B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3426/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 4. November 2015
wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) sum-
marisch befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Mai 2016 einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, er sei (…) Ethnie und stamme aus
C._______ bei D._______ (Distrikt E._______ [Gebiet F._______]), wo er
geboren und die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Anschlies-
send hätten er und seine Familie in G._______ gewohnt. Danach hätten
sie wegen des Krieges an verschiedenen Orten wie H._______ und
I._______ gelebt. Nach Kriegsende seien sie ins (…)-Flüchtlingslager ge-
bracht worden. Nach einigen Monaten hätten sie das Lager verlassen kön-
nen. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien sie nach J._______ bei
G._______ gezogen und schliesslich nach C._______ zurückgekehrt, wo
er die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise gelebt und die Schule mit
dem O-Level abgeschlossen habe.
In der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, K., ein Mitglied der (…),
der für deren (…) zuständig gewesen sei, habe seinem Vater Geld gege-
ben, damit dieser für ihn (K.) einen (…) kaufe. Sein Vater habe auch der
Familie von K. im Flüchtlingslager geholfen und deren Ausreise nach
K._______ organisiert. Deshalb hätten anfangs 2013 bewaffnete Unbe-
kannte seinen Vater in einem [Auto] mitgenommen und während drei bis
vier Tagen festgehalten und geschlagen. In der Folge hätten immer wieder
Unbekannte zuhause vorgesprochen, auch in Abwesenheit des Vaters. Da-
bei hätten sie ihm (dem Beschwerdeführer) einmal das Ohr gequetscht und
ausserdem sei er am Arm gepackt und über den Boden gezogen worden.
Aus Angst vor diesen Personen sei die Familie schliesslich nach
C._______ zurückgekehrt, wo er die Schule fortgesetzt habe. Sein Vater
sei von den genannten Personen einmal, anfangs des Jahres 2013, mitge-
nommen und ausserdem aufgefordert worden, sich zu melden, was er
auch getan habe. Im (…) oder (…) 2015 hätten letztmals Unbekannte zu-
hause vorgesprochen. Als er (der Beschwerdeführer) eines Tages auf dem
Schulweg Unbekannte in einem [Auto] gesehen habe, habe er Angst be-
kommen und sei deshalb nicht zur Schule, sondern nach Hause gegangen
und sei in der Folge aus Sri Lanka ausgereist.
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In der Anhörung brachte er vor, sein Vater sei vor ihrem Umzug, noch vor
Kriegsbeginn, bei den (…) gewesen und habe damals sehr viel Geld ins
Ausland geschickt. Während des Krieges habe er jeweils (…) für K. trans-
portiert und Hilfsleistungen erbracht. Deshalb sei sein Vater überall gesucht
worden und bis zu zehnmal mitgenommen worden, das letzte Mal ungefähr
drei Monate vor der Ausreise. Er (der Beschwerdeführer) sei anstelle sei-
nes Vaters, der zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, zweimal
von Armeeangehörigen mitgenommen worden. Das erste Mal sei er wäh-
rend dreier Tage festgehalten und dabei eingeschüchtert, verhört, geschla-
gen und gequält worden. Nachdem sein Vater gekommen sei, habe man
ihn freigelassen. Das zweite Mal sei er am selben Tag wieder freigelassen
worden, nachdem sein Vater Aussagen zu K. gemacht habe.
Es sei schwierig für ihn gewesen, zur Schule zu gehen. Als er eines Tages
auf dem Schulweg Unbekannte in einem [Auto] gesehen habe, habe er
Angst bekommen. Er habe Sri Lanka am (…) 2015 auf dem Luftweg von
Colombo Richtung L._______ verlassen. Von dort sei er auf dem Landweg
in die Türkei und weiter mit einem Boot nach Kos und Griechenland ge-
langt. Auf dem Landweg sei er schliesslich am 25. Oktober 2015 in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juni
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und beantragte die Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistands.
Dem Rechtsmittel legte er eine Kopie seines Lehrvertrags vom 11. Juni
2018 und eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2018 bei.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 wies das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis zum 12. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juni 2018 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2)
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer
habe weder seine widersprüchlichen Darstellungen betreffend die Anzahl
und den Zeitpunkt der Festnahmen des Vaters sowie den Grund für dessen
Verfolgung zu erklären vermocht noch begründen können, weshalb er erst
bei der Anhörung vorgebracht habe, dass er selbst zweimal von Armeean-
gehörigen mitgenommen und (bei der ersten Mitnahme) drei Tage lang
festgehalten, verhört, geschlagen und gequält worden sei. Deshalb sei da-
von auszugehen, dass er versucht habe, seine Vorbringen im Verlaufe des
Verfahrens asylrechtlich anzupassen. Zudem seien seine Aussagen un-
substantiiert ausgefallen.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt des Kriegsendes nicht einmal (…) Jahre alt gewesen, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden
Beziehungen zu den (…) unterstellt würden. Im Übrigen weise er keine
weiteren Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde. An dieser Einschätzung könnten auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern. Danach sei sein Vater vom (…)
2014 bis (…) 2014 wegen akuter (…) hospitalisiert gewesen. Einem weite-
ren Dokument sei zu entnehmen, dass dem Vater aufgrund einer (…) eine
medikamentöse Behandlung verschrieben worden sei. Aus einem anderen
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Seite 6
Dokument gehe hervor, dass seine Mutter am (…) 2010 gestürzt und des-
wegen in Behandlung gewesen sei. Aus diesen Dokumenten sei keine Ge-
fährdung für den Beschwerdeführer abzuleiten.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe zunächst den ak-
tenkundigen Sachverhalt. Darüber hinaus bringt er vor, er habe im Mai
2017 und im Mai 2018 am Gedenktag zum Ende des Krieges teilgenom-
men. Seine Mitnahmen habe er bei der BzP nicht vorgebracht, weil er bei
der Befragung sehr angespannt gewesen und zur Eile angetrieben worden
sei. Ferner habe er sehr wohl Details zu seiner Haftzeit vorbringen können.
So habe ihn das Militär in einem [Auto] mitgenommen, sie seien ungefähr
30 Minuten gefahren, danach sei er in ein dunkles Zimmer gesperrt und es
seien ihm zwei Mahlzeiten serviert worden, ansonsten habe er einfach war-
ten müssen. Der Grund für seine Verhaftungen sei gewesen, dass die Be-
amten seinen Vater wegen dessen (…)-Unterstützung hätten verhören wol-
len. Er sei demnach aufgrund seines Vaters einer Reflexverfolgung ausge-
setzt.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesent-
lichen Punkten als widersprüchlich, nachgeschoben und unsubstantiiert
und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen auch die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen festgehalten wird. Die von der Vorinstanz zutref-
fend angeführten Widersprüche in den Vorbringen zu den angeblichen
Festnahmen des Vaters, dessen Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkei-
ten zugunsten den (…) wie auch zu seinen eigenen Festnahmen vermitteln
den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen auf Be-
schwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulösen. Den
Einwänden des Beschwerdeführers, wonach seine Aussagen ein detailrei-
ches Bild der Verfolgungssituation ergeben würden, ist deshalb nicht zu
folgen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
Festnahmen seines Vaters bei der BzP zum einen ausgeführt hat, sein Va-
ter sei einmal von bewaffneten Unbekannten mitgenommen worden (SEM
act. A3 S. 7.), und zum anderen bei der Anhörung vorgebracht hat, er sei
bis zu zehnmal mitgenommen worden (SEM act. A14 F45 ff.). Weiter erwe-
cken auch seine Angaben zur Mitgliedschaft des Vaters bei den (…) Zwei-
fel. So hat er in der BzP zunächst angegeben, sein Vater sei nicht bei den
(…) gewesen, habe allerdings für ein (…)-Mitglied ein (…) gekauft (SEM
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act. A3 S. 7), hat jedoch in der Anhörung später angeführt, sein Vater sei
vor Kriegsbeginn bei den (…) gewesen (SEM act. A14 F47, F167 ff.). Seine
eigenen angeblichen Mitnahmen hat er in der BzP mit keinem Wort er-
wähnt. Die Erklärung, er sei sehr angespannt gewesen und zur Eile ange-
trieben worden, findet im Protokoll der BzP keine Stütze, zumal er seine
Mitnahme auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht vorgebracht hat. Zudem
setzt er sich mit seinem Rechtsmittelvorbringen, er sei in ein dunkles Zim-
mer gesperrt und es seien ihm zwei Mahlzeiten serviert worden, ansonsten
habe er einfach warten müssen, in Widerspruch zu seinen Angaben in der
Anhörung, wonach er bei der Festnahme verhört, geschlagen und gequält
worden sei. Schliesslich ist auch die vorgebrachte Begründung der Verhaf-
tungen im Sinne einer Reflexverfolgung – die Beamten hätten seinen Vater
wegen dessen (…)-Unterstützung verhören wollen und deshalb ihn (den
Beschwerdeführer) als Druckmittel verhaftet – nicht plausibel, hatte sich
der Vater den Angaben des Beschwerdeführers zufolge doch jeweils frei-
willig bei den Behörden gemeldet (vgl. SEM act. A3 S. 7).
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hat das SEM das Kernvorbringen des
Beschwerdeführers, aufgrund seines Vaters von Unbekannten behelligt
worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft befunden.
6.2
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung
bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
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Seite 8
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die vorgebrachten Behelligungen
des Beschwerdeführers wegen seines Vaters wurden als unglaubhaft er-
achtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst ein
(…)-Mitglied gewesen zu sein. Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals
vorbringt, in den Jahren 2017 und 2018 jeweils im Mai an den Gedenkta-
gen zum Ende des Krieges teilgenommen zu haben, ist nicht davon zuge-
hen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivis-
mus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zu-
geschrieben werden könnte; solches wird im Übrigen auch nicht vorge-
bracht. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, inwie-
fern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründe-
ten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszuge-
hen ist.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz
exilpolitisch tätig, findet in den Akten wie vorstehend ausgeführt keine
Stütze, zumal in der Beschwerde dazu keine näheren Ausführungen ge-
macht oder Beweismittel eingereicht worden sind. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit zulässig.
8.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden
Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat,
verfügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgrei-
fen kann, und eine gesicherte Wohnsituation. Er lebte vor seiner Ausreise
mit seinen Eltern in C._______ bei D._______, Bezirk E._______, Gebiet
F._______, wo seine Eltern nach wie vor wohnen. Zwar macht der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, sein Vater sei seit seiner
Operation arbeitsunfähig und seine Familie lebe von den kleinen Geldsen-
dungen, die er ihnen zukommen lasse. Damit widerspricht er jedoch seinen
vorinstanzlichen Angaben. Zwar erwähnte er bereits bei der Anhörung eine
(…) seines Vaters und gab an, sein Vater arbeite nichts (vgl. SEM act. A14
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Seite 11
F145, 150). Auf Nachfrage relativierte er jedoch seine Angaben und führte
aus, sein Vater könne trotzdem noch arbeiten, er vermittle (…), und seine
Familie lebe aus diesem Entgelt (vgl. SEM act. A14 F151-153). Ausserdem
legte er dar, ihr Haus in J._______ werde vermietet (vgl. SEM act. A14
F104). Es ist somit davon auszugehen, dass die Familie auch aus der Ver-
mietung ein Entgelt erwirtschaftet. Auch sind zwei Tanten in C._______ und
ein Onkel in H._______ wohnhaft. Insoweit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell abgesichert ist und
nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Sodann verfügt er über eine
gute Schulbildung und es ist ihm zuzumuten, sich weiter auszubilden oder
sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Ausserdem ist den Akten nicht zu
entnehmen, dass gesundheitliche Gründe einer Rückkehr nach Sri Lanka
entgegenstehen würden. Soweit von ihm in der Rechtsmittelschrift geltend
gemacht wird, er leide an (...), ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis
heute kein Arztbericht eingereicht oder in Aussicht gestellt wurde, so dass
von keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen auszugehen ist.
Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka ge-
währleistet. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitäts-
karte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]). Der am 29. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3426/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: