B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3418/2014
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…)
Bangladesh,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 16. Juni 2013 auf dem Luftweg in Richtung Italien mit einem
Zwischenhalt in Dubai. Von Italien aus begab er sich am 17. Juni 2013 il-
legal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
B.a Am 21. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bangladeschi-
scher Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Bengali an und sei in der
Stadt B._______, Distrikt B._______, geboren. Er habe die Schule bis zur
11. Klasse besucht und zuletzt im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb
gearbeitet. Er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitäts-
karte verloren. Im Januar 2004 sei er über Dubai nach Zypern geflogen.
Dort habe er eine Schule besucht und nebenher gearbeitet.
B.b Im Rahmen der Kurzbefragung wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und Ita-
liens zur allfälligen Wegweisung dorthin im Sinne des Dublin-Verfahrens
gewährt.
B.c Am 30. Juli 2013 orientierte das BFM den Beschwerdeführer über die
Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen
Asylverfahrens.
C.
Am 25. März 2014 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt.
D.
D.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied […] der Studentenbewegung der
Jamaat Islamia, in seinem Distrikt gewesen. Zwar sei er kein Student, er
sei aber seit seiner Schulzeit Mitglied dieser Partei. Innerhalb der Partei
habe er die Funktion eines "Publicity Secretary" (eine Art Öffentlichkeits-
verantwortlicher) innegehabt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die
Anhängerschaft über bevorstehende Versammlungen und Demonstratio-
nen zu informieren. Die Ideologie seiner Partei bestehe darin, den richti-
gen Weg zum Islam aufzuzeigen. Am […] habe es landesweite Streiks
und Demonstrationen für die Freilassung des Parteileiters gegeben. Auch
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der Beschwerdeführer habe in seiner Region, der Stadt C._______, eine
Versammlung und Demonstration organisiert. Der Kreisvorsitzende der
Jamaat Islamia habe die Versammlung einberufen und ihm Einladungs-
briefe und Umschläge zum Verteilen an die wichtigen Mitglieder, wie Leh-
rer und Mullahs, gegeben. Die Briefe seien vom Sekretär der Jamaat Is-
lamia unterschrieben worden. Den Rest der Anhängerschaft habe er per
Megaphon informiert. Ungefähr 700 bis 800 Personen hätten zusammen
mit ihm demonstriert. Die Demonstranten seien von Anhängern der Awa-
mi League angegriffen worden und es sei zu einer Massenschlägerei ge-
kommen. Dabei sei ein Anhänger der Awami League am Kopf verletzt
worden und zehn Minuten später seinen Verletzungen erlegen. 30 bis 40
Minuten später sei die Polizei gekommen und habe angefangen, Leute
festzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen.
Chaoten hätten bei diesen Unruhen Stühle und Tische kaputt gemacht.
Auch ein Minarett sei beschädigt worden. Später habe er erfahren, dass
die Polizei und der Vater des Verstorbenen Anzeige gegen ihn erstattet
hätten beziehungsweise, dass es eine Anklageschrift ("Charge-Sheet")
gebe und sich diese bei der Polizei befinde. Er habe sich mit dem Partei-
leiter unterhalten, welcher ihm gerate habe, unterzutauchen. Von seinem
Vater und seinen Cousins habe er erfahren, dass die Polizei ihn gesucht
habe und von einem Onkel väterlicherseits, welcher bei der Awami Lea-
gue sei, dass er des Mordes beschuldigt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich daraufhin nach D._______ begeben, wo er sich zwei Mona-
te lang aufgehalten habe. In der Zwischenzeit habe ihn die Polizei zu
Hause und im Haus seiner Verwandten in D._______ gesucht. Aus Angst
sei er aus Bangladesch ausgereist.
E.
E.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
E.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, bei den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers handle es sich um Standartvorbringen ban-
gladeschischer asylsuchender Personen. Ferner habe der Beschwerde-
führer im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche teils tatsa-
chenwidrige Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung gel-
tend gemacht, er sei zu Hause und in D._______ von der Polizei gesucht
worden (vgl. BFM-Akten A6/14 S. 9 f.). Demgegenüber habe er bei der
Anhörung erklärt, er sei nicht gesucht worden (A20/16 S. 12). Anlässlich
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der Kurzbefragung habe er davon gesprochen, von seinem Vater und den
Cousins über die polizeiliche Suche erfahren zu haben (vgl. A6/14 S. 9 f.),
währendem er bei der Anhörung lediglich von einer "Charge-Sheet" ge-
sprochen habe, über welche sein Onkel väterlicherseits seinen Vater in-
formiert habe (A20/16 S. 9). Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbe-
fragung soll es zwei Anzeigen gegen ihn gegeben haben, eine von der
Polizei und eine vom Vater des Opfers (vgl. A6/14 S. 9 f.). Seinen Aus-
sagen bei der Anhörung zufolge sei in Bangladesch eine "Charge Sheet"
ausgestellt worden, welche sich bei der Polizei befinde (vgl. A20/16 S. 10
und 12). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, werde zusätzlich
durch die von der Abteilung Zivilstandswesen des Gemeindeamts
E._______ beim BFM eingereichten Kopien seines Reisepasses bekräf-
tigt. Im Widerspruch zu seinen Asylvorbringen stehe die Tatsache, dass er
bei der Vertretung seines Landes in der Schweiz einen Reisepass bean-
tragt und erhalten habe, obwohl er behauptet habe, er werde in seiner
Heimat wegen Mordes gesucht. Auch der Umstand, dass sich die führen-
den Leute aus seiner Partei nach seinen Angaben noch immer in Bangla-
desch befinden würden und frei seien, obwohl diese und nicht er zur De-
monstration aufgerufen hätten, spreche gegen den Beschwerdeführer
und dessen Asylvorbringen. Des Weiteren spreche dessen niedriges poli-
tisches Profil dagegen, dass er einer politisch motivierten Verfolgung
ausgesetzt sein könnte. Demzufolge hielten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
Asylgesetz (AsylG; [SR 142.31] nicht stand.
F.
F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht liess er die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche
Verbeiständung beantragen.
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Seite 5
F.b Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen einreichen: ein Schreiben des Anwaltes vom 8. Juni 2014
(Beilage 3), einen Haftbefehl […] (Beilage 4) sowie ein Gerichtsdokument
[…] (Beilage 5).
F.c Im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen führte er aus,
es sei ihm gelungen, mit seiner in Bangladesh lebenden Schwester Kon-
takt aufzunehmen, und deren Ehemann habe einen Anwalt beauftragt,
weitere Dokumente zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-
vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Par-
tei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebo-
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tenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013 Rz. 153,
456 f. und 537 m. w. H.). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
zichtet werden.
5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Unterla-
gen zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungs-
weise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewe-
sen wären. Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Be-
weismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb-
und manipulierbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass die auf
Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Beilagen 3-5) nicht aussa-
gekräftig sind beziehungsweise deren Beweiswert gering ist, insbesonde-
re Beilage 3, da es sich bei dem Schreiben des Anwalts lediglich um ein
privates Schreiben handeln dürfte. In antizipierter Beweiswürdigung ist
festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung
bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen
Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht asylrelevant sind (siehe nachfolgend unter E. 6). Die
entsprechenden Anträge werden demnach abgewiesen.
5.3 Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsma-
xime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt (vgl. Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Dies namentlich dann, wenn
eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder
selbständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).
5.3.1 Bereits beim Eintritt in die Empfangsstelle hat der Beschwerdefüh-
rer eine Aufforderung zur Papierbeschaffung erhalten und deren Kennt-
nisnahme unterschriftlich bestätigt. Anlässlich der Kurzbefragung wurde
der Beschwerdeführer nochmals auf diese Aufforderung aufmerksam ge-
macht. Gleichzeitig wurde er gefragt, weshalb er noch immer keinen Iden-
titätsnachweis eingereicht habe und welche Anstrengungen er unter-
nommen habe, um in den Besitz von Ausweispapieren zu gelangen (vgl.
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BFM-Akten A6/14 S. 6). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich gel-
tend, er habe nie einen Reisepass besessen und seinen Identitätsaus-
weis verloren. Er habe sich in Bangladesch für die Ausstellung einer neu-
en Identitätskarte bemüht. Sobald er sie erhalte, werde er sie einreichen.
5.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 25. März 2014 erkundigte sich das
BFM noch einmal beim Beschwerdeführer nach seinen bisherigen dies-
bezüglichen Bemühungen (vgl. A20/16 S. 2 F 4 ff. und F. 9 ff.), ob er in
seiner Heimat einen Reisepass besessen habe (vgl. A20/16 S. 4 F. 30),
und mit welchem Reisepass er in die Schweiz beziehungsweise im Jahr
2004 nach Griechenland (Zypern) gereist sei (vgl. A20/16 S. 2 F. 31 f.).
Der Beschwerdeführer verneinte, je einen Reisepass besessen zu haben
(vgl. A20/16 S. 4 F. 30), und erklärte, der Schlepper habe beide Male ge-
gen Bezahlung einen Reisepass für ihn organisiert (vgl. A20/16 F. 31 f.).
Auf den entsprechenden Hinweis, er hätte viel weniger für den Schlepper
bezahlen müssen, wenn er selber einen Reisepass beantragt hätte, ent-
gegnete er, er habe dies aus Angst nicht selber versucht (vgl. A20/16 S. 4
F. 39).
5.3.3 Am 16. Mai 2014 stellte die Abteilung Zivilstandswesen des Ge-
meindeamtes E._______ dem BFM die Kopien des Staatsangehörig-
keitsausweises (ausgestellt am 4. Dezember 2013) sowie des Reisepas-
ses des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer bereits am
30. Januar 2014 bei der Vertretung seines Heimatlandes in Genf bean-
tragt hatte, zu.
5.3.4 Bei dieser Sachlage ist das Gericht der Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer die Mitwirkungspflicht (siehe Art. 8 Abs. 1 AsylG) in nicht
entschuldbarer Weise verletzt hat, was seine Glaubwürdigkeit grundsätz-
lich in Frage stellt.
6.
6.1 Zudem ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Bst. E.b). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz und
Glaubhaftigkeit festhält und bestreitet, anlässlich der Kurzbefragung und
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Seite 9
der Anhörung widersprüchliche Aussagen zu seiner Verfolgungssituation
gemacht zu haben, beziehungsweise erklärt, die Unstimmigkeiten im Zu-
sammenhang mit der von ihm geltend gemachten polizeilichen Suche
würden auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen. Dieser Bestrei-
tungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die in der vorinstanzlichen Verfü-
gung aufgezeigten Unstimmigkeiten zu beseitigen. Um Wiederholungen
zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorstehende Ausführungen un-
ter Bst. E.b verwiesen werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer mit seiner Schwester über die Beschaffung
von Dokumenten via Anwalt geredet haben will, nicht aber über die Be-
schaffung eines Identitätsnachweises (vgl. A20/16 S. 2 F. 9 sowie die vor-
stehenden Ausführungen unter Bst. F.c) und dies damit begründet, dass
er dies nicht mit ihr besprechen könne.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können weder
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen etwas ändern, zumal insbeson-
dere dem Anwaltsschreiben nach dem oben Angeführten kein Beweiswert
zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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Seite 11
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Weder herrscht in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 115) noch besteht aufgrund der Akten ein
Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rück-
kehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr
ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund ist und
in Bangladesch auf dem familieneigenen Betrieb ein Auskommen fand.
Durch seine Reise in die Schweiz aber auch durch seine früheren Aufent-
halte in Zypern und in Griechenland hat er eine gewisse Flexibilität bewie-
sen und die Fähigkeit, sich unter den verschiedensten Voraussetzungen
zurecht zu finden. Auch konnte er während seines einjährigen Aufenthal-
tes in Zypern sowie während seines zweijährigen Aufenthaltes in Grie-
chenland mit verschiedenen Teilzeitjobs berufliche Erfahrungen in ver-
schiedenen Bereichen sammeln. Seinen Aussagen zufolge finanzierte er
seine erste Reise nach Europa mit dem Verkauf von Land (vgl. A20/16
S. 3 F. 26), seine Reise in die Schweiz konnte er mit Hilfe seiner Schwa-
ger und seines Vaters, welche etwas Geld geliehen hätten (vgl. A20/16
S. 3 F. 25), beziehungsweise mit Hilfe seiner Schwester und seines Va-
ters (vgl. A6/14 S. 11) finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügt somit
über einen Zugang zu finanziellen Mitteln und mit seinen Eltern, Ge-
schwistern und weiteren Verwandten (vgl. A6/14 S. 5) auch über ein aus-
reichendes soziales Netz. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung bezogen auf die Lage in Bangladesch als zumutbar.
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Seite 12
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die
Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aus-
sichtslos erwiesen haben.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3418/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: