B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3420/2013/mel
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von C._______,
Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Äthiopiens – reichte am
8. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er anläss-
lich der summarischen Befragung vom 14. September 2010 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 14. Oktober 2010 im Wesentlichen vorbrachte,
er sei Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front
(EPRDF) und seit Ende 2005 für den äthiopischen Geheimdienst tätig
gewesen. Er und seine Familie seien daher von verschiedenen Personen
in seinem persönlichen Umfeld bedroht worden. Da sich die Situation
immer mehr zugespitzt habe, habe er versucht, aus der Tätigkeit auszu-
steigen, sei aber gezwungen worden, weiter zu arbeiten. Zudem sei er
bei der Arbeit mit körperlicher Gewalt bestraft und für den Fall, dass er
flüchten würde, mit dem Tod bedroht worden.
Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 wurde der Beschwerde-
führer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt.
Im Nachgang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – beim BFM betreffend seine Ehefrau B._______ (Be-
schwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind D._______ ein Gesuch um
Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein. Er
brachte vor, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 geheiratet, und
im Jahr 2008 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Mit seinem
Gesuch reichte er als Beweismittel eine Kopie der Heiratsurkunde, zwei
Fotos von der Hochzeit, die Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
D._______ und ein Foto von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn zu
den Akten.
Am 1. September 2011 bat das BFM den Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verschiedenen Wider-
sprüchen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 23. September 2011 korrigierte der Beschwerdeführer,
die Trauung habe am 27. März 2008 stattgefunden, einen Monat vor der
Geburt des gemeinsamen Kindes. Ferner brachte er vor, sie hätten sich
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lediglich kirchlich trauen lassen. Sie hätten sich auch nicht – wie vom
BFM behauptet – getrennt, sondern die Beschwerdeführerin habe auf-
grund des psychischen Druckes wegen der Arbeit ihres Mannes die
Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer habe dann die elterliche Sorge für
das gemeinsame Kind D._______ übernommen.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Sohnes in die Schweiz. Nach
entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2012,
übernahm das BFM mit Verfügung vom 10. April 2012 deren Einreisekos-
ten.
D.
Am 15. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin und der gemeinsame
Sohn um die Gewährung von Asyl. Anlässlich der Befragung vom 5. Juni
2012 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in
die Schweiz gekommen, um mit ihrem Mann hier zu leben. Sie habe sel-
ber keine Probleme in Äthiopien gehabt. Nur wegen der Arbeit ihres Man-
nes habe sie Schwierigkeiten gehabt. Dreimal seien Leute vom Geheim-
dienst zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, Dokumente ihres
Mannes herzugeben. Sie hätten sie eingeschüchtert und in ein Auto ge-
zerrt. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe neben dem Kind
mit dem Beschwerdeführer einen weiteren Sohn – C._______, geboren
(…) –, welcher bei seiner Grossmutter väterlicherseits lebe.
E.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM um eine möglichst baldige Behandlung des Asylgesuches, re-
spektive den Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, da es für den Zugang zu Integrationsmassnahmen von grosser
Bedeutung sei, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.
F.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin und der gemeinsame Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, da sie keine eigenen Asylgründe geltend
machten. Ihnen sei jedoch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG aufgrund ih-
rer religiösen Heirat mit dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
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Seite 4
G.
Am 9. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin – beim BFM ein Gesuch um Familienvereinigung betref-
fend ihren Sohn C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art.
37 AsylV1 ein. Mit ihrem Gesuch reichte sie als Beweismittel drei Fotos
von sich mit ihrem Sohn zu den Akten.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013 –
wurde dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.
I.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 14. Juni 2013 Beschwerde, wobei sie die Bewilligung der Einreise
des Kindes beantragten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerde-
führenden ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe es unterlassen, den
Beschwerdeführenden die Gelegenheit einzuräumen bezüglich den Fami-
lienverhältnissen in Äthiopien Auskunft zu geben, womit der Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt worden sei. Im Gesuch um Familienvereini-
gung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass um eine Mittei-
lung gebeten werde, falls weitere Angaben benötigt würden. Dies stelle
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) dar. Diese
formelle Rüge ist vorgängig zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
2.2 Mit der Stellung des Gesuches um Familiennachzug nehmen die Ge-
suchsteller in der Regel das ihnen zukommende Recht auf Gehör genü-
gend wahr; ein Anspruch auf Anhörung, wie dies im Rahmen eines Asyl-
gesuches geregelt ist, besteht nicht. Die Behörde muss in ihrer Rechts-
anwendung sodann nur insofern das rechtliche Gehör gewähren, als sie
sich auf eine Rechtsnorm oder auch ein Sachverhaltselement stützt, mit
der die Rechtssuchenden nicht hätten rechnen müssen. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall.
2.3 Auch die implizite Rüge, der Sachverhalt sei unrichtig oder nicht voll-
ständig erstellt worden, vermag nicht zu überzeugen. "Unrichtig" ist die
Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER,
Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersu-
chungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG).
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Seite 6
Aufgrund der Aktenlage – insbesondere durch die Protokolle der Anhö-
rung respektive der Befragungen der Beschwerdeführenden während de-
ren Asylverfahren, sowie durch die Akten bezüglich des Familiennachzu-
ges der Beschwerdeführerin und ihres gemeinsamen Sohnes – erscheint
der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt. Das Angebot wei-
terer Auskünfte der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch an das BFM
ändert daran nichts. Hätten die Beschwerdeführenden weitere Beweismit-
tel oder Vorbringen geltend machen wollen, hätten diese Eingaben im
Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG selbständig vorge-
bracht werden müssen. Eine Verletzung der prozessualen Rechte ist da-
her nicht ersichtlich.
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, aus
den Akten ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Sie sei in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden. Da die Be-
schwerdeführerin bereits ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft einbezo-
gen worden sei, bestehe nach gängiger Praxis der Asylbehörden keine
Grundlage für einen Einbezug ihres Sohnes.
3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung bringen die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen vor, nach ihrer Flucht aufgrund des psychi-
schen Druckes habe sie (die Beschwerdeführerin) die beiden Kinder bei
ihrem Ehemann zurückgelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe dann
die elterliche Sorge für beide Kinder übernommen. Er habe bei der Anhö-
rung nicht erwähnt, dass er einen Pflegesohn habe, beziehungsweise
seine Ehefrau und er ein weiteres Kind zu versorgen hätten. Sie habe auf
eine eigene Anhörung zu ihren Asylgründen verzichtet, damit über ihr
Asylgesuch schneller hätte entschieden werden können. Sie habe ange-
nommen, dass sie dadurch ihren älteren Sohn auch schneller in die
Schweiz holen könne. Er sei wiederum davon ausgegangen, dass
C._______ nicht in die Schweiz kommen dürfe, da er ihn nicht gezeugt
habe. Er sei der Überzeugung gewesen, seine Frau müsse zuerst in die
Schweiz reisen und eine Aufenthaltsbewilligung vorweisen können, bevor
ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt werden könne. Er sei aber
C._______ Pflegevater und fülle für ihn die Vaterrolle aus. Daher müsse
ihm die Einreise bewilligt werden.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Um-
stände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bür-
ger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem
Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ er-
worben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht ge-
lebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen
haben, als Familie zusammenzuleben. Massgeblich für die Beurteilung ist
der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
4.2 In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG
einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im
Ausland aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und die-
se aufgrund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling ge-
trennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat
befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Unter dem Begriff der
minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden auch die
Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere subsumiert, da die
Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtssta-
tus innerhalb der Kernfamilie bezweckt. Diesen ist – im Sinne eines asyl-
rechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur
dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat.
Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio
sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit
alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaf-
ten.
4.3 Erfüllt die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet
wird ihrerseits ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im formellen
Sinne – ist selber also in keiner Weise Flüchtling im materiellen Sinne –
so ist dies als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 AsylG zu be-
trachten, der gegen den Einbezug ins Familienasyl spricht und damit
auch die Bewilligung zur Einreise ausschliesst (vgl. zum Ganzen Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013
E. 4 jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt gemäss Verfügung vom 21. Februar
2013, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Sie wurde allein gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Wie bereits ausgeführt,
kann gemäss geltender Praxis die abgeleitete (formelle) Flüchtlingsei-
genschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits
auch – in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvor-
bringen – die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die Beschwerde-
führerin machte in ihrem Asylverfahren keine eigenen Asylgründe geltend
und aufgrund der Aktenlage vermag auch nicht zu überzeugen, sie habe
dies aus Gründen der Effizienz unterlassen. Vielmehr fällt auf, dass we-
der im Rahmen des Familiennachzugsgesuches vom 3. Juni 2011 von ei-
ner mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin die Rede ist, noch im
Laufe des entsprechenden Verfahrens auf eine entsprechende Gefahr
hingewiesen wurde. Zwar wurde auf eine beförderliche Behandlung des
Gesuchs gedrängt, dies aber mit der Begründung, die Beschwerdefüh-
renden litten unter der Trennung. Im Rahmen der Befragung zur Person
der Beschwerdeführerin nach deren Einreise wird wiederum nur vorge-
bracht, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zu le-
ben. Von einer Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreise wird
nichts erwähnt. Zwar seien Personen des Geheimdienstes bei ihr vorbei-
gekommen und sie hätten nach Dokumenten des Beschwerdeführers ge-
fragt, dies lag im Zeitpunkt der Ausreise jedoch bereits längere Zeit zu-
rück (das Kind sei damals (…) alt gewesen) und die entsprechenden Vor-
bringen vermitteln auch nicht den Eindruck einer genügenden Intensität
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Die im vorliegenden Verfahren
geltend gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin erfülle ihrerseits
die originäre Flüchtlingseigenschaft muss nach diesen Erwägungen als
nachgeschoben und unglaubhaft erachtet werden. Damit kann die Einrei-
se des Sohnes aufgrund eines Einschlusses in die derivative Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin nicht bewilligt werden.
5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob C._______ in die (originäre) Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers einbezogen werden kann.
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5.2.1 Wie vorstehend aufgezeigt ist für die Bewilligung der Einreise im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die
Familienangehörigen durch die Flucht getrennt wurden. Aufgrund der Ak-
tenlage besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe mit dem Kind C._______ jemals im Sinne einer Familiengemein-
schaft zusammengelebt.
5.2.2 Im ganzen Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie auch im
Verfahren bezüglich der Familienzusammenführung der Beschwerdefüh-
rerin und ihres gemeinsamen Sohnes erwähnte der Beschwerdeführer
nie ein Pflegekind oder ein anderes Kind, welches unter seiner elterlichen
Sorge gestanden wäre. So spricht er explizit und wiederholt von nur ei-
nem Kind (vgl. Akten BFM unter anderem A1 S. 3; A10 F60 ff.; B1 S. 1;
B5 S. 2). Hätte C._______ tatsächlich, wie dies in der Beschwerde vor-
gebracht wird, beim Beschwerdeführer gelebt und hätte der Beschwer-
deführer die Vaterrolle für ihn inne gehabt, wäre es zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer ihn zumindest erwähnt hätte. Das Fehlen ent-
sprechender Angaben spricht für sich. Ferner gibt auch die Beschwerde-
führerin zu Protokoll, dass C._______ bei der Grossmutter väterlicher-
seits lebe (vgl. C3 S. 5). Somit lässt die Aktenlage nicht darauf schlies-
sen, es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestim-
mungen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zur Einreise und zum Familien-
asyl berechtigen würde.
5.3 In dieser Hinsicht bleibt nochmals festzuhalten, dass die Bestimmun-
gen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wieder-
aufnahme einer bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Bezie-
hung noch zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen herangezogen werden können. Das In-
stitut des Familienasyls zielt somit nach der Konzeption des Gesetzes
und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familienge-
meinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es auf-
grund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie
gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2110/2013
vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Nach vorstehenden
Erwägungen sind diese Anforderungen in Bezug auf das Kind C._______
nicht erfüllt.
5.4 Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin angeblich
mit ihrem Kind C._______ zeigten, vermögen nichts an den vorstehenden
Erwägungen zu ändern.
D-3420/2013
Seite 10
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um
Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine Fürsorgebestätigung vor,
womit die behauptete Mittellosigkeit unbewiesen bleibt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
7.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3420/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: