B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3428/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017
mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 17. Mai 2017 die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertreter mandatierte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. April 2017 illegal in Italien einge-
reist war und dort am 9. Mai 2017 ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
der Beschwerdeführer mit einem Pass lautend auf „B._______“, geboren
am (...), im Jahr 2014 bei den französischen Behörden ein Visum für den
Schengenraum beantragt hatte, welches ihm jedoch am 5. November 2014
verweigert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 im VZ Zürich zu seiner Per-
son und seinem Reiseweg befragt wurde, wobei er in Bezug auf seine Rei-
seroute im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am
10. September 2010 verlassen und sei am 17. April 2017 in Italien einge-
reist, von wo aus er am 15. Mai 2017 in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1
Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO) die italienischen Behörden am 18. Mai 2017 um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs ge-
mäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 29. Mai 2017 das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
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nach Italien gewährt wurde, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, die Gruppe „Pro
Ouattara“ würde ihn verfolgen, habe ihn auch in Italien ausfindig gemacht
und ihm per Telefon gedroht, dass sein Körper im Abfalleimer landen
werde, wenn er gefunden werde,
dass diese Gruppe ferner nebst Kontakten in Italien auch solche in
Deutschland, Frankreich und Holland habe,
dass er daraufhin sein Facebook-Benutzerkonto gelöscht und sein Telefon
entsorgt habe, damit er nicht gefunden werden könne,
dass er aufgrund der Verfolgung durch diese Gruppe nicht nach Italien zu-
rückkehren könne und in der Schweiz bleiben möchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM mit
Schreiben vom 31. Mai 2017 explizit zustimmten,
dass das SEM am 13. Juni 2017 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
gewährte, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 eine
Stellungnahme einreichte, welche sie gleichentags mit einem zweiten
Schreiben ergänzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am selben Tag
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Poststempel:
16. Juni 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung vom
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15. Juni 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden
sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. April 2017 illegal in Italien einge-
reist war und dort am 9. Mai 2017 ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 18. Mai 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 31. Mai
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ein-
wendet, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da dort sein Leben in
Gefahr sei, denn er werde auch in Italien von denselben Verfolgern wie in
seinem Heimatstaat – der Gruppe „Pro Outtara“ – verfolgt,
dass er aufgrund dieser Verfolger nach Europa geflüchtet sei, diese ihn
jedoch drei Wochen nach seiner Ankunft in Italien per Telefon und auf Fa-
cebook mehrmals bedroht habe, so dass er umgehend sein Telefon weg-
geworfen und sein Facebook-Benutzerkonto gelöscht habe,
dass die Mitglieder der Gruppe ihm gesagt hätten, er werde ihnen nicht
entkommen können – egal, ob er sich nun in Italien, Frankreich, Holland
oder Deutschland verstecke – und sie ihn umbringen werden, wie sie es
bereits mit seinem Vater getan hätten,
dass er aufgrund der Bedrohungen so erschrocken und verängstigt gewe-
sen sei, dass er niemandem davon habe erzählen können – nicht einmal
den Migrationsbehörden oder der Polizei – und als einzigen Ausweg die
Flucht in die Schweiz gesehen habe,
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dass er nicht sterben, sondern leben, studieren und Verantwortung über-
nehmen wolle, weshalb er die Schweiz ersuche, ihn nicht nach Italien zu-
rückzuschicken,
dass – wie nachfolgend aufgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass zwar gewisse Schwierigkeiten der italienischen Behörden im Umgang
mit Asylsuchenden bestehen, es indessen keine wesentlichen Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren in Italien würde systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systematischen Mängel feststellte
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und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjeni-
gen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) ver-
gleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines jungen Mannes ohne famili-
äre Verpflichtungen – davon ausgegangen werden darf, er sei in der Lage,
in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, da es sich bei ihm
nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er ferner hinsichtlich seinem Vorbringen der auch in Italien erfolgten
Verfolgung durch die Gruppe „Pro Outtara“ festzuhalten ist, dass Italien
grundsätzlich über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, weshalb
sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch an die italienischen Behör-
den oder Sicherheitskräfte wenden kann, was er bis anhin gemäss eigenen
Angaben noch nicht getan hatte,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
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oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu (…) sinnge-
mäss darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung ent-
gegen, da ihn eine solche einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen
und damit Art. 3 EMRK verletzen würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, zumal (…) nicht die vorstehend erwähnte Schwere aufweisen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, so dass er auch in
Italien die gegebenenfalls nötige medizinische Versorgung erhalten kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
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internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: