B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3426/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
c/o schweizerische Botschaft in Beirut, Libanon,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
D-3426/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. September 2012 (Datum Eingang: 26. Septem-
ber 2012) ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau, seine
beiden Töchter C._______ und D._______ sowie seine zwei mittlerweile in
Schweden lebenden Söhne E._______ und F._______ bei der schweizeri-
schen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Er führte dazu
zusammengefasst aus, er und seine Familie hätten in Damaskus gelebt,
bevor sie wegen des Bürgerkrieges in den Libanon geflohen seien. Dort
seien die Lebensumstände schwierig, zumal das Leben für sie extrem
teuer sei.
A.b Dem Schreiben des Beschwerdeführers lagen Kopien der Identitäts-
karten aller Familienmitglieder (mit englischen Übersetzungen) bei.
B.
B.a Anfangs Dezember 2013 wurden die Beschwerdeführenden und ihre
Söhne/Brüder auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Die Be-
schwerdeführenden brachten dabei im Wesentlichen vor, sie und ihre
Söhne/Brüder hätten Syrien anfangs 2012 verlassen, weil es in der Nähe
ihres Hauses zwei Explosionen gegeben habe und es zu Vergewaltigun-
gen und Entführungen gekommen sei. Zudem sei die Autowerkstatt des
Beschwerdeführers zerstört worden und es habe keine Arbeit mehr gege-
ben. Sie hätten etwa eineinhalb Jahre im Libanon gelebt, seien dann aber
– ohne ihre Söhne/Brüder – zurück nach Syrien, weil sie sich das Leben
im Libanon nicht mehr hätten leisten können. In Syrien würden sie in der
Nähe der Kampflinie leben und hätten ständig Angst vor der nächsten Bom-
bardierung. Die Frauen könnten das Haus nicht mehr verlassen. Es gebe
viele Checkpoints und einen Mangel an Lebensmitteln sowie medizinischer
Versorgung.
B.b Anlässlich der Befragungen legten die Beschwerdeführenden ihre Rei-
sepässe, ihre Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers
und eine Registrierungsbescheinigung des UNHCR (Regionalbüro Liba-
non) vor. Diese Dokumente wurden in Kopie zu den Akten genommen.
C.
C.a Mit sechs separaten Verfügungen vom 10. April 2015 – alle eröffnet
am 27. April 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden und
D-3426/2015
Seite 3
ihrer Söhnen/Brüdern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylge-
suche ab.
C.b Zur Begründung führte es – die Verfügungen betreffend die Beschwer-
deführenden zusammengefasst – im Wesentlichen aus, mit Berücksichti-
gung der schweren Lebensumstände, in welchen sich die Beschwerdefüh-
renden befinden würden, sei festzuhalten, dass es sich bei den von ihnen
geltend gemachten Vorbringen um Probleme handle, welche aufgrund ei-
nes umfassenden Konflikts zwischen rivalisierenden sunnitischen und
schiitischen Kräften in ihrer Region entstanden seien. Im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der
Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
(SR 142.31) erwähnten Gründen zu treffen. Die Nachteile, welche die Be-
schwerdeführenden erleiden würden, seien demnach nicht die Folge einer
gezielten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vollstän-
digkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden
beim UNHCR registriert gewesen seien und vom Libanon – jeweils für eine
Dauer von zwölf Monaten ab Registrierung – als Flüchtlinge anerkannt wür-
den. Trotz aller Umstände sei die Sicherheitslage und humanitäre Situation
der Flüchtlinge im Libanon zum heutigen Zeitpunkt als befriedigend zu be-
zeichnen. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, sich erneut an
das UNHCR zu wenden, wenn sie in Erwägung ziehen würden, wieder in
den Libanon zu flüchten.
D.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Mai 2013 (recte: 22. Mai 2015;
gleichentags bei der Botschaft eingegangen und von dieser zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragten die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asyl-
gewährung.
Auf die Begründung der sinngemässen Beschwerdebegehren wird – so-
weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D-3426/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert und ist ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die vo-
rinstanzlichen Verfügungen betreffend E._______ und F._______ mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des asylrechtlichen Auslandsverfahrens nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-103/2014 vom
21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
D-3426/2015
Seite 5
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012).
5.
5.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
6.
6.1 Das Gericht stellt die äusserst schwierigen Lebensumstände der Be-
schwerdeführenden in Syrien nicht in Abrede. Voraussetzung für die Ertei-
D-3426/2015
Seite 6
lung einer Einreisebewilligung ist allerdings, wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt, dass Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt: Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie in
Syrien aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische An-
schauung) konkret gefährdet sind. Ihre Vorbringen (Zerstörung der eigenen
Werkstatt, Arbeitslosigkeit, Versorgungsengpässe, Miterleben von Explosi-
onen sowie Angst, Opfer von Kampfhandlungen oder Übergriffen zu wer-
den) – so tragisch und einschränkend derartige Umstände auch sein mö-
gen – wiederspiegeln vielmehr eine allgemeine Gefährdungssituation auf-
grund des Bürgerkrieges. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts vorge-
bracht, das auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden
in Syrien hinweisen würde, zumal sie dorthin freiwillig zurückgekehrt sind.
6.2 Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung in Syrien
– im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Libanon – erübrigt sich eine Prüfung der wei-
teren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandsverfahren. Es ist daher nicht näher auf die im vo-
rinstanzlichen Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeschrift er-
wähnten Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden im Libanon einzuge-
hen, die im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind.
6.3 Das SEM hat den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
D-3426/2015
Seite 7
(Dispositiv nächste Seite)
D-3426/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Beirut.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Sandra Sturzenegger
Versand: