B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-342/2014/mel
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2011 in die Schweiz ein, nach-
dem ihr Bruder zuvor in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war
und das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise der Be-
schwerdeführerin bewilligt hatte. Am 7. März 2011 reichte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte
das BFM am gleichen Tag die Befragung zur Person durch. Am 3. April
2013 fand die Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Angehörige der Ha-
wiye/Shekhal/Looboge aus E._______ und die Tochter eines Shabab-
Anhängers, der als Polizist beziehungsweise für islamische Gerichte ge-
arbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Übergangsregierung seien
ihr Vater und ihr Bruder von der Regierung verhaftet worden. Bei einem
weiteren Überfall der Regierung an ihrem Wohnort Ende 2008 sei ihre
Schwägerin umgekommen, während ihr in der Schweiz lebender Bruder
habe fliehen können. Nachdem wieder die Al-Shabab die Macht über-
nommen habe, seien der Vater und der Bruder freigekommen. Dieser
Bruder sei indessen später umgekommen. Weil ihr Vater den in der
Schweiz lebenden Bruder habe zur Mitarbeit zwingen wollen, seien die
Beschwerdeführerin, ihre Mutter und die beiden Kinder des Bruders von
Angehörigen der Al-Shabab im Jahr 2009 beziehungsweise im Dezember
2009 beziehungsweise am 12. Dezember 2009 auf Geheiss des Vaters
entführt und an einem unbekannten Ort beziehungsweise in einem Lager
in F._______ festgehalten worden. Die Leute der Al-Shabab hätten sie
zwangsverheiraten wollen. Sie sei indessen durch Schläge an einem
Zahn, an der Schläfe, in den Bauch und durch Verbrennungen am Bauch
verletzt worden. Zudem hätten diese Leute ständig wieder mit dem Tod
gedroht für den Fall, dass ihr Bruder nicht zurückkomme. Sie seien vier
Monate oder ein Jahr dort gewesen. Als Anfang 2010 eines der Kinder
erkrankt sei, hätten sie die Al-Shabab-Leute im vierten Monat 2010 in ein
Spital gebracht, wo das Kind gestorben sei. Zwei Tage später hätte sie
gegen ihren Willen den Führer der Männer, von welchen sie festgenom-
men worden seien, heiraten sollen. Weil die Männer der Al-Shabab mit
den Vorbereitungen für die Beerdigung beschäftigt gewesen seien, hätten
sie nicht aufgepasst, so dass sie das Spital unbemerkt hätten verlassen
können. Draussen hätten sie anderen Leuten von ihren Problemen er-
zählt, worauf man sie bis zum Tiermarkt mitgenommen habe. Eine
Freundin der Mutter, welche dort gewesen sei, habe ihnen Geld für den
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Transport nach G._______ gegeben. In diesem Dorf hätten sie mit dem in
der Schweiz lebenden Bruder Kontakt aufgenommen, worauf dieser Geld
geschickt habe, mit welchem sie nach H._______ hätten weiterreisen
können. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht. In H._______ habe
die Beschwerdeführerin zudem einen somalischen Staatsangehörigen
geheiratet. Dieser sei später wieder nach Somalia zurückgekehrt und ih-
retwegen von Angehörigen der Al-Shabab umgebracht worden.
In der Schweiz habe sie einen Somalier kennengelernt und sich mit ihm
religiös in der Wohnung ihrer Mutter verheiratet. Sie hätten zwei Kinder.
Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass zu den Akten. Im Dossier
des BFM befindet sich indessen nur dessen Kopie.
B.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 24. Dezember 2013
– wurde die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verneint und die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt. Die Beschwerdeführerin
wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung in-
dessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der Kanton Bern wurde
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermögen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
nicht nachvollziehbar. So müssten die geltend gemachten Dialoge zwi-
schen ihr und den Angehörigen der Al-Shabab als klischeehaft und reali-
tätsfremd qualifiziert werden, da sie nicht denjenigen entsprächen, wel-
che sich wirklich zwischen Personen in einer vergleichbaren Situation ab-
spielen würden. Ferner sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin
nicht nach dem Namen desjenigen Mannes gefragt habe, welchen sie
hätte heiraten sollen. Ebensowenig überzeugend seien ihren Angaben,
sie habe in dieser Situation auf den Boden gespuckt und der betreffende
Mann sei maskiert gewesen. Nicht realistisch erscheine zudem, dass sie
erst kurz vor der Flucht zur Heirat hätte gezwungen werden sollen. Des
Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass sie sich einfach problemlos
von den Shabab-Leuten habe entfernen und fliehen können. Schliesslich
habe sie auch den angeblichen Tod des Ehemannes nicht plausibel erklä-
ren können. Darüber hinaus habe sie unsubstanziierte Angaben über den
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Verbleib des Vaters und des Ortes, an welchem sie inhaftiert worden sein
solle, zu Protokoll gegeben. Weder den Raum, in welchem sie sich auf-
gehalten haben wolle, noch den Tagesablauf oder konkrete Erlebnisse
anlässlich der geltend gemachten Inhaftierung habe sie detailliert schil-
dern können. Zudem habe sie sich widersprochen, indem sie einmal aus-
gesagt habe, sie sei während fünf Monaten inhaftiert gewesen, während
dies gemäss einer zweiten Version ein Jahr lang gewesen sein soll. Hin-
sichtlich des vorgebrachten Zahnschadens sei festzuhalten, dass dieser
auch andere als die geltend gemachten Ursachen haben könne. Zudem
sei das in diesem Zusammenhang eingereichte Arztzeugnis nicht entzif-
ferbar. Angesichts des sonst unglaubhaft gemachten Sachverhalts kom-
me diesem Beweismittel kein Beweiswert zu. Die Tatsache, dass ihr Bru-
der in der Schweiz Asyl erhalten habe, vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, da jedes Gesuch individuell geprüft werde aufgrund der
Aussagen der betroffenen Person.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend,
dass die Beweismittel aus dem Dossier N 511 263 ihres in der Schweiz
lebenden Bruders, welche beizuziehen seien, die Wahrheit ihrer Vorbrin-
gen belegen würden. Die Vorinstanz habe nach konstruierten Widersprü-
chen gesucht, statt sich mit den Beweismitteln zu befassen. Das Foto
zeige die Beschwerdeführerin mit der Mutter und zwei Kindern inmitten
von Al-Shabab-Anhängern, und der Drohbrief der Al-Shabab stelle eine
Warnung an den in der Schweiz lebenden Sohn dar, worauf dieser sofort
nach E._______ zurückkehren müsse, wenn er seine Angehörigen
nochmals sehen wolle. Die Familie werde ins Gefängnis gebracht und
sehr hart bestraft, wenn der Sohn nicht innerhalb von 90 Tagen zurück-
kehre. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit
ihrer Mutter und den beiden Kindern ihres Bruders während vier Monaten
von den Al-Shabab-Milizen festgehalten und gefoltert sowie mit dem Tod
bedroht worden sei, sollte ihr Bruder nicht zurückkommen, sei von einer
massiven Reflexverfolgung auszugehen. Zudem hätte sie zwangsverhei-
ratet werden sollen, und für den Fall einer Rückkehr müsse sie mit ihrem
Tod oder einer Zwangsverheiratung rechnen. Sie habe folglich massive,
teilweise frauenspezifische Vorverfolgung erlitten. In Somalia existiere
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keine Polizeigewalt, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor
den Angriffen durch die Al-Shabab schützen könne. Auch wenn die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar,
klischeehaft und realitätsfremd klingen würden, ändere dies nichts daran,
dass sich die Entführung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch
Angehörige der Al-Shabab tatsächlich so abgespielt habe. Dass die Be-
schwerdeführerin nichts über den Verbleib ihres Vaters wisse und ange-
sichts der Entführung das Zeitgefühl verloren habe, sei aufgrund des dar-
gelegten Sachverhaltes nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung. Die Vorinstanz habe versucht, die sich mit den Aussa-
gen ihrer Mutter deckenden Vorbringen als unglaubhaft hinzustellen, ob-
wohl sie bewiesen seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wur-
de abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 wurde die verlangte Fürsorgebestäti-
gung nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in
Somalia sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia nach
H._______ mit ihrer Mutter und mit den beiden Kindern ihres Bruders gel-
tend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerken-
nung als Flüchtling zu führen vermögen, da Unruhen in einem Land für
praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen
und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes be-
trachtet werden können.
5.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, dass das BFM die im Dossier
des Bruders (N 511 263) enthaltenen Beweismittel zu Unrecht nicht ge-
würdigt habe. Dabei handle es sich um ein Foto, das die Beschwerdefüh-
rerin, ihre Mutter und zwei Kinder inmitten von Leuten der Al-Shabab zei-
ge, und um einen Drohbrief der Al-Shabab, gemäss welchem der Bruder
innerhalb von 90 Tagen nach E._______ zurückkehren müsse, ansonsten
werde er seine Familienangehörigen nicht mehr sehen. Die Familie werde
dann ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft. Obwohl sich die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter decken und die Beweis-
mittel die Asylvorbringen als wahr belegen würden, habe das BFM die
Vorbringen als widersprüchlich und unglaubhaft hingestellt. An der Wahr-
heit der Aussagen vermöge indessen eine allfällige Klischeehaftigkeit
oder fehlende logische Nachvollziehbarkeit nichts zu ändern. Unter die-
sen Umständen seien die Vorbringen der Vorinstanz konstruiert.
5.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festhielt, ist jedes Asylge-
such individuell zu prüfen. Dabei erfolgt die Beurteilung des Asylgesuchs
insbesondere gestützt auf die Aussagen und die Beweismittel der betrof-
fenen Person, wobei den Aussagen ein besonderes Gewicht beizumes-
sen ist und Beweismittel nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der asylsuchenden Person bestätigen. Vielmehr sind diese ebenso einer
genaueren Prüfung zu unterziehen. Kommt die prüfende Asylbehörde
zum Schluss, dass die Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten sind,
vermögen allenfalls zu den Akten gegebene Beweismittel nicht ohne nä-
here Prüfung das Gegenteil zu bewirken.
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Seite 8
5.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin – ausser einem nicht lesbaren
Arztbericht – keine Beweismittel abgegeben. Indessen ergibt sich aus
dem Dossier ihres Bruders, dass dieser seine Vorbringen mit Beweismit-
teln belegt hat, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren beizuzie-
hen sind. Indessen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die vom
BFM im Fall des Bruders der Beschwerdeführerin vorgenommene Ein-
schätzung gebunden, zumal dieses Verfahren nur erstinstanzlich beurteilt
wurde. Vielmehr ist es unter den gegebenen Umständen gehalten, das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin individuell und nicht in Abhängigkeit
vom Ausgang des Verfahrens ihres Bruders zu beurteilen. Dabei gelangt
das Bundesverwaltungsgericht – wie den nachfolgenden Erwägungen
entnommen werden kann – zum Schluss, dass die von der Beschwerde-
führerin dargelegten Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft zu betrach-
ten sind. Folglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich widersprochen, indem sie zunächst
vorbrachte, sie sei im 12. Monat des Jahres 2009 festgenommen worden,
an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, weil sie viele
Probleme gehabt habe (vgl. Akte B4/9 S. 3 und 5). Bis zum 4. Monat
2010 sei sie in Gefangenschaft geblieben, insgesamt während vier Mona-
ten (vgl. Akte B4/9 S. 6). Demgegenüber legte sie später dar, sie sei am
12. Dezember 2009 festgenommen worden, sie könne sich gut an dieses
Datum erinnern (vgl. Akte B17/16 S. 9). Sie sei vom Dezember 2009 bis
April 2010, also während eines Jahres, in Haft geblieben (vgl. Akte
B17/16S. 11). Nicht nur aus den inhaltlich widersprüchlichen Angaben zur
Dauer der geltend gemachten Festnahme ist auf die fehlende Glaubhaf-
tigkeit zu schliessen; vielmehr spricht auch die Tatsache, dass sie sich
anfänglich nicht an das Festnahmedatum erinnern wollte und später dar-
legte, sie könne sich gut an dieses Datum erinnern, gegen die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Angaben und für einen konstruierten Sachverhalt. Entgegen
der Darstellung in der Beschwerdeschrift handelt es sich dabei nicht um
konstruierte Widersprüchlichkeiten durch die Vorinstanz, sondern um wi-
dersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführerin in zentralen Vor-
bringen, weshalb diese nicht als glaubhaft zu erachten sind.
6.2 Des Weiteren sind verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin
unrealistisch.
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6.2.1 Insbesondere ist ihre Aussage, sie hätte den Führer der Gruppe der
Männer, von welchen sie festgehalten worden seien, heiraten sollen, ha-
be indessen weder seinen Namen gekannt noch sein Gesicht je gesehen,
nicht mit der Realität zu vereinbaren. Selbst für den Fall, dass sie zu einer
Heirat hätte gezwungen werden sollen, hätte sie den Namen ihres zu-
künftigen Gatten erfahren und sein Gesicht unverdeckt zu sehen bekom-
men. Ihre gegenteiligen Angaben können nicht geglaubt werden.
6.2.2 Ferner soll der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gestützt auf ih-
re Aussagen ein Ultimatum gestellt worden sein, bis wann der Bruder zu-
rückzukommen habe, ansonsten sie getötet würden. Dieses Ultimatum
soll gemäss den Angaben in der Beschwerde 90 Tage betragen haben.
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie sei zwischen De-
zember 2009 und April 2010 festgehalten worden, was einer deutlichen
Überschreitung dieser Frist entspricht. Sie gibt zudem keine Erklärung ab,
warum diese Überschreitung des Ultimatums zu keinen Konsequenzen
geführt haben soll. Folglich erscheinen auch diese Aussagen nicht realis-
tisch und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
6.2.3 Unrealistisch ist ausserdem die Angabe der Beschwerdeführerin,
sie und ihre Angehörigen hätten aus dem Machtbereich der Al-Shabab-
Leute fliehen können. Einerseits sollen die Angehörigen der Al-Shabab an
der Ergreifung des Bruders der Beschwerdeführerin derart interessiert
gewesen sein, dass sie – um ihre Forderungen mit Nachdruck durchzu-
setzen – dessen nächste Angehörige festgehalten und ihnen mit dem Tod
gedroht haben sollen für den Fall, dass der Bruder nicht innert 90 Tagen
zurückkehre. Andererseits sollen die gleichen Leute diese Angehörigen
nur mangelhaft oder gar nicht bewacht haben, so dass sie im Zusam-
menhang mit dem Tod des Kindes aus deren Machtbereich entfliehen
konnten. Dies ist fern jeglicher Realität. Dabei vermag der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Männer seien mit den Vorbereitungen für die
Beerdigung des verstorbenen Kindes beschäftigt und deshalb nicht auf-
merksam gewesen, nicht gelten. Vielmehr wäre trotz dieses Ereignisses
damit zu rechnen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ange-
hörigen nicht aus den Augen gelassen worden wären, weil die Männer im
Fall eines Entweichens der festgehaltenen Angehörigen kein Druckmittel
mehr in der Hand gehabt hätten, um den Bruder der Beschwerdeführerin
zur Rückkehr zu bewegen.
6.2.4 Ebenso unrealistisch erscheinen die Erklärungen der Beschwerde-
führerin darüber, wie die Flucht verlaufen sein solle. So legte sie dar, sie
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hätten vor dem Spital Leute getroffen, welchen sie ihre Situation erklärt
hätten, worauf ihnen diese geholfen und sie in die Mitte des Quartiers ge-
fahren hätten. Diese Darstellung des Sachverhalts erscheint völlig unrea-
listisch, zumal die Flucht zu Fuss aus dem Machtbereich der Al-Shabab
für eine Frau, welche Knieprobleme geltend macht (die Mutter der Be-
schwerdeführerin), unter diesen Umständen gar nicht durchführbar wäre.
Sie hätte mit der Wiederergreifung durch die Al-Shabab oder gar mit dem
Tod durch Erschiessen rechnen müssen, was eine Person in einer ver-
gleichbaren Situation mit einem Kleinkind nicht in Kauf nähme. Dass sie
unter den gegebenen Umständen aussenstehenden Leuten ihre Situation
geschildert, sie um Hilfe gebeten haben will und diese das Risiko einer
Verfolgung und damit die Möglichkeit, selber in Gefahr zu geraten, in Kauf
genommen haben sollen, erscheint ebenfalls nicht realistisch. Ebenso
wenig überzeugend ist ihre Angabe, die Al-Shabab-Leute seien ihnen
nicht gefolgt, zumal anzunehmen ist, dass ihre Flucht schnell entdeckt
worden sein muss. Folglich sind auch diese Angaben nicht als glaubhaft
zu betrachten.
6.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführe-
rin, dass ihre Vorbringen grösstenteils substanzlos und detailarm ausge-
fallen sind:
6.3.1 Wie das BFM nämlich zutreffend feststellte, war die Beschwerdefüh-
rerin nicht in der Lage, die viermonatige Haft bei den Al-Shabab detailliert
und substanziell zu schildern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind
oberflächlich, pauschal und ausweichend ausgefallen. So beantwortete
sie die Frage, was das für ein Gebäude gewesen sei, in welchem man sie
festgehalten habe, dahingehend, dass sie (Anmerkung: die Leute der Al-
Shabab) zu ihnen gesagt hätten, die Ortschaft heisse F._______, es sei
wie ein Gefängnis gewesen. Sie hätten zu ihnen gesagt, dass sie nicht
lebendig herauskämen, wenn sie die Anweisungen nicht befolgen würden
(vgl. Akte B17/16 S. 10). Diese Angaben stellen indessen keine Antwort
auf die gestellte Frage dar, weil damit nicht das Gebäude beschrieben
wurde. Vielmehr handelt es sich um ausweichende Angaben. Auch die
Frage, was sie zu essen bekommen hätten, blieb wenig konkret beant-
wortet, weil die Beschwerdeführerin nur angab, es habe Verschiedenes
gegeben. Als Ausweichmanöver legte sie ergänzend dazu dar, man habe
die Türe aufgemacht, das Essen gebracht und sei wieder gegangen (vgl.
Akte B17/16 S. 11). Auch der Aufforderung, genauer über die geltend ge-
machte Verhaftung zu berichten, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Vielmehr beschränkten sich ihre Angaben auf eine kurze pauschal darge-
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legte Situationsangabe in wenigen Zeilen, um in der gleichen Antwort
ausweichend vorzubringen, was die Al-Shabab-Leute im Allgemeinen
immer wieder zu ihnen gesagt hätten (vgl. Akte B17/16 S. 9 unten).
6.3.2 Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, nä-
here Angaben zu ihrem Vater sowie dessen Verschwinden bekannt zu
geben, obwohl aus ihren Aussagen hervorgeht, dass er als eigentlicher
Verursacher ihrer Probleme zu sehen wäre, zumal geltend gemacht wur-
de, er habe die Festnahme veranlasst. Damit sind ihre Aussagen auch in
diesem Punkt unglaubhaft ausgefallen.
6.3.3 Ebenso substanzlose Aussagen gab sie bezüglich des in
H._______ geheirateten Mannes, der später nach Somalia zurückgekehrt
und ihretwegen umgebracht worden sei.
6.4 Insgesamt sind folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft ausgefallen. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie von
Angehörigen der Al-Shabab entführt, während mehrerer Monate fest-
gehalten und bedroht sowie körperlich misshandelt wurde. Damit ist auch
die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht zu glauben, weil die Be-
schwerdeführerin diese als Ursache der nicht glaubhaft ausgefallenen
Vorbringen darstellt.
6.5 Die im Beschwerdeverfahren erwähnten Beweismittel – ein Foto
und ein Drohbrief – sowie das zu den Akten gegebene Arztzeugnis ver-
mögen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus
dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin ergeben, die festgestellte
Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Wie das BFM zu Recht ausführ-
te, kann der geltend gemachte Zahnschaden auch auf andere Ursa-
chen zurückgeführt werden. Dem eingereichten Arztzeugnis kann die
behauptete Ursache jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem
können Arztzeugnisse dieser Art auch auf Wunsch ausgestellt worden
sein und sind daher als Beweismittel wenig geeignet. Fotos, welche
die Beschwerdeführerin allenfalls mit Angehörigen der Al-Shabab zei-
gen, sind als Beweismittel ebenfalls nicht tauglich, da auch sie in
einem andern als dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden
sein können. Zudem sind auf dem im Dossier des Bruders befindlichen
Foto zwar möglicherweise – anhand der Kleidung – zwei Frauen er-
sichtlich; indessen können ihre Gesichter nicht gesehen werden, wes-
halb das Foto gar nicht beweisen kann, dass es sich bei den abge-
bildeten Personen um die Beschwerdeführerin und ihre Mutter handelt.
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Seite 12
Es ist folglich ebenso beweisuntauglich. Schliesslich vermag auch der
in der Beschwerdeschrift erwähnte Drohbrief an der fehlenden Glaub-
haftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Drohbriefe dieser Art sind
leicht käuflich erwerbbar und weisen damit schon aus diesem Grund
einen verminderten Beweiswert auf. Beweismittel mit einem niedrigen
Beweiswert vermögen Vorbringen, die sich aus andern Gründen als
unglaubhaft herausgestellt haben, nicht in einem glaubhaften Licht er-
scheinen lassen. Die Beweismittel sind somit – unabhängig von einer
materiellen Prüfung der Echtheit – nicht geeignet, den aus andern
Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu belegen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen oder habe solche in Zukunft zu befürchten. Ihre Furcht vor einer
Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht be-
gründet zu betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt
es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Bei-
lagen im Einzelnen einzugehen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit
Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge fehlender Zumutbarkeit des
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Seite 13
Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf
eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist (vgl. eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2014) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-342/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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