Abtei lung IV
D-3419/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 28. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3419/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimat-
land am 14. Januar 2002 und reiste unter Umgehung der Grenzkont-
rolle von Frankreich her am 7. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2002 erfolgte
die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Verfahrens- und Emp-
fangszentrum) B._______. Das Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons C._______ hörte den Beschwerdeführer am 11. März 2002 zu
seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe seit dem Jah-
re 1995 in Istanbul gewohnt. Die Polizei habe im Oktober 1992 seinen
Bruder D._______ und ihn festgenommen. Bei Kontrollen sei er in den
Jahren 1993, 1995 und zweimal 1998 von der Polizei festgenommen
und jeweils zwischen einem bis vier Tage festgehalten worden. Als er
am 31. Oktober 2000 seinen Pass auf dem Passamt habe abholen
wollen, sei er mit E._______, einem potenziellen Hizbollah-Mitglied,
festgenommen worden. Diese Festnahme habe ein Fernsehteam
gefilmt und sei am gleichen Abend auf mehreren Sendern ausgestrahlt
worden. Noch am gleichen Tag sei er auf dem Luftweg nach Diyarbakir
überführt worden, wo er während vier Tagen festgehalten, befragt und
misshandelt worden sei. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden,
Kurierdienste für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erledigt zu
haben. Mit Urteil vom 14. November 2000 habe das (...) das Verfahren
gegen ihn wegen des Vorwurfes des Kurierdienstes zugunsten der
PKK wegen Verjährung eingestellt. In diesem Zusammenhang habe er
anschliessend eine Schadenersatzklage gegen den Staat eingereicht,
weswegen er bis im Sommer 2001 von Mitarbeitern des Geheimdiens-
tes wiederholt bedroht worden sei. Im Oktober 2001 sei er für zehn
Tage als Tourist auf legalem Weg unter Verwendung seines echten
Reisepasses nach Holland, Spanien sowie Deutschland gereist und
anschliessend in die Türkei zurückgekehrt. Mit Urteil vom 15. Novem-
ber 2001 habe das Gericht seine Schadenersatzforderung abgelehnt.
Im Oktober beziehungsweise November 2001 habe die Polizei wäh-
rend etwa dreier Tage seinen Freund F._______ festgehalten und
diesen über ihn - den Beschwerdeführer - befragt. Im Dezember 2001
habe die Polizei zudem auf der Suche nach seiner Person eine Razzia
bei seinem Bruder G._______ durchgeführt und sich bei diesem nach
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ihm erkundigt. Aufgrund dieses Ereignisses sei er nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei er unter Verwendung eines
gefälschten Passes aus der Türkei ausgereist und via Syrien, Ungarn
und Paris in die Schweiz gekommen. Am 12. Februar 2002 habe sein
Anwalt in der Türkei bezüglich der abgewiesenen
Schadenersatzforderung Beschwerde an den Kassationshof erhoben.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des Verfahrens vor der Vorinstanz unter anderem folgende Dokumente
ein: Ein Urteil des Gerichts Diyarbakir von 1992, seinen Bruder
D._______ betreffend; ein Urteil des Gerichts Diyarbakir von 1998,
seinen Bruder G._______ betreffend; ein Urteil des Gerichts
Diyarbakir von 1993, seinen Bruder G._______ betreffend; eine ihn
selbst betreffende (...) vom 14. November 2000; ein Urteil vom 15.
November 2001 betreffend seine Schadenersatzforderung gegen den
Staat; eine Beschwerde vom 12. Februar 2002 gegen den Entscheid
betreffend seine (...); Zeitungsberichte über seine Ehefrau; ein
Einvernahmeprotokoll betreffend seinen Freund F._______; eine
Zeitungsmeldung über seine Festnahme im Jahre 1998; Kopien von
Ausweispapieren; eine DVD betreffend seine Festnahme vom 31.
Oktober 2000; eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HADEP.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2004 - eröffnet am 30. April 2004 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, seit Jahren Schwierigkei-
ten mit den Behörden gehabt zu haben; insbesondere wolle er wäh-
rend der Haft im Herbst 2000 gefoltert und nach der in diesem Zusam-
menhang erfolgten Schadenersatzklage von der Polizei mehrmals be-
droht worden sein. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerde-
führer im Oktober 2001 sein Heimatland mit seinem im Januar 2001
legal erworbenen Reisepass verlassen und sich als Tourist in Holland,
Spanien und Deutschland aufgehalten, wo er Familienangehörige be-
sucht habe. Der Beschwerdeführer habe in keinem dieser Länder ein
Asylgesuch eingereicht und sei in die Türkei zurückgekehrt, was ge-
gen die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten spreche, andern-
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falls er in Westeuropa um Schutz nachgesucht hätte. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer vorgebracht, nach seiner Rückkehr in die Türkei
im Oktober 2001 wiederum von der Polizei gesucht worden zu sein.
Laut eigenen Aussagen sei er wegen der fraglichen Ereignisse
(Festnahme/Schadenersatzklage) noch bis im Sommer 2001 belästigt
worden. Danach habe es, wie aus den Akten weiter hervorgehe, kei-
nen Grund mehr gegeben, welcher ein Eingreifen der Behörden ge-
rechtfertigt habe, dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer poli-
tisch nicht engagiert habe und sich nach seiner Rückkehr in die Türkei
im Oktober 2001 nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die vom
Beschwerdeführer genannten zwei Vorfälle - Festnahme des Freunds
F._______ und Razzia beim Bruder G._______ - könnten zwar
durchaus stattgefunden haben, es könne jedoch nicht sein, dass der
Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Weise von den
Sicherheitsbehörden wegen der gleichen Sache wiederum gesucht
worden sei. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich
widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle habe er zu Protokoll gegeben, die vorerwähnten
Ereignisse hätten Anfang Dezember 2001 stattgefunden.
Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, sein
Freund F._______ sei im Oktober 2001 respektive im November 2001
verhaftet worden. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
habe er zudem vorgebracht, sich seit dem Überfall auf das Haus
seines Bruders versteckt zu haben, bei der kantonalen Anhörung habe
er hingegen geltend gemacht, seit der Festnahme von F._______
untergetaucht zu sein. Dadurch würden die bestehenden Zweifel an
den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet, weshalb dies-
bezüglich die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die übrigen, glaubhaften
Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Der Be-
griff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht voraus. Die zwischen 1992 und 1998 erfolgten Verfolgungs-
handlungen erfüllten aus sachlichen und zeitlichen Gründen diese An-
forderungen nicht. Es sei mit entsprechenden Dokumenten belegt,
dass der Beschwerdeführer im Herbst 2000 fälschlicherweise festge-
nommen und inhaftiert worden sei. Mit Beschluss vom 14. November
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2000 habe das (...) auf eine Strafverfolgung verzichtet. In diesem
Zusammenhang habe der Beschwerdeführer Schadenersatz verlangt.
Das (...) in Istanbul habe anerkannt, dass der Beschwerdeführer zu
Unrecht verhaftet worden sei, sei indes auf die
Schadenersatzforderung nicht weiter eingegangen. In der Folge habe
der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht und sich
gegen diesen Entscheid beschwert. Zwar sei dem Beschwerdeführer
der ihm möglicherweise zustehende Schadenersatz bisher nicht
zugesprochen worden, jedoch sei er freigesprochen worden, weshalb
die noch offene Schadenersatzforderung asylrechtlich unerheblich sei.
Die weiteren eingereichten Dokumente vermöchten ebenfalls keine
Asylrelevanz zu entfalten. Entweder würden sie nicht den
Beschwerdeführer betreffen oder sich auf zeitlich (zu) weit
zurückliegende Vorkommnisse beziehen. Auch das Dokument, mit
welchem der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der HADEP
habe belegen wollen, sei asylrechtlich nicht relevant, da er kein
führendes Mitglied dieser Partei gewesen sei. Zudem stimmten die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen in der
fraglichen Bestätigung überein. Bei dieser Sachlage habe der
Beschwerdeführer auch in Zukunft mit keiner Verfolgung zu rechnen.
Es müssten nämlich hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten
Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der
betroffenen Person beruhen würden. Solche Anhaltspunkte bestünden
vorliegend nicht.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 (Poststempel) an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnen-
den Anwalts. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Juni
2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Februar 2005 wurde festgehal-
ten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens einige
Seiten von zwei verschiedenen Pässen in Kopie eingereicht. Die Pass-
kopien seien nicht vollständig eingereicht worden und es sei nicht aus-
zuschliessen, dass wichtige Informationen vorenthalten würden, zumal
Kopien grundsätzlich einen geringen Beweiswert hätten, weil inhalts-
verändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten,
weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die Originale der
eingereichten Passkopien sowie das Aufgebot für den Militärdienst und
das Militärdienstbüchlein nachzureichen.
G.
Am 3. Februar 2005 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in
Ankara um Abklärungen vor Ort. Am 4. August 2005 liess die Schwei-
zerische Botschaft der ARK die Abklärungsergebnisse zukommen.
Darauf wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
H.
In der Eingabe vom 29. März 2005 legte der Beschwerdeführer dar, er
habe die beiden Originale der Pässe dem Schlepper abgeben müssen,
weil er diesem noch 1'000 US-Dollars schuldig sei. Vom Schlepper
habe er indessen Kopien verlangt, die er bereits abgegeben habe. Die-
se Passkopien würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Reisen
dokumentieren. Er werde versuchen, seine Verwandtschaft zur Zah-
lung der vom Schlepper geforderten Summe zu bewegen. Ob er an-
schliessend die Originale der Reisepässe zurückerhalte, sei indessen
fraglich. Zudem reiche er das von ihm benutzte Flugticket zu den Ak-
ten. Das Militärdienstaufgebot befinde sich nicht in seinem Besitz, je-
doch könne er den Entscheid über die Verschiebung des Militärdiens-
tes mit einer Übersetzung einreichen. Überdies gebe er Unterlagen
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betreffend die Asylgewährung seines Bruders H._______ in Holland zu
den Akten. Dieser sei bei der PKK gewesen und habe sich deswegen
in Haft befunden.
I.
Mit Eingabe vom 31. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das
Original seines echten türkischen Reisepasses TR-M Nr. (...), gültig
vom 10. September 2001 bis 14. Januar 2006, ein. Er machte geltend,
sein Bruder habe ihm den dem Schlepper geschuldeten Geldbetrag
geliehen. Anhand der im Reisepass befindlichen Stempel lasse sich
seine Reisetätigkeit präzise belegen. Zudem seien damit seine
Identität und die Flucht geklärt. Weitere Beweismittel - insbesondere
den für seine Flucht verwendeten gefälschten Reisepass - könne er
nicht beschaffen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 gewährte das seit dem 1.
Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft vor Ort und räumte ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme
ein. Mit Eingabe vom 30. August 2007 nahm der Beschwerdeführer
zum Abklärungsresultat Stellung und reichte Farbkopien der Seiten
eins bis fünf und zwei weitere Seiten seines Reisepasses TR-M (...),
gültig vom 15. Januar 2001 bis 14. Januar 2006, zu den Akten, der aus
Versehen gewaschen und damit zerstört worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnah-
men zwischen 1992 und 2000 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie
die vom Beschwerdeführer behauptete, nach seiner Rückkehr aus
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Westeuropa im Oktober 2001 erneut geltend gemachte behördliche
Suche nach seiner Person als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel
gezogen. Infolgedessen hat sie den früheren Ereignissen den
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Januar
2002 erfolgten Ausreise abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob die Vorinstanz der behaupteten Suche nach dem
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Oktober 2001 zu Recht
gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in
Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die
flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
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Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest
ansatzweise erwähnt werden.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behördlichen Suche
nach seiner Person nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober
2001 in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise un-
plausibel sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung vom 11. Februar 2002 aus, sein Freund F._______
sei im Dezember 2001 verhaftet worden (act. A 1/9, S. 4). Bei der
Anhörung vom 11. März 2002 erklärte er demgegenüber, sein Freund
sei im Oktober respektive November 2001 verhaftet und Mitte
November 2001 wieder freigelassen worden (act. A 4/20, S. 13). Im
Widerspruch zur kantonalen Anhörung, wo der Beschwerdeführer
geltend machte, F._______ habe ihn nach seiner Entlassung
persönlich darüber informiert, dass die Geheimdienst-Leute ihn
(F._______) nach seiner Person ausgefragt hätten (act. 4/20, S 13),
will er gemäss Beschwerde (S. 6) von der Schwester von F._______
dies erfahren haben. Überdies sagte der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung aus, er habe bis zu seiner Ausreise im Januar 2002 an
seinem Arbeitsplatz gearbeitet (act. A 1/9, S. 2). Demgegenüber führte
er bei der Anhörung aus, er sei lediglich bis Oktober 2001 dort tätig
gewesen (act. A 4/20, S. 4 und S. 15). Bezüglich des widersprüchlich
geltend gemachten Zeitpunkts des "Sich-Versteckens" ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen in der Beschwerde nicht zu entkräften vermag, zumal er
in der Empfangsstelle geltend machte, "keine Schwierigkeiten bis
anfangs Dezember 2001, bis das Haus meines Bruders überfallen
wurde", gehabt zu haben (act. 1/9, S. 5). Selbst unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass bei Aussagen einzelne Daten unter Umständen
verwechselt werden können - wofür in casu das
Empfangsstellenprotokoll Zeugnis gibt - lassen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers über den Ablauf der angeblich fluchtauslösenden
Ereignisse in wesentlichen Punkten nicht miteinander vereinbaren. Im
Übrigen haben sich die behaupteten und fluchtauslösenden zwei Er-
eignisse (Festnahme seines Freundes, Razzia beim Bruder) nur weni-
ge Monate zuvor ereignet, weshalb es ihm möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, das Vorgefallene schlüssig und widerspruchsfrei zu schil-
Seite 10
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dern, sofern es sich tatsächlich in der vorgebrachten Weise zuge-
tragen hätte.
Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach sein Bruder mehrmals gesehen habe, dass ein Wagen der Po-
lizei im Dezember 2001 vor seinem Arbeitsplatz gestanden sei, um ihn
- den Beschwerdeführer - zu suchen. Da er gemäss eigenen Angaben
seit Ende Oktober 2001 nicht mehr an seinem Arbeitsplatz tätig gewe-
sen sein will (act. A 4/20, S. 15), erscheint es aber höchst unwahr-
scheinlich, dass ihn die Polizei im Dezember 2001 mehrmals an sei-
nem ehemaligen Arbeitsplatz gesucht haben soll. Als ebenso wenig
glaubhaft erweist sich zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er von April 2001 bis im Juli 2001 von Mitarbeitern des Ge-
heimdienstes mehrmals belästigt worden sein soll, danach während
dreier Monate nicht mehr und ab Oktober 2001 erneut in deren Fokus
geraten zu sein (act. A 4/20, S. 12 f.). Hätten die Leute des Geheim-
dienstes am Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse gehabt, hät-
ten sie ihn nicht einfach so während Monaten unbehelligt gelassen
und dann später wieder nach ihm zu suchen begonnen. Dies insbe-
sondere deshalb, weil sich der Bescherdeführer gemäss eigenen Aus-
sagen nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober 2001 nicht
politisch engagiert hat und sich auch sonst nichts hat zu Schulden
kommen lassen.
Nicht geglaubt werden kann überdies die Behauptung des Beschwer-
deführers, wonach er von Leuten des Geheimdienstes schon von April
bis Juli 2001 verfolgt und circa zehn Mal bedroht worden sein soll, da
er anlässlich der Kurzbefragung eine derartige Bedrohung nicht er-
wähnt hat, sondern ausgesagt hat, dass er bis im Dezember 2001 kei-
ne Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe (A 1/9, S. 5). Zwei-
fel an der Verfolgung durch den Geheimdienst weckt auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer schon am 3. November 2000 aus
der Haft entlassen worden ist, weshalb es nicht plausibel erscheint,
dass die Leute des Geheimdienstes erst im April 2001 hätten begin-
nen sollen, ihn zu verfolgen und zu bedrohen. Dies umso mehr, da er
seine Klage gegen den Staat schon Anfang Januar 2001 eingereicht
hat (act. A 4/20, S. 8). Unglaubhaft erscheint zudem die Behauptung
des Beschwerdeführers, dass die Mitarbeiter des Geheimdienstes von
ihm verlangt hätten, er solle für sie als Agent tätig werden, da er oft In-
sassen in den Gefängnissen besuche und Kontakte zur HADEP unter-
halte (act. A 4/20, S. 13). Gemäss eigenen Aussagen war der Be-
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schwerdeführer kein offizielles Mitglied der HADEP, vielmehr hat er
sich lediglich für den Jugendflügel der HADEP ergagiert und in dieser
Funktion nur kulturelle Anlässe organisiert (act. A 4/20, S. 7). Da der
Beschwerdeführer nicht Mitglied der HADEP gewesen ist, in dieser
Partei somit nur eine sehr untergeordnete Rolle wahrgenommen hat,
ist es höchst unwahrscheinlich, dass er den Leuten des Geheimdiens-
tes wertvolle Informationen bezüglich der HADEP hätte beschaffen
können, weshalb das behauptete Vorgehen des Geheimdienstes als
realitätsfremd erscheint. Aufgrund der untergeordneten Stellung des
Beschwerdeführers in der HADEP ist es sodann nicht glaubhaft, dass
die Polizei beziehungsweise der Geheimdienst den Beschwerdeführer
derart intensiv bedroht beziehungsweise verfolgt haben soll, wie dies
von ihm behauptet wird.
Als realitätsfern erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach ihm die Behörden seinen Pass im November 2000 nur unter
der Auflage ausgehändigt hätten, dass er mit zwei Leuten vom Ge-
heimdienst zusammenarbeiten und sich von diesen begleiten lassen
würde (act. A 4/20, S. 5). Es erscheint daher als unwahrscheinlich,
dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer eine solche Auf-
lage gemacht haben, da nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen die türki-
schen Behörden daraus hätten ziehen können.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jah-
re 2001 von Leuten des Geheimdienstes beziehungsweise der Polizei
verfolgt und bedroht worden sein soll, erweckt auch die Tatsache, dass
die Botschaftsantwort aus Ankara ergeben hat, dass der Beschwerde-
führer weder von den türkischen Behörden gesucht werde noch einem
Passverbot unterstehe. Gemäss Auskunft der Botschaft bestehe über-
dies nicht einmal ein Datenblatt über den Beschwerdeführer. Es ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Passverbot unter-
stehen oder zumindest ein Datenblatt über ihn existieren würde, falls
tatsächlich - wie von ihm behauptet - in der Türkei nach ihm gesucht
würde. Der Beschwerdeführer zieht in seiner Stellungnahme zur Bot-
schaftsantwort vom 30. August 2007 die von der Botschaft gegebenen
Informationen über seine Person teilweise in Zweifel. Vorliegend be-
steht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die negativ verlaufen-
den Nachfragen betreffend die Person des Beschwerdeführers - keine
Fichierung, kein Passverbot, keine behördliche Suche - seien Folge
von bewusster Fehlinformation seitens der türkischen Sicherheitskräfte
oder mangelhafter Abklärung durch die Botschaft. Die Rügen an den
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Abklärungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise deren
Ergebnis sind unbegründet. Dafür spricht auch die Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer zwei Pässe ausgestellt wurden (s. nachfolgende
Erwägungen) und er im Oktober 2001 ungehindert legal aus der Türkei
ausreisen und kurze Zeit später wieder unbehelligt in seine Heimat
einreisen konnte, was nicht möglich gewesen wäre, würde in der
Türkei tatsächlich nach ihm gesucht.
Was die behauptete illegale Ausreise am 14. Januar 2002 mit dem ge-
fälschten Pass anbetrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Pass, lautend
auf den Namen (...), liegt nur unvollständig und in Kopie vor. Kopien
kommt grundsätzlich nur geringer Beweiswert zu, zumal beim
Kopieren inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen
werden können. Die Eintragungen in den vorgelegten Passkopien be-
legen nur, dass eine Person mit dem Pass aus der Türkei aus- und in
Syrien eingereist ist. Kommt hinzu, dass aufgrund des geltend ge-
machten Sachverhalts nicht einsichtig ist, dass der Beschwerdeführer
seit anfangs 2001 unter der falschen Identität von (...) gelebt haben
will (act. 4/20, S. 16), zumal ihm am 15. Januar 2001 ein echter Pass
ausgestellt worden ist. Diesen hat er denn auch wiederum unvoll-
ständig - zerstört, weil versehentlich gewaschen - mit Eingabe vom 30.
August 2007 nur in Farbkopie eingereicht. Zuvor, am 31. August 2005,
hat er den auf seine Person am 10. September 2001 ausgestellten
Pass eingereicht, der die Einträge seiner Reise im Oktober 2001 und
seine Ausreise aus Syrien enthält. Den Erhalt dieses Passes, ausge-
stellt am 10. September 2001, hat der Beschwerdeführer aber in den
Befragungen nie erwähnt (vgl. act. 1/9, S. 3; act. 4/20, S. 5), was seine
Glaubwürdigkeit erschüttert. Nach dem Gesagten vermag der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er sei am 14. Januar 2002
wegen einer befürchteten behördlichen Verfolgung mit einem gefälsch-
ten Reisepass aus der Türkei nach Syrien gereist. Vielmehr ist auf-
grund der Aktenlage auch denkbar, dass er mit dem am 15. Januar
2001 ausgestellten Pass, den er den Behörden als verloren gegangen
oder als gestohlen gemeldet hat, die Türkei im Januar 2002 in Rich-
tung Syrien verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der ge-
samten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel
zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
von ihm vorgebrachte behördliche Suche nach seiner Person im Jahre
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2001, insbesondere nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober
2001, glaubhaft zu machen.
5.4 Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund der Akten und der einge-
reichten Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zwischen 1992 und 2000 mehrmals von der Polizei festgenommen
worden ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um
asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG handelt.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
5.5 Auch wenn der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden
zwischen 1992 und 2000 mehrmals festgenommen, befragt und miss-
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handelt worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshand-
lungen und der Ausreise im Januar 2002, weshalb die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kau-
salzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen der letzten Fest-
nahme Ende Oktober 2000/Anfang November 2000 und der Ausreise
eine Zeitspanne von über einem Jahr liegt und sich der Beschwerde-
führer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet
hat, sondern weiterhin in Istanbul gewohnt hat und seiner Arbeit nach-
gegangen ist.
Da, wie in E. 5.3 ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2001 von den türkischen Behörden nicht
mehr - wie von ihm behauptet - verfolgt worden ist, fehlt es zudem
auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Fest-
nahmen in den Jahren 1992 bis 2000 und der Ausreise im Januar
2002. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass der Beschwerdefüh-
rer im Oktober 2001 auf legalem Weg als Tourist für einige Tage nach
Holland, Spanien und Deutschland gereist und anschliessend wieder
in die Türkei zurückgekehrt ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückkehr von be-
sagtem Auslandaufenthalt trotz seiner Vorgeschichte weder begründe-
te Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte (zum Begriff der
begründeten Furcht siehe EMARK 2000 Nr. 9, E. 5a, S. 78) noch tat-
sächlich eine solche bestand, andernfalls er nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt wäre, sondern in Westeuropa Asyl beantragt hätte.
6.
6.1 Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, sich bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor dem Militär-
dienst zu fürchten; diesen habe er bis Ende 2002 aufschieben können
(vgl. A 4/20, S. 18). Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. März 2005 einen Verschie-
bungsentscheid vom 4. Dezember 2000 im Original eingereicht - ist
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt als Refraktär zu be-
zeichnen.
6.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst
in der Türkei noch nicht geleistet hat, kann er jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige straf-
rechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins
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Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich
nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige
Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden
in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für
das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde
liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten
während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer
eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann
jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise
geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung
wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung
einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht
relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass
kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im
Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten
als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom
Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen
Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
7.
Was das in der Türkei unter Umständen noch immer hängige Scha-
denersatzverfahren des Beschwerdeführers anbelangt, wird auch auf
Beschwerdeebene nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschwerde-
führer durch dieses Verfahren in asylrechtlich relevanter Weise be-
nachteiligt beziehungsweise verfolgt wäre.
8.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren in seiner Stellungnahme
vom 30. August 2007 geltend, er hätte bei einer Rückkehr in die Türkei
Nachteile zu gewärtigen, weil er sich in der Schweiz beim kurdischen
Kulturverein "I._______" weiter für die Sache der Kurden eingesetzt
habe. Da es der Beschwerdeführer - obwohl es ihm zumutbar gewesen
wäre - unterlassen hat, diese behauptete Tätigkeit mit Beweismitteln
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zu belegen, kann er keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend beziehungsweise glaubhaft machen.
9.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Brüder hat, die wegen
Unterstützung der PKK zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind be-
ziehungsweise H._______ in Holland Asyl erhalten hat, lassen sich
keine Anhaltspunkte einer drohenden Reflexverfolgung (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 21) ableiten, zumal er nicht geltend gemacht hat,
wegen diesen Verwandten nach 1998 verhört und behelligt worden zu
sein sowie deswegen im Januar 2002 ausgereist zu sein. Im Übrigen
hat er auch nicht geltend gemacht, die in der Türkei verbliebenen
Familienangehörigen seien wegen ihrer Söhne beziehungsweise
Geschwister behelligt worden.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
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gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde
(vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8)
Eigenen Angaben zufolge leben seine Ehefrau, seine Eltern sowie ein
Grossteil seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei. Der Be-
schwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales
Beziehungsnetz und wird für den Anfang auf die Unterstützung seiner
Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
13.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verschiebungsentscheid betreffend Militärdienst vom 4. Dezember
2000 im Original [der ARK eingereicht am 29. März 2005], ange-
fochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf An-
frage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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