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte
Sachverhalt und die Vorbringen der Stellungnahme zum Lingua-Gut-
achten zu wiederholen und anfügte, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass es – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – nicht Aufgabe der
Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
führers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls
dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004
Nr. 30 E. 9.2 S. 217), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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