B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3420/2014/mel
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ , geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N__________
D-3420/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. De-
zember 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags unter Einreichung
einer Identitätskarte um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 31. Dezember 2012 im B._________ zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Flucht-
gründen fand am 5. Mai 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angebli-
chen Herkunft gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem
sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Be-
hörden geraten und habe aus Furcht vor behördlichen Behelligungen ihren
Heimatstaat im Oktober 2012 verlassen.
C.
Mit – am 22. Mai 2014 eröffnetem – Entscheid vom 21. Mai 2014 lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin festzustellen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre Be-
schwerde und reichte mit Eingabe vom 2. Juli 2014 den Nachweis der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben.
J.
Am 5. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer
Kopie der eingereichten Identitätskarte sowie um Verlängerung der Frist
zur Einreichung einer Replik.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde der Rechtsvertreterin
antragsgemäss unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme bis zum
26. August 2014 eine Kopie der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Identitätskarte zugestellt.
L.
In ihrer Replik vom 20. August 2014 nahm die Rechtsvertreterin Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz und reichte mit Schreiben vom 22. Au-
gust 2014 eine Kostennote ein.
D-3420/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D.________,
Bezirk und Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von
Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule be-
sucht noch einen Beruf erlernt und sei auf dem Land ihrer Eltern tätig ge-
wesen. Am 6. September 2012 habe sie zusammen mit einer Freundin pro-
tibetische Plakate angebracht. Nach der Verhaftung ihrer Freundin habe
sie aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, ihren Heimatstaat verlassen.
Mit Hilfe eines Schleppers sei sie unter Vorweisung eines Reisepasses,
welcher ihr der Schlepper nach der Ausreise wieder abgenommen habe,
auf dem Flugweg von F._______ an einen ihr unbekannten Ort und von
dort weiter an einen weiteren ihr unbekannten Ort gelangt, wo sie die Nacht
verbracht habe, bevor sie mit dem Auto in die Schweiz gereist sei. Die Iden-
titätskarte habe sie auf sich getragen, aber nicht vorgewiesen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Her-
kunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Zum einen habe sie hin-
sichtlich ihrer Identitätskarte keine genauen Angaben machen können, wie
sie diese erlangt habe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes sei
die Gültigkeit von Identitätskarten für Personen, welche Identitätskarten im
Alter zwischen 26 und 45 Jahren beantragten, länger als die in der Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin angegebenen zehn Jahre. Auch sei in
der Identitätskarte ein anderer Wohnort und eine andere Gemeinde aufge-
führt als der von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunfts- und
Wohnort. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ge-
wesen, nähere Angaben über ihren Herkunftsort und deren nähere Umge-
bung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine
chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei,
dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten,
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Seite 6
zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Auch
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien teils
oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich habe sie auch
hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchliche Aussagen ge-
macht. Betreffend die Zweifel an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rah-
men der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Stellung-
nahme habe diese Zweifel jedoch nicht auszuräumen vermocht. Daher
könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit
nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die Identitätskarte nichts zu
ändern, da diese erfahrungsgemäss im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rerin käuflich erwerbbar sei und die dortigen Angaben teils nicht mit denje-
nigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten.
Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
unter anderem entgegen, die Echtheit der Identitätskarte lediglich aufgrund
der fraglichen Gültigkeitsdauer anzuzweifeln, sei nicht überzeugend. Zum
einen habe die Vorinstanz lediglich behauptet, dass die übliche Geltungs-
dauer mehr als zehn Jahre betrage, ohne dies mit weiteren, zu überprüfen-
den Angaben zu belegen. So sei aus den mit der Beschwerde eingereich-
ten Kopien der Identitätskarten des Schwagers und einer befreundeten
Nonne der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass deren Gültigkeit ebenfalls
zehn Jahre betrage. Zum anderen sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihres Antrags um Ausstellung der Identitätskarte erst 26 Jahre alt gewor-
den. Schliesslich nahm die Rechtsvertreterin zu den übrigen Argumenten
der Vorinstanz Stellung, wonach an der tibetischen Herkunft der Beschwer-
deführerin, ihrer Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zwei-
feln sei.
Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zu-
mal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre
illegale Ausreise sei sie – in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt
in BVGE 2009/29) – Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Hei-
matlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibeti-
scher Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekom-
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men. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Ausland-
aufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer – insbesondere den
Dalai Lama – besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die
Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte mög-
lichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylge-
such, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wo-
chen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt
und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend
komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rück-
kehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet.
5.
5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorge-
sehen).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
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Seite 8
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das
BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine
in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunfts-
analyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in
Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung aus-
schliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der
Anhörung.
5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung er-
folgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen.
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Seite 9
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet wer-
den müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in
einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden
Antworten hätten kennen sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amts-
externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zu-
dem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information
[COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an
den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und
Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union
[EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz
dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes
frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.).
5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.6 Sind die soeben beziehungsweise Mindeststandards betreffend Ge-
währung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der
Vorinstanz im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung
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Seite 10
nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und
die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in de-
nen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Un-
plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-
3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen.
Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine
Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. Im Weiteren hat
die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte eingereicht, deren Echtheit
von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel gezogen wurde.
6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können
dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten
Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als
korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen
sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin orientiert hat. Aus den Akten geht lediglich teils hervor, welche Ant-
worten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, je-
doch ist nicht ersichtlich, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage
gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die
vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens
der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus
dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden
Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sa-
chumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis
zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vo-
rinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener
Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. Angesichts der lediglich pau-
schalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht,
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Seite 11
konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubrin-
gen.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall so-
wohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM
vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal es in diesem Zusammenhang fest-
zuhalten gilt, dass die Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Identitätskarte von der Vorinstanz mit fraglicher Begründung in Zweifel
gezogen wurde, weshalb die Frage der Echtheit des eingereichten Aus-
weisdokumentes näherer Prüfung bedarf.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Rechtsvertreterin
am 22. August 2014 eingereichte Kostennote erscheint indessen sowohl
beim Stundenansatz als auch bei der Anzahl Arbeitsstunden als zu hoch.
Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie einem ange-
messenen Arbeitsaufwand rund 11 Stunden, zuzüglich Auslagen, ist die
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auf insgesamt
Fr. 2'000.- festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3420/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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