Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3423/2009/sps
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike schiitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen
Angaben gemäss im August 2008 und gelangte am 20. Oktober 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Oktober
2008 sagte er aus, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr bis am
4. August 2008 zusammen mit seinen Eltern im Iran gelebt. Damals sei er
nach Afghanistan zurückgeschafft worden, wo er bei seiner Schwester im
Quartier B._______ gelebt habe. Nachdem er sich zwei Wochen dort
aufgehalten habe, sei er entführt worden. Anschliessend habe er sich
wieder in den Iran begeben, wo er zwei Wochen bei seinen Eltern
geblieben sei. Als er bei seiner Schwester gelebt habe, habe sich eines
Tages ein Mann bei ihm gemeldet, der ihm persönliche Fragen gestellt
habe. Dieser habe sich als Angehöriger seiner Sippe ausgegeben und
ihm gesagt, er wolle ihn weiteren Verwandten vorstellen. Sie seien ein
paar Schritte zusammen gegangen und er sei in einen Wagen gestossen
worden. Man habe ihn zu einer Plantage gefahren, wo er eingesperrt
worden sei. Nachdem seine Familie 70'000 Dollar bezahlt habe, sei er
freigelassen worden. Seine Verwandten hätten die Entführung bei der
Polizei angezeigt. Diese habe gesagt, sie sollten ihn befreien und zur
Polizei bringen, damit man ihn befragen könne.
A.c. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 27. März 2009 zu seinen
Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Entführer
hätten ihn gezwungen, am Telefon mit seinem Bruder zu sprechen. Er
habe seinen Bruder gebeten, ihn zu befreien. Sein Bruder habe sich
damals bereits in Afghanistan befunden, da er von seinem Schwager
über die Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei. Sein Bruder habe die
Polizei von der Entführung in Kenntnis gesetzt und gesagt, diese stecke
mit den Entführern unter einer Decke. Nach seiner Freilassung habe er
sich im Iran in einem Spital behandeln lassen müssen. Er leide unter
Asthma und sei während seiner Gefangenschaft beinahe erstickt, da er
keinen Asthmaspray dabei gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
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Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2009 um die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ersuchen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit
bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine
vom gleichen Tag datierende Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
wurde, im Übrigen wies er es ab. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der
Androhung, bei Nichtleistung desselben werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde die
Möglichkeit gewährt, die Beschwerde teilweise zurückzuziehen, soweit
diese die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung betreffe.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe
die Beschwerde zurück, insoweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 schrieb der Instruktionsrichter
die Beschwerde als gegenstandslos ab, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wurden. Er
stellte fest, das Beschwerdeverfahren werde auf den Vollzugspunkt
beschränkt weitergeführt. Dem BFM wurde Gelegenheit zur Einreichung
einer Vernehmlassung gegeben.
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H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis.
I.
Am 17. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med.
C._______ vom 23. November 2009 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht
als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beschwerde vom 25. Mai 2009
am 5. Juni 2009 hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung zurückgezogen wurde und die Anordnung der
Wegweisung Regelfolge der Abweisung des Asylgesuchs ist. Es ist
deshalb vorliegend einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1. Das BFM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs damit, dass nicht von einer konkreten
Gefährdung der gesamten Bevölkerung Afghanistans ausgegangen
werden könne. Die Situation in der Provinz Herat, aus der der
Beschwerdeführer stamme, werde vom BFM als grundsätzlich sicher
eingestuft. Er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz. Zudem sei
sein im Iran lebender Bruder wohlhabend, weshalb er bei einer Rückkehr
nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde.
5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Mann
der Schwester des Beschwerdeführers sei nicht wohlhabend und er
könne nicht auf längere Zeit dort bleiben. Seinem im Iran lebenden
Bruder sei es nicht zuzumuten, ihn zu unterhalten, nachdem er schon
70'000 Dollar Lösegeld bezahlt habe. Er hätte bei einer Rückkehr
wiederum zu gewärtigen, entführt zu werden. Sein Bruder könne aber
kein weiteres Lösegeld bezahlen. Aufgrund des relativen Wohlstandes in
Herat, sei dort die Kriminalität gross. Korruption und Erpressung seien
verbreitet, diesbezüglich sei die Situation unsicher und gefährlich.
Abgesehen davon würden zurückkehrende Flüchtlinge bei ihrer Ankunft
in Afghanistan bereits am Flughafen festgenommen und erpresst.
6.
6.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte vor, er befürchte, erneut
Opfer einer Entführung zu werden. Unbesehen der Frage der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ist festzuhalten, dass
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet der
Beschwerdeführer könne wiederum Opfer einer Entführung werden. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
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namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der
Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er
auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er
ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft.
Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
6.2.2. Im Rahmen einer Prüfung der Situation in der Stadt Herat gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen
Urteil D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zum Schluss, die Lage in
derselben sei mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht
gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.
Die individuellen Prüfungskriterien zur Feststellung, ob der Vollzug der
Wegweisung dorthin zumutbar ist, bleiben die gleichen, wie bei der
Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul.
Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine überwiegenden
individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der
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Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Er
ist noch jung und verfügt über eine gewisse Berufserfahrung, die er sich
im Geschäft seines in Teheran lebenden Bruders aneignen konnte (act.
A9/15 S. 6). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 17. Dezember
2009 leidet der Beschwerdeführer unter Asthma bronchiale und benötigt
eine regelmässige Inhalationstherapie. Den Akten kann entnommen
werden, dass er bereits seit Jahren an Asthma leidet und in der Regel
einen Asthmaspray auf sich trug (act. A9/15 S. 10). Die
Asthmaerkrankung steht seiner Rückkehr nach Herat nicht entgegen, da
er einen ausreichenden Medikamentenvorrat mit sich nehmen kann.
Sollten gewisse Medikamente in Herat nicht zur Verfügung stehen, wird
er sich diese von seinen in Teheran lebenden Verwandten zustellen
lassen können. Der Beschwerdeführer wird in Herat auf ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz stossen, das ihm bei den zu
erwartenden Problemen bei der Reintegration in Herat zur Seite stehen
kann. Seine Schwester lebt dort im Elternhaus (act. A9/15 S. 5), weshalb
auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als geregelt zu erachten
ist. Im gleichen Quartier wie seine Schwester leben auch eine Tante und
ein Onkel, woraus geschlossen werden kann, dass er auf die
Unterstützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung
als auch der Wohnsituation zählen können wird. Der
Wegweisungsvollzug nach Herat ist im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs mit Zwischenverfügung
vom 3. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: