B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3422/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
D-3422/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess Syrien eigenen
Angaben zufolge am (…) 2012. Er gelangte über die Türkei, wo er sich
etwa vier Jahre aufhielt, und über Griechenland am 3. März 2017 in die
Schweiz, wo er am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch einreichte. Per Zufallsprinzip
wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2017 zu den Personalien und am
26. April 2017 summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen
befragt. Am 16. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er ein ethnischer Kurde aus C._______ sei und wiederholt beo-
bachtet und verfolgt worden sei. Aus Angst, zur Rechenschaft gezogen zu
werden, habe er sein Heimatland verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten der beiden Brüder
D._______ (N […]) und E._______ (N […]). Diesen wurde mit Verfügungen
des SEM vom (…) 2014 beziehungsweise (…) 2017 Asyl gewährt. In der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 machte die zuge-
wiesene Rechtsvertretung geltend, die Vorinstanz sei gehalten, eine mög-
liche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden
Brüder zu prüfen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zuge-
wiesen.
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Seite 3
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31).
Mit der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen
Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Das Gericht lud den Beschwerdeführer ein, bis zum
12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen.
G.
Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur
Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde.
H.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, dass
er keinen Arztbericht einreichen werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vor-
instanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In der Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach ergänzenden Bemerkungen zur Reflexverfolgung
– auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte.
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Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Ge-
legenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzu-
reichen.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. September 2017
unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.
M.
Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer sowohl
den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten. Diese Anträge wurden getrennt in zwei separa-
ten Verfahren behandelt. Das Gericht wies die Beschwerde betreffend die
Zuweisung an den Kanton F._______ mit Urteil vom 6. November 2017 ab
(Verfahren D-6019/2017).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 4
der Rechtsbegehren) ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechts-
schutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse
gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alterna-
tiver Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S.
205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläu-
fige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft)
keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet
wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu vernei-
nen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist so-
mit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-3422/2017
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Kurde aus C.______ in der Provinz G._______ sei. Er habe 12
Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2004 habe er zuerst erfolglos die Be-
rufsmaturaprüfung als (…) absolviert und später die Maturaprüfung im Be-
reich (…) nicht bestanden. Während der Schulzeit bis ins Jahr 2004 habe
er im (…)-Laden seines Bruders gearbeitet. Von 2004 bis 2009 sei er im
(…)-Laden des selben Bruders tätig gewesen. Danach habe er seine Hei-
matstadt C._______ verlassen und sei nach H._______ gegangen, wo er
bis zum Ausbruch der Unruhen zuerst in einem (…), dann in einem (…)
und zuletzt als (…) auf (…) gearbeitet habe. Nach etwa eineinhalb Jahren
sei die Revolution ausgebrochen, und es habe in H._______ weniger Ar-
beitsmöglichkeiten gegeben; deshalb sei er nach C._______ zurückge-
kehrt. Bereits während der Schulzeit habe er das Gefühl gehabt, ständig
beobachtet und von unbekannten Personen, die ihn zur Rechenschaft zie-
hen wollten, verfolgt zu werden. Es seien immer wieder „unerklärliche Sa-
chen“ vorgefallen. Es sei auch „schwarze Magie“ gegen ihn verwendet wor-
den. Leute vom (…)-Stamm, die teilweise mit der (…)-Partei zusammen-
gearbeitet hätten, hätten ihm schaden wollen. Er habe nie verstanden,
weshalb man ihn ins Visier genommen habe. Diese Leute hätten auch
Probleme mit seinem Onkel gehabt, weil dieser eine Affäre mit einer Frau
des (…)-Stammes gehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe vermutet,
man habe ihm schaden wollen, um sich an seinem Onkel zu rächen. Zu-
dem habe es auch Streitigkeiten um Landbesitz gegeben, wobei die Leute
des (…)-Stammes seiner Familie Land wegnehmen wollten. Ausserdem
habe er als Kurde an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Er sei
lediglich Mitläufer gewesen und habe sich nicht fotografieren lassen. Vor
seiner Ausreise sei er von Unbekannten telefonisch bedroht beziehungs-
weise beschimpft worden. An die ausgesprochenen Drohungen könne er
sich jedoch nicht mehr erinnern. Da sich zudem Kollegen und Nachbarn
von ihm ferngehalten hätten, habe er sich schliesslich entschieden, Syrien
zu verlassen.
D-3422/2017
Seite 7
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch unbekannte Leute des (…)-Stammes glaubhaft zu machen. Die dies-
bezüglichen Schilderungen seien vage, allgemein und mangelhaft an per-
sönlichen Details gewesen. Insgesamt habe er keine konkreten Angaben
über die Verfolgungsgründe machen können. Andererseits habe er ver-
neint, in Syrien jemals Gewalt erlitten zu haben. Es könne berechtigter-
weise davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch, gleich welchen
kulturellen Ursprungs, imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene
Nachteile und deren Begleitumstände zu machen. Anlässlich der Anhörung
sei nie der Eindruck entstanden, dass er die gestellten Fragen nicht ver-
stehen würde. Auf die Fragen zu den geltend gemachten Vorbringen habe
er jeweils nicht nachvollziehbare und nicht begründete Antworten gegeben.
Aufgrund dieser unsubstantiierten, widersprüchlichen und nicht nachvoll-
ziehbaren Schilderungen könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden.
Die geltend gemachten Vorbringen, als Kurde vor und nach dem Ausbruch
der Revolution an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben,
würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllen. Alleine die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie reiche
nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da gemäss schwei-
zerischer Asylpraxis Kurden in Syrien nicht einer Kollektivverfolgung aus-
gesetzt seien. Die dadurch erlittenen Benachteiligungen könnten folglich
nicht als asylrelevant eingestuft werden. Auf die Frage, ob er aufgrund der
Tätigkeiten seiner Brüder jemals Probleme bekommen habe, habe er er-
klärt, dass im Laden seines Bruders, wo er gearbeitet habe, „unerklärliche
Sachen“ vorgekommen seien, ohne die Geschehnisse zu präzisieren. Da
er zudem angegeben habe, dass weder sein Vater noch seine Brüder Prob-
leme mit dem (…)-Stamm gehabt hätten und er nicht gewusst habe, aus
welchen Gründen seine Brüder Syrien verlassen hätten, sei nicht davon
auszugehen, dass er in die politischen Aktivitäten seiner Brüder verwickelt
gewesen sei und aufgrund dessen eine Reflexverfolgung zu befürchten
hätte. Ferner habe er verneint, jemals Probleme mit den syrischen Behör-
den, ob vor oder nach Ausbruch der Revolution, gehabt zu haben, bezie-
hungsweise habe er von Belästigungen während der Schulzeit gespro-
chen. Er habe ausschliesslich eigene Vorbringen als Grund für seine Aus-
reise angegeben, die in keiner Weise mit den Vorbringen seiner Brüder in
Verbindung stehen würden; folglich habe er keine Furcht vor einer mögli-
chen Reflexverfolgung geltend gemacht. Dem Anhörungsprotokoll seien
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er in Verbindung mit den Angele-
genheiten seiner Brüder oder nach seiner Rückkehr nach C._______ Prob-
leme gehabt habe. Es sei dem SEM nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit
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Seite 8
im (…)-Laden seines Bruders, die er im Jahr 2004 beendet habe, bezüglich
einer möglichen Reflexverfolgung von Belang sein solle. Eine Exponierung
aufgrund familiärer Verbindung zu Kritikern des syrischen Regimes sei vor-
liegend nicht gegeben. Die Demonstrationsteilnahmen seien nicht als asyl-
relevant einzustufen, da er (der Beschwerdeführer) in der Anhörung ange-
geben habe, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch
der Revolution niemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ausser-
dem habe er angegeben, lediglich als Mitläufer dabei gewesen zu sein.
Folglich gelte vorliegend keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Re-
flexverfolgung zu werden, da sein politisches Engagement als nicht bedeu-
tend betrachtet werden könne. Die Vorbringen betreffend die wirtschaftli-
chen Probleme – fehlende Arbeitsmöglichkeiten in H._______ und
C._______ nach 2011 – würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstel-
len. Insgesamt seien seine Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant ein-
zustufen.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift hinsicht-
lich der Reflexverfolgung, es seien ihm in Syrien verschiedene Erlebnisse
widerfahren, die ihn insgesamt zur Überzeugung gebracht hätten, dass er
seitens des Assad-Regimes überwacht worden sei und zur Rechenschaft
gezogen worden wäre. Obwohl er seine Schilderungen nicht direkt mit dem
politischen Engagement seiner Brüder in Verbindung gebracht habe, son-
dern vordergründig die Probleme mit dem (…)-Stamm genannt habe,
könne nicht behauptet werden, es läge keine Exponierung aufgrund seiner
familiären Verbindung (zu D.______ und E._______) vor. Er habe explizit
gesagt, dass er seinen beiden Brüdern bei ihrer Tätigkeit als (…) an De-
monstrationen geholfen und das Gefühl gehabt habe, an diesen Demonst-
rationen überwacht worden zu sein. Zudem sei er bei dieser Tätigkeit mit
dem (…) seines Bruders in Kontakt gekommen. Ferner sei er bereits wäh-
rend der Schulzeit aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration ne-
gativ aufgefallen und vorübergehend vom Schulunterricht ausgeschlossen
worden. Die erlittenen Vorfälle habe er zwar mehrmals auf die Leute des
(…)-Stammes zurückgeführt. Gleichzeitig habe er auch geltend gemacht,
dass seine Probleme auf Personen zurückzuführen seien, die Anhänger
der (…)-Partei gewesen seien und mit der Regierung zusammen gearbei-
tet hätten. Somit habe er die ihm widerfahrene Überwachung in Zusam-
menhang mit dem Assad-Regime gestellt. Aufgrund der Exponiertheit sei-
ner Brüder als Oppositionelle sei klar, dass auch er überwacht worden sei.
Bei der Ausreise und auch gleich nach der Einreise im Testzentrum habe
er nicht gewusst, welches die Hintergründe beziehungsweise das Ausmass
der Verfolgung seines Bruders und dessen Aktivitäten gewesen seien. Erst
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mit der Wiedervereinigung mit seinen Brüdern in der Schweiz sei ihm klarer
geworden, dass die erlebte Verfolgung auf die politische Opposition seiner
Brüder zurückzuführen sei. Er sei in Syrien einer asylrelevanten Reflexver-
folgung ausgesetzt gewesen und wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien
einer zukünftigen Reflexverfolgung ausgesetzt. Des Weiteren brachte er
vor, aufgrund der geschilderten Überwachungssituation während seinen
Demonstrationsteilnahmen insbesondere seit Ausbruch der Revolution sei-
tens der Behörden als Regimekritiker identifiziert worden und folglich einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers machte geltend, dass die reale Verfolgung des Beschwer-
deführers seitens des Assad-Regimes eine fast schon paranoide Züge an-
nehmende psychische Störung hervorgerufen habe, so dass er (der Be-
schwerdeführer) nicht in der Lage gewesen sei, die ihm widerfahrenen Er-
lebnisse verständlich und kohärent zu erklären. So rügte der Rechtsvertre-
ter weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den entsprechenden Sach-
verhalt unter Beizug einer (…) sachverständigen Person abzuklären und
somit die Untersuchungsmaxime verletzt. Des Weiteren habe die Vor-
instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend Rechnung getragen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Reflexver-
folgung fest, da von Asylgesuchstellern in der Schilderung ihrer Flucht-
gründe lediglich die Darlegung von selber Erlebtem erwartet werde, dürfe
von ihnen in den wesentlichen Sachverhaltselementen mithin durchaus
eine wiederholte widerspruchsfreie Darlegung ihrer Vorbringen erwartet
werden. Dem Anhörungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer jemals konkret Probleme mit den syrischen Behörden ge-
habt habe. Nach seinen Angaben habe er nur bis ins Jahr 2009 im (…)-
Laden (gemäss Anhörungsprotokoll „(…)-Laden“ [vgl. SEM act. A21 F15
f.]) seines Bruders gearbeitet. Daraus könne jedoch nicht auf eine gezielte
und persönliche Verfolgung durch das syrische Regime geschlossen wer-
den; dies habe er auch nicht geltend gemacht. Ausser der familiären Be-
ziehung mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern ständen seine Vor-
bringen in keiner Verbindung zu jenen seiner Brüder. Es lägen keine Hin-
weise für Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Sippenhaft seitens des
syrischen Regimes vor. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer
Reflexverfolgung.
4.5 In der Replik wurde erwidert, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer ebenfalls, wie sein Bruder, in den Fokus der syrischen Ge-
heimdienste geraten sei und dies umso mehr, indem er zu seinem Bruder
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ausgereist sei. Er selber habe den Grund der Verfolgung nicht gekannt be-
ziehungsweise sei halb verrückt geworden und habe eine (…) entwickelt,
die als psychischer Druck zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer
leide an (…) Problemen, es fehle ihm jedoch an der Krankheitseinsicht. Die
Anhörungsprotokolle läsen sich aber im Ergebnis als eindrücklicher Beweis
für den psychischen Druck und die Auswirkungen auf die Person des Be-
schwerdeführers, der in diesem Sinne bereits Opfer der Reflexverfolgung
geworden sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Abklärung des Sachverhaltes. So habe die Vorinstanz den
herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinrei-
chend Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Erkenntnis der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Be-
weisregel dieser Bestimmung. Die Vorinstanz habe der (…) Verfassung
des Beschwerdeführers bzw. dessen offensichtlich (…) im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung zu wenig Beachtung geschenkt und die Vorbrin-
gen voreilig als unglaubhaft qualifiziert. Insbesondere wäre sie zum Beizug
einer medizinisch sachverständigen Person verpflichtet gewesen, weshalb
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
5.2 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren stellt die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i. V. m. Art.
12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige
Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder,
soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Verun-
möglichen sie durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Sachverhalts-
abklärung, haben sie die Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen.
Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver-
letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
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Seite 11
chumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.3 Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
übertragen bedeutet dies – unter gebührender Berücksichtigung der per-
sönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in
Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physi-
schen oder psychischen Beeinträchtigung – grundsätzlich zunächst Fol-
gendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend
zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispiels-
weise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungs-
person respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest
eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen
Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Per-
son bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu
machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen,
sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen
Berichte vor, hat die Partei sich – angesichts der damit verbundenen Kos-
tenfolgen – nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert
einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
5.4 Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung
geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genü-
gend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der Per-
sonalienaufnahme als auch in den Anhörungen zu seinem Gesundheitszu-
stand befragt. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei lediglich Arztbesuche
wegen (…) (vgl. SEM act. A21 F60 f.) und (…) (vgl. SEM act. A24 F9), hielt
ansonsten aber fest, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM act. A24
F8). Im eingereichten Formular „Medizinische Informationen (vgl. SEM act.
A19 S. 2) werden (…) attestiert. Auch sonst finden sich in den Protokollen
keine Hinweise auf eine beeinträchtigte (…) Verfassung. Die zugewiesene
Rechtsvertreterin hat weder in den Protokollen eine entsprechende Anmer-
kung angebracht noch hat sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
vom 1. Juni 2017 (vgl. SEM act. A29) irgendwelche psychische Probleme
erwähnt.
5.5 Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
oblegen, seine Probleme vorzubringen und allfällige Belege zu den Akten
zu reichen. Im Beschwerdeverfahren wurde er aufgefordert, Beweismittel
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Seite 12
(aktueller ärztlicher Bericht) für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Auf-
forderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Er teilte dem Gericht mit,
dass er nicht mehr dazu bereit sei, sich begutachten zu lassen und auf die
Einreichung eines solchen Berichtes verzichte. Die Tatsache, dass er ge-
mäss Schreiben vom 12. Juli 2017 bereits einen Termin mit einem (…) Arzt
vereinbart habe, zeigt, dass die Einreichung eines ärztlichen Berichtes so-
wohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre. Das Gericht ist nicht ge-
halten, Nachforschungen zu nicht näher substantiierten Parteibehauptun-
gen zu tätigen, zumal er angab, nicht bereit zu sein, sich einer ärztlichen
Begutachtung unterziehen zu lassen. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen
glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen
können. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte bezie-
hen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge der unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.
6.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe wegen der
Verfolgung seiner Brüder durch die syrische Regierung eine Reflexverfol-
gung.
6.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnah-
men – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG
flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht
vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr
unterstellt wird (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
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Seite 13
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen.
6.2 Vorliegend ist von einer behördlichen Suche nach den in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannten Brüdern des Beschwerdeführers auszugehen.
Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise
auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familien-
angehörigen entnehmen. Er hat im Rahmen seiner Asylbegründung an kei-
ner Stelle vorgebracht, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner bei-
den Brüder zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behel-
ligt worden zu sein. Er sei einzig einmal während seiner Schulzeit aufgrund
seiner Demonstrationsteilnahme (…) vom Nationalen Sicherheitsdienst
verfolgt, jedoch nicht festgenommen, und von der Schule ausgeschlossen
worden (vgl. SEM act. A21 F47 f.; SEM act. A24 F72, F78). Dieser Vorfall
beziehe sich jedoch auf einen Zeitraum vor 2004. Von 2004 bis 2009 habe
er im (…)-Laden seines Bruders gearbeitet. Deswegen hat er, wie in den
Anhörungsprotokollen ausgeführt, keine Nachteile seitens der Regierung
erfahren. In Bezug auf die „unerklärlichen Sachen“, die manchmal im La-
den vorgekommen seien, brachte er vor, dass Leute mit angeblichen Be-
ziehungen zum (…)-Stamm in den Laden gekommen seien und ihn verfolgt
hätten. Hingegen hat er nicht gewusst, weshalb sie ihn verfolgt hätten und
hat keine konkreten Probleme oder erlittene Nachteile vorgebracht. Weder
seine Brüder noch sein Vater hätten Probleme mit dem (…)-Stamm gehabt
(vgl. SEM act. A24 F28, F59 ff.). Er (der Beschwerdeführer) selbst hat we-
der eine Verhaftung noch ein Aufgebot für den Militärdienst oder eine Par-
teimitgliedschaft geltend gemacht (vgl. SEM act. A21 F37, F44 ff.). Zudem
ist er nicht in bedeutender Weise politisch tätig gewesen. Auch nach seiner
Rückkehr von H._______ nach C._______ habe er keine Behelligungen
seitens der Regierung erlebt (vgl. SEM act. A24 F36). Es liegen deshalb
keine Anzeichen vor, dass er befürchten muss, deswegen von den syri-
schen Behörden verfolgt zu werden.
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6.3 Nach dem Gesagten ist somit aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der Situation seiner Brüder kein asylrechtlich genügend in-
tensiver Nachteil zu erkennen. Es ist folglich nicht von einer begründeten
Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen.
6.4 Ferner bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer we-
gen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn der
Unruhen das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist, zumal sich sein persönliches politisches Engagement nur auf die De-
monstrationsteilnahme als „Mitläufer“ beschränkt hat und er sich nicht habe
fotografieren lassen. Er machte zwar geltend, er habe das Gefühl gehabt
an Demonstrationen überwacht und beobachtet worden zu sein, sagte
aber gleichzeitig aus, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden ge-
habt oder Gewalt erlebt habe (vgl. SEM act. A24 F39, F44, F70 ff.). Nach
diesen Aussagen kann aufgrund der erwähnten Suspendierung von der
Schule, vor dem Jahr 2004, zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsge-
fahr mehr abgeleitet werden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, re-
gimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich rele-
vante Nachteile zu erwarten hätte.
6.5 Die Vorinstanz erwägt ferner, die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung
durch unbekannte Leute des (…)-Stammes sei unglaubhaft. Unbesehen
der Frage der Glaubhaftigkeit sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Der
Beschwerdeführer brachte vor, einerseits bei Stromausfall in einem Ge-
schäft in einen Keller gefallen zu sein, andererseits habe jemand
„schwarze Magie“ gegen ihn verwendet oder ihn am Telefon bedroht be-
ziehungsweise beschimpft. Die von ihm dargelegten Ereignisse erreichen
aber mangels Verfolgungsintensität entgegen den Beschwerdevorbringen
die Schwelle der Asylrelevanz nicht (vgl. SEM act. A24 F14, F45 f.). Die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sind
nicht erfüllt.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hinreichend Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, so-
weit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden
Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2017 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
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Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtli-
chen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtli-
ches Honorar zu entrichten.
9.3 Der in der Kostennote vom 13. September 2017 ausgewiesene Zeit-
aufwand von 11.85 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischen-
verfügung vom 27. Juni 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendun-
gen des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 2‘870.– (11.85 x Fr. 220.– plus
Fr. 50.– [Auslagen] plus Fr. 213.– [MWSt]).
9.4 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2‘870.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, wird ein amtliches Honorar
zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘870.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: