B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3425/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______, Kreis
D._______, Präfektur E._______ – stellte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch
in der Schweiz. Am 13. Juni 2012 wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer
Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere und summarisch zu ihrem Rei-
seweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 23. April 2014 fand die
einlässliche Anhörung statt.
Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe am 9. März 2012 zusammen mit einer Freundin
und drei Nonnen in F._______ mehrere Plakate aufgehängt, in denen sie
unter anderem Religionsfreiheit und andere Freiheiten , sowie die Möglich-
keit für den Dalai Lama, in Tibet einzureisen, gefordert hätten. Da zwei ihrer
Begleiterinnen festgenommen worden seien, habe sie aus Angst vor einer
Verhaftung in der gleichen Nacht ihr Dorf verlassen und sei in das Ausland
geflüchtet. Ihre Identitätspapiere habe der Schlepper behalten.
B.
Am 15. Dezember 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview
mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob
sie in E._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden
LINGUA-Bericht vom 23. Februar 2015 gelangte die beauftragte Person
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben
genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang
der beauftragten Person gewährt. Das SEM gab der Beschwerdeführerin
den wesentlichen Inhalt des Berichts bekannt und hielt fest, sie könne ins-
gesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Be-
reich nachweisen, um eine Sozialisation im Kreis D._______ annehmen zu
können. Sie habe nicht den Dialekt von D._______ gesprochen, sondern
eine Spielart der exiltibetischen Koine, die auf dem Lhasa-Dialekt beruhe.
D._______ sei jedoch über 1200 km von Lhasa entfernt und sie habe sich
gemäss eigener Biografie nie länger in Lhasa aufgehalten. Ihre Chine-
sisch-Kenntnisse seien für jemanden mit ihrem Profil aussergewöhnlich
schlecht. Personen in ihrem Alter könnten sich auch ohne Schulbildung zu-
mindest auf rudimentäre Art und Weise auf Chinesisch verständigen.
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D.
In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 machte die Beschwerdeführerin
geltend, da sie nie in der Schule gewesen sei, verfüge sie über wenig
geografische Kenntnisse. Sie habe das angegeben, was ihr über ihre Um-
gebung bekannt sei. Sie wisse wirklich nicht, dass es in E._______ einen
Flughafen gebe. Sie lebe auch seit drei Jahren in der Schweiz und wisse
ebenso wenig, wo und wie viele Flughäfen es gebe; diese Frage sei für
jemanden, der nichts habe, um zu verreisen, auch nicht von Interesse. Sie
habe allerdings vom grossen Sommertreffen in G._______ gehört, zu dem
Geschäftsleute aus E._______ reisen würden, kenne dieses aber nicht als
internationalen Markt, auch finde das Fest nicht in D._______ statt, son-
dern in G._______. Auch wisse sie nicht, wie ihr Vater ihren Personalaus-
weis beschafft habe, sie habe jedenfalls nicht persönlich wo erscheinen
müssen, zudem werde dies in jeder Region unterschiedlich gehandhabt.
Bezüglich des Preises für Reis habe sie gedacht, sie habe diesen mit zwei
Yuan und einem Mooze angegeben. Sie sei sehr nervös gewesen und
habe dann vielleicht auch irrtümlich gesagt, es gebe keine 20 Yuan-Note,
zudem wisse sie, dass 10 Mooze einen Yuan ergeben würden. Schliesslich
seien ihre Familie und ihr Heimatdorf gegen das Erlernen der chinesischen
Sprache, da dies dem Akzeptieren des chinesischen Drucks gleichkäme.
Sie habe im Interview genau den Dialekt ihres Heimatdorfes verwendet.
Möglicherweise habe sich etwas geändert, da sie bereits seit drei Jahren
weg gewesen sei.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter
Ausschluss in die Volksrepublik China – an.
F.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, andern-
falls die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter
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die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen.
Am 10. Juni 2015 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdefüh-
rerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12
E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsu-
chende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
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AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
6.
6.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die
sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte LINGUA-Ana-
lyse). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Telefoninterview
sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sie eindeutig nicht im von
ihr angegebenen Herkunftsraum sprachlich sozialisiert worden sei; dies
werde auch durch eine Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kennt-
nisse bestätigt (keine Kenntnis sehr bedeutender Anziehungspunkte, wie
etwa eines Flughafens oder eines internationalen Marktes; falsche Be-
zeichnungen und falsche Aussprache von Gemeinden; unzutreffende An-
gaben zur Erlangung des Personalausweises, zur Stückelung der Wäh-
rung und zu Warenpreisen; keine Hinweise auf den D._______-Dialekt,
sondern auf eine Spielart der exiltibetischen Koine; keine hinreichenden
Chinesisch-Kenntnisse). Demgegenüber vermöchten die Argumente in der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen (unbehelfli-
che Erklärungsversuche hinsichtlich der mangelnden Kenntnisse, wie etwa
Nervosität oder tatsächlicher Wissensstand; Festhalten an den unzutref-
fenden Ausführungen zur Beschaffung der ID-Karte). Auch sei die Erklä-
rung, ihr dreijähriger Auslandaufenthalt könnte zu einer Veränderung des
Dialekts geführt haben, in Anbetracht des geltend gemachten Aufenthalts
von ca. (…) Jahren in B._______ unbehelflich. Zudem habe sie keine Aus-
weispapiere zu den Akten gereicht. Im Weiteren seien ihre Schilderungen
zu ihren Asylgründen rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich aus-
gefallen (fehlende Nachvollziehbarkeit ihres plötzlichen politischen Interes-
ses und Handelns, wie auch des Verhaltens des Fahrers C.K., der sich
nicht für den Zweck der Fahrt zu später Stunde interessiert habe, sowie
insgesamt vage Angaben zum Zweck der Plakataktion und zum Ablauf,
etwa keine Nennung eines genauen Orts in F._______ oder eine be-
stimmte Stelle, an der sie ein Plakat aufgehängt haben wolle; widersprüch-
liche Angaben zu wesentlichen Punkten ihrer Flucht vom Tatort, etwa ob
sie auf der Flucht in ihr Dorf alleine gewesen sei oder nicht oder welcher
Angehörige sie ausser Landes gebracht habe). Der Wegweisungsvollzug
sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und
möglich. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsoziali-
sierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzu-
legen, weshalb – unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung –
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davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
stünden.
6.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend,
sie habe keine Schule besucht, weshalb sie kein Chinesisch spreche, und
wiederholte ihre weiteren Ausführungen aus der Stellungnahme vom
10. April 2015. Aufgrund des fehlenden Schulbesuchs wisse sie auch we-
nig über Geografie. Über den internationalen Markt in D._______ habe sie
auch wenig Kenntnis, zwar habe sie davon gehört, aber sie habe sich nie
dafür interessiert. Sie könne ihre ID-Karte nicht beziehungsweise keine Be-
weismittel beschaffen, da dies ihre Angehörigen in Gefahr bringen würde.
Aus diesem Grund habe sie auch den Kontakt zu diesen abbrechen müs-
sen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Asylvorbringen
machte sie geltend, sie sei bereits in China sehr motiviert gewesen, poli-
tisch aktiv zu werden, doch sei die Plakataktion ihre erste politische Erfah-
rung gewesen. Sie sei auch noch nie zuvor in F._______ gewesen. Aus
Angst vor Polizisten habe sie die Plakate so schnell wie möglich an Häu-
serwänden und Laternenpfosten aufgehängt, könne jedoch nicht sagen,
welche Häuser betroffen gewesen seien. Mit dem Fahrer habe sie aufgrund
der Instruktion ihrer Mitstreiterin und aus Sicherheitsgründen gar nichts ge-
sprochen. Auch bezüglich des übrigen Ablaufs habe sie sich an das gehal-
ten, was abgemacht gewesen sei. Bei einer Rückkehr sei mit massiven
Strafen bis zur Todesstrafe zu rechnen, es sei auch der Vorwurf des Lan-
desverrats zu befürchten.
7.
7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entspre-
chenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.).
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7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei seit einigen Jahren lan-
desabwesend, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie
gar nicht in dem Gebiet E._______ sprachlich sozialisiert worden sei, nicht
zu entkräften. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie den
Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine benützt und auf
mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch –
keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor die-
sem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin bestrittenen
Punkte nebensächlich. Das betrifft sowohl die Frage, ob sie wegen der feh-
lenden Schulbildung wenig geografisches Wissen habe, als auch die
Frage, ob es möglich wäre – entgegen der landestypischen Gepflogenhei-
ten – durch den Vater einen Personalausweis erlangt zu haben. Selbst
wenn in Betracht gezogen würde, die Beschwerdeführerin sei beim Tele-
foninterview nervös gewesen und kenne – entgegen der von ihr gemachten
Aussagen – den internationalen Markt in D._______ und die 20 Yuan-Note
und wisse, dass 10 Mooze einen Yuan ergeben würden, liegen aufgrund
der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende
Hauptsozialisierung im Gebiet E._______ vor, die vom Ergebnis her über-
wiegen. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt,
dass sehr schwerwiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb
Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die falsche Bezeichnung einer Ge-
meinde, die ihren Angaben zufolge in der Nähe ihres Dorfes liegen soll, wie
auch die fehlerhafte Aussprache des Namens des Nachbarkreises sowie
ihre mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache. Unter diesen Um-
ständen kann ihre geltend gemachte Ausreise aus China als solche nicht
geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM unter Angabe der entsprechen-
den Fundstellen in den Protokollen hinreichend ausgeführt, dass die Be-
schwerdeführerin vage und widersprüchliche Aussagen betreffend die an-
geblich fluchtauslösende Plakataktion und die anschliessende Flucht ge-
macht hat, weshalb ihre Asylvorbringen unglaubhaft sind. In diesem Punkt
kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Auch
bot die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine hinreichende
Erklärung für die Ungereimtheiten, die das SEM aufgezeigt hatte, an, etwa
beschränkte sie sich auf die Wiederholung einer der zwei vorgebrachten
Versionen zur Flucht vom Tatort in ihr Dorf. Auch sind ihre Angaben, es
habe sich um ihre erste politische Aktion gehandelt und sie habe sich ge-
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fürchtet, nicht geeignet, die Substanzlosigkeit ihrer Vorbringen über die Ak-
tion an sich aufzuwiegen. Wie das SEM insgesamt zu Recht festgestellt
und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Be-
zug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl
Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind.
Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin,
es sei eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen beziehungsweise zu
befürchten, weil sie Tibeterin sei und ihr bei der Einreise der Tod drohe,
nicht weiterführend.
7.3 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit
davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutref-
fen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schlies-
sen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerde-
führerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
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keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6
[zweiter und dritter Absatz]).
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 10. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
Versand: