B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3415/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […],Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im Sep-
tember 2008 verliess und nach Griechenland reiste, wo er bis Ende Au-
gust 2011 lebte, nachdem er dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er von den griechischen Behörden zwar zweimal angehört worden
sei, aber nie eine Antwort auf sein Gesuch erhalten habe,
dass er im September 2010 eine griechische Staatsangehörige geheiratet
und aus diesem Grund in Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten habe,
dass er Griechenland aufgrund von Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau
verlassen habe und am 2. September 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chi-
asso vom 12. September 2011 sagte, sein Vater sei vor 17 Jahren bei
ethnischen Auseinandersetzungen getötet worden, was sein Leben
schwierig gemacht habe,
dass er in Nigeria weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Privat-
personen Probleme gehabt habe,
dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er in Nigeria geblieben wäre, falls er dort ein genügendes Auskom-
men gehabt hätte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens
und der Fällung eines auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheids
gewährte,
dass er keine Einwände gegen die Zuständigkeit Griechenlands erhob,
indessen erklärte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er keine Arbeit
gehabt habe und das Leben ohne seine Ehefrau schwierig gewesen sei,
dass das BFM die griechischen Behörden am 14. November 2011 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
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tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem BFM am 26. November 2011 mitteil-
ten, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 12. Dezember 2008
ein Asylgesuch gestellt, das am 14. Januar 2009 erstinstanzlich abge-
lehnt worden sei,
dass er am 20. Januar 2009 Beschwerde gegen diesen Entscheid einge-
reicht habe, die am 12. Februar 2011 abgeschrieben worden sei,
dass er Griechenland für mehr als drei Monate verlassen habe und Grie-
chenland nicht bereit sei, ihn zurückzuübernehmen,
dass das BFM die griechischen Behörden am 9. Dezember 2011 ersuch-
te, auf ihren Entscheid zurückzukommen und nähere Angaben zur Auf-
enthaltsbewilligung zu machen, die der Beschwerdeführer in Griechen-
land erhalten habe,
dass die griechischen Behörden dieses Schreiben nicht beantworteten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 29. März 2012 mitteilte, das
Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren werde durchgeführt,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Juni 2012 zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein
Vater sei während der Niger-Delta-Unruhen umgebracht worden,
dass er mit Hilfe seines Onkel eine Lehre als […] habe absolvieren kön-
nen und später einen eigenen Laden geführt habe,
dass er während seiner Lehrzeit vernommen habe, er werde im Zusam-
menhang mit dem Tod seines Vaters von ihm unbekannten Leuten ge-
sucht, die ihn entführen und töten wollten,
dass er keine Ahnung habe, weshalb nach ihm gesucht werden sollte,
dass er in seiner Heimat gut gelebt und keinen Hunger gelitten habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland ein
Asylgesuch eingereicht habe, das abgelehnt worden sei,
dass er nach seinem Aufenthalt in Griechenland nicht nach Nigeria zu-
rückgekehrt sei und keine Asylgründe geltend mache, die sich erst nach
seinem Asylverfahren in Griechenland ergeben hätten,
dass keine Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vor-
lägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich und zulässig sei und weder die
im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfah-
ren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn im Fall der Asylverweigerung nach Griechenland
wegzuweisen, eventualiter sei sie anzuweisen, Nigeria als Staat zu be-
zeichnen, in den er nicht zurückgeführt werden dürfe, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlas-
sen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzo-
gen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in ei-
nem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte, er habe seine
Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und mit niemandem Prob-
leme gehabt und erst anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen
vorbrachte, er sei im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters gesucht
worden,
dass er dazu aber keinerlei konkrete und überzeugende Angaben ma-
chen konnte,
dass er für die Zeit nach seinem Aufenthalt in Griechenland keinerlei Vor-
kommnisse geltend machte, die auf eine Veränderung seiner persönli-
chen Gefährdungslage hindeuteten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
gehalten hat, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos ein
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Asylverfahren durchlief und keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetre-
tene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, zumal er nicht in sein Heimatland zurückkehrte, nachdem
er Griechenland im August 2011 verliess,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erhobene Rü-
ge des Beschwerdeführers, das BFM habe seinen Anspruch auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es seine Angabe, er
habe eine griechische Staatsangehörige geheiratet und verfüge in Grie-
chenland über eine Aufenthaltsbewilligung – zum Beleg reiche er nun-
mehr eine Heiratsurkunde und eine "Yellow Card" der griechischen Be-
hörden vom 14. Februar 2011 ein – bei der Entscheidfindung nicht be-
rücksichtigt habe, unberechtigt ist,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) obgelegen hätte, die vorhandenen Beweismit-
tel unverzüglich einzureichen, ohne dass er dazu vom BFM hätte aufge-
fordert werden müssen,
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dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland äussern musste, da der Vollzug nach
Nigeria durchführbar ist und das BFM dies unmissverständlich festhielt,
dass es dem Beschwerdeführer indessen freisteht, sich innerhalb der ihm
gesetzten Ausreisefrist nach Griechenland zu begeben, falls er über die
dazu notwendigen Reisepapiere verfügt und die griechischen Behörden
ihn einreisen lassen,
dass er sich zudem auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria – wo er ge-
mäss vorstehenden Ausführungen keiner Gefährdung ausgesetzt ist – um
den Erhalt der notwendigen Papiere für eine Reise nach Griechenland
bemühen könnte,
dass das BFM demzufolge den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens und der festgestellten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Ausrichtung einer Parteientschä-
digung an den Beschwerdeführer nicht in Betracht fällt, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: