B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3428/2014
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
D-3428/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden am Flughafen
C._______ um Asyl. Das vormalige BFM (heute SEM) verweigerte ihnen
mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung gestützt auf Art. 22 AsylG
(SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Die Befragungen zur Person fanden am 8. beziehungsweise 9. August
2012 statt.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, syrischer Staatsbürger arabi-
scher Ethnie und sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus
D._______, habe sich aber beruflich wiederholt in den Arabischen Emira-
ten, in Deutschland und in weiteren Ländern aufgehalten. Nach der Rück-
kehr aus Deutschland habe er in D._______ drei Supermärkte geführt und
zunehmend unter der prekären Sicherheitslage gelitten. Deshalb habe er
die Lebensmittelgeschäfte sicherheitshalber geschlossen. Alewitische
Quartierbewohner hätten ihn mit Hilfe der Armee dazu nötigen wollen, sie
wieder zu öffnen. In der Folge hätten besagte Kräfte zwei seiner Geschäfte
geplündert und Lebensmittel mitgenommen. Zudem hätten sie Todesdro-
hungen ausgestossen und ihn mit Waffen bedroht. In Anbetracht der ge-
schilderten Situation habe er sein Heimatland zusammen mit der Be-
schwerdeführerin vor 20 Tagen legal Richtung Türkei verlassen. Im Falle
der Rückkehr befürchte er weitere Repressalien auch deshalb, weil man
ihn aufgrund seiner Flucht mit der Opposition in Verbindung bringen würde.
B.b Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, syrische Staatsbür-
gerin arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens zu sein. Zusammen mit
ihrem Ehemann sei sie 2008 nach D._______ gezogen. In der Folge habe
ihr Mann wegen des Bürgerkriegs nicht mehr arbeiten können. Sunniten
hätten Proteste durchgeführt und die Läden geschlossen. Regierungstreue
Alewiten hätten ihren Mann aufgefordert, die Lebensmittelläden versor-
gungshalber offen zu lassen. Er habe sich geweigert, worauf der Laden
geplündert worden und eine Todesdrohung gegen ihn ergangen sei. Ein
Nachbarhaus sei von der Luftwaffe angegriffen worden, weil Alewiten die
Armee informiert hätten, dass sich dort Angehörige der Opposition aufhal-
ten würden. Bei diesem Angriff seien die Türen und Fenster ihres eigenen
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Hauses zerstört worden. Die Sunniten würden vor Ort als Lügner abge-
stempelt. Kurz vor der Ausreise habe ihr Mann den Laden aus Angst wieder
geöffnet. Alewiten hätten daraufhin Waren mitgenommen, ohne sie zu be-
zahlen. Sie habe ihren Reisepass verloren. Bei einer Rückkehr nach Syrien
ohne Reisedokument würde sie sofort unter dem Verdacht, die Opposition
zu unterstützen beziehungsweise ihren Pass an regierungsfeindliche
Kreise verkauft zu haben, festgenommen werden.
B.c Für die beim BFM eingereichten Dokumente ist auf die vorinstanzli-
chen Akten zu verweisen (vgl. dazu u.a. die Auflistungen und Erörterungen
gemäss A 9/36 und A 16/28).
C.
Am 23. August 2012 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylge-
suche.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 zeigte die vormalige Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden dem BFM ihre Mandatsübernahme an und
reichte einen ihren Mandanten betreffenden psychiatrischen Arztbericht
vom 7. Dezember 2012 ein.
E.
E.a Zu Beginn der Anhörung vom 4. Februar 2014 gab der Beschwerde-
führer einen psychiatrischen Arztbericht vom 26. November 2013 zu den
Akten. In diesem Zusammenhang legte er dar, er habe bei einer Demons-
tration im Februar 2012 miterleben müssen, wie jemand aufgrund eines
Schusses in den Kopf gestorben sei. Seither leide er unter Alpträumen und
habe sich nicht mehr an Demonstrationen beteiligt. Ferner machte er wie-
derum geltend, unter dem Druck alewitischer Nachbarn – darunter auch
Offizieren – gestanden zu haben. Seine Geschäfte seien angegriffen und
eines davon zerstört worden. Es seien massive Drohungen ergangen. Er
sei aufgefordert worden, Mitglieder der Freien Armee nicht mehr zu unter-
stützen. Die ersten Drohungen durch Gruppen bewaffneter Personen seien
zwei Monate vor der Ausreise erfolgt und immer schlimmer geworden. Der
massivste Vorfall habe sich etwa drei Tage vor der Ausreise ereignet. Er
sei wegen seines abweichenden Glaubens in den Fokus besagter Kreise
geraten. Er habe versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu deponieren, sei
indes abgewiesen worden. Er habe sich nicht als Kämpfer für die Revolu-
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tion eingesetzt, aber Lebensmittel gespendet. Dies sei den Alewiten bezie-
hungsweise Offizieren bekannt geworden, was ihm besagte Probleme ver-
ursacht habe.
E.b Anlässlich ihrer Anhörung vom 4. Februar 2014 verdeutlichte die Be-
schwerdeführerin die Lage vor der Ausreise aus dem Heimatland. Die Si-
tuation in Syrien sei immer schlimmer geworden. Als Sunniten seien sie
und ihr Gatte in der geschilderten Form mit den Alewiten in Konflikt geraten.
Ihr Mann habe an sunnitischen Demonstrationen teilgenommen und die
Freie Armee mit Lebensmitteln unterstützt. Die Alewiten hätten davon ge-
wusst und entsprechend Druck ausgeübt. Sie persönlich sei zwar nicht be-
droht worden, aber die angedrohten Repressalien hätten sich gegen die
ganze Familie gerichtet.
F.
F.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
zum einen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung habe er seine
Geschäfte sicherheitshalber geschlossen. Die dort wohnenden Alewiten
hätten ihn mit Unterstützung der Armee dazu zwingen wollen, sie wieder
zu öffnen. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, die Alewiten hät-
ten von ihm und anderen verlangt, die Geschäfte aus Solidarität zu den
Getöteten und bei speziellen Anlässen zu schliessen. Zudem habe er an-
gegeben, die Alewiten hätten oft Waren ohne Bezahlung bei ihm geholt und
ihn aufgefordert, Mitgliedern der Freien Armee nicht mehr zu helfen und
Lebensmittel für im Quartier lebende Personen zurückzubehalten. Später
habe er geltend gemacht, seine Lebensmittelspenden an die Unterstützer
der Revolution seien der Hauptgrund für den Streit mit den Alewiten und
Offizieren gewesen. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, die Ab-
weichungen zu erklären. Hinzu komme, dass er bei den Befragungen die
Anzahl der Zerstörung der Geschäftslokale nicht übereinstimmend ange-
geben habe. Der von ihm geschilderte Sachverhalt zur Verfolgung durch
die Alewiten müsse mithin als unglaubhaft erachtet werden. Ausserdem
habe er auch die Übergabe der Geschäftslokale vor der Ausreise an Nach-
folger widersprüchlich geschildert. Schliesslich hätten die Beschwerdefüh-
renden tatsachenwidrige Angaben zu den Schengen-Visa gemacht. Ent-
sprechend seien sämtliche Aussagen zur Reiseroute von E._______ bis in
die Schweiz als unglaubhaft zu erachten.
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F.b Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auf ihre Asyl-
relevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Sie hätten geltend gemacht, von
Alewiten und Offizieren der syrischen Armee verfolgt worden zu sein, da
sie sich wegen der Öffnungszeiten der Geschäftslokale sowie der Abgabe
von Lebensmitteln an die Oppositionellen gestritten hätten. Die diesbezüg-
lich vorgebrachte Verfolgung sei indes nicht für asylrelevant zu erachten.
Sie hätten Syrien legal verlassen, was ein wichtiges Indiz dafür sei, dass
sie in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise weder gesucht worden seien noch
sich in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu fürch-
ten gehabt hätten. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätten sie es nicht
gewagt, das Heimatland mit auf ihren Namen ausgestellten Reisepässen
über den syrisch-türkischen Grenzübergang offiziell zu verlassen, da ihnen
das Risiko, bei der Ausreise festgenommen zu werden, zu gross erschie-
nen wäre. Diese Einschätzung werde bestätigt durch ihre Aussagen, wo-
nach sie (…). Daraus folge, dass kein gerechtfertigter Anlass zur Annahme
begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch syrische Behörden
oder Vertreter bestehe. Schliesslich komme auch der durch den Krieg be-
dingten allgemeinen Lage vor Ort keine Asylrelevanz zu. Nach dem Ge-
sagten hielten ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
F.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht.
G.b Zur Begründung machten sie geltend, sich in den beiden Anhörungen
klar dazu geäussert zu haben, von wem die Bedrohung ausgegangen sei
und was die Übergriffe ausgelöst habe. Entgegen der vorinstanzlichen Be-
hauptung hätten sie übereinstimmend die relevanten Faktoren der drohen-
den Verfolgung verdeutlicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ent-
gegen der vorinstanzlichen Sichtweise stets mehrere Übergriffe auf seine
Läden erwähnt und dabei die vollständige Zerstörung des einen Ladens in
den Vordergrund gestellt. Angesprochen auf die vom BFM erwähnten Un-
stimmigkeiten habe er bei der Anhörung stets an den oben dargelegten
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Seite 6
Fallumständen festgehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erstbefra-
gung aufgrund des summarischen Charakters für ihn nicht geeignet gewe-
sen sei, die beschriebene komplexe Lage im Quartier angemessen zu ver-
deutlichen. Die ihm ferner vorgehaltenen Widersprüche bei der Schilde-
rung der besitzrechtlichen Lage seiner Läden nach den Vorfällen seien bei
korrekter Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht auszumachen
beziehungsweise nicht wesentlicher Natur. Im Zusammenhang mit seinen
Angaben zu den Schengen-Visa – gemäss Vorinstanz seien im von ihm
angegeben Zeitpunkt keine solchen ausgestellt worden – könne nicht ab-
schliessend beurteilt werden, ob den Beschwerdeführenden allenfalls ge-
fälschte Unterlagen übermittelt worden seien. Schliesslich seien ihre Schil-
derungen zum Verlust der Reisepässe als nachvollziehbar zu werten. Auch
die legale Ausreise spreche in Anbetracht der Kriegssituation vor Ort nicht
gegen die geltend gemachten Fluchtgründe. Nach dem Gesagten müsse
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Möglichkeiten sowohl an Demonstrationen beteiligt und sich mit der
Unterstützung der Freien Armee als aktives Mitglied der Opposition ausge-
zeichnet habe. Hinzu komme die Tatsache, dass sein Bruder in F._______
politisches Asyl erhalten habe und durch die syrischen Behörden zum Tod
verurteilt worden sei. Es bestehe das Risiko von Reflexverfolgung.
G.c Der Eingabe lagen Dokumente – Auszüge aus zwei syrischen Reise-
pässen und ein Schreiben der (…) Behörden, den Bruder des Beschwer-
deführers betreffend – als (Fax)kopien bei. Die Nachreichung von Original-
kopien beziehungsweise des Originals sowie einer Übersetzung wurde in
Aussicht gestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gmäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
– gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde. Die gescannten Passkopien rechtfertigten keine Neuein-
schätzung der Reiseumstände. Auch die weiteren Argumente führten zu
keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
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Seite 7
J.
Mit Replik vom 17. Juli 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Vorbringen fest. Gleichzeitig übermittelten sie das Original des eingereich-
ten (…) Dokuments. Gemäss diesem hätten die (…) Behörden in Erfahrung
gebracht, dass der erwähnte Bruder im Strafregister verzeichnet sei und
somit in Syrien gesucht werde. Aus diesem Grund stehe die ganze Familie
im Visier der Behörden. Ferner hätten die Angehörigen der Beschwerde-
führenden die syrischen Behörden wegen neuer Pässe für die Ausgereis-
ten kontaktiert. Die zuständige Behörde habe die Passausstellung verwei-
gert mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ein verurteilter Verbre-
cher und entsprechend gesucht. Der Eingabe lagen in diesem Zusammen-
hang ein Haftbefehl und ein Urteil in Kopie samt Übersetzungen bei. Die
Nachreichung der Originale wurde in Aussicht gestellt.
K.
Am 15. September 2014 übermittelten die Beschwerdeführendem dem Ge-
richt die von ihnen als Originale bezeichneten Dokumente.
L.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 gab die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerenden zwei ihren Mandanten betreffende Arztberichte vom
5. September 2014 beziehungsweise 20. Oktober 2014 zu den Akten. Da-
rin wurde unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert.
M.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 28. November 2014 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde. Den im September 2014 einge-
reichten Dokumenten komme als blossen Kopien nur äusserst geringer Be-
weiswert zu. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher weder
die Anklage noch die Verurteilung erwähnt habe, lasse auf ein bloss nach-
geschobenes Sachverhaltselement schliessen. Die angebliche Verurtei-
lung in Syrien zu einer mehrjährigen Haftstrafe sei mithin nicht glaubhaft.
Im Weiteren sei fraglich, inwiefern die syrischen Behörden vom seinem
Bruder durch die (…) Behörden gewährten Asylstatus erfahren haben soll-
ten, was gegen eine drohende Reflexverfolgung spreche. Die ärztlichen
Gutachten vermöchten ebenfalls keine zielgerichtete asylrelevante Verfol-
gung zu belegen.
N.
In ihrer Duplik vom 15. Dezember 2014 hielt die Rechtsvertretung fest, bei
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den ihren Mandanten betreffenden Dokumenten handle es sich entgegen
der Behauptung der Vorinstanz um Originale. Von der dadurch belegten
Verfolgung habe er erst nach Einreichung des Asylgesuchs durch in Syrien
verbliebene Angehörige erfahren. Im Falle der Rückkehr drohe den Be-
schwerdeführenden asylrelevante Verfolgung. Reflexverfolgungsmässige
Handlungen der syrischen Behörden seien auch durch einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
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Seite 10
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerde-
entscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten-
lage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit
nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechts-
lage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht.
5.
Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien nicht
in der erforderlichen Weise gerecht. Die Beschwerdeführenden haben am
15. September 2014 zwei Dokumente nachgereicht, welche sie als Origi-
nale eines syrischen Haftbefehls und eines Urteils der syrischen Behörden
bezeichnen. Die Beweismittel datieren gemäss Übersetzungen aus dem
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Seite 11
Jahr 2013 und wurden mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers
verfasst. Die Erwägung des BFM, wonach die Tatsache, dass dieser bisher
weder die Anklage noch die Verurteilung erwähnt habe, lasse auf ein bloss
nachgeschobenes Sachverhaltselement schliessen, ist demnach nicht
überzeugend, da er angab, erst durch Nachforschungen von Verwandten
vor Ort davon erfahren zu haben. Dass er bereits im Zeitpunkt der Anhö-
rung vom 4. Februar 2014 davon gewusst hätte, lässt sich den Akten je-
denfalls nicht entnehmen. Im Weiteren geht das BFM davon aus, bei den
erwähnten Dokumenten handle es sich um blosse Kopien mit äusserst ge-
ringem Beweiswert. Diese Sichtweise dürfte indes nicht zutreffen, da na-
mentlich die Farbbeschaffenheit des Stempels nicht auf eine blosse Farb-
kopie hindeutet. Unbesehen der nachfolgend zu thematisierenden Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung steht mithin fest, dass das BFM – sei
es im Rahmen der Prüfung einer sich akzentuierenden Vorverfolgung be-
ziehungsweise im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe – gehalten gewe-
sen wäre, die Dokumente eingehender zu analysieren und dieses Analy-
seergebnis rechtsgenüglich zu begründen.
6.
6.1 Das BFM geht in seiner Verfügung vorerst davon aus, der vom Be-
schwerdeführer geschilderte Sachverhalt zur Verfolgung durch die Alewi-
ten müsse als unglaubhaft erachtet werden. In der Tat finden sich im An-
hörungsprotokoll gewisse Abweichungen im Vergleich zu den Aussagen
anlässlich der Erstbefragung. Es finden sich in den Unterlagen und Proto-
kollen jedoch auch zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprechen, auf die vom BFM in keiner Weise eingegangen wird. In
der Beschwerde wird sodann zurecht auf den Summarcharakter der Erst-
befragungen, welche im Transitbereich des Flughafens erfolgten, hinge-
wiesen. Bereits vor diesem Hintergrund sind gewisse allfällige Differenzen
bei den Angaben zur Verwüstung von Geschäften nicht über zu bewerten,
erfolgte die Anhörung doch fast eineinhalb Jahre nach der Summarbefra-
gung. Die Eheleute haben die Kernvorbringen, nämlich die Bedrohung als
sunnitische Geschäftsleute durch Alewiten beziehungsweise Funktionäre
des Staates, weitgehend übereinstimmend formuliert (A 89/15 Antworten
33 ff.; A 90/9 Antworten 23 ff.). Sie legten auch in der Beschwerde verdeut-
lichend dar, dass in ihrem Quartier Sunniten und Alewiten leben würden,
unter welchen sich 90% Offiziere oder andere Anhänger des Staates be-
fänden. Im Rahmen des sunnitischen Glaubens habe der Beschwerdefüh-
rer die Geschäfte bei besonderen Ereignissen wie Demonstrationen oder
aus Respekt vor gefallenen Märtyrern geschlossen. Dies sei auch deshalb
geschehen, weil ihn die im Quartier lebende sunnitische Bevölkerung dazu
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Seite 12
gedrängt habe. Der Konflikt mit den Offizieren sei daraus entstanden, dass
diese seine Sympathien für die Freie Armee, die Teilnahme an Demonstra-
tionen und die Lebensmittelspenden realisiert hätten. Er sei aufgefordert
worden, die Läden für die Alewiten, welche in der Überzahl seien, offen zu
halten und die Versorgung der Freien Armee zu unterlassen. Aufgrund sei-
ner Weigerungen sei es zu Sachbeschädigungen und Morddrohungen ge-
kommen. Das BFM erwägt in diesem Zusammenhang, auf Vorhalt habe er
im Sinne einer Richtigstellung zu Protokoll gegeben, die Bevölkerung habe
gewollt, dass er seine Geschäfte aus Solidarität zu den Märtyrern und den
getöteten Demonstranten schliesse. Die Alewiten hätten indes verlangt,
dass er die Geschäfte öffne. Dadurch habe er aber die bestehenden Un-
stimmigkeiten nicht zu erklären vermocht, zumal er beigefügt habe, im
Quartier seien mehrheitlich Alewiten wohnhaft. Gemäss dieser Aussage
müssten demnach sowohl die Bewohner wie auch die angeblichen Verfol-
ger alewitischer Ethnie sein und demzufolge die gleichen Interessen be-
kunden. Diese Argumentationsweise kann aber schon insofern nicht nach-
vollzogen werden, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Sinne
obenstehender Ausführungen ein differenziertes Bild der Bedrohungslage
und der verschiedenen Glaubensrichtungen im Quartier zu vermitteln in
der Lage war. Ob demzufolge von einer glaubhaften Schilderung des Sach-
verhalts vor der Ausreise auszugehen ist, kann aufgrund des zu fällenden
kassatorischen Entscheids vorliegend indes offen gelassen werden.
6.2 Das BFM hält unter Ziff. 3 der Verfügung fest, die "übrigen" Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sie hät-
ten geltend gemacht, von Alewiten und Offizieren der syrischen Armee ver-
folgt worden zu sein, da sie sich wegen der Öffnungszeiten der Geschäfts-
lokale sowie der Abgabe von Lebensmitteln an die Oppositionellen gestrit-
ten hätten. Die diesbezüglich vorgebrachte Verfolgung sei nicht für asylre-
levant zu erachten. Diese Argumentation wirft indes Fragen auf. So verwirrt
insbesondere, dass jetzt von den "übrigen" Vorbringen die Rede ist, obwohl
bei der Schilderung des BFM der übrigen Vorbringen wiederum die Bedro-
hung durch die Alewiten und Offiziere, welche zuvor für unglaubhaft erach-
tet wurde, thematisiert wird. Zwar ist denkbar, dass das BFM sowohl die
Glaubhaftigkeit wie auch die Asylrelevanz der geschilderten Situation vor
der Ausreise festhalten wollte, was aber aufgrund der erwähnten Formulie-
rung nicht schlüssig ist und im Ergebnis zu unzulässigen Erschwernissen
bei der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise der
Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz führt. Wird nämlich von der
Glaubhaftigkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers, seiner
Sympathien und Unterstützungshandlungen für die Opposition und seiner
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Seite 13
Bedrohungslage durch regierungsstreue Alewiten ausgegangen, ergeben
sich bei den Schlussfolgerungen im neu zu fällenden Entscheid durchaus
verschiedene Prämissen. Jedenfalls vermöchte diesfalls allein der Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden legal ausgereist sind, die asylrecht-
liche Relevanz nicht auszuschliessen. Auch diese Argumentation der Vo-
rinstanz vermag demnach der nötigen Begründungsdichte und Nachvoll-
ziehbarkeit nicht zu entsprechen. Ohnehin wurde vorstehend unter Ziff. 5
aber auch erwogen, dass sich die Verfolgungssituation möglicherweise
verschärft hat und diese Verschärfung vom BFM nicht adäquat gewürdigt
beziehungsweise mit ungenügender Begründung verneint wurde.
6.3 Schliesslich gaben beide Beschwerdeführenden an, sich vor der Rück-
kehr auch deshalb zu fürchten, weil sie wegen des Auslandaufenthalts der
Zugehörigkeit zur Opposition verdächtigt würden. Das BFM hat es unter-
lassen, diese Befürchtungen im Entscheid adäquat zu würdigen.
6.4 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Be-
gründungspflicht verletzt.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter
Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche der Beschwerdeführerenden
zustande gekommen ist.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbe-
sondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels nicht rechtsgenüglich auf die neuen Vorbringen einge-
gangen ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent-
scheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
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kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwer-
devorbringen und die Beweismittel näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses
Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig ab-
schätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Allfällige
Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom BFM vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'800.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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