Abtei lung IV
D-3418/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3418/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2008 verliess
und sich nach A._______ in B._______ begab, wo er sich während
einiger Zeit aufhielt, um anschliessend über ihm unbekannte Länder
am 5. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
zu reisen,
dass er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 28. April 2008 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
D._______ in D._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei
christlichen Glaubens,
dass er Bauer sei und im Jahr 2005 eine Lehre als Automechaniker
angefangen habe, indessen keinen Führerschein besitze,
dass er auch über keine anderen Identitätsdokumente verfüge,
dass am 18. Februar 2006 seine Eltern bei religiös motivierten
Unruhen umgekommen seien, während man ihn selber verletzt habe,
dass er in der Folge nach F._______ in G._______ State geflohen sei,
wo jedoch auch Unruhen ausgebrochen seien,
dass er in H._______, das sich nahe bei F._______ befinde, während
dreier Tage geblieben und anschliessend nach I._______ gereist sei,
dass er I._______ wieder verlassen habe, weil man auf der Strasse
eingeschüchtert werde, wenn man nicht Yoruba spreche, was ihm nicht
gefalle,
dass er sich nach A._______ in B._______ begeben habe und dort am
Hafen gearbeitet habe,
dass er sich von dort unter Beihilfe eines Mannes ohne Reisepapiere
und ohne Bezahlung in die Schweiz begeben habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die
Schweiz ohne Bezahlung, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen
absolviert, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er
wisse nicht, in welchem Land er von Bord des Schiffes gegangen sei,
zumal er etwas „broken english“ spreche,
dass diese Angaben vielmehr den stereotypen Vorbringen von
Gesuchstellern entsprächen, welche nicht bereit seien, ihren Reise-
weg offen zu legen und ihre Identität mit Ausweisen zu belegen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
das seine Angaben vielmehr insgesamt widersprüchlich, unglaubhaft
und zweifelhaft ausgefallen seien, weil verschiedene Varianten zu
Protokoll gegeben habe, wann er sich wie lange wo aufgehalten habe,
und wann er wo und wie verletzt worden sei,
dass er überdies auf konkrete Fragen immer wieder ausweichende und
zusammenhangslose Antworten gegeben habe,
dass deshalb insgesamt konstruierte Vorbringen vorlägen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei ihm eine Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerde einzuräumen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
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anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge eines
unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter seien
ergänzende Abklärungen durchzuführen und die Sache zur anschlies-
senden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss eines Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal eine den gesetzlichen
Erfordernissen genügende Beschwerde eingereicht wurde, was
offensichtlich innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen möglich war,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 18. Mai 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-
Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu
vereinbaren ist,
dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt,
nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, er habe indirekt seine Reise
bezahlt, indem er für die Person, welche ihn auf die Reise in die
Schweiz mitgenommen habe, verschiedene Dienste erledigt, nicht
gehört werden kann, zumal Schlepperdienste ein Vielfaches von dem,
was der Beschwerdeführer als Gepäckträger oder Wäscher in
B._______ verdienen konnte, kosten,
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dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine
Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive Busgesell-
schaften er gereist sei, obwohl er zumindest Grundkenntnisse der eng-
lischen Sprache besitzt, die Schule besucht hat und somit lesen kann,
dass er mehrfach ungereimte Angaben darüber gab, wann er sich im
Zusammenhang mit seiner Reise in die Schweiz wo und wie lange
aufgehalten haben will,
dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei
im Februar 2006 nach A._______ gegangen, wo er bis Februar 2008
geblieben sei (Akte A1/9 S. 1), während er später in der gleichen
Befragung zu Protokoll gab, er sei ab Februar 2008 in B._______
gewesen und habe sich zwischen 2006 und 2008 in G._______ State
aufgehalten (Akte A1/9 S. 4),
dass er in einer weiteren Version darlegte, er sei während drei Jahren
in A._______ gewesen (Akte A1/9 S. 5), und kurz darauf die vierte
Variante, gemäss welcher er zuerst ein Jahr und einen Monat in
I._______ und darauf zwei Monate in B._______ verbracht haben will
(Akte A1/9 S. 6), präsentierte,
dass er darüber hinaus in der Bundesanhörung angab, er habe
zwischen 2005 und 2008 eine Lehre als Automechaniker absolviert
(Akte A11/15 S. 3), was er indessen in der Kurzbefragung unerwähnt
liess (vgl. Akte A1/9 S. 2 unter der Randziffer 8), weshalb weitere
Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers angebracht sind,
dass diese Zweifel noch erhärtet werden durch die Aussage des
Beschwerdeführers, er sei nach 2006 nicht mehr zu seiner
Lehrlingsfirma nach E._______ zurückgekehrt (Akte A11/15 S.3), weil
diese Aussage mit der zuvor protokollierten nicht übereinstimmt,
dass er gemäss dem nachgereichten Affidavit (vgl. Akte A9) in
J._______ in G._______ State geboren sein soll, was indessen mit
seinen Angaben, er sei in D._______ in E._______ State geboren
(Akte A1/9) nicht übereinstimmt,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum Haussa
spricht, obwohl er in einer Gegend von Nigeria gelebt und die Lehre
begonnen hat, in welcher vorwiegend diese Sprache verwendet wird,
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dass seine Erklärung, er sei Einzelkind gewesen, seine Mutter
verstehe diese Sprache nicht und mit seinem Vater habe er Igbo
gesprochen (Akte A11/15 S. 4), im Hinblick auf weitere soziale
Kontakte des inzwischen bald vierundzwanzigjährigen Beschwerdefüh-
rers ausser Haus – insbesondere am Arbeitsplatz in der Autowerkstatt
– nicht zu überzeugen vermögen,
dass bereits deshalb ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten
Herkunft des Beschwerdeführers bestehen,
dass er gestützt auf das erwähnte Dokument (Affidavit) zudem ein
professioneller Chauffeur sein soll, was sich mit seinen Angaben zum
Beruf ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen
Unstimmigkeiten keine plausible Erklärung abgeben konnte (Akte
A11/15 S. 7),
dass er überdies nicht nur gemäss dem eingereichten Affidavit,
sondern auch als Automechaniker einen Führerschein haben müsste,
welchen er offensichtlich den Behörden vorenthält,
dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte und deren Dauer, seine
beruflichen Tätigkeiten sowie die Reise in die Schweiz und seine
Identitätspapiere beziehungsweise die eingereichen Beweismittel nicht
geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere vor seiner Reise in die
Schweiz während einiger Zeit ausserhalb seines Heimatlandes
aufhielt, dort arbeitete und ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt
werden kann, er habe keine Identitätspapiere mit sich geführt,
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dass er – wie sich nachfolgend zeigen wird – sein Heimatland ohne
zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich
und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reise-
papieren vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal zu
beschaffen,
dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein
Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche
nach seiner Person vorbrachte,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren
vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als widersprüchlich, unglaubhaft und zweifelhaft bezeichnete
und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass in Ergänzung dazu die nachgereichten Dokumente über den Tod
der Eltern des Beschwerdeführers mangels Abgabe von rechtsgenüg-
lichen Identitätsdokumenten nicht seiner Person zugeordnet werden
können, weshalb die bereits erwähnten Zweifel an seinen Vorbringen
nicht enthärtet werden können,
dass darüber hinaus mit den Beweismitteln auch die von ihm
behauptete Herkunft nicht belegt werden kann,
dass diesbezüglich – wie ebenfalls schon dargelegt – infolge Unge-
reimtheiten vielmehr ebenfalls erhebliche Zweifel angebracht sind,
dass ferner die Beweismittel mangels Zuordnung zur Person des Be-
schwerdeführers die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an den gel-
tend gemachten Verfolgungshandlungen nicht zu entkräften vermögen,
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dass in Ergänzung zur zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, wegen
seines christlichen Glaubens asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein, nicht begründet ist,
dass die sich in Nigeria ereigneten, religiös bedingten Zwischenfälle
zwischen Muslimen und Christen – sollten sie den Beschwerdeführer
tatsächlich betroffen haben – einerseits nicht konkret und zielgerichtet
gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet waren, sondern
vielmehr als Ausdruck einer allgemeinen Spannung darstellten und –
je nach Region – Angehörige beider religiösen Gruppierungen traf,
weshalb schon aus diesem Grund nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante und individuelle Verfolgung zu schliessen ist,
dass andererseits im Hinblick auf die verfassungsmässig garantierte
Religionsfreiheit in Nigeria (vgl. Freedom House, Country Reports,
Nigeria, Juli 2008) und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in
einem Teil seines Heimatlandes niederzulassen, in welchem er Teil der
religiösen Mehrheit – mithin der Christen – ist und in welchem nicht die
Scharia wiedereingeführt wurde, so beispielsweise im Süden des
Landes (vgl. a.a.O.), eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und
er nicht in absehbarer Zeit damit rechnen muss, dort gezielt und
individuell Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen wegen
seiner Religionszugehörigkeit zu werden, weshalb die Anerkennung
als Flüchtling auszuschliessen ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht
geltend machte, in I._______ seien ihm asylerheblich relevante
Nachteile widerfahren oder er habe dort solche zu befürchten,
dass er vielmehr darlegte, es habe ihm dort nicht gefallen, weil Leute
auf der Strasse eingeschüchtert würden und man keine Chance habe,
wenn man nicht Yoruba spreche (Akte A11/15 S. 11),
dass diese geltend gemachten Gründe indessen keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil kein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Motiv ersichtlich ist,
dass er somit, falls ihm eine Rückkehr nach seiner angeblichen Her-
kunftsregion E._______ oder nach F._______, wo er über eine
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Wohnung verfügen soll, nicht passt, in I.________ oder an einem
andern Ort im Süden seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen kann,
dass die Frage, ob sich der Beschwerdedeführer tatsächlich in
I._______ oder im Süden von Nigeria hätte niederlassen und sich dort
eine neue Existenz hätte aufbauen können, praxisgemäss unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 13 S. 105 E. 4c mit Hinweisen) ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb der
Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen abzuweisen
ist,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und
flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind,
dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch die in Nigeria immer wieder
aufflackernden, religiös motivierten Spannungen und Zwischenfälle
zwischen Muslimen und Christen nichts zu ändern vermögen,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine Lehre
als Automechaniker begonnen und als Landwirt sowie als Gepäck-
träger gearbeitet, womit er sich gute Grundlagen für eine spätere
Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat,
dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern
und sein Onkel gestorben seien,
dass an dieser Darstellung indessen – wie bereits ausgeführt – zu
zweifeln ist,
dass er ferner vorbrachte, er sei in I._______ bei einem Freund an der
Adresse No. K._______ gewesen (Akte A1/9 S. 6),
dass indessen die nachgereichten Beweismittel, welche ihm sein
Onkel in die Schweiz geschickt haben soll, von der gleichen Adresse –
lautend auf den Namen des Onkels – gesandt wurden, wie der Beleg
der Transportfirma zeigt (vgl. Akte A9), weshalb es naheliegend
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erscheint, dass an dieser Adresse Verwandte des Beschwerdeführers
leben,
dass diese Ungereimtheit sowie die zahlreichen andern, zuvor bereits
erwähnten Divergenzen und Unvereinbarkeiten zu Zweifeln am
fehlenden Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in I._______ führen
und vielmehr den Schluss nahelegen, dass er dort über ein Bezie-
hungsnetz im weiten Sinn verfügt,
dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters, seines guten
Gesundheitszustandes und seiner beruflichen Erfahrungen durchaus
in der Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland an einem andern
Ort ein neues Beziehungsnetz und eine neue Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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