B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3420/2015
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
D-3420/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Juni
2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 7. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. April 2015
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritrei-
scher Staatsagehörigkeit sei. Anlässlich einer Strassenkontrolle sei er ver-
haftet worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus der Haft gelungen, woraufhin
er illegal in den Sudan ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 (Eröffnung am 29. April 2015) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 28. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerde-
führer Frau Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-3420/2015
Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2015
replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3420/2015
Seite 4
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und in B._______ (Eritrea) gelebt habe. Er
habe die (…) Klasse wiederholen müssen und sei im Anschluss aufgrund
seines fortgeschrittenen Alters von der Schule verwiesen worden. In der
Folge habe er eine Abendschule besucht. Am (…) 2013 sei er in eine Stras-
senkontrolle geraten. Er habe sich mit dem Schülerausweis der Abend-
schule ausgewiesen, sei aber trotzdem von den Soldaten zum Polizeirevier
mitgenommen worden. Von dort sei er nach C._______ gebracht worden,
wo man ihn inhaftiert habe. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes sei es ihm
am (…) 2013 gelungen, aus der Haft zu entkommen und nach B._______
zurückzukehren. In Begleitung eines Freundes sei er am (…) 2013 zu Fuss
illegal in den Sudan ausgereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Festnahme und Inhaftierung nicht glaubhaft
seien, da seine diesbezüglichen Antworten durchwegs unsubstanziiert
ausgefallen seien. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er den genauen Ort
der Festnahme weder nennen noch beschreiben können, obwohl sich die-
ser angeblich in der Nähe seines Hauses befunden habe. Auch die Aus-
führungen zum Vorgang der Festnahme seien flüchtig und ohne jeglichen
Tiefgang erfolgt. Gleiches gelte für die Schilderung zu den Geschehnissen
auf dem Polizeiposten, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden sei, die
Situation detailliert und Schritt für Schritt zu erläutern. Es sei ihm nicht ge-
lungen, das Gefängnis in C._______ detailliert zu beschreiben und seine
D-3420/2015
Seite 5
dortige Zeit gehaltvoll zu schildern, was aufgrund der Bedeutung und Prä-
gung einer solchen Haft durchaus erwartet werden könnte.
Ferner seien seine Vorbringen widersprüchlich. So habe er in der BzP zu
Protokoll gebracht, er sei drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten
worden, während er in der Anhörung angegeben habe, noch am Tag der
Festnahme nach C._______ gebracht worden zu sein. Weiter habe er in
der BzP ausgeführt, während des Gefängnisaufenthalts in der Landwirt-
schaft gearbeitet zu haben, derweilen er in der Anhörung angegeben habe,
bei der Errichtung eines Staudamms geholfen zu haben. Schliesslich habe
er in der BzP angemerkt, die Bewachung während der Arbeit sei nicht
streng gewesen, da er lediglich auf der Strasse aufgegriffen worden sei.
Dem widersprechend habe er in der Anhörung mehrmals betont, wie streng
und umfassend er bewacht worden sei.
Auch die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Flucht verängstigt, verwirrt
und gestresst in der Schweiz angekommen sei, weshalb er Mühe gehabt
habe, über die Geschehnisse, insbesondere die Verhaftung und die Inhaf-
tierung, zu berichten, da diese Vorkommnisse für ihn traumatisierend und
erniedrigend seien und er sie vergessen und verdrängen wolle. Er habe
damals den Sinn und Zweck sowie die Wichtigkeit der BzP nicht richtig
eingeschätzt und habe deshalb nicht auf Details seiner Ausführungen be-
harrt. Zudem seien die Übersetzungen in beiden Befragungen unzulänglich
gewesen. So habe die Übersetzerin weder das Wort „Wand“ noch das Wort
„Datteln“ richtig übersetzen können. Dies lege den Schluss nahe, dass
auch andere Ausführungen mangelhaft übersetzt und wiedergegeben wor-
den seien. Anlässlich des Gesprächs des Beschwerdeführers mit seiner
Rechtsvertreterin seien weitere Details zu Tage getreten, gewisse Vor-
kommnisse seien genauer umschrieben worden und Ungereimtheiten hät-
ten aufgelöst werden können. In diesem Gespräch habe er die Festnahme
und die Inhaftierung realitätsgetreu und anschaulich geschildert sowie
seine Ausführungen mit Gesten untermauert, indem er Bilder in die Luft
gezeichnet habe, um die Geschehnisse zu verdeutlichen.
Die Vorinstanz beschränke sich darauf, Unglaubhaftigkeitsmomente aufzu-
listen. Dabei werde jedoch lediglich auf drei angebliche Indizien für die Un-
glaubhaftigkeit verwiesen (Aufenthalt auf dem Polizeiposten, Tätigkeit
während des Gefängnisaufenthalts, Bewachung). Zusätzlich werde auf die
D-3420/2015
Seite 6
angebliche Unsubstanziiertheit verwiesen. Diesen Vorwürfen könne Fol-
gendes entgegengehalten werden:
Die Aussagen zum Aufenthalt auf dem Polizeiposten seien falsch protokol-
liert worden. So habe der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit ausge-
sagt, dass er auf dem Polizeiposten mit Festgenommenen zusammenge-
troffen sei, welche dort bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Ge-
fängnis gewartet hätten. Die Ungenauigkeit in der Übersetzung sei dem
Beschwerdeführer nicht aufgefallen, weshalb er diese nicht beanstandet
habe. In der Anhörung habe er jedoch übereinstimmend, kohärent und
plausibel Auskunft über die Geschehnisse auf dem Posten gegeben.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit während der Haftzeit habe er in der BzP er-
wähnt, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei nicht gefragt wor-
den, was seine Tätigkeit im Detail beinhaltet habe. In der Anhörung habe
er präzisierend ausgesagt, bei der Erstellung eines Staudamms geholfen
zu haben. Dieser Staudamm habe der Bewässerung von Feldern gedient.
Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich.
Das SEM bezeichne die Aussagen des Beschwerdeführers zur Intensität
der Bewachung als widersprüchlich. Als Klammerbemerkung sei ange-
merkt, dass es in Eritrea keine „un-strenge“ Bewachung gebe, denn es sei
allgemein bekannt, dass die eritreischen Behörden keine halben Sachen
machen würden und die Bewachung daher immer äusserst streng sei.
Durch seine Aussage, seine Bewachung sei nicht sonderlich streng gewe-
sen, da er auf der Strasse aufgegriffen worden sei, habe er zum Ausdruck
bringen wollen, dass die Überwachung in Eritrea zwar stets äusserst streng
sei, sie jedoch noch strenger sein könne, wenn es sich um Personen
handle, die beispielsweise aufgrund eines politischen Hintergrundes im Fo-
kus der Behörden stünden.
Zur Substanz der Schilderungen der Festnahme, der Geschehnisse auf
dem Polizeiposten und zum Gefängnisaufenthalt sei zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung ausführliche Angaben ge-
macht habe. Beim Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er die bisher
gemachten Angaben noch ergänzt. So sei er während der Ferien gegen
22.00 Uhr auf dem Nachhauseweg in der (…)-Strasse von etwa neun mit
Stöcken und Kalaschnikows bewaffneten Soldaten, die sich im Dunkeln
versteckt hätten, angehalten worden. Er habe sich unter vorgehaltener
Waffe an eine Wand stellen, seinen Schülerausweis vorzeigen sowie seine
Schuhe und seinen Gürtel ausziehen müssen. Er sei mit Handschellen an
D-3420/2015
Seite 7
eine andere Person gekettet worden. Die Beamten hätten seinen Schüler-
ausweis für nicht legal erachtet, da er keine Schuluniform getragen habe,
bereits (…) alt und daher militärpflichtig gewesen sei. Nach etwa einer
Stunde seien alle aufgegriffenen Personen in Handschellen in den Hof des
Polizeipostens gebracht worden, welcher etwa 10 bis 15 Minuten entfernt
gewesen sei. Dort seien sie auf weitere Festgenommene gestossen, wel-
che bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Gefängnis gewartet hät-
ten. Gegen Mitternacht seien sie mit einem Lastwagen nach C._______
gebracht worden. Dort gebe es vier unterirdische Zellen oder besser ge-
sagt in den Boden gegrabene längere Gänge, welche oben mit Holz und
Sand zugedeckt seien. In diesen Zellen habe er zusammen mit mehr als
45 Personen tagelang ausharren müssen. Morgens hätten sie ihre Notdurft
verrichten, ihre Wasserflaschen auffüllen und kurz nach draussen gehen
dürfen. Einige Gefangenen seien für die Arbeit ausserhalb des Gefängnis-
ses ausgewählt worden, während die übrigen den Tag in den Zellen ver-
bracht hätten, wo es nur zwei trockene Brote pro Tag gegeben habe. Der
Beschwerdeführer habe die ersten fünf Tage in der Zelle verbracht und
deshalb wenig Kontakt mit den Wächtern gehabt. Am sechsten Tag habe
er dann auswärts arbeiten können.
Die von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente seien
entweder gar keine solchen oder alles andere als zentral und deshalb für
die Frage der Glaubhaftigkeit ohne Bedeutung. Über die Glaubhaftigkeit
müsse in einer Gesamtwürdigung befunden werden. Das SEM habe ledig-
lich einige wenige Punkte herausgegriffen und verkenne, dass die Ele-
mente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen würden. Die
Aussagen des Beschwerdeführers seien detailliert, lebensnah, nachvoll-
ziehbar, stimmig und logisch. Die vom SEM angesprochenen angeblichen
Widersprüchlichkeiten und die Unsubstanziiertheit würden sich bei neutra-
ler Betrachtung auflösen.
Der Beschwerdeführer sei zur Absolvierung der Nationaldienstpflicht fest-
genommen und inhaftiert und somit indirekt zur Leistung des National-
dienstes gezwungen worden. Er habe somit als Deserteur respektive Re-
fraktär zu gelten und in Anwendung der herrschenden Praxis eine asylre-
levante Verfolgung zu befürchten. Denn die Furcht vor einer Verfolgung sei
dann begründet, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den
Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher sei regelmässig anzuneh-
men, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst desertiert sei. Darüber
hinaus sei jeglicher Kontakt relevant, aus welchem erkennbar werde, dass
D-3420/2015
Seite 8
die betroffene Person rekrutiert werden solle. Ein solcher Kontakt habe vor-
liegend stattgefunden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
Zudem sehe er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen kon-
frontiert, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu qualifizieren seien. Da die Schilderungen der illegalen Ausreise glaub-
haft seien, stelle die Republikflucht einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM zum Vorbringen der mangelhaf-
ten Übersetzung aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen unter-
schriftlich bestätigt habe, worauf er sich behaften lassen müsse.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM zu den in der Beschwer-
deschrift dargelegten Übersetzungsproblemen keine Stellung genommen
habe. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die
beiden Protokolle unterschriftlich bestätigt habe. Es sei aber dennoch mög-
lich und nachvollziehbar, dass es zu Unstimmigkeiten gekommen sei, ins-
besondere dann, wenn die Übersetzung nicht problemlos funktioniert habe.
Der Dolmetscher habe beispielsweise die Worte „Wand“ und „Datteln“ auf
Deutsch nicht gekannt. Gewisse Ungereimtheiten seien daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch der Übersetzung zuzurechnen. Es sei ferner
nachvollziehbar, dass die Konzentration des Beschwerdeführers bei der
Rückübersetzung der BzP nachgelassen habe. So sei er nach langer und
traumatischer Flucht in der Schweiz angelangt und mit allem Neuen und
Unbekannten überfordert gewesen. Daher habe er die Ungenauigkeit im
Protokoll bezüglich des Zeitraumes auf dem Polizeiposten nicht bemerkt.
Die Unterschiede in den beiden Befragungen seien durch die Übersetzung
und die verschiedene Natur der Befragungen erklärbar. Die erste Befra-
gung habe kurz nach der Ankunft stattgefunden, während die zweite erst
zwei Jahre später erfolgt sei, was gewisse Diskrepanzen erklären könne.
Die zentrale Frage sei aber, wie gewichtig diese Diskrepanzen im Gesamt-
kontext überhaupt zu würdigen seien. Diesbezüglich werde auf die Be-
schwerdeschrift verwiesen.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
D-3420/2015
Seite 9
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Das SEM weist zu Recht auf gewisse Widersprüchlichkeiten in den
Schilderungen hin. Der Beschwerdeführer sagte in der BzP aus, er sei drei
Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden, während er in der Anhö-
rung angegeben habe, noch am Tag der Festnahme nach C._______ ge-
bracht worden zu sein. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die
Aussage fehlerhaft protokolliert worden sei und er in Tat und Wahrheit aus-
gesagt habe, er sei bei der Polizeistation mit Personen zusammengeführt
worden, welche sich bereits drei Tage dort befunden hätten, überzeugt
nicht, zumal dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte für ein Missver-
ständnis entnommen werden können. Das Argument, das Vokabular der
Übersetzerin sei mangelhaft gewesen, beschlägt ohnehin nur die Überset-
zung der Anhörung, weshalb sich die in der BzP gemachte Aussage damit
von vornherein nicht erklären lässt. Hinsichtlich des Widerspruchs, der Be-
schwerdeführer habe in der BzP angegeben, in der Landwirtschaft tätig
gewesen zu sein, während er gemäss Anhörung bei der Errichtung eines
Staudamms geholfen habe, ist der Beschwerde dahingehend zuzustim-
men, dass diese Angaben nicht widersprüchlich sind. Hinsichtlich der Un-
stimmigkeit betreffend die Strenge der Bewachung ist festzuhalten, dass
dieser Widerspruch, wenn überhaupt, als marginal zu bezeichnen ist.
D-3420/2015
Seite 10
Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ist zu differenzieren. Die Schilde-
rung der Verhaftung (vgl. act. A17 F42 bis F61) ist in Übereinstimmung mit
dem SEM trotz mehrfacher Nachfrage als unsubstanziiert und pauschal zu
bezeichnen und weist keine persönliche Färbung auf, welche den Eindruck
entstehen liesse, dass das Geschilderte auf persönlichen Erlebnissen be-
ruhe. Demgegenüber weisen die Vorbringen zum Gefängnis (…) durchaus
gewisse Details auf, indem etwa die Zellen (vgl. act. A17 F70 und F71) oder
die allgemeinen Haftbedingungen beschrieben wurden (vgl. act. A17 F73).
Doch auch in diesem Themenkomplex finden sich Bereiche, in welchen
fundiertere und originellere Aussagen zu erwarten wären, wie etwa die Ant-
wort auf die Frage nach den Wärtern (vgl. act. A17 F75). Die Flucht aus
der Haft ist dann wiederum – wie bereits die Verhaftung – als sehr ober-
flächlich zu bezeichnen (vgl. act. A17 F79 bis F86). Die in der Beschwer-
deschrift gemachten ergänzenden Angaben, welche die Geschehnisse
plastischer erscheinen lassen sollen, vermögen die in der Anhörung weit-
gehend als unsubstanziiert zu bezeichnenden Angaben nicht zu erklären.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Flucht
traumatisiert gewesen, weshalb er in der BzP Mühe gehabt habe, über die
Geschehnisse in Eritrea zu sprechen, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zwi-
schen Gesuchseinreichung und BzP lagen über zwei Wochen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit erholen
und auf die BzP vorbereiten konnte.
In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen
des Beschwerdeführers, anlässlich einer Razzia festgenommen, an-
schliessend inhaftiert und aus dieser Haft geflohen zu sein, nicht glaubhaft,
weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Ver-
folgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist.
5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-3420/2015
Seite 11
D-7898/2015 E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des
Beschwerdeführers zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3420/2015
Seite 12
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
D-3420/2015
Seite 13
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6).
7.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
D-3420/2015
Seite 14
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
7.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
D-3420/2015
Seite 15
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Ursina Bernhard als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr ein amtliches Honorar
zu entrichten ist. Der in der Honorarnote vom 26. Mai 2015 ausgewiesene
Zeitaufwand erweist sich als angemessen. Allerdings ist der Stundenan-
satz auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. No-
vember 2016 E. 5.3) sowie der Aufwand für die Replik angemessen zu be-
rücksichtigen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt
Fr. 1‘950.– (Fr. 1‘650.– [11 x 150] plus Fr. 132.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spe-
sen] plus Fr. 118.– [Replik]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3420/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Ursina Bernhard wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘950.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: