B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3426/2011
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
D-3426/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am 22. Dezember 2007 und reiste am
darauffolgenden Tag via C._______ legal mit Visum in die Schweiz ein.
Am 17. März 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2008 im EVZ D._______ sowie
der Anhörung durch das BFM vom 15. April 2008 machte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er stamme aus
E._______ und habe (…) hauptsächlich in B._______, Jaffna Distrikt, ge-
lebt. (…) habe er sich nach F._______ begeben, wo er bereits (…) ge-
wohnt habe. Im Dezember 2007 sei er mit einem Visum in die Schweiz
gereist, weil er seinen kranken Vater habe besuchen wollen. Er habe
überdies ein Asylgesuch eingereicht, da er in Sri Lanka Probleme mit der
Armee und mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und
sich die Lage in Sri Lanka während seines Aufenthaltes in der Schweiz
zugespitzt habe. Zudem habe es (…) in seiner Umgebung eine Bomben-
explosion gegeben, worauf die srilankische Armee ihn für kurze Zeit fest-
genommen und dabei auch geschlagen habe. In der Folge seien Freunde
von ihm getötet worden und sowohl die LTTE, die seinen Beitritt gewollt
habe, als auch die Armee hätten nach ihm gesucht, während er sich bei
Verwandten im Norden und in F._______ aufgehalten habe.
B.
Mit – am 20. Mai 2011 eröffneter – Verfügung vom 18. Mai 2011 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Zif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das
Bundesamt, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
D-3426/2011
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1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai
2011 und ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Dorfvorste-
hers in Kopie zu den Akten gereicht. Gleichzeitig legte er eine Schulbes-
tätigung sowie seine Schüler-ID bei.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 6. Juli 2011.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde. Indessen wies er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Seite 4
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper:
vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht
auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichten.
4.
Die durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers formulierte Be-
schwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfü-
gung des BFM vom 18. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist.
D-3426/2011
Seite 5
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an-
gefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilan-
kischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die
Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010
hätten Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den
Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild
über die aktuelle Situation zu verschaffen. Nach eingehender Überprü-
fung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt wor-
den, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass
eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im
ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt
bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich
seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Le-
bensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten,
die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Bei-
spiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrik-
te Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben.
Im ehemals von der LTTE kontrollieren Vanni-Gebiet hingegen seien die
Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der
Beschwerdeführer stamme aus E._______ und habe zuletzt in
B._______ (Jaffna Distrikt) und F._______ gelebt. In Anbetracht der ge-
machten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den Hei-
matstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprächen. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein soziales und
familiäres Beziehungsnetz und habe sowohl eine gute Schulausbildung
genossen als auch Berufserfahrung als Landwirt. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde
im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Vater in die Schweiz eingela-
den worden, als dieser krank und pflegebedürftig geworden sei. Ein Ein-
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Seite 6
reisevisum sei nur ausnahmsweise erteilt worden, weil sein Vater Hilfe für
tägliche Verrichtungen benötigt habe. Da sich die Verhältnisse in der
Nordprovinz zu Beginn des Jahres 2008 massiv verschlechtert hätten und
damals für junge Leute tamilischer Ethnie generell grosse Gefährdung
geherrscht habe, habe er ein Asylgesuch eingereicht. Diese schwierige
Situation sei bis Sommer 2010 sehr bedrohlich geblieben. Der Vorinstanz
sei beizupflichten, dass die vorübergehende Festnahme (…) nicht zwin-
gend auf eine hinreichend intensive aktuelle Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG durch gezielte individuelle Verfolgung schliessen liesse. Für
ihn sei jedoch die Tatsache belastend, dass die Familie nicht aus
B._______ stamme, sondern aus dem Vanni-Gebiet zugezogen sei. Bei
einer Rückkehr würde er deshalb als Einwanderer aus dem Vanni-Gebiet
betrachtet. Gerade nach seiner langen Abwesenheit würde er als LTTE-
Kämpfer vermutet, der sich lange versteckt gehalten habe. Im Jahre 2010
hätten sich Leute bei seiner Mutter über seinen Aufenthalt erkundigt. Er
befürchte deshalb eine erhöhte Gefahr persönlicher Verfolgung auch in
der Provinz Jaffna. Der UNHCR-Richtlinienbericht führe aus, die Situation
sei noch immer in einem Entwicklungsprozess. Ausserdem sei sein Vater
nach wie vor von schwacher Gesundheit. Er habe starke Schulterproble-
me und für ihn sei es wichtig, zumindest den Sohn in der Nähe zu haben.
Damit würden humanitäre Gründe aus der Sicht des Vaters für ein Auf-
enthaltsrecht des Sohnes sprechen. Schliesslich weise Amnesty im Jah-
resbericht 2010 darauf hin, dass Polizei und Armeeangehörige nach wie
vor zur Folter greifen würden. Berichten aus "ecoi-net" zufolge habe die
Kriminalität im Gebiet Jaffna gegen Ende 2010 wieder zugenommen. Die
Schutzunfähigkeit des Staates sei immer noch manifest. Das Norwegi-
sche Flüchtlingskomitee weise in seinem Bericht zu Binnenvertriebenen
darauf hin, dass Personen, welche mit den LTTE in Verbindung gebracht
würden, mit starker Diskriminierung zu rechnen hätten. Damit erscheine
die Rückkehr des aus dem Vanni-Gebiet stammenden Beschwerdefüh-
rers nach E._______ aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar. Zudem bil-
de die gesundheitliche Abhängigkeit des Vaters ein starkes humanitäres
Argument bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Aus humanitären Grün-
den sei dies im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG festzustellen und die Vor-
instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu regeln.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 7
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-3426/2011
Seite 8
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). In Zusammenhang
mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gefährdung, aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit als LTTE-Kämpfer bezichtigt zu wer-
den, ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer zuvor nicht auf seine Person gezielt in den Fokus staatlicher Behör-
den geraten ist. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell ange-
nommen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei
der Rückkehr nach Sri Lanka allein aus diesem Grund in einen behördli-
chen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kon-
takte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. das zur Pub-
likation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006
vom 27. Oktober 20011 E. 8.4.3). Der Beschwerdeführer hat keine eigene
oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend gemacht; viel-
mehr konnte er unbehelligt und mit gültigem Pass Sri Lanka über den
Flughafen Colombo verlassen. Eine konkret drohende Gefahr für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zeit-
weise im Vanni-Gebiet gelebt habe. Die entsprechenden Vorbringen einer
daraus erwachsenden Gefährdung können nicht überzeugen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
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Seite 9
6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der
allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter
dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgen-
des festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
hörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrge-
bieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll
beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler
wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basis-
dienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und
Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das
UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Battica-
loa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfü-
gung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen,
wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten
(Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar,
mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-
D-3426/2011
Seite 10
sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragi-
len Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet ei-
ne sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.3.2. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in E._______
geboren, wo er bis 1996 lebte. Danach wohnte er etwa vier Jahre in
G._______ ("Vanni-Gebiet"). Aufgewachsen ist er in B._______ (Jaffna
Distrikt) und von 2002 bis 2003 lebte er in F._______, ehe er Sri Lanka
vor Beendigung des Bürgerkrieges am 22. Dezember 2007 verliess. Folg-
lich wuchs er gesamthaft betrachtet zum grössten Teil seiner Jugendzeit
im Jaffna Distrikt auf, weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und
Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Sein Vater verliess Sri Lanka
bereits Ende 1991 und lebt seither in der Schweiz. In B._______ leben
neben seiner Mutter und seinen vier Schwestern auch mehrere Onkel
und Tanten (sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits). Der junge, al-
leinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt
zudem über eine neunjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung in
der Landwirtschaft. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer
künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Dar-
über hinaus kann von einem tragfähigen sozialen und familiären Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, die gesundheitliche Abhängigkeit seines in der
Schweiz lebenden Vaters bilde ein starkes humanitäres Argument bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
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Seite 11
Art. 83 Abs. 4 AuG allein die Situation des Beschwerdeführers mit Blick
auf eine Rückkehr ins Heimatland massgebend ist (vgl. vorstehend E.
6.3). Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und
Sohn kann sodann nicht ausgegangen werden.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder
die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten
ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und
den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
D-3426/2011
Seite 12
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen ist und
über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und
der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3426/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: