B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-342/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea, zur Zeit in Israel
vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 29. April 2011 gelangte der in der Schweiz lebende Bruder des
Beschwerdeführers mit einer als "Asylgesuch aus dem Ausland" bezeich-
neten Eingabe einer Rechtsvertretung an das BFM. Darin wurde Eintre-
ten auf das Asylgesuch, die Erteilung einer Einreisebewilligung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bean-
tragt. Zur Begründung machte die Rechtsvertretung geltend, der Be-
schwerdeführer sei illegal von Eritrea nach Libyen ausgereist. In welchem
Landesteil er sich aktuell aufhalte sei unklar. Wegen der illegalen Aus-
reise habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein weiterer
Aufenthalt in Libyen sei in Anbetracht der bürgerkriegsähnlichen Situation
nicht zumutbar. Das Land habe das Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet
und verfüge über kein Asylsystem. Flüchtlinge seien schutzlos der Willkür
der libyschen Behörden ausgeliefert. Sollte seine Gefährdung in Libyen
nicht bezweifelt werden, sei ihm die Einreise in die Schweiz aufgrund der
Beziehungsnähe zu seinem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz le-
benden Bruder zu bewilligen.
A.b Der Eingabe lagen ein Taufschein des Beschwerdeführers und die
von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht bei.
B.
Am 23. Januar 2012 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Be-
schwerdeführer befinde sich mittlerweile in Israel. Aufgrund einer Geset-
zesänderung hätten die israelischen Behörden die Möglichkeit, jede Per-
son, die das Land ohne Erlaubnis betrete, festzunehmen und bis zu drei
Jahre ohne Anklage oder Gerichtsprozess festzuhalten. Er habe in Israel
keine Unterkunft und lebe auf der Strasse. Es sei ihm weder erlaubt, eine
Wohnung zu mieten noch eine Arbeitsstelle anzunehmen; vor Ort bestehe
auch kein soziales Netz. Ein dauerhafter Verbleib in diesem Land sei ihm
entsprechend nicht zuzumuten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das BFM die Rechts-
vertretung auf, eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten sowie eine
vom Beschwerdeführer verfasste beziehungsweise unterzeichnete Stel-
lungnahme nachzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensent-
scheid wegen fehlender Vertretungsbefugnis. Im Zusammenhang mit der
erwähnten Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest, eine Anhörung des
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Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv sei
aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund
habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf
schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhält-
nissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der
Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Auf-
enthalts in Israel zu beantworten.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gab die Rechtsvertretung eine schriftliche
Vollmacht ihres Mandanten und eine Kopie seiner "Temporary license"
aus Israel zu den Akten. Für die Einreichung der Stellungnahme ersuchte
sie um Fristverlängerung.
E.
Am 10. August 2012 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von
ihrem Mandanten verfasste und unterzeichnete Stellungnahme samt
deutschsprachiger Übersetzung. Darin machte er geltend, in Eritrea aus
dem Militärdienst desertiert zu sein. Wegen der Flucht sei seine Familie
behördlich behelligt worden. Ferner schilderte er die Reiseetappen bis Is-
rael. Im Sudan sei er entführt worden und gegen Lösegeld wieder freige-
kommen. In Israel, wo er unter prekären Umständen lebe, versuche man,
ihn nach Eritrea zu deportieren.
F.
Am 22. August 2012 forderte das BFM die Rechtsvertretung auf, zwei
Passfotos ihres Mandanten zu übermitteln. Diese gingen am 30. August
2012 bei der Vorinstanz ein.
G.
Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 – eröffnet am 24. De-
zember 2012 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt
das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei
es jedoch möglich und zumutbar, in Israel zu verbleiben. Es befänden
sich rund 40'000 eritreische Flüchtlinge und Migranten in Israel. Seine Be-
fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Ge-
mäss gesicherten Kenntnissen des Amtes hätten eritreische Staatsange-
hörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich in Is-
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rael den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rück-
führung bedroht. Israel habe die FK wie auch deren Zusatzprotokolle un-
terzeichnet. Grundsätzlich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prin-
zip. Solange eritreische Staatsangehörige den subsidiären Schutz für
Gruppen innehätten, werde in Israel kein individuelles Asylverfahren
durchgeführt. Erst nach Aufhebung dieses Schutzstatus bestehe die Mög-
lichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft durchführen zu lassen. Dies ändere jedoch nichts
daran, dass der Beschwerdeführer (bereits) effektiven Schutz vor einer
Rückführung nach Eritrea geniesse. Im Übrigen kenne auch die Schweiz
ein vergleichbares Konzept mit Gewährung vorübergehenden Schutzes
für Schutzbedürftige. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer temporä-
ren Aufenthaltsbewilligung, die ihm im Rahmen des Schutzstatus für
Gruppen zuerkannt worden sei und bei Bedarf verlängert werde. Entspre-
chend sei er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.
Demgegenüber ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritrei-
sche Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssuche. Die eritreische Ge-
meinschaft in Israel sei indes gut vernetzt; auch Nichtregierungsorganisa-
tionen kümmerten sich um deren Belange. Jedenfalls sei es für den Be-
schwerdeführer möglich, vor Ort eine menschenwürdige Existenz zu füh-
ren. Im Weiteren wertete das BFM die Tatsache, dass ein Bruder des Be-
schwerdeführers in der Schweiz lebe, nicht als besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Januar 2013 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Asylge-
suchs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er
geltend, in Israel nur einen befristeten Schutzstatus zu haben. Die damit
verbundene Aufenthaltsbewilligung werde jeweils lediglich für drei Monate
erteilt. Es bestehe kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt und den Sozial-
einrichtungen. Eine Sicherheit für die jeweilige Verlängerung des Do-
kuments gebe es nicht. Zwar bestehe aufgrund der eritreischen Herkunft
Schutz vor der Abschiebung ins Heimatland; das Verhalten der israeli-
schen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit bei den Be-
troffenen. Sie lebten während Jahren unter prekären Bedingungen und
hätten keine Möglichkeit, ihre Aufenthaltssituation rechtlich zu verbes-
sern. Die Situation der Halblegalität im Arbeitsbereich führe dazu, dass
die Betroffenen bei allfälligen Anstellungen finanziell ausgebeutet würden.
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Der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft und versuche als Taglöhner
sein Glück. Problematisch sei die rassistische Haltung gewisser israeli-
scher Kreise. Er habe vor Ort auch keine soziale Perspektive; dies im Ge-
gensatz zur Schweiz, wo sein Bruder lebe. Auch wenn Israel das Non-Re-
foulement-Gebot beachte, sei ihm ein dortiger Aufenthalt – so auch in Be-
rücksichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz – nicht zuzumuten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die
Eingabe vom 24. Dezember 2012 frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
Das BFM hat die Eingabe vom 29. April 2011 zu Recht als Asylgesuch
aus dem Ausland entgegengenommen. Ein grundsätzlicher Mangel des
Gesuches vom 29. April 2011 – das Fehlen einer erkennbaren persönli-
chen Willensbekundung des Beschwerdeführers – wurde im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Vollmacht des
Beschwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben
nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weiteren ist vor
dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylge-
suchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Be-
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rücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache
auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische
Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 14. Juni 2012 den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom
10. August 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einläss-
lich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit ge-
nutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei aus
dem Militärdienst desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Verfü-
gung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, seine Vorbrin-
gen würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die
Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung im Hei-
matland im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Bei der anschliessenden Prüfung
des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG bejaht sie jedoch die
Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.
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Seite 8
4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort
zu verbleiben.
4.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da-
bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund
von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in
einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen,
sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu
bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19
E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-
dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä-
gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E.5.1, mit
weiteren Hinweisen).
4.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli-
che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die
Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ge-
gebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt-
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Seite 9
schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur
Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa
S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
4.4.4 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerde-
führers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Kenntnissen des
Amtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der
Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien
daher nicht von einer Rückführung bedroht. Grundsätzlich respektiere Is-
rael das Non-Refoulement-Prinzip. Demgegenüber ergäben sich in Israel
gewisse Schwierigkeiten für eritreische Flüchtlinge namentlich bei der Ar-
beitssuche; insgesamt sei es für den Beschwerdeführer aber möglich, vor
Ort eine menschenwürdige Existenz zu führen.
4.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, es bestehe eine
konkrete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland. Das Verhalten der is-
raelischen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit in der erit-
reischen Diaspora. Nebst prekären Aufenthaltsbedingungen sei nament-
lich auch die rassistische Haltung gewisser israelischer Kreise problema-
tisch.
4.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel an-
belangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine
sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant
gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach
D-342/2013
Seite 10
Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsan-
gehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zu-
vor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Isra-
els im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten;
seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-
Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13.
August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft ge-
nommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2).
Gemäss UNHCR – verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine
UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch:
Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese
Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt – wurden im Jahr
2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; an-
deren Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden
(a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr gerin-
ge Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste
Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus
Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-
Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional
Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Ver-
längerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli-
schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.).
Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun-
gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun-
mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet.
Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren
Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen
Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach
14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender
kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.).
Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportati-
onen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für
deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-
Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein
anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der
Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation
in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Erit-
reer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und
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Seite 11
anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht
werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-
Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zu-
genommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O.
S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die
Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft.
Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Aus-
reise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jah-
ren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights
Watch, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom
13. März 2013).
4.4.7 Es ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh-
rer – zumindest gemäss seinen Vorbringen – nicht konkret von einer Aus-
schaffung nach Eritrea bedroht ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig
mutmasslich nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen. Die
prekären Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für
sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor
Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen
die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für
längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom
13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tau-
senden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum
zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch
EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal be-
zeichnet werden.
4.4.8 Zu prüfen bleibt dabei, ob es aufgrund der gesamten Umstände ge-
boten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerde-
führer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwä-
gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein zentrales, wenn auch – wie vorne in E. 4.4.1-4.4.3 aus-
geführt – nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa).
Der Beschwerdeführer hat in der Person seines zehn Jahre älteren Bru-
ders, der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier aufenthaltsbe-
rechtigt ist, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe
zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder anzunehmende
erleichterte Assimilationsfähigkeit des (…)-jährigen Beschwerdeführers
bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche
faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-
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Seite 12
Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende
Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren.
Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu
Unrecht angewendet.
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen
zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylver-
fahrens zu bewilligen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erübrigt.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes we-
gen auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-342/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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