Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3424/2011/wif
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________
Tunesien,
vertreten durch B._________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2011 im C._________ ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. April 2011 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er dabei angab, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu
sein,
dass er im Weiteren erklärte, er sei im Februar 2011 mit einem Schiff von
Marokko nach Lampedusa gelangt, wo er einige Tage verbracht habe,
bevor er mit dem Flugzeug nach Bari gebracht worden sei (vgl. BFM-
Protokoll A11 S. 6),
dass er nach zwei Tagen im einem Camp auf eigene Faust nach Bologna
gereist sei, wo er Leute kennengelernt habe, bei denen er vor seiner
Einreise in die Schweiz zwei Monate gelebt habe,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt und auch keinen Ausweis
erhalten habe (vgl. A11 S. 6),
dass in der Schweiz ein Cousin namens D.________ lebe, dessen
Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3),
dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund des Eurodac-Treffers
vom E.________ – wonach der Beschwerdeführer unter einer anderen
Identität am 19. Februar 2011 ein Asylgesuch gestellt habe – am 28. April
2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährte,
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dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Italien keine Unterkunft
gehabt und man werde dort gezwungen, mit Drogenhändlern auf der
Strasse zu übernachten, indessen wolle er seinen Lebensunterhalt auf
legale Art bestreiten und seinen Beruf als Florist ausüben (vgl. A11 S. 6),
dass er in Italien aus Furcht vor einer Ausschaffung eine andere Identität
angegeben habe (vgl. A11 S. 5),
dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde
am 9. Mai 2011 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine
Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass das BFM am 17. Mai 2011 die italienischen Behörden in
Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A18),
dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden
erfolgte,
dass das BFM mit – am 14. Juni 2011 eröffneter – Verfügung vom 8. Juni
2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 2. April 2011 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens
am 1. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG)
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17.
Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
frist- und formgerecht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in
Zweifel gezogenen Angaben zum Alter (…), als Minderjähriger zu
betrachten ist,
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung
eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in
Italien am (…) daktyloskopisch registriert wurde und dort bereits um Asyl
ersucht hat,
dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
VO in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz
als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein
Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass demnach das BFM zu Recht die zuständigen italienischen Behörden
am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
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stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates
dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat
über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8
EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/
ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S.
90),
dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des
Familienangehörige respektive des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
und nicht etwa – wie vom BFM angenommen – nach der
gegenständlichen Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestimmt, da
diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden
Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68),
dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die
Kernfamilie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind,
wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA
CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
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gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
angab, in der Schweiz lebe ein Cousin namens E.______, dessen
Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3),
dass aufgrund dieser rudimentären Angabe nicht feststeht, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich Verwandte in der Schweiz hat,
dass aufgrund der Aktenlage ohnehin weder von einem bestehenden
Abhängigkeitsverhältnis noch einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem
angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen ist,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien
festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rückführung
nach Italien spricht,
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dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf
Beherbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft,
nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald
volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels
Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner
diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6),
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem
Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet
wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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