Abtei lung IV
D-3425/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______, Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. März
2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3425/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 6. November 2001 auf dem Landweg. Über D._______
und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 25. Februar 2002 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle in E._______ ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 28. Februar 2002 wurde er
mit Verfügung vom 1. März 2002 für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Am 26. März 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familie werde seit
den Auseinandersetzungen in G._______ als regierungsfeindlich
angesehen. Während der damaligen Unruhen seien viele Fa-
milienangehörige umgekommen. Nachdem sich das Leben in
G._______ mehrere Jahre später wieder beruhigt gehabt habe, sei im
Jahre 1990 {.......} ihr Geschäftspartner (sie hätten eine
H._______fabrik besessen) geworden. Dadurch hätten sie bis im
Jahre 2000, {.......}, keine Schwierigkeiten im Geschäftsbereich
gehabt. Der {.......} sei im Jahre 1999 nach J._______ zurückgekehrt
und habe von J._______ zum Volk in Syrien gesprochen und dieses
aufgefordert, sich für die Demokratie einzusetzen. Am 13. Juli 2000
seien seine Brüder R. und A. in der eigenen H._______fabrik von
Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes erschossen worden. Der
genaue Hergang sei nicht bekannt; jedenfalls sei es zu einer Aus-
einandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine beiden Brüder er-
schossen worden seien. Dies hätten sie erst am nächsten Tag durch
ein Telefonat seitens der Polizei erfahren. Später hätten sie vernom-
men, dass die Sicherheitsleute nach der Schiesserei die Fabriktore ge-
schlossen und erst anschliessend den Polizeikommandanten über den
Vorfall informiert hätten. Sie seien wütend gewesen und hätten nicht
begreifen können, dass man ihre Brüder über Nacht habe liegen las-
sen und nicht sofort den Arzt verständigt habe. Man habe die Leichen
ins Spital gebracht und ihnen zunächst deren Aushändigung verwei-
gern wollen. Aufgrund ihrer Beziehungen und des Umstandes, dass
der K._______ aus G._______ stamme und ein Nachbar von ihnen
gewesen sei (dessen Geschäft sei direkt neben ihrer Fabrik gelegen),
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hätten sie die Genehmigung erhalten, die Brüder nach Hause zu
nehmen. Leute, welche draussen um ihre Fabrik herum gearbeitet hät-
ten, sowie die Brüder des Innenministers hätten ihnen erzählt, dass
sie Angehörige des Staatssicherheitsdienstes hätten in ihre Fabrik hin-
eingehen sehen und dann Schüsse zu hören gewesen seien. Nach Ab-
lauf der Trauertage habe er am 19. Juli 2000 einen Telefonanruf eines
Untersuchungsbeamten erhalten. Da er nicht anwesend gewesen sei,
habe man ihm ausrichten lassen, dass er sich an den Präsidenten des
Untersuchungsbüros wenden solle. Dies habe er jedoch nicht getan,
sondern den Parteizuständigen in G._______ angerufen. Dieser habe
sich an seiner Stelle erkundigt und ihm mitgeteilt, dass der Fall nicht in
G._______ beendet werden könne, sondern in L._______ verhandelt
werden solle und man ihn dorthin bringen wolle. Daraufhin habe er
sich sofort nach M._______ begeben. Dort habe er über Blutrache
nachgedacht und sich schliesslich nach einem Monat in Begleitung
von drei jungen Männern ihres Stammes innerhalb von zwei Tagen
zwei Mal nach G._______ zurückbegeben. Dort hätten sie beim ersten
Besuch auf das Auto des obersten Vertreters des
Staatssicherheitsdienstes geschossen, jedoch bewusst ohne diesen
treffen zu wollen. Beim zweiten Besuch hätten sie Schüsse auf das
Auto und das Haus des Zuständigen für Strafverfahren abgegeben.
Nach der Rückkehr nach M._______ habe er von seinen Verwandten
in G._______ erfahren, dass befohlen worden sei, Druck auf seine
Familie auszuüben. Daraufhin habe er erfolglos versucht, seine
Kontakte spielen zu lassen, um die Mörder seiner Brüder ausfindig zu
machen. Als er schliesslich habe einsehen müssen, dass ihm niemand
habe helfen wollen oder können, habe er sich zur Ausreise
entschieden.
Mit Eingaben vom 22. Mai und 14. Juni 2002 (je Eingangsstempel
BFF) wies der Beschwerdeführer auf die schwierige Lage seiner in Sy-
rien verbliebenen Familienangehörigen hin.
Am 25. November 2002 liess die Vorinstanz zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungs-
ergebnis der Botschaft vom 9. Juli 2003 ging am 23. Juli 2003 beim
Bundesamt ein.
Am 22. September 2003 fand die Befragung vor dem Bundesamt statt,
in deren Verlauf dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der
Botschaft sowie zur am 15. November 2002 durchgeführten Dokumen-
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tenanalyse das rechtliche Gehör gewährt wurde. In Ergänzung zu sei-
nen Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte der Beschwerde-
führer aus, vier oder fünf Tage nach dem Vorfall in ihrer
H._______fabrik habe ihn der Direktor der Abteilung für Befragungen
des Staatssicherheitsdienstes angerufen und ihm gesagt, dass er sich
bei ihm zwecks einer Befragung melden solle. Ferner sei er nach
einem Monat Aufenthalt in M._______ mit drei Stammesmitgliedern
der N._______ nach G._______ gefahren, wo sie auf den
Sicherheitschef der Stadt G._______ respektive auf die Räder dessen
Wagens geschossen hätten, als dieser aus dem Haus gekommen sei
beziehungsweise als dieser sich mit dem Wagen dem seinem Haus
am nächsten liegenden Kreisel genähert habe. Etwa drei bis vier Tage
später seien sie nach O._______ gegangen, wo ein Offizier namens
A.E.K. gewohnt habe. Sie hätten auf die Räder des draussen
parkierten Autos von A.E.K. geschossen. Weiter sei ihr ältester Bruder,
der sein eigenes Leben gelebt habe und nicht in die Geschäfte
involviert gewesen sei, in seiner beruflichen Tätigkeit immer weiteren
Einschränkungen unterworfen und schliesslich 15 Monate nach den
Vorfällen in der Fabrik beziehungsweise im Oktober 2001 zwecks
Befragung mitgenommen worden. Seitdem hätten sie von ihm keine
Nachrichten mehr erhalten. Ferner sei er in ihrem Geschäft zuletzt im
Aussendienst im Einkauf und Verkauf tätig gewesen. Nach dem Vorfall
sei ihr Geschäft eingestellt, die Fabrik geschlossen und ein Teil sogar
verkauft worden. Die Passanten, welche die Schüsse gehört hätten,
hätten nicht an Tod oder Erschiessen gedacht, weshalb weder er noch
jemand anders seiner Familie von diesen benachrichtigt worden sei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2004 - eröffnet am 17. März 2004 - lehnte
das Bundesamt das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins-
tanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2004 an die Schweizerische Asylrekurskom-
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mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines
Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 15. April 2004 liess der Beschwerdeführer eine glei-
chentags datierte Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes
F._______ zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 26. April
2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, das Gesuch um Beigabe eines An-
waltes jedoch abgewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung Be-
weismittel im Zusammenhang mit der Verifizierung respektive Schlies-
sung des Geschäfts und der Fabriken seiner Familie einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 legte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel aus Syrien ins Recht und ersuchte um deren Berücksichti-
gung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2004
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. Juli 2004 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnah-
me unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 2. August 2004.
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I.
Mit Schreiben vom 8. September 2005 teilte der Beschwerdeführer -
unter Beilage eines entsprechenden Zivilstandsregisterauszuges - mit,
dass er in der Schweiz ein Kind gezeugt und anerkannt habe.
J.
Mit Verfügung vom 10. November 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4
und 5 der Verfügung vom 10. März 2004 wiedererwägungsweise auf
und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
K.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. November 2005 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm infolge der wiedererwägungs-
weise gewährten vorläufigen Aufnahme hinsichtlich der beantragten
Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs ein Rechtsschut-
zinteresse fehle, weshalb die Frage des Wegweisungsvollzugs vorlie-
gend gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 29. November
2005 zu äussern, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwer-
de hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Ent-
scheides festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle.
L.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft
und Asyl festhalte.
M.
Mit Eingaben vom 12. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er sich vor rund sieben Monaten von seiner syrischen Ehefrau habe
scheiden lassen und sich in den kommenden Tagen in der Schweiz
verheiraten werde. Da seit der Scheidung weder die Zivilstandsdoku-
mente seiner geschiedenen Ehefrau noch diejenigen seines Sohnes
hätten geändert werden können respektive die syrischen Behörden of-
fenbar die Ausstellung entsprechender Urkunden verweigern würden,
gehe er davon aus, dass er nach wie vor von den syrischen Behörden
zur Festnahme ausgeschrieben sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer
erneut angefragt, ob er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Disposi-
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tivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheides festhalten oder diese
allenfalls zurückziehen wolle, zumal er sich mittlerweile am 23. Juni
2006 in P._______ mit einer schweizerischen Staatsangehörigen ver-
heiratet und daher grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung habe.
O.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er weiterhin an der Beschwerde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und
Asyl festhalten wolle.
P.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Januar 2007
wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung ei-
ner Kostennote aufgefordert.
Q.
Mit Fax-Eingabe und Schreiben vom 30. Januar 2007 reichte der
Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
R.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons
F._______ dem BFM mit, dass gemäss einer Meldung der
Einwohnerkontrolle P._______ die Ehe des Beschwerdeführers am 19.
April 2008 geschieden worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Antworten des Beschwerdeführers
zu seinen Vorbringen (er sei im H._______geschäft seiner Familie für
die internationalen Handelsbeziehungen tätig gewesen; die Familie
habe Bekanntschaft zu einflussreichen Personen und zur Oberschicht
in G._______ gehabt und sehr gut gelebt; nach den Vorfällen mit
seinen beiden Brüdern hätten sie das Geschäft geschlossen) seien
auf konkretes Nachfragen hin unsubstanziiert ausgefallen. Im
Gegensatz zur freien Schilderung sei er nicht in der Lage gewesen,
den diesbezüglichen Sachverhalt weiter auszuführen. Obwohl der
Beschwerdeführer angeführt habe, er sei schon immer im
H._______geschäft tätig gewesen und habe den ganzen Ein- und
Verkauf im In- und Ausland organisiert, sei er kaum in der Lage
gewesen, seine diesbezüglichen Funktionen zu schildern, und komme
nicht über Allgemeinplätze hinaus. Daraus müsse geschlossen
werden, dass die Geschäftstätigkeit weit weniger wichtig gewesen sei,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung ein Händler
4. Klasse, das heisse auf der untersten Ebene, gewesen sei. Deshalb
würden, so die Botschaft, Zweifel bestehen, dass die Leute von
Q._______ überhaupt mit dem Beschwerdeführer ins Geschäft
kommen würden. Weiter habe die Botschaft auch die Fabrik der Fami-
lie des Beschwerdeführers nicht verifizieren können. Die Einwände
des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit Q._______ direkt,
sondern mit dessen Bürochef gehandelt habe, und sie ihr
Unternehmen absichtlich so tief hätten einstufen lassen, um Steuern
zu sparen, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Weitere Zweifel an der Wichtigkeit des Beschwerdeführers und dessen
wirtschaftlichen Aktivitäten würden sich auch daraus ergeben, dass er
nicht fähig gewesen sei, seine Beziehungen zur syrischen Oberschicht
substanziiert und erlebnisnah darzulegen. Namentlich habe er nicht
auszuführen vermocht, wie er persönlich Beziehungen zu wichtigen
Personen aufgebaut und gepflegt habe. Vielmehr habe sich der Be-
schwerdeführer in Allgemeinplätzen und Angaben über die generelle
Lage in Syrien verloren. Auch die Schilderungen, was nach der Ermor-
dung der beiden Brüder mit dem Geschäft geschehen sei, seien als
unsubstanziiert zu erachten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer als übrig gebliebener der drei Brüder bei der Aufgabe des
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Geschäfts eine Rolle gespielt hätte, da er ja über dieses dann am bes-
ten im Bilde gewesen wäre. Der Einwand, er habe nur noch an seine
Brüder gedacht, überzeuge nicht. Ferner seien auch die Ausführungen
zur Blutrache und den dabei ausgeführten Attentaten - so hinsichtlich
des genauen Vorgehens und der Ereignisse im Anschluss an die
Attentate - relativ vage und unsubstanziiert geblieben.
Aufgrund dieser unsubstanziierten Vorbringen zu wesentlichen Ele-
menten würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Umfang
der Geschäftstätigkeit und an den Beziehungen zu den Leuten von
Q._______ ergeben. Dazu komme, dass die Schweizer Botschaft bei
ihren Abklärungen die geltend gemachten Fabriken der Familie des
Beschwerdeführers nicht habe verifizieren können, obwohl diese ja
angeblich sehr bekannt gewesen seien.
Weiter seien die Ausführungen zur Erstürmung der Fabriken, zum ge-
waltsamen Tod der beiden Brüder und zur folgenden Untätigkeit der
Beobachter dieser Ereignisse auch vor dem Hintergrund des Länder-
kontextes als mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns
nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Handlungen wie Tatsachen schildere, obwohl diese
von gar niemandem beobachtet worden seien, lasse vermuten, dass
es sich um einen erfundenen Sachverhalt handle. Hätten die Zeugen
tatsächlich alles beobachtet, wie geschildert, oder allenfalls hören kön-
nen, sei undenkbar, dass sie nachher nicht nachschauen gegangen
wären, was mit R. geschehen sei, und überdies die Familie nicht be-
nachrichtigt hätten. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerde-
führer abgegebenen Erklärungsversuche könnten auch im syrischen
Kontext nicht geglaubt werden. Zudem wäre es in diesem Zusammen-
hang nicht logisch, dass der Bruder A. aus der zweiten Fabrik gerannt
wäre, um nachzuschauen, was es mit den Schüssen auf sich gehabt
habe, wenn nicht einmal die Zeugen, die gesehen hätten, das Staats-
sicherheitsleute in die erste Fabrik hineingegangen seien, diesem Um-
stand grosse Beachtung schenken würden. Weiter sei es auch zumin-
dest als grosser Zufall zu werten, dass an jenem Donnerstag Abend,
als die Vorkommnisse geschehen seien, sich niemand mehr in der Fa-
brik befunden habe. Auch wenn am nächsten Tag Feiertag gewesen
sei und die Leute ihre Arbeit früher beendet hätten, sei doch er-
staunlich, dass schon um 18.00 oder 19.00 Uhr gar niemand sonst
mehr anwesend gewesen sei.
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Zudem sei auch der geltend gemachte Tathergang mit Zweifeln behaf-
tet. So sei es auch im syrischen Kontext, wo die Sicherheitsdienste ei-
ne grosse Autonomie hätten, als äusserst unwahrscheinlich zu be-
trachten, dass diese einfach so eine Fabrik stürmen und den Besitzer
töten würden, zumal dieser angeblich wichtige Bekanntschaften ge-
habt habe. Viel eher wäre es zu einer Verhaftung gekommen, um dem
Verhafteten wegen Umsturzversuchs den Prozess zu machen. Falls
der Staatssicherheitsdienst die beiden Brüder tatsächlich hätte liqui-
dieren wollen, hätte er dies nicht auf so offensichtliche Art getan, quasi
noch am helllichten Tag und als Staatssicherheitsleute erkennbar. Wei-
ter sei logisch auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
sechs Tage nach der Ermordung seiner Brüder durch den Staatssi-
cherheitsdienst zu einer normalen Befragung vorgeladen worden sei,
wären die Brüder tatsächlich wegen vermuteter Umsturzversuche er-
schossen worden. Vielmehr hätte man den Beschwerdeführer sofort
gefasst oder gesucht und nicht erst ein paar Tage später zu einer
Befragung vorgeladen. Anzuführen sei in diesem Zusammenhang
noch, dass Q._______ im Juli 2000 für {.......} keine grosse Gefahr
mehr dargestellt habe. Q._______ Entmachtung sei bereits früher
abgeschlossen gewesen, so dass auch vor diesem Hintergrund die
geltend gemachten Vorbringen wenig plausibel erscheinen würden.
Auch die Vorbringen bezüglich der Blutrache und der damit einherge-
henden Attentate seien im Länderkontext nicht überzeugend. Sollte
sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Gedanken der Blutra-
che beschäftigt haben, so sei praktisch ausgeschlossen, dass er nur
auf die Räder der Autos schiessen würde, da ja Blutrache vielmehr da-
zu zwinge, jemanden zu töten, und deren Absicht nicht darin bestehe,
jemandem einen Schrecken einzujagen oder sonstige Zwecke zu ver-
folgen. Zudem sei ein derartiges Unterfangen auch mit grossen per-
sönlichen Risiken verbunden, gerade bei der Dichte an Polizei- und Si-
cherheitskräften in Syrien, und insbesondere im Umfeld eines Sicher-
heitschefs einer Stadt.
Zu den eingereichten Beweismitteln sei Folgendes zu bemerken: Die
Autopsieberichte über den Tod der Brüder würden keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufweisen, es handle sich dabei aber lediglich
um Fotokopien, welche eine eventuelle Fälschung nicht ausschliessen
würden. Zudem würden diese zwar aussagen, dass die Todesursache
Schusswunden gewesen seien, jedoch nicht, wer geschossen habe.
Insofern vermöchten diese den Sachverhalt nur bedingt zu bekräftigen.
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Zum Brief des Innenministeriums sei zu sagen, dass er sich "an den
Leser" und nicht an die Familie des Toten richte. Zudem handle es sich
um ein Formular des Justizministeriums in L._______, d.h. als Ausstel-
lungsort werde L._______ angegeben, der Stempel sei aber aus
G._______. Überdies habe der Stempel eine zweifelhafte Qualität, und
es würden wesentliche Angaben - wie eine Dossiernummer - fehlen.
Die Echtheit des Dokumentes bleibe daher unbestimmt. Insgesamt
vermöchten diese Dokumente die oben aufgeführten Zweifel nicht zu
beseitigen, weshalb sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen erhärten würden. Es könne deshalb nicht ge-
glaubt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bekann-
te H._______fabrikanten und Händler gewesen seien, die mit Leuten
von Q._______ in Kontakt gestanden und deswegen einer Beteiligung
bei Umsturzversuchen verdächtigt worden seien. Ebenso könne nicht
geglaubt werden, dass die Brüder des Beschwerdeführers unter den
angeführten Umständen ums Leben gekommen seien, der
Beschwerdeführer dann auf Blutrachte gesinnt habe und nun selber
vom Staat verfolgt werde.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe bei allen Befragungen von
sich aus ausführliche Angaben zum H._______geschäft seiner
Familie, zu seiner dortigen Funktion sowie über die Beziehungen
seiner Familie zu einflussreichen Personen und zur Oberschicht in
Syrien gemacht. Auch habe er dabei zahlreiche Namen genannt, ohne
dass die Vorinstanz die Korrektheit dieser Namen in Frage gestellt
hätte, was zeige, dass er durchaus über intime Kenntnisse dieser
Familien verfüge. Zudem habe er plausibel erklärt, weshalb er als
Händler 4. Klasse registriert gewesen sei, nämlich aus Gründen der
Steuerersparnis. Überdies sei zu vermuten, dass ein gewöhnlicher
Händler kaum über Kontakte ins Ausland verfüge, das Land zu
Geschäftszwecken verlassen dürfe und problemlos einen Pass erhalte.
Die Einräumung dieser Privilegien spreche dafür, dass seine
Einstufung als Händler in erster Linie der Steuerersparnis gedient
habe und nur vorgeschoben worden sei.
Der Umstand, dass die Schweizer Vertretung die Fabriken und das
Geschäft nicht habe verifizieren können, könne einerseits mit der
Schliessung derselben nach der Ermordung seiner Brüder oder ande-
rerseits mit dem diskreten Vorgehen der Vertrauensperson der Bot-
schaft zu tun haben. Er werde sich jedenfalls bemühen, diesbezüglich
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zusätzliche Beweismittel zu beschaffen.
Zum Vorhalt, er habe den Aufbau und die Pflege der Beziehungen zur
syrischen Oberschicht nicht plausibel darlegen können sei entgegen-
zuhalten, dass es sich dabei um ein Clansystem gegenseitiger Protek-
tion handle, welches schon von seinen Grosseltern und Eltern aufge-
baut und gepflegt worden sei.
Die Schliessung der Betriebe und deren Liquidation scheine auf sei-
nen Entscheid als Familienoberhaupt zurückzugehen. Der Erlös aus
den Verkäufen sei von der Familie zur Finanzierung der Nachfor-
schungen über die Hintergründe des Todes der beiden Brüder und zur
Bezahlung von Bestechungsgeldern aufgezehrt worden. Zudem könne
es nicht erstaunen, dass er bei der Schilderung der Ereignisse, welche
zum Tod seiner Brüder geführt hätten, vergessen habe, seine Rolle als
Geschäftsführer detailliert zu beschreiben. Im Weiteren könnten seine
durchaus differenziert erscheinenden Überlegungen im Zusammen-
hang mit seinem Wunsch nach Blutrache nicht als unsubstanziiert be-
wertet werden.
Zur Schilderung der Tötung seiner beiden Brüder habe die Vorinstanz
bemängelt, dass er die Ereignisse wie Tatsachen geschildert habe,
obwohl es für diese keine Augenzeugen gegeben habe. Er habe
jedoch anlässlich der Befragungen jeweils darauf hingewiesen, dass er
diese Ereignisse nicht selber erlebt habe, weshalb es nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden könne, dass er die Ereignisse einmal so
und einmal aus grösserer Distanz geschildert habe. Im Kontext der sy-
rischen Verhältnisse erscheine es durchaus möglich, dass der Staats-
sicherheitsdienst zunächst die eine und danach die andere Fabrik ihrer
Familie aufgesucht habe, um seine Brüder zu einem Verhör abzuholen.
Die Gründe der Tötung könnten jedenfalls verschiedener Natur sein
und er habe stets klar gemacht, dass es sich bei seinen Äusserungen
um Vermutungen handle. Der Grund für eine Vorladung der Brüder
könne eventuell im Verdacht der Sicherheitskräfte liegen, dass die Fa-
milie zur Klientel von Q._______ gehört habe. Jedenfalls sei die von
ihm angeführte Vorladung hoher Beamter zu einem Gespräch ein
wichtiges Indiz dafür, dass er von den Sicherheitskräften zur
Festnahme gesucht werde.
Ferner sei es, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, nicht undenkbar,
dass allfällige Tatzeugen der Tötung seiner Brüder nicht nachschauen
Seite 13
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gegangen wären. So würde die Tatsache, dass die deutlich erkennba-
ren Fahrzeuge des syrischen Staatssicherheitsdienstes an einem be-
stimmten Ort vorfahren würden, die Leute auf der Strasse gewöhnlich
in die Häuser treiben. Würden dann auch noch Schüsse fallen, würden
dafür wunderliche Erklärungen - wie das von ihm genannte Tauben-
schiessen - herbeigezogen, um sich nicht mit einer schlimmeren Mög-
lichkeit auseinanderzusetzen.
Weiter habe er sich als wacher und aufgeklärter Mensch mit verschie-
denen Optionen der Rache - auch der Blutrache - gedanklich ausein-
andergesetzt, wobei es ihm nach einigen Wochen Überlegung klar
geworden sei, dass er nur symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache
nehmen könne. Um sein Gesicht und dasjenige seiner Familie als Clan
zu wahren, habe er wenigstens die beiden bewaffneten Angriffe orga-
nisieren und durchführen müssen.
Ferner spreche die Tatsache, dass er die eingereichten Autopsiebe-
richte ausser Landes habe schaffen können, für die Beziehungen sei-
ner Angehörigen. Im Weiteren habe er die Umstände der Dokumenten-
beschaffung plausibel geschildert, weshalb es überwiegend wahr-
scheinlich sei, dass die fraglichen Kopien der Autopsieberichte von
echten Dokumenten stammten und beweiskräftig seien. In materieller
Hinsicht sei klar, dass in einem solchen Bericht ein allfälliger Verursa-
cher der Schusswunden namentlich oder in seiner Funktion nicht auf-
scheine. Dies sei weder die Aufgabe eines Gerichtsmediziners, noch
erscheine es wahrscheinlich, dass sich ein solcher in Syrien durch
eine entsprechende Äusserung derart exponieren würde. Was den
Brief des Innenministeriums angehe, so könne von der Divergenz von
Ausstellungsort und Stempel nicht zwingend auf eine Fälschung ge-
schlossen werden. Seine Erklärung, wonach alle entsprechenden For-
mulare den vorgedruckten Ausstellungsort "L._______" tragen würden,
erscheine jedenfalls nicht unglaubhaft. Ausserdem lasse der Stempel
aus G._______ keine Fälschungsmerkmale erkennen und scheine
daher echt.
3.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli
2004 die Abweisung der Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor,
dass trotz der Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerde-
schrift daran festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nicht in zu-
friedenstellender Weise in der Lage gewesen sei, seine Beziehungen
zur syrischen Oberschicht zu beschreiben. Auch würden die Zweifel an
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der Wichtigkeit des Familienunternehmens für H._______fabrikation
und -handel bestehen bleiben, gerade auch vor dem Hintergrund der
eingereichten Fotos. Wäre die Familie des Beschwerdeführers
tatsächlich im Besitz eines grossen, bekannten Unternehmens
gewesen, wäre dies durch die Botschaft auch zu verifizieren gewesen.
Ebenso sei an den Zweifeln an der Schilderung bezüglich der
Todesumstände der Brüder festzuhalten. Die Erklärungen, warum er
diese Vorgänge wie selbst erlebt geschildert habe, vermöchten nicht
zu überzeugen. Ebenso sei auch gemäss der Einschätzung der
zuständigen Länderreferentin im Bundesamt dem Argument zu
widersprechen, dass hohe Beamte jemanden zu einem Gespräch
vorladen würden, um ihn festzunehmen. Festnahmen würden nach
Erkenntnissen des BFM nicht nach diesem Muster geschehen. Ferner
sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer entweder tatsächlich zur
Festnahme gesucht werde, dann würden unter Umständen auch die
Beziehungen nichts helfen und er würde nicht verharmlosend zu
einem Informationsgespräch vorgeladen, sondern direkt zu Hause
oder in der Fabrik verhaftet, oder aber seine Beziehungen wären
tatsächlich so gut, dass er nichts Ernsthaftes zu befürchten hätte.
Weiter fahre der syrische Geheimdienst keine teuren Fahrzeuge, son-
dern schon etwas ältere Mittelklasslimousinen. Ebenso sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb erwachsene Personen, nachdem sie Schüsse ge-
hört und den Geheimdienst gesehen hätten, an Taubenschiessen den-
ken sollten. Derartige Erklärungen möge man allenfalls gegenüber
Kindern abgeben. Weiter zeuge es nicht von grosser Abgeklärtheit,
wenn eine Person an Blutrache denke. Zudem sei auch zu erwähnen,
dass eine rein symbolische Blutrache im Bedeutungskontext der Blut-
rache keinen Sinn ergebe.
3.4 In seiner Replik vom 2. August 2004 hält der Beschwerdeführer
grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest
und führt ergänzend aus, dass die Beziehungen seiner Familie zur sy-
rischen Oberschicht glaubhaft dargelegt erscheinen würden und auf-
grund der eingereichten Beweismittel ausgewiesen seien. Die einge-
reichten Fotos zeigten, dass der Familienbetrieb grössere Mengen von
I._______ verarbeitet habe. Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es
sich nicht um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Dass die Botschaft
den Betrieb nicht habe ausfindig machen können, habe mit dessen
Schliessung respektive Verkauf nach den Vorfällen vom Juli 2000 zu
tun. Zudem sei daran zu zweifeln, ob die Botschaft Beziehungen zur
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syrischen H._______industrie habe. Weiter erscheine es nicht als un-
glaubhaft, dass er zu einem "Gespräch" vorgeladen worden sei, auch
wenn es offenbar nicht ins Muster der Länderreferentin des
Bundesamtes passe. Er gehöre einer einflussreichen Familie an,
weshalb der Staatssicherheitsdienst sogar nach dem Tod seiner
Brüder die dreitägige Kondolenzfrist abgewartet habe. Mit diesem
möglicherweise unüblichen Vorgehen hätten die Angehörigen des
Staatssicherheitsdienstes verhindern wollen, dass es zu
irgendwelchen Protesten komme. Weiter führe es zu weit, wenn die
Vorinstanz behaupte, sie kenne die Fahrzeugtypen des
Geheimdienstes, um daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zu ziehen. Ob es ferner von Aufgeklärtheit zeuge,
dass er nach der Ermordung seiner Brüder an Blutrache gedacht
habe, brauche er nicht mit der Vorinstanz zu diskutieren, zumal er
damit ein islamisches Gebot mindestens in Betracht gezogen habe.
Schliesslich handle es sich bei der Erklärung für die Schüsse um eine
Vermutung seinerseits. Festzuhalten bleibe, dass diese nicht weiter
aufgefallen seien, was angesichts der im nahen Osten verbreiteten
Sitte, bei Heiraten oder anderen Feierlichkeiten in die Luft zu
schiessen, nicht weiter erstaunen könne.
3.5 Im vorliegenden Fall führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten geschäftlichen und
persönlichen Kontakte zur syrischen Oberschicht, der Ermordung von
zwei Brüdern im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Umsturzversu-
chen und einer daraus folgenden Suche nach seiner Person wegen At-
tentatsversuchen im Rahmen einer Blutrache als überwiegend un-
glaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG re-
duzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwerdefüh-
rer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf
Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seinen Schilderungen die
nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich er-
lebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes
effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfol-
gungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsge-
mäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum
der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufge-
setzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen ver-
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missen, weshalb davon auszugehen ist, dass er einen nicht selber er-
lebten Sachverhalt als Asylbegründung vorgetragen hat und somit sei-
ne Schilderungen nicht geglaubt werden können.
3.6 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach trotz der
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Beziehungen zur
syrischen Oberschicht in detaillierter und konkreter Form zu beschrei-
ben, weshalb an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführun-
gen ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Der Beschwerdeführer gab in
diesem Zusammenhang an, er sei schon immer im H._______geschäft
tätig gewesen und habe den ganzen Ein- und Verkauf im In- und
Ausland organisiert. Trotzdem erscheinen die Vorbringen zu seiner
ausgeübten Funktion als stereotyp und kommen, wie die Vorinstanz in
zutreffender Weise festhielt, nicht über Allgemeinplätze hinaus. Daraus
ist in der Tat zu schliessen, dass die Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers weit weniger wichtig war, als von ihm vorgebracht
wurde. Diese Einschätzung wird denn auch dadurch bestätigt, dass
der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung ein Händler 4.
Klasse, respektive auf der untersten Ebene stehend, gewesen ist. In
diesem Zusammenhang ist es daher kaum denkbar, dass die Leute
von Q._______ überhaupt mit dem Beschwerdeführer ins Geschäft
gekommen sind. Dieser bringt demgegenüber vor, er habe die
Beziehungen seiner Familie zur syrischen Oberschicht glaubhaft
dargelegt und diese seien aufgrund der eingereichten Beweismittel
ausgewiesen. Die eingereichten Fotos zeigten, dass der
Familienbetrieb grössere Mengen von I._______ verarbeitet habe.
Jedenfalls sei daraus erkennbar, dass es sich nicht um einen Kleinbe-
trieb gehandelt habe. Weder die in diesem Kontext gemachten Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers noch die dazu eingereichten Fotos
vermögen jedoch zu überzeugen und das urteilende Gericht zu einem
anderen Schluss gelangen zu lassen. Einerseits wird aus den fragli-
chen Fotos zum Firmengelände nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob es
sich dabei um den Betrieb der Familie des Beschwerdeführers handelt,
zumal auf diesen weder ein Name noch ein Firmenlogo oder Ähnliches
ersichtlich sind. Andererseits wird aus den Fotos unschwer erkennbar,
dass es sich nicht um ein Fabrikgelände handelt, auf welchem eigenen
Angaben des Beschwerdeführers zufolge etwa 150 bis 200 Angestellte
eine Beschäftigung gefunden hätten oder das darauf schliessen las-
sen würde, es handle sich dabei um einen der fünf bis sechs grossen
H._______händler des Landes (vgl. BFM-Anhörung, S. 5). Diese
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Einschätzung wird dadurch gestützt, dass es der Botschaft nicht
gelungen ist, die Unternehmung der Familie des Beschwerdeführers
zu verifizieren, was jedoch der Fall gewesen wäre, hätte sich seine
Familie im relevanten Zeitpunkt tatsächlich im Besitz eines derart
grossen und national bekannten Unternehmens befunden. Jedenfalls
ist entgegen des dementsprechenden Einwandes des
Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb es der Botschaft wegen
der Schliessung des Betriebes respektive Verkaufs desselben nicht
mehr hätte möglich sein sollen, einen der (ehemals) fünf grössten und
national bekannten H._______fabrikationsbetriebe des Landes ausfin-
dig zu machen. Im Übrigen liegen für die vorgebrachte Schliessung
respektive den angeblich im Herbst 2002 durchgeführten Verkauf des
Betriebes keinerlei Beweismittel vor (vgl. auch BFM-Anhörung, S. 7
und S. 8 oben). Auch der Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt
betreffend die als unplausibel zu erachtenden Darlegungen zum
Aufbau und zur Pflege der Beziehungen zur syrischen Oberschicht,
wonach es sich um ein Clansystem gegenseitiger Protektion gehandelt
habe, welches schon von seinen Grosseltern und Eltern aufgebaut
und gepflegt worden sei, überzeugt nicht, zumal dadurch die allgemein
und stereotyp gehaltenen Ausführungen nicht mehr Inhalt und Dichte
erhalten.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid weiter zu Recht fest,
dass auch die Schilderungen, was nach der Ermordung der beiden
Brüder mit dem Geschäft geschehen sei, als unsubstanziiert erachtet
werden müssten. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als
übrig gebliebener der drei Brüder bei der Aufgabe des Geschäfts eine
Rolle gespielt hätte, da er ja über das Geschäft dann am besten im
Bilde gewesen wäre. Der Einwand, er habe nur noch an seine Brüder
gedacht, überzeuge nicht. Die diesbezüglichen Einwände in der
Rechtsmitteleingabe (die Schliessung der Betriebe und deren Liquida-
tion scheine auf seinen Entscheid als Familienoberhaupt zurückzuge-
hen; der Erlös aus den Verkäufen sei von der Familie zur Finanzierung
der Nachforschungen über die Hintergründe des Todes der beiden
Brüder und zur Bezahlung von Bestechungsgeldern aufgezehrt wor-
den; es könne nicht erstaunen, dass er bei der Schilderung der Ereig-
nisse, welche zum Tod seiner Brüder geführt hätten, vergessen habe,
seine Rolle als Geschäftsführer detailliert zu beschreiben) entbehren
jeglicher Grundlage und sind als blosse Schutzbehauptungen zu wer-
ten, zumal der Beschwerdeführer angab, nach dem Tod seiner Brüder
nie mehr an das Geschäft gedacht zu haben respektive ein Onkel müt-
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terlicherseits habe den Auftrag erhalten, sich um die Schliessung des
Betriebes zu kümmern (vgl. BFM-Anhörung, S. 8). Zudem wurde dem
Beschwerdeführer während der ergänzenden Bundesanhörung genü-
gend Gelegenheit eingeräumt, seine Rolle als Geschäftsführer darzu-
legen, beziehungsweise wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass
er dies tun solle (vgl. BFM-Anhörung, S. 7 f.).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, betreffend die Schilderung der
Tötung seiner beiden Brüder habe die Vorinstanz bemängelt, dass die
Ereignisse durch ihn wie Tatsachen geschildert worden seien, obwohl
es für diese keine Augenzeugen gegeben habe. Dem sei jedoch entge-
genzuhalten, dass er anlässlich der Befragungen jeweils darauf
hingewiesen habe, dass diese Ereignisse nicht von ihm selber erlebt
worden seien, weshalb es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden
könne, dass er die Ereignisse einmal so und einmal aus grösserer Dis-
tanz geschildert habe. Dieser Einwand ist aber als nicht stichhaltig zu
erachten. Zwar wies der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
als auch der ergänzenden Befragung darauf hin, dass sie nicht wüss-
ten, was genau geschehen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 6; BFM-
Anhörung, S. 3). Trotzdem bleibt der von der Vorinstanz gerügte Man-
gel in der Sachverhaltsschilderung bestehen, wonach der Beschwer-
deführer die Ereignisse so schilderte - obwohl er diese nur vom Hören-
sagen kenne respektive es gar keine direkten Zeugen dieses Vorfalls
gegeben habe -, als wäre er direkt daneben gestanden und hätte sie
persönlich miterlebt. Überdies wurde der Tathergang entgegen der
Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht einmal aus etwas näherer
und ein andermal aus etwas grösserer Distanz, sondern inhaltlich di-
vergierend geschildert.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, im Kontext der syrischen
Verhältnisse erscheine es durchaus möglich, dass der Staatssicher-
heitsdienst zunächst die eine und danach die andere Fabrik ihrer Fa-
milie aufgesucht habe, um seine Brüder zu einem Verhör abzuholen.
Jedoch muss aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen geschlossen werden, dass die Angehörigen des
Staatssicherheitsdienstes nur in einer Fabrik gewesen sind, zumal der
andere Bruder aus der anderen Fabrik dazugestossen sei, um den
Grund für die Schüsse zu eruieren (vgl. kant. Protokoll, S. 6; BFM-
Anhörung, S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die
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von ihm angeführte Vorladung hoher Beamter zu einem Gespräch sei
ein wichtiges Indiz dafür, dass er von den Sicherheitskräften zur Fest-
nahme gesucht werde, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer zur Person des Beamten, der ihm telefoniert haben soll, in
den Befragungen unterschiedlich äusserte. So gab er anlässlich der
kantonalen Anhörung noch an, er habe nach Ablauf der Trauertage am
19. Juli 2000 einen Telefonanruf eines Untersuchungsbeamten erhal-
ten. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe man ihm ausrichten las-
sen, dass er sich an den Präsidenten des Untersuchungsbüros wen-
den solle. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern den Parteizustän-
digen in G._______ angerufen (vgl. kant. Protokoll, S. 6 unten und S.
7). Demgegenüber führte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er sei
vier oder fünf Tage nach Ablauf der Trauertage vom Direktor der Abtei-
lung für Befragungen des Staatssicherheitsdienstes angerufen wor-
den, der ihm mitgeteilt habe, dass er sich zwecks Befragung bei ihm
melden solle (vgl. BFM-Anhörung, S. 3 Mitte).
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, es sei entgegen der vorins-
tanzlichen Ansicht nicht undenkbar, dass allfällige Tatzeugen der Tö-
tung seiner Brüder nicht nachschauen gegangen wären. So treibe die
Tatsache, dass die deutlich erkennbaren Fahrzeuge des syrischen
Staatssicherheitsdienstes an einem bestimmten Ort vorfahren würden,
die Leute auf der Strasse gewöhnlich in die Häuser. Würden dann
auch noch Schüsse fallen, würden dafür wunderliche Erklärungen -
wie das von ihm genannte Taubenschiessen - herbeigezogen, um sich
nicht mit einer schlimmeren Möglichkeit auseinanderzusetzen. Dabei
handle es sich um eine Vermutung seinerseits. Festzuhalten bleibe,
dass die fraglichen Schüsse nicht weiter aufgefallen seien, was ange-
sichts der im nahen Osten verbreiteten Sitte, bei Heiraten oder ande-
ren Feierlichkeiten in die Luft zu schiessen, nicht weiter erstaunen
könne. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen und
erscheinen gerade auch im syrischen Kontext als realitätsfremd. Der
Umstand, dass der Bruder aus der einen Fabrik herbeigeeilt sein soll,
als dieser die Schüsse aus der anderen Fabrik gehört habe, lässt
letzteres Argument als nicht stichhaltig erscheinen. Zudem befinden
sich die Fabriken gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers im
Industriegebiet von G._______ (vgl. kant. Protokoll, S. 6, 2. Abschnitt),
weshalb bei einem allfälligen Schusswechsel wohl kaum jemand eine
Assoziation mit einer Feierlichkeit machen dürfte.
Weiter ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach Festnahmen
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nicht nach der vom Beschwerdeführer erwähnten Weise eingeleitet
respektive vorgenommen würden, nach den Erkenntnissen des urtei-
lenden Gerichts beizupflichten. Jedenfalls vermag der Beschwerde-
führer durch seinen pauschalen Einwand, es erscheine nicht als un-
glaubhaft, dass er zu einem "Gespräch" vorgeladen worden sei, keine
andere Sichtweise zu bewirken.
Die Vorinstanz bemängelte schliesslich, dass es nicht von grosser Auf-
geklärtheit des Beschwerdeführers zeuge, wenn dieser an Blutrache
denke, und zudem sei es praktisch ausgeschlossen, dass er dabei nur
auf die Räder der Autos schiessen würde, da ja Blutrache vielmehr da-
zu zwinge, jemanden zu töten, und deren Zweck nicht darin bestehe,
jemandem einen Schrecken einzujagen oder sonstige Zwecke zu ver-
folgen. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich
als wacher und aufgeklärter Mensch mit verschiedenen Optionen der
Rache - auch der Blutrache - gedanklich auseinandergesetzt, wobei es
ihm nach einigen Wochen Überlegung klar geworden sei, dass er nur
symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache nehmen könne. Um sein Ge-
sicht und dasjenige seiner Familie als Clan zu wahren, habe er we-
nigstens die beiden bewaffneten Angriffe organisieren und durchführen
müssen. Ob es von Aufgeklärtheit zeuge, dass er nach der Ermordung
seiner Brüder an Blutrache gedacht habe, brauche er nicht mit der Vor-
instanz zu diskutieren, zumal er damit ein islamisches Gebot mindes-
tens in Betracht gezogen habe. Diese Ausführungen lassen sich je-
doch nicht mit den Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der
kantonalen Anhörung sowie der ergänzenden Bundesbefragung in
Übereinstimmung bringen. Beim Kanton führte er diesbezüglich an, er
habe während seines Aufenthaltes in M._______ begonnen, an
Blutrache zu denken. Er habe nicht essen, nicht schlafen und an nichts
mehr anderes denken können. Er habe auch in Kauf genommen, dabei
selber zu sterben (vgl. kant. Protokoll, S. 7 Mitte). Anlässlich der
ergänzenden Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer weiter an,
ein paar Monate nach den Anschlägen sei es ihm erst bewusst
geworden, was er angestellt habe, und habe auch gemerkt, wie
kindisch er sich verhalten habe. Er habe sich in der Folge etwas
beruhigt und habe kein Blut mehr sehen wollen (vgl. BFM-Anhörung,
S. 3 unten). Es kann daher keine Rede davon sein, dass es dem
Beschwerdeführer bei der Beschäftigung mit dem Gedanken der
Blutrache nach einigen Wochen Überlegung klar geworden sei, dass
er nur symbolisch, aber nicht tatsächlich Rache nehmen könne.
Bei der Beurteilung der eingereichten Beweismittel kann vorweg -
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betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente
- auf diejenige des Bundesamtes, welche vollumfänglich zu bestätigen
ist, verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe
angeführten Einwände vermögen nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen, zumal die Vorinstanz das Schreiben des Innen-
ministeriums entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht nicht als Fälschung bezeichnete, sondern festhielt, dass die
Echtheit des fraglichen Dokumentes unbestimmt bleibe. Zudem mass
die Vorinstanz den Autopsieberichten zu Recht nur einen sehr einge-
schränkten Beweiswert bei, da diese nur in der Form einer grund-
sätzlich leicht manipulierbaren Fotokopie vorliegen. Was die weiteren
auf Beschwerdeebene eingereichten, noch nicht gewürdigten Beweis-
mittel betrifft, so vermögen diese obige Einschätzung zur Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen.
Zwar lässt sich aus diesen Beweismitteln ableiten, dass der Beschwer-
deführer im H._______handel tätig war, was aber weder durch die Ab-
klärungen der Botschaft noch durch die Vorinstanz bestritten wurde.
Jedoch sind der Umfang dieser Tätigkeit und die damit
einhergehenden Beziehungen zur syrischen Oberschicht zu
bezweifeln. Auch die diversen Verträge vermögen an dieser Erkenntnis
nichts zu ändern, lauten diese doch weder auf den Namen des
Beschwerdeführers noch wird aus diesen der vom Beschwerdeführer
angeführte Firmenname ersichtlich. Schliesslich vermögen die übrigen
Beweismittel angesichts obiger Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen und des Abklärungsergebnisses der Botschaft keine
rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten, wobei diesen - da teilweise
lediglich in Kopie vorhanden - schon deswegen nur ein äusserst
eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden könnte.
3.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 22
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4.2 Die praxisgemäss vorfrageweise zu prüfende Frage, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der am 5. September 2005 erfolgten Aner-
kennung eines Kindes einer Schweizerin grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
kann vorliegend offen gelassen werden, da der von einem Rechtsan-
walt vertretene Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht
geltend machte, er habe je ein solches Gesuch gestellt. Fest steht je-
denfalls, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 10. Novem-
ber 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederer-
wägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Daher erübrigt
sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54
f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegwei-
sungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbe-
züglich abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Verwei-
gerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
7.
7.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. April 2004 gutgeheissen. In
den diesbezüglichen Erwägungen wurde darauf hingewiesen, die Vor-
aussetzungen dieser vorläufigen Kostenbefreiung könnten grundsätz-
lich in jedem Verfahrensstadium neu überprüft werden. Gemäss den
Akten wurde dem Beschwerdeführer von den zuständigen kantonalen
Behörden am 13. Januar 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit
bewilligt. Bei dieser Sachlage ist nicht (mehr) von einer Bedürftigkeit
Seite 23
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des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb Ziffer 1 des Dispositivs
der erwähnten Zwischenverfügung betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben ist.
Zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt sind dem
Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
7.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchge-
drungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von
der Rechtsvertretung wurde am 30. Januar 2007 eine Kostennote ein-
gereicht; der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand ist als angemes-
sen zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kosten-
note ist die hälftige Parteienschädigung, welche vom BFM zu entrich-
ten ist, auf Fr. 1'588.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'588.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: eingereichte Originaldokumente, Einzahlungsschein; über die
Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
weismittel befindet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 25