Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3423/2011/wif
U r t e i l v om 2 2 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 beziehungsweise am
3. Januar 2011 in Bulgarien und am 18. Februar 2011 in B._______ um
Asyl nachsuchte sowie in diesem Zusammenhang daktyloskopiert wurde,
wie ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Eurodac) ergab,
dass er am 21. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein weiteres Asylgesuch stellte und am 25. März 2011
summarisch befragt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. März 2011 im
Wesentlichen vorbrachte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz D._______, wo er sich seit seiner Geburt bis etwa
im September 2010 aufgehalten habe,
dass er seinen selber beantragten und echten Reisepass in E._______
dem Schlepper abgegeben und die Identitätskarte zuhause bei den Eltern
in Syrien gelassen habe,
dass er in F._______ in einem Restaurant gearbeitet habe, als er
bemerkt habe, dass ein 15jähriger Kurde, der ebenfalls dort gearbeitet
habe, mit vier Arabern Schwierigkeiten bekommen habe, worauf er
protestiert und anschliessend von der herbeigerufenen Polizei
mitgenommen worden sei,
dass er später von den vier Arabern verspottet worden sei,
dass er insgesamt drei Mal mitgenommen und längstens während zwei
Tagen festgehalten worden sei,
dass der Restaurantbesitzer ein Foto des syrischen Präsidenten auf den
Boden geworfen, die Polizei angerufen und dann den Beschwerdeführer
der Tat bezichtigt habe, worauf er vor der Polizei habe fliehen können,
dass er nun befürchte, wegen dieser Sache von der Polizei gesucht zu
werden,
dass er von den bulgarischen Behörden festgenommen und im Gefängnis
festgehalten worden sei, weshalb er Bulgarien nach der Freilassung vor
Beendigung des Asylverfahrens in Richtung B._______ verlassen habe,
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dass er auch in B._______ keinen Entscheid erhalten habe, man ihm
indessen nahegelegt habe, nach Bulgarien zurückzukehren, was er nicht
wolle, weil er Angst habe, nach Syrien zurückgeschoben zu werden, da
es in Bulgarien kein Asyl gebe, zumal die Bulgaren ein armes Volk seien,
dass ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör hinsichtlich der
Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid des BFM gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 1. Juni 2011 dem am
23. Mai 2011 gestellten Gesuch um Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bei Bulgarien liege, weshalb es Bulgarien obliege, den Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Bulgarien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit
Bulgariens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Bulgarien bis spätestens am 1. Dezember
2011 zu erfolgen habe,
dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach Bulgarien im Fall einer
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde, und in diesem Land
weder die herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung
Bulgariens vorliege,
dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 18. Juni 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten und
das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, gegebenenfalls sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien und nach Syrien festzustellen und
in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie gegebenenfalls
sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Herstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der per Fax am 18. Juni 2011 eingereichten Beschwerde das
Original am 20. Juni 2011 folgte,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DublinDVO]) Bulgarien als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Bulgarien somit für den Beschwerdeführer
staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich
hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend macht, er sei in Bulgarien in Haft genommen worden, wo er
während zweieinhalb Monaten geblieben und zu seinen Fluchtgründen
angehört worden sei,
dass er mit 20 andern Personen in einem Schlaf und einem
Aufenthaltsraum habe bleiben müssen,
dass die Mafia die Inhaftierten kontrolliere und er Geld habe geben
müssen, um von unliebsamen Arbeiten wie putzen und dergleichen
verschont zu werden,
dass ihm die Gefängnisangestellten gesagt hätten, er solle lieber
weggehen und nicht wiederkommen, weil er sonst mit einer zweijährigen
Gefängnisstrafe rechnen müsse,
dass er deshalb vom Gefängnis weggegangen sei, Bulgarien verlassen
habe und nach B._______ gereist sei, wo man ihm jedoch mitgeteilt
habe, er müsse nach Bulgarien zurückkehren,
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dass er von den Erfahrungen im Gefängnis nachhaltig geprägt sei und
lieber hier sterben wolle als nach Bulgarien zurückzukehren,
dass ferner das Verwaltungsgericht G._______ in einem Urteil von nicht
hinnehmbaren Problemen bei der Durchführung der Asylverfahren in
einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – wobei
insbesondere H._______ und Bulgarien gemeint seien – gesprochen
habe,
dass in Anbetracht der in Bulgarien herrschenden Situation eine
Rückführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auszuschliessen
sei,
dass zudem gemäss der Praxis der Strassburger Organe
Rückschiebungen bereits dann für unzulässig erachtet worden seien,
wenn eine konkrete und ernsthafte Gefahr für Folter oder unmenschliche
Behandlung bestehe, wobei ein Indiz dafür die allgemeine
Menschenrechtssituation im betreffenden Land darstelle,
dass infolge der angeführten Gründe der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nach I._______ und
J._______ nicht zulässig oder zumutbar sei, weshalb die vorläufige
Aufnahme angeordnet werden müsse,
dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ und
J._______ vorliegend nicht zur Diskussion steht, weshalb der
diesbezügliche Antrag ins Leere stösst,
dass die angeführten Probleme im Gefängnis erst im
Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und somit als nachgeschoben
zu betrachten sind, weshalb ihnen kein Glaube geschenkt werden kann,
dass zudem Putzarbeiten an sich nicht gegen die Menschenrechte
verstossen würden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers
ohnehin nicht relevant wären,
dass die im Urteilsauszug vermerkten nicht "hinnehmbaren Zustände" –
abgesehen von der erwähnten Gewahrsamshaltung – nicht näher
definiert sind, weshalb allein gestützt auf dieses Urteil nicht davon
auszugehen ist, eine Rückweisung des Beschwerdeführers nach
Bulgarien sei gesetzeswidrig,
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dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht – wie im beigelegten
Urteilsauszug des Verwaltungsgerichts G._______ vermerkt – während
Jahren in Gewahrsam gehalten wurde, da er gestützt auf seine Aussagen
das Gefängnis nach zweieinhalb Monaten verlassen haben will,
dass seine Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mehrere Jahre
im Gefängnis verbringen zu müssen, weder belegt ist noch naheliegend
erscheint, zumal er diese Annahme auf angebliche Aussagen von
Gefängniswärtern stützt,
dass folglich die im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern
ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug
nach Bulgarien zu bestätigen ist,
dass mangels vorinstanzlicher Wegweisung nach Syrien auf den
diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: