B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3415/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
D-3415/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer B.______ mit letztem Wohnsitz in C.______, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende des Jahres 2008 und
gelangte zunächst in den Iran, die Türkei und später Griechenland, wo er
sich einige Monate aufhielt und gemäss den vorliegenden Akten am
14. April 2009 um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2009 gelangte der
Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am 7. September 2009 ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D.______ am 9. September 2009 summarisch befragt und es
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland gewährt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton E.______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Griechenland.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 erhob der Beschwerdeführer hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Schweiz habe sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären.
D.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 hob das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels seine ursprüngliche Verfügung vom 5. März 2010 auf
und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Die am
18. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde
wurde am 11. März 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2013 und am 9. April 2013
eingehend durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur
Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
D-3415/2014
Seite 3
Er sei in C.______ als (Beruf) tätig gewesen. Im Juni oder Juli 2008 habe
er am Strassenrand einen verletzten Mann gefunden und diesen ins
Spital gebracht. Das Wachpersonal des Spitals habe ihn nicht wieder
gehen lassen, weil dieses vermutet habe, er sei für die Verletzungen des
Mannes verantwortlich. Die hinzugerufene Polizei habe ihn
festgenommen und auf dem Polizeiposten inhaftiert. Nach etwa fünf oder
sechs Tagen seien Verwandte des mittlerweile verstorbenen Mannes auf
den Posten gekommen, hätten ihn als Mörder beschimpft und physisch
angegriffen. Der verstorbene Mann stamme aus einer äusserst
einflussreichen Familie und dessen Bruder sei F.______, ein ehemaliger
Kommandant aus der Zeit der Mujaheddin. Nach dem Vorfall auf dem
Polizeiposten sei er in Untersuchungshaft genommen worden, wo er auch
gefoltert worden sei. Zudem sei sein Haus mehrmals durchsucht und
etliche Sachen, unter anderem auch zwei Polizeiuniformen von
befreundeten Polizisten, mitgenommen worden. Aufgrund der Folter habe
er den Mord an diesem Mann gestanden, woraufhin er zum Tode
verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil habe er sich zur Wehr gesetzt,
woraufhin er erneut gefoltert und vergewaltigt worden sei und schliesslich
die Tat erneut gestanden habe. Es seien zwei Urteile gegen ihn
ergangen.
Nach etwa vier Monaten Folter sei er ins (...)-Gefängnis gebracht worden.
Etwa sechs Monate nach seiner Festnahme sei er gefesselt in einem
Gefangenentransport Richtung Stadt unterwegs gewesen, als sich eine
Militärkolonne genähert habe, infolgedessen der Fahrer des
Gefangenentransports rechts angehalten habe. Die Fahrzeugkolonne sei
plötzlich unter Beschuss der Taliban geraten, woraufhin die beiden
Polizisten in die eine und er in die andere Richtung geflohen seien. Ein
Mitglied der Taliban habe ihn von seinen Fesseln befreit und ihm geraten,
nicht nach Hause, sondern zu anderen Verwandten nach G.______ zu
gehen. Am nächsten Morgen habe er seinen Heimatstaat verlassen. Die
Polizisten seien aufgrund seiner Flucht zu einer Haftstrafe verurteilt
worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie sich aus Rache und im Auftrag
der einflussreichen Familie des verstorbenen Mannes auf die Suche nach
ihm begeben und immer wieder seine Frau belästigt. Seine Ehefrau sei
zudem einmal entführt und erst nach einer Woche in H.______
freigelassen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner Tazkara und ein Gerichtsurteil vom (…) 2008 zu den Akten.
D-3415/2014
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 reichte die sich nach wie vor in Afghanistan
aufhaltende Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und ihre (…) Kinder
ein Asylgesuch aus dem Ausland ein ([…]). Im Rahmen dieses
Asylverfahrens wurden zwei Kopien von Anzeigen bei der Polizei, eine
Polizeibestätigung und zwei Arztberichte zu den Akten gereicht. Dieses
Gesuch ist nach wie vor beim BFM hängig.
G.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014, eröffnet am 21. Mai 2014, stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juni 2014 beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer
in der Person von Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel einen amtlichen Rechtsbeistand. Der
Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.
D-3415/2014
Seite 5
J.
In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 8. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-3415/2014
Seite 6
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich einzig auf die Frage der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, aufgrund verschiedener Ungereimtheiten seien
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Bei der Befragung
habe er betreffend seine Flucht zu Protokoll gegeben, zwei Polizeiautos
hätten sich sehr schnell genähert, woraufhin es zu Kämpfen zwischen
den Taliban und den Polizeibeamten gekommen sei. Demgegenüber
habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, es habe sich um eine
amerikanische Armeekolonne gehandelt, die von Taliban angegriffen
D-3415/2014
Seite 7
worden sei. Auch habe er bei der Befragung gesagt, der Wächter sei
neben dem Fahrer geflohen; bei der Anhörung habe er gesagt, ein
Polizist habe neben ihm und nicht neben dem Fahrer gesessen.
Hinsichtlich seiner Verurteilung habe er sodann zunächst ausgesagt, er
habe kein schriftliches Urteil erhalten, um bei der Fortsetzung der
Anhörung zu Protokoll zu geben, seine Ehefrau habe ein solches
erhalten, er habe jedoch erst nach der ersten Anhörung davon erfahren.
Es erscheine unlogisch, dass ihn seine Frau nicht über den Erhalt des
Urteils informiert habe. Daran vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, seien entsprechende Dokumente doch
leicht käuflich erwerblich, wobei es auch hervorzuheben gebe, dass das
erwähnte Urteil weder den Gerichtsstand bezeichne noch eine
Unterschrift eines Richters aufweise. Die von der Ehefrau eingereichten
Dokumenten vermöchten keinen Beweiswert zu entfalten, handle es sich
doch weitgehend um Kopien, zumal die darin dargelegten Vorkommnisse
unabhängig von den Asylvorbringen hätten geschehen können.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2014 wird dem im
Wesentlichen entgegengehalten, betreffend die Flucht habe er sich
keinesfalls widersprochen. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass
es sich um eine amerikanische Militärkolonne, welche von zwei
afghanischen Polizeiautos angeführt worden sei, gehandelt habe. Ebenso
widerspruchsfrei habe er zu Protokoll gegeben, dass zwei Personen – ein
Fahrer und ein Wachmann – mit ihm unterwegs gewesen seien und diese
beide geflohen seien. Der Widerspruch beziehe sich auf ein einziges
Wort, weshalb ohne weiteres denkbar wäre, dass es sich um einen
Übersetzungsfehler handle. Betreffend das Urteil gelte es anzumerken,
dass kein Anlass dazu bestanden habe, nach einem schriftlichen Urteil zu
fragen, da er und seine Ehefrau mündlich über den Tatbestand und das
Strafmass informiert worden seien. Schliesslich habe das BFM – soweit
ersichtlich – keine Prüfung des im Original eingereichten Gerichtsurteils
vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, solche könnten leicht
käuflich erworben werden; dies habe ebenso für die eingereichten
Dokumente der Ehefrau zu gelten. Insgesamt seien die eingereichten
Beweismittel nur ungenügend gewürdigt worden. Es sei von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
Demnach sei er in einem politisch gefärbten Prozess durch einen
sunnitischen Paschtunen, der den ersten Richter, einen schiitischen
B.______, ersetzt habe, zum Tode verurteilt worden, wobei er unter Folter
ein Geständnis abgelegt habe.
D-3415/2014
Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs zunächst
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
respektive führte aus, die geltend gemachte Verfolgung sei aus keinen
der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt, weshalb der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch bei Wahrunterstellung
nicht erfüllen würde.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
6.3 Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht
zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die
D-3415/2014
Seite 9
Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2008 – trotz ebenfalls
vorhandener Zweifel – überwiegend als glaubhaft, da sie grösstenteils
substantiiert und nicht widersprüchlich dargelegt wurden. In den
Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich denn auch
überdurchschnittlich viele Realkennzeichen.
6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen insgesamt – auch
wenn zwischen der Befragung vom 9. September 2009 und den beiden
Anhörungen vom 14. März respektive 9. April 2013 dreieinhalb Jahre
liegen – eine logische Konsistenz auf und sind von quantitativem
Detailreichtum geprägt.
Der Beschwerdeführer führt äusserst substantiiert und nicht
widersprüchlich aus, wie er den verletzten Mann, bei welchem er
zunächst gedacht habe, es handle sich um einen Bettler oder einen
Drogenabhängigen (A22/13 S. 10), auf der Strasse gefunden und ins
Spital gebracht habe, wobei er diese Situation immer wieder mit der
Wiedergabe von Dialogen, die er mit dem Wachpersonal des Spitals und
den Spitalangestellten geführt habe, unterstrich (vgl. act. A1/11 S. 5;
A22/13 S. 5). Ebenso glaubhaft schildert er die Befragung durch den
Untersuchungsrichter respektive die Polizei, indem er beispielsweise
ausführt, "da haben sie mich gefragt (…) was ich in meinem Haus habe;
da habe ich gesagt, ich hätte nichts, nur meine Frau und meine Brüder"
(A22/13 S. 6). Vor der Fahrt aus dem Gefängnis in die Stadt habe er
gefragt, "für was bringen sie mich" (A28/12 S. 6). Als der
Gefangenentransport unterwegs gewesen sei, habe der Wachmann zum
Fahrer gesagt, "weiche zur Seite aus, dass die Kolonne vorbeifahren
kann" (A28/12 S. 5). Eine solche Wiedergabe der Ereignisse kann auch in
der Erzählart einer Person liegen und muss nicht zwingend bedeuten,
dass ein Vorbringen auch wahr ist, doch fällt vorliegend auf, dass der
Beschwerdeführer im Abstand von über drei Jahren in etwa die gleichen
Dialoge wiedergibt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen auch
Raum-zeitliche Verknüpfungen auf, indem er beispielsweise zu Protokoll
gibt, ein paar Tage vorher sei ein Nachbar gestorben, er habe sich für die
Beerdigungszeremonie engagiert, weshalb er während zweier Tage nicht
Taxi gefahren sei (A22/13 S. 6). Man habe seine Hände für den Transport
in die Stadt vor dem Körper gefesselt, und nicht wie üblich hinten, da
seine Schulter während der Folter gebrochen (A22/13 S. 7) und immer
noch geschwollen gewesen sei (A22/13 S. 9). Sein Haus sei mehrmals
durchsucht und etliche Sachen seien mitgenommen worden, unter
anderem auch zwei Polizeiuniformen von befreundeten Polizisten, welche
D-3415/2014
Seite 10
diese bei ihm deponiert hätten, weil es in Afghanistan zu gefährlich sei,
wenn Polizisten in der Uniform Familienangehörige auf dem Land
besuchten (A22/13 S. 6).
Im Zusammenhang mit der Identifikation des Verwundeten macht er auch
auf Komplikationen aufmerksam, indem er ausführte, dass Mobiltelefon
habe einen Pin benötigt, weshalb weder er noch das Spitalpersonal das
Telefon hätten aktivieren können (A22/13 S. 5). Damit schildert er für das
Kerngeschehen belanglose Nebensächlichkeiten, was wiederum ein
Realkennzeichen darstellt. Er habe nach Hause gehen und sich
umziehen wollen, da er ein blutverschmiertes Hemd gehabt habe (A22/13
S. 5). Als das Wachpersonal ihn nicht habe gehen lassen, weil er
möglicherweise für die Verletzungen dieses Mannes verantwortlich sei,
habe es Streit gegeben, woraufhin die Polizei alarmiert worden sei und
diese ihn schliesslich verhaftet habe. Ebenso schildert der
Beschwerdeführer innere psychische Vorgänge. Beispielsweise führt er
aus, wie er sich fühlte, als er nach einigen Tagen auf dem Polizeiposten
nach vorne geholt worden sei; "als sie mich gerufen haben, freute ich
mich" (A22/13 S. 5). Früher habe er viele Freunde gehabt, doch als der
schlechte Tag gekommen sei, hätten ihn alle verlassen (A28/12 S. 4). Die
Flucht schildert der Beschwerdeführer detailreich: Er sei zu einem
Obstgarten gekommen, es sei kalt gewesen, es sei ein Haufen trockenes
Gras gewesen, ebenso beschrieb er seine Fussfesseln detailliert
(A 22/13 S. 8). Die Ausführungen des BFM hinsichtlich der angeblich
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vermögen
angesichts der oben gemachten Ausführungen insgesamt nicht zu
überzeugen. Zunächst erachtet es das Gericht als nicht widersprüchlich,
wenn der Beschwerdeführer in der Befragung vom 9. September 2009
ausführt, "in diesem Moment flüchtete der Chauffeur und der Wächter
neben ihm" (A1/11 S. 6), um in den Anhörungen zu Protokoll zu geben,
der Wächter habe neben ihm gesessen (A 28/12 S. 6), handelt es sich
dabei doch, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, um ein einziges
Wort, welches möglicherweise falsch übersetzt wurde, oder auch
dahingehend zu verstehen sein könnte, dass neben dem Fahrer auch der
Wachmann (sowohl als auch) geflohen sind. Als unerheblich erachtet das
Gericht den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Verletzungen des
Beschwerdeführers, als er in der Befragung, wie in der Beschwerde zu
Recht vorgebracht, davon sprach, dass ihn das Wachpersonal des Spitals
nicht habe gehen lassen wollen, weil er möglicherweise den Mann
erschossen hätte, hat er damit doch nicht zu Protokoll gegeben, der
Verletzte habe Schusswunden gehabt. Schliesslich spricht auch der
D-3415/2014
Seite 11
Umstand, dass sich seine Ehefrau nicht weiter für den genauen Inhalt des
gegen ihn ergangenen Urteils interessiert habe, nachdem ein Freund ihr
gesagt habe, es sei kein Amnestiebrief und sie solle mit ein paar
gutgesinnten Menschen zum Gegner gehen (A28/12 S. 2), insbesondere
in Anbetracht des länderspezifischen Kontextes, für die Glaubhaftigkeit
der Aussage. Nicht aufzulösen vermag der Beschwerdeführer jedoch den
Widerspruch, wonach er in der Befragung zunächst zu Protokoll gibt, es
seien zwei Polizeiwagen in hohem Tempo entgegengekommen, welche
sodann in einem Schusswechsel mit den Taliban verwickelt gewesen
seien (A1/11 S. 6), währenddem er in der Anhörung von einer
amerikanischen Militärkolonne spricht, ohne die beiden Polizeiwagen zu
erwähnen, und mehrheitlich von Panzern und Lastwagen spricht
(A28/12 S. 5).
6.5 Nicht glaubhaft erachtet das Gericht die erstmals auf
Beschwerdeebene vorgetragene Version, wonach er zunächst von einem
Richter, schiitischer Glaubensrichtung und der Ethnie der B.______
zugehörig, freigesprochen, um später von einem sunnitischen
Paschtunen zum Tode verurteilt worden zu sein. Angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer sehr viel und ausführlich erzählt hat, und er diesen
Umstand weder in der Befragung noch den Anhörungen auch nur
ansatzweise erwähnt hat, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren.
6.6 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
weckt weiter die gleiche Tatsache, welche für deren Glaubhaftigkeit
spricht, nämlich das enorm detailreiche mit Dialogen gespickte
Wiedergeben seiner Geschichte: Einem leisen Verdacht, die Geschichte
könnte rund um die grundsätzlich glaubhaften Aussagen bezüglich der
Verurteilung zum Tode und der erlittenen Folter, abgeändert und der
Beschwerdeführer allenfalls gar nicht zu Unrecht in ein Gerichtsverfahren
verwickelt worden sein, kann sich das Gericht nicht gänzlich entziehen. In
Anbetracht der Tatsache, dass eine Verurteilung zum Tode sowie
Folterungen eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und, wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, selbst bei gänzlicher Wahrunterstellung
nicht von der Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen werden kann,
spielen diese Zweifel jedoch letztlich keine Rolle.
6.7 Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach – mit Einschränkung
der oben gemachten Ausführungen – von der Glaubhaftigkeit der
D-3415/2014
Seite 12
Vorbringen des Beschwerdeführers aus, weshalb im Folgenden deren
Asylrelevanz geprüft werden muss.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde für den Tod eines Mannes, welcher aus
einer äusserst einflussreichen Familie stammt, verantwortlich gemacht
und zum Tode verurteilt. Sein Geständnis wurde durch Folter erzwungen.
Nach etwa sechs Monaten ist ihm während eines Transportes in die Stadt
die Flucht gelungen. Demnach hat er Nachteile erlitten, welche aufgrund
der Eingriffsintensität in die Rechtsgüter Leib und Leben als ernsthaft im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Wie von der
Vorinstanz zu Recht ausgeführt, fehlt es jedoch im vorliegenden Fall am
Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung), ob er nun zu
Recht oder zu Unrecht des Mordes beschuldigt worden ist. Dem
Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft geltend zu machen,
welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der
Verfolgungshandlung zugrunde liegt. Deshalb erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Ob die von seiner Ehefrau geltend
gemachten Nachteile respektive die angeblich bestehende
Reflexverfolgung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich
diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
7.2 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile wären jedoch, in
Anbetracht deren überwiegenden Glaubhaftigkeit, vorliegend unter Art. 3
EMRK zu subsumieren gewesen, was zur Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs hätte führen müssen. Da die
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) jedoch alternativer Natur sind und der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. Mai 2014 bereits wegen Unzumutbarkeit vorläufig
aufgenommen wurde, ist er diesbezüglich nicht beschwert. Diesem
Aspekt wäre aber im Falle einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gebührend Rechnung zu tragen.
7.3
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der
D-3415/2014
Seite 13
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 25. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 25. Juni 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der
Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. (…) (inklusive
Auslagen) zu den Akten, welche als angemessen erscheint (Art. 10
Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…)
(inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3415/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Oliver Brunetti, wird ein amtliches
Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) (inkl.
Auslagen und MWSt) ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: