B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3427/2016
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste am
17. April 2016 legal in die Schweiz ein und suchte am 21. April 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am
27. April 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch
zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
12. Mai 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe die (…)jährige
Schule in D._______ abgeschlossen. Später habe sie in der (…) und als
(…) gearbeitet. Vor etwa (…) Jahren habe sie mit ihrem nach Brauch ver-
heirateten Ehemann etwa (…) Monate lang in E._______ (F._______) ge-
wohnt. Da er sie schlecht behandelt habe, sei sie vor diesem Mann ge-
flüchtet und nach Albanien zurückgekehrt. Daraufhin habe ihre Familie sie
verstossen. Ihr Bruder habe ihr nicht erlaubt, im Elternhaus zu leben und
habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht. Auch weitere männliche
Familienmitglieder hätten sie regelmässig bedroht, beleidigt und be-
schimpft, da sie mit ihrer Trennung Schande über die Sippe gebracht habe.
Sie habe abwechslungsweise bei ihren Schwestern gewohnt. Vor etwa (…)
Jahren habe sie ihren Freund kennengelernt, mit dem sie zusammengezo-
gen sei. Nachdem ihre Familie herausgefunden habe, dass ihr Freund (…)
sei, hätten die Bedrohungen wieder angefangen. Deshalb hätten sie immer
wieder den Wohnort gewechselt. Drei Wochen vor der Ausreise habe die
letzte Bedrohung stattgefunden. Gemeinsam mit ihrem Freund habe sie
danach beschlossen, das Land zu verlassen. Ihr Freund sei zuerst ausge-
reist. Nach etwa drei Wochen sei sie ihm gefolgt. Aus Angst habe sie sich
weder an die albanischen Behörden noch an eine Frauenorganisation ge-
wendet. Im April 2015 habe sie (…) Tage im Spital verbracht. Sie leide an
(…) und habe vor (…) Jahren eine (…) gehabt. Sie habe zwei Suizidversu-
che hinter sich.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 – am 25. Mai 2016 eröffnet – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von
Art. 40 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verneinte
ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig
forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
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der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwer-
deführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Die ablehnende Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Bundesrat Albanien als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe. Daraus folge die gesetzliche Regelvermutung, wo-
nach asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine rela-
tive Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und
substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Bei den geltend ge-
machten Vorbringen handle es sich um Übergriffe Dritter, welche in den
Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und
Justiz in Albanien fallen würden. Im Übrigen würden die Vorbringen unab-
hängig davon, dass Albanien ein Safe Country Land sei, keine asylrele-
vante Intensität aufweisen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen einzugehen. Dennoch sei kurz festzuhalten, dass die
Ausführungen zu weiten Teilen unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar
seien. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Die Beschwerdeführerin verfüge eigenen Angaben zufolge über Be-
rufserfahrung und pflege den Kontakt zu einer Schwester. Bei dieser könne
die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine Wohngelegenheit finden. Zudem
sei ihr Partner wieder zurückgekehrt. Gemäss medizinischer Untersuchung
leide sie zurzeit nicht an (…). Die anderen gesundheitlichen Probleme
könnten in Albanien behandelt werden. Zudem könne die Beschwerdefüh-
rerin bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Asylgewährung.
In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholte die Beschwerdeführerin ihre an-
lässlich der BzP und der Anhörung vorgebrachten Gesuchsgründe.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden am 1. Juni 2016 per Telefax-Schreiben
dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien.
5.2 Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober
1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG und kam bisher nicht auf diese Einschätzung zurück (Art. 6a Abs. 3
AsylG).
5.3 Die gesetzliche Regelvermutung, wonach eine asylrelevante staatliche
Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist, kann im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden.
5.4 Demnach gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Ver-
folgungssicherheit widerlegen könnten.
5.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend und mit hinreichender Begründung
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihren Familienmitgliedern
verstossen, geschlagen und bedroht zu werden, als nicht asylrelevant er-
achtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher in erster Linie
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es der Be-
schwerdeführerin trotz der schwierigen Familienkonstellation möglich und
auch zuzumuten gewesen wäre, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden
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oder auch an Frauenorganisationen zu wenden und um Schutz zu ersu-
chen. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation des SEM
eingegangen, sondern diese erschöpft sich in einer Wiederholung der be-
reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vor-
bringen.
5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, die gesetzliche Regelvermutung um-
zustossen. Das SEM hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesucht hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegwei-
sung steht daher mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und
wurde vom SEM zu Recht angeordnet.
6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an gesund-
heitlichen Problemen leidet. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll,
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dass sie vor (…) Jahren eine (…) durchgemacht habe und zurzeit an (…)
und (…) leide. Eine medizinische Behandlung könne sie sich aus finanzi-
ellen Gründen nicht leisten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend
aus, dass diese medizinischen Beschwerden auch in Albanien behandelt
werden könnten. Der Beschwerdeführerin steht es zudem frei für die Fi-
nanzierung einer allfälligen Therapie beim SEM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93 AsylG; Art 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Ausserdem lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch andere
individuelle Gründe im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung
schliessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: