B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-34/2018
law/bah
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
D-34/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Provinz San-
liurfa), stellte am 13. Mai 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das
SEM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2014 mit Urteil D-1394/2014
vom 8. April 2014 ab. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das kantonale
Migrationsamt dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Mai
2014 „verschwunden“.
B.
B.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte am 29. Dezem-
ber 2015 schriftlich an das SEM und stellte für diesen ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG (SR 142.31). Darin wurde beantragt, der Beschwer-
deführer sei zu seinen Asylgründen zu befragen und es sei im Asyl zu ge-
währen.
B.b Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies das SEM den Rechtsvertreter
darauf hin, dass bei einem Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG die Ein-
gabe schriftlich und begründet zu erfolgen habe; eine Anhörung nach
Art. 29 AsylG sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde aufge-
fordert, allfällige detaillierte Schilderungen der Ereignisse im Heimatland
schriftlich einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, genaue Angaben
und Beweismittel einzureichen, die belegten, dass er in die Türkei zurück-
gereist sei und sich dort aufgehalten habe. Das SEM stellte fest, dass für
die Ehefrau des Beschwerdeführers von der italienischen Botschaft in An-
kara ein Einreisevisum ausgestellt worden sei, für ihn jedoch nicht.
B.c Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem
SEM namens des Beschwerdeführers mit, seine Familie und er hätten we-
gen ihres Namens und des getöteten und verschwundenen Schwagers
Probleme mit den türkischen Behörden. Auch seine Verwandten seien un-
ter ständigem Druck gestanden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Be-
kannten im Mai 2014 in die Türkei zurückgefahren. Danach habe der be-
hördliche Druck derart zugenommen, dass er mit seiner Familie habe flüch-
ten müssen. Seine Ehefrau, die Schwester und die Kinder habe er nach
Italien geschickt, er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist.
Er habe immer im Dorf B._______ gelebt und ab und zu bei Verwandten in
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C._______ übernachtet. Sein Vater lebe seit 1992 in Deutschland und
könne aus politischen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren. Ein Bru-
der befinde sich als Asylsuchender ebenfalls in Deutschland. Weitere Ver-
wandte seien aufgrund ihres Namens, ihrer Verwandten bei der „Partiya
Karkerên Kurdistanê“ (PKK). Die politische Lage in der Türkei sei sehr an-
gespannt. In mehreren Städten der Osttürkei sei ein Bürgerkrieg im Gang.
Präsident Erdogan habe den Sicherheitskräften bei ihrem Vorgehen gegen
die kurdischen Kämpfer freie Hand gegeben. Wären der Beschwerdeführer
und seine Frau in der Türkei geblieben, wären sie noch mehr unter Druck
gesetzt und irgendwann als Unterstützer der PKK verhaftet worden.
B.d Am 21. November 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, unter gesund-
heitlichen Problemen zu leiden, depressiv zu sein und wegen Problemen
mit der Schilddrüse behandelt zu werden. Vor zwei Monaten sei in Kobane
(Syrien) ein Cousin als Märtyrer gefallen. Sein Leichnam habe nicht in die
Türkei gebracht werden dürfen. Der Bruder des Gefallenen sei aus
Deutschland in die Türkei gereist und verhaftet worden – er habe aber wie-
der nach Deutschland zurückkehren dürfen. Kürzlich seien seine Tante und
ihr Ehemann abgeführt worden, man habe ihnen Staatsverrat vorgeworfen.
Weil sein Bruder sich dafür eingesetzt habe, dass der Leichnam des Cous-
ins in die Türkei zurückgebracht werden könne, sei gegen ihn ein Ausrei-
severbot verhängt worden. Man werfe ihm vor, Propaganda für eine Terror-
organisation zu betreiben. Sein Vater sei seit 27 Jahren nicht mehr in der
Türkei gewesen. Man habe ihm damals vorgeworfen, bei der PKK gewe-
sen zu sein. Im Jahr 2014 sei er auf dem Landweg in die Türkei zurückge-
kehrt. Er habe zusammen mit seiner Frau und den Kindern in seinem Haus
gelebt. Zwischendurch habe er sich auch in C._______ bei einem Cousin
aufgehalten. Die Kurden würden in der Türkei ständig unter Druck gesetzt.
Wenn er in eine Kontrolle geraten sei, habe er wegen seines Namens Prob-
leme erhalten. Nach seiner Rückkehr habe er erfahren, dass seine Frau
festgenommen worden sei. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass
kürzlich 15 bis 20 Männer im Dorf gewesen seien, die hätten wissen wollen,
ob die Dorfbewohner beten würden oder nicht. Die Situation sei wie in ei-
nem Bürgerkrieg. Er habe sich aus Angst immer in den (…) aufgehalten
und die Behörden hätten gedacht, dass er bei der Guerilla sei. Seine Ehe-
frau sei zweimal abgeführt worden, weil sie für die „Halklarin Demokratik
Partisi“ (HDP) Propaganda gemacht habe. Sie sei beschimpft und einmal
geschlagen worden. Sie sei nicht ins Gefängnis gebracht und nicht ange-
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klagt worden. Die Mutter und die Schwestern seiner Frau seien weggegan-
gen und würden gesucht. Einmal sei in seiner Abwesenheit das Haus
durchsucht worden.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. November 2017 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen dem Beschwerdefüh-
rer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung über den Schulbesuch der beiden Kin-
des Beschwerdeführers (D._______ und E._______) und ein Bericht von
Dr. med. F._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. No-
vember 2017 bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusse mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gut.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung seiner Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018
an seinen Anträgen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Gründe vom SEM und vom Bundesver-
waltungsgericht gewürdigt worden seien. Die Vorbringen seien nicht als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert worden. Die er-
neut geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Schwagers genüge
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit aufgrund fehlender Nachvoll-
ziehbarkeit nicht. Die Verfolgungsmassnahmen seien nicht zielgerichtet
gegen ihn persönlich gerichtet gewesen. Dies gelte für die repetitiven Vor-
bringen nach wie vor. Diesbezüglich sei auf die Verfügung beziehungs-
weise das Urteil im ersten Asylverfahren zu verweisen.
Hinsichtlich der Vorbringen bezüglich der Ehefrau sei auf den Asylent-
scheid, der sie betreffe, zu verweisen. Die Schikanen, Hausdurchsuchun-
gen und die mehrstündige Haft infolge von Demonstrationsteilnahmen hät-
ten, sofern sie glaubhaft seien, keine asylrelevante Intensität erreicht. Ein
weiterer Verbleib in der Türkei sei für die Familie nicht unzumutbar gewe-
sen. Dem Beschwerdeführer selbst sei nach seiner Rückkehr in die Türkei
nichts widerfahren, weshalb keine Reflexverfolgung vorliege.
Die Vorbringen, die sich auf die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei
bezögen, beinhalteten keine gegen den Beschwerdeführer persönlich ge-
richtete Verfolgung und seien asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe
und Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Einige seiner Verwandten
seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft er-
mordet, verfolgt und benachteiligt worden. Die Familie des Beschwerde-
führers sei den Behörden bekannt. Er selbst sei wegen seines Namens und
der Aktivitäten seiner Verwandten beleidigt, schikaniert, festgenommen
und bedroht worden. Nach dem Tod seines Schwagers habe der Druck
zugenommen, weshalb er im Mai 2013 in die Schweiz geflohen sei. Nach
seiner Rückkehr in die Türkei 2014 habe er sich in den (…) versteckt. Hätte
er sich nicht versteckt, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet wor-
den. Da die Gefahr, festgenommen zu werden, zu gross gewesen sei, habe
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er erneut fliehen müssen. Vor diesem Hintergrund sei bei einer Gesamt-
würdigung davon auszugehen, dass eine Reflexverfolgung vorliege.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, abgesehen von unbe-
legten Verweisen und Behauptungen betreffend Verwandte des Beschwer-
deführers, die hätten ins Ausland fliehen müssen, enthalte die Beschwerde
weder neue erheblichen Tatsachen noch Beweismittel, die eine Änderung
seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es werde auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 und auf die zeitgleich einge-
reichte Vernehmlassung bezüglich der Ehefrau und der Kinder verwiesen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die in der Beschwerde aufge-
zählten Verwandten des Beschwerdeführers seien aus politischen Grün-
den ins Ausland geflohen. Manche seien als Flüchtlinge anerkannt worden,
bei anderen sei das Asylverfahren hängig. Im Bedarfsfall könnten Adresse
und Ausweiskopien der Verwandten eingereicht werden. Mit dem Hinweis
auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 blende
das SEM aus, dass sich die politische Wirklichkeit in der Türkei verändert
habe. Der Beschwerdeführer, der den türkischen Behörden als PKK-Sym-
pathisant bekannt sei, dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im den Beschwerdeführer be-
treffenden Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 einlässlich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob dieser in der Türkei asylrechtlich relevanten Nach-
teilen ausgesetzt war oder sich aufgrund seiner Asylvorbringen bei einer
Rückkehr in die Türkei in begründeter Weise vor Verfolgung zu fürchten
hatte. Es gelangte zum Schluss, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise
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Seite 8
in die Schweiz im Mai 2013 keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung aus-
gesetzt war und im Falle einer Rückkehr nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung
zu rechnen habe. Insoweit der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch
in der Schweiz mit den gleichen Vorbringen begründet, die er bereits im
ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, ist vollumfänglich auf das Ur-
teil vom 8. April 2014 zu verweisen.
5.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er mit den türki-
schen Behörden nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2014 bis zu
seiner erneuten Ausreise Ende 2015 nie in Kontakt gekommen. Er gab an,
er sei selten zu Hause gewesen und habe sich in den (…) aufgehalten. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei ihren Befragungen nicht geltend
gemacht, dass die Behörden ihren Ehemann gesucht hätten. Aufgrund der
Aktenlage erscheint seine Befürchtung, die türkischen Behörden hätten ihn
festgenommen, wenn sie ihn angetroffen hätten, unbegründet. Nach Ab-
schluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz trugen sich keine Er-
eignisse zu, die eine Neubeurteilung der bereits im ersten Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen rechtfertigen würden. Dem seine Ehefrau be-
treffenden Urteil D-20/2018 vom heutigen Tag ist zu entnehmen, dass
diese in der Türkei zwar unter einem gewissen Druck stand, indessen keine
asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt und in absehbarer Zukunft eine sol-
che auch nicht zu befürchten hatte. Somit kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Probleme
seiner Ehefrau vor einer Reflexverfolgung fürchten müssen.
5.4 Da die geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers aufgrund der ins Ausland geflüchteten Angehörigen vom Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 8. April 2014 als unbegründet erachtet
wurde und sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimat-
land keine Ereignisse zutrugen, die zu einer anderen Einschätzung führen
könnten, erübrigt es sich, von ihm die Nachreichung von Adressen und
Ausweiskopien seiner Verwandten zu verlangen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein zweites Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Urteil BVGE 2013/2 – in dem sich das Gericht einlässlich mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Osten der Türkei auseinan-
dergesetzt hat – wurde festgehalten, dass in den Provinzen Hakkari und
Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Betreffend die übrigen
Regionen Ost- und Südostanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien sei
die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen
trotz vorhandener Spannungen und verschiedener, vereinzelter gewaltsa-
mer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt auch unter Be-
rücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes
sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli 2015 in verschiede-
nen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. November
2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Provinz Sanliurfa erscheint bei dieser
Lagebeurteilung nicht als grundsätzlich unzumutbar.
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Seite 11
7.4.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sanliurfa im
Urteil D-1394/2014 vom 8. April 2014 E. 8.2 bejaht. Der Beschwerdeführer
verfügt zwar nur über eine rudimentäre Schulbildung, hat indessen in ver-
schiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt. Er spricht die kurdi-
sche und die türkische Sprache und hat sich einige Deutschkenntnisse er-
worben. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in sein
Heimatland zurückkehren müssen, wo er, auch in Anbetracht dessen, dass
zahlreiche seiner Familienangehörigen die Türkei verlassen haben, immer
noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen wird. Sollte er es vorzie-
hen, nicht längerfristig in seiner Herkunftsprovinz zu verbleiben, stünde es
ihm aufgrund seiner früheren Aufenthalte ausserhalb der Herkunftsprovinz
mittelfristig offen, mit seiner Familie in eine andere Provinz umzuziehen.
7.4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 9. November 2017 be-
findet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2017 aufgrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer rezidivierenden
depressiven Episode in medikamentöser und psychiatrisch/psychothera-
peutischer Behandlung. Das unklare Bleiberecht in der Schweiz sei ein zu-
sätzlicher Faktor, der seine Gesundheit beeinträchtige.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50
E. 8.3).
Die im Arztbericht gestellte Diagnose kann auch unter Berücksichtigung
einer allfälligen Verstärkung der Problematik bei einer Rückkehr in die Tür-
kei nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen. Die
Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als
auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrich-
tungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in
türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesund-
heitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungsein-
richtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszu-
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Seite 12
gehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiat-
rische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate
Behandlung erhalten wird. Ausserdem kann der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er in einer ersten Phase
nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Be-
handlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Damit lie-
gen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: