Abtei lung IV
D-3417/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschicke mit letztem Wohnsitz in
A._______/Provinz Parwan, verliess seinen Heimatstaat Mitte September 2006
und gelangte von Frankreich her kommend am 21. März 2007 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung,
welche am 26. März 2007 in B._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe
von März 1997 bis Anfang September 2006 im Iran gelebt. Nachdem er an seinen
Herkunftsort in Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er in Streit mit seinem Onkel ge-
raten, der ihnen Land weggenommen und Sachen aus dem Haus entwendet habe.
Als er drei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Iran beim Onkel seine Sachen
habe abholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren
Verlauf er mit einem Messer auf seinen Onkel eingestochen habe. Nach diesem
Vorfall habe er Afghanistan zusammen mit zwei Brüdern wieder verlassen und sei
in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er nicht bleiben können, da ein Sohn seines
Onkels in Shiraz lebe.
Das BFM führte am 7. April 2007 eine direkte Bundesanhörung mit dem Beschwer-
deführer durch. Er machte im Wesentlichen geltend, sie hätten vier Tage nach ih-
rer Rückkehr aus dem Iran bei seinem Onkel den Hausrat abholen wollen. Da ge-
wisse Sachen gefehlt hätten, sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf
er den Onkel geschlagen habe. Er habe den Onkel mit einem Messer gestochen
und sei nach Kabul geflohen. Von dort aus sei er in den Iran weiter gereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 23. April 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug
es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung aufgefordert worden sei, die Ausein-
andersetzung mit seinem Onkel zu schildern; bezeichnenderweise sei er den dies-
bezüglich gemachten Aufforderungen wiederholt ausgewichen. Er habe ausgesagt,
er könne sich nicht erinnern, mit welchen Mitgliedern seiner Familie er den Onkel
aufgesucht habe. Hätte er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, wäre er in
der Lage gewesen, konkrete Angaben über die ihn begleitenden Familienmitglie-
der zu machen. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die Ge-
genstände des Hausrats zu machen, die bei seinem Onkel hätten abgeholt werden
sollen. Auf eine diesbezügliche Frage hin habe er geantwortet, der ganze Hausrat
hätte mitgenommen werden sollen. Überdies habe er sinngemäss vorgebracht,
sein jüngster Bruder sei im Heimatdorf verblieben; diesem drohe seitens der Fami-
lie des Onkels keine Rache, da er noch klein sei. Diese Erklärung überzeuge nicht,
da dieser Bruder gemäss seinen Angaben bereits 20 Jahre alt sei. Es sei offen-
sichtlich, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Konstrukt handle.
Der Beschwerdeführer habe eine vom 1. Oktober 2006 datierende Urkunde abge-
geben, mittels derer die afghanische Botschaft in Teheran bestätige, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger sei. Da solche Dokumente ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden könnten, sei deren Beweiswert gering. Die Angaben des
3Beschwerdeführers zu seinem sozialen Beziehungsnetz sowie über seine
Aufenthalte im Iran seien als unglaubhaft zu qualifizieren. In Anbetracht der
Erwägungen zum Asylpunkt stehe nicht fest, wo seine Brüder tatsächlich lebten.
Er habe einerseits angeführt, den Iran im September/Oktober 2006 nach einem
viertägigen Aufenthalt verlassen zu haben; das Asylgesuch in der Schweiz habe er
am 21. März 2007 gestellt. Andererseits habe er gesagt, er sei vom Iran bis in die
Schweiz lediglich 40 Tage unterwegs gewesen. Er habe nicht glaubhaft dargetan,
dass er seinen permanenten Wohnsitz tatsächlich noch in A._______ gehabt und
nicht bereits frühzeitig eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative realisiert habe.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2007 beantragte der
Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei in den Dispositivpunkten 3 bis 5
aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit des Beschwerdeführers vom 25. April 2007 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gut. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung gegeben.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2007, die dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 ohne Einräumung eines
Replikrechts zur Kenntnis gegeben wurde, die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Ziffer 2 seiner Eingabe die Feststellung der
Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In Ziffer 1 der Eingabe wird indessen die
Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. April 2007 beantragt. Da die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2007) die Regelfolge der Abwei-
sung des Asylgesuchs bildet, die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten
wird und der Beschwerdeführer in der Schweiz zurzeit - ausser der Aufenthaltsbe-
rechtigung als Asylbewerber - über keinen Aufenthaltstitel verfügt, wurde ihm be-
reits in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 angezeigt, dass davon ausge-
gangen werde, die Ziffer 3 des Dispositivs sei versehentlich angefochten worden
und die Beschwerdeeingabe richte sich "nur" gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit erwuchs die Verfügung des BFM vom
23. April 2007, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisung betrifft, in Rechtskraft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
5gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4. In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die Situation in Afghanistan sei
nicht genügend stabil. Aufgrund der zahlreichen Berichte über gewalttätige Vorfälle
in Afghanistan sei die Sicherheitslage als besorgniserregend zu bezeichnen. Eine
erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen sei verfrüht. Er könne nicht in sein Heimat-
land zurückkehren, da die Familie seines Onkels ihn töten oder vertreiben würde.
Die Blutrache sei ein Faktor, der nicht zu unterschätzen sei, wobei oft ganze Fami-
lien ins Geschehen verwickelt seien. Der Entscheid des BFM werde der prekären
Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Lage nicht gerecht. Die Einschät-
zungen des BFM seien viel zu optimistisch.
5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Widersprü-
che und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Ins-
besondere ist aufgrund der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen und des Unver-
mögens, konkrete Angaben zu einfach zu beantwortenden Fragen zu geben, nicht
davon auszugehen, dass sich die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich zu-
getragen haben. Da der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, ist an Stelle von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, er
habe Afghanistan Mitte September 2006 wieder verlassen, nachdem er dort nur ei-
nige Tage verbracht habe. Bei der Bundesanhörung reichte er eine vom 1. Oktober
2006 datierende Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit, welche von der afghani-
schen Botschaft in Teheran ausgestellt worden sei, ein; er habe dieses Dokument
benötigt, um vom Iran aus nach Afghanistan zurückzukehren. Da das Dokument
nach der angeblichen Rückkehr nach Afghanistan datiert, werden die Zweifel an
seinen Vorbringen bestätigt. Des Weiteren erscheinen die Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach er auf seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz, die
er ohne im Besitz von Reisepapieren gewesen zu sein, unternommen habe, nie
kontrolliert worden sei, unglaubhaft, da er zahlreiche Staaten durchquerte, deren
Grenzen er eigenen Angaben gemäss teilweise in einem Reisebus passierte. Die
Vorinstanz schloss demnach zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfol-
gungsvorbringen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er riskiere bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland, der Blutrache zum Opfer zu fallen.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
65 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Af-
ghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.4 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der
Tadschicken und stammt aus A._______, das in der Provinz Parwan liegt, wo er
bis im Jahre 1997 und einige Tage im September 2006 gelebt haben will. Gemäss
der auf einer eingehenden Lageanalyse fussenden Praxis der ARK galt eine Rück-
kehr in die Provinz Parwan als unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9); diese Lageanalyse kann heute nach wie vor als gültig ange-
sehen werden, obschon es auch in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen
kommt. Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Parwan stammen-
den Asylsuchenden - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen
ist (vgl. EMARK 2006 a.a.O.) -, setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30
Erw. 7b S. 193 f.).
Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwer-
deführer in Teheran als Strassenarbeiter gearbeitet. Er sei im September 2006 zu-
sammen mit seinen Eltern und drei Brüdern nach Afghanistan zurückgekehrt, wo
seine Familie im Herkunftsdorf über Grundbesitz und ein Haus verfüge. Seine El-
tern und sein jüngster Bruder lebten weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Par-
wan, wohin sie nach langjährigem Aufenthalt im Iran zurückgekehrt seien, da sich
7die Lage in Afghanistan beruhigt habe. Der Beschwerdeführer hat somit in Afgha-
nistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf als geregelt
bezeichnet werden. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage dürfte er bei
der Reintegration in den Arbeitsmarkt zwar mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben,
die er aber überwinden dürfte. Seine Familie kehrte im September 2006 freiwillig
nach Afghanistan zurück, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie habe für
sich im Heimatland eine (wirtschaftliche) Zukunftsperspektive gesehen. Da sich die
Lage seither nicht fundamental geändert hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
6.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Mai
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Beilage: Bestätigung der Staatsangehörigkeit)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: