B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3427/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
Paschtune aus B._______ in der Provinz C._______ – am 28. Juli 2010
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum D._______ vom 5. August 2010 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 17. August 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe
für die Hilfsorganisation "E._______" gearbeitet, die von den Amerikanern
finanzierte Wiederaufbauprojekte ausführe,
dass er in seinem Dorf zum Vorgesetzten für die Realisierung der Wie-
deraufbauprojekte gewählt worden sei,
dass die Taliban, die gegen die Wiederaufbauprojekte gewesen seien, ihn
etwa eine Woche vor Beendigung des letzten Projekts hätten töten wol-
len, er bei dem Anschlag aber unversehrt geblieben sei,
dass ihn die Taliban nach Beendigung des besagten Projekts am
20. April 2010 in seiner Abwesenheit zu Hause hätten festnehmen wollen,
weshalb er nach F._______ geflüchtet und von dort aus via G._______ in
die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am
20. Mai 2011 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
des Beschwerdeführers anordnete, wobei es den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und dem Beschwerdeführer
stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Pro-
vinzhauptstadt H._______, offen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (Datum Post-
stempel; Schreiben datiert vom 14. Juni 2011) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3
der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ab-
lehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und um Gewährung des
Asyls ersucht wurde,
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dass in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2011 feststellte, dass die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen ist, soweit sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
betrifft (Dispositivziffern 4-7),
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gutgeheissen wurden,
dass das BFM in einer ersten Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und vollumfänglich an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt,
dass der Instruktionsrichter dem BFM angesichts der zwischenzeitlich er-
gangenen neuen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen
Schutzalternative mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 Gele-
genheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gab,
dass das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom
13. November 2012 beantragte, die angefochtene Verfügung vom
18. Mai 2011 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 grund-
sätzlich von einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden inner-
staatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers ausging, ohne sich
mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen näher auseinanderzuset-
zen,
dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft indes auch die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – respektive der inner-
staatlichen Schutzalternative – zu prüfen ist (vgl. BVGE 2011/51),
dass dem BFM daher die Möglichkeit zu eröffnen ist, den vorliegenden
Fall unter diesem Aspekt neu zu beurteilen,
dass demzufolge dem Antrag des BFM in der zweiten Vernehmlassung
vom 13. November 2012 auf Rückweisung der Sache stattzugeben ist,
dass mithin die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Ver-
fahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit
sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme [Dispositivziffern 4-7]), und die Sache wird zur Neubeurteilung der
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an
das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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