Abtei lung IV
D-3429/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______,
geboren _______,
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3429/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsbürger tibetischer
Ethnie – verliess seinen Wohnort B._______ in der Provinz C._______
gemäss eigenen Angaben am 28. November 2008 und gelangte nach
D._______, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe. Zusammen
mit anderen Flüchtenden sei er unter der Führung eines Schleppers
nach 21 Tagen zu Fuss illegal nach Nepal gelangt. Dort habe er sich
ungefähr zwei Monate lang in E._______ aufgehalten. Von dort aus
habe er am 25. Februar 2009 seine Reise auf dem Luftweg (inklusive
einer Zwischenlandung) mit Ankunft an einem ihm unbekannten Ort
fortgesetzt. Nachdem er dort den Flughafen verlassen habe, sei er mit
dem Zug, dem Auto und wiederum mit dem Zug in die Schweiz gereist,
wo er am 26. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichte.
B.
Am 4. März 2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung durch die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 10. März 2009 folgte die Anhörung durch das Bundesamt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
im November 2008 mit einem Freund in seinem Bezirk verbotene
Plakate aufgeklebt. Dieser Freund sei gefangen genommen worden,
währenddem der Beschwerdeführer habe entkommen können. Kurz
darauf habe er Tibet verlassen und sei in die Schweiz geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung im
EVZ zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie viele Soldaten seinen
Freund festgenommen hätten, da er weiter weg gestanden habe und
es dunkel gewesen sei (vgl. A1/ S. 7). Demgegenüber habe er bei An-
hörung durch das BFM vorgebracht, es habe ungefähr zwei bis drei
Polizisten auf der Strasse gehabt (vgl. A9/ S. 7). Darüber hinaus sei er
nicht in der Lage gewesen, die Verhaftung seines Freundes konkret zu
beschreiben. So habe er lediglich vorgebracht, der Freund habe bei
der Verhaftung weiter weg gestanden und habe ihm noch etwas zu-
gerufen, anschliessend sei er geflüchtet (A9/ S. 5 f.). Der Be-
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schwerdeführer habe nicht beschreiben können, wie und warum er
dazu gekommen sei, verbotene Flugblätter aufzuhängen. Er habe
lediglich erzählt, es habe sich herumgesprochen, dass sie Flugblätter
aufhängen sollten, deshalb habe er anschliessend mit seinem Freund
die Flugblätter aufgeklebt (vgl. A9 / S. 5 f.). Auch seine Vorbringen
bezüglich seines Reiseweges seien wenig konkret sowie widersprüch-
lich und somit unglaubhaft. Einerseits habe er behauptet, sie seien auf
dem Weg nach Nepal immer in der Nacht marschiert und tagsüber
hätten sie sich ausgeruht, um gleichzeitig vorzubringen, die Nächte
hätten sie in Höhlen verbracht. Bezüglich des ungefähr zwei-
undzwanzig Tage dauernden Fussmarsches habe er lediglich vor-
gebracht, es sei bergig gewesen und an der Grenze zu Nepal habe es
eine Feuerstelle gehabt (vgl. A9/ S. 8 f.). Nach einem zweimonatigen
Aufenthalt in E._______ wolle er Nepal mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft verlassen und über ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sein. Zudem erscheine die Behauptung realitätsfremd,
wonach er die in Nepal übliche Währung nicht gekannt haben wolle,
obwohl er sich eigenen Angaben zufolge zwei Monate lang in
E._______ aufgehalten haben wolle (vgl. A9/ S. 10). Gemäss Praxis
der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hätten
Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal
oder Indien begeben hätten und in die Schweiz weitergereist seien, wo
sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben
seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne zu rechnen. (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Beschwerdeführer
habe eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Dezember
2008 illegal verlassen, wobei dessen Angaben zu den Umständen
seiner Ausreise unglaubhaft seien. Aus diesem Grund könne nicht von
einer illegalen Ausreise im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen
werden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer erst seit Ende
Februar 2009 in der Schweiz. Es sei somit auch nicht von einer
"längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 auszugehen.
Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer
beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs.
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1 AsylG in der Regel die Wegweisung. Im vorliegenden Fall erachte
das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-
beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei
der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Asylentscheides in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai
2009 (Poststempel 26. Mai 2009) beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung des BFM vom 29. April 2009 und in der
Folge die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar sei und er sei daher
in der Schweiz als politischer Flüchtling aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
E.a
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 räumte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, bis zum 24. Juni 2009 eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers gut.
E.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer die
einverlangte Fürsorgebestätigung fristgerecht ein.
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F.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich der
geltend gemachten Verfolgung zu bewirken. Ein Ausnahme bilden die
Ausführungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers, wie nachfolgend noch aufzuzeigen
ist. Ansonsten werden der Argumentation des BFM keine stichhaltigen
und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, als ein-
facher Bauer, mangels Schulbildung und bedingt durch seinen wort-
kargen Charakter habe er die von ihm erlittene Verfolgung nur
rudimentär schildern können. Dem ist entgegen zu halten, dass Asyl-
suchende, die in ihrem Heimatland tatsächlich verfolgt worden sind, in
ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren haben, weshalb
sie ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise ihre Be-
fürchtungen sowie Ängste dementsprechend schildern. Die gesamte
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Darstellung des Beschwerdeführers wirkt jedoch plakativ und abstrakt
und könnte in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem
nacherzählt werden. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist
in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches
komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Auch
fehlen den Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche Anzeichen
einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene
psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welche
aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären.
Da die Schilderungen des Beschwerdeführers eine, wie in solchen
Fällen übliche, persönlich gefärbte Betroffenheit vermissen lassen,
sind sie als unglaubhaft einzustufen. Somit ist die Argumentation der
Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen unglaubhaft sind.
4.2 In der Beschwerde wird auch die Praxis der ARK betreffend die
subjektiven Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit der sogenannten
Republikflucht aufgegriffen (EMARK 2006 Nr. 1). Es bleibt demnach zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die Ausreise aus
Tibet beziehungsweise China und die Asyleinreichung im Ausland
einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen
Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asyl-
suchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, il-
legales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit
weiteren Hinweisen).
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4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vor-
gesehenen Grundsatzurteil E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 auf-
grund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass
sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen
tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe ge-
fährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Aus-
land gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei,
dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asyl-
suchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für
die Tibeter-Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz -
Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen
unterstellten und hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zuge-
hörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblickten.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste
Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer
ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China
oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden
und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu
rechnen hätten.
4.5 Der Beschwerdeführer hat Tibet eigenen Angaben zufolge am
15. Dezember 2008 illegal und mit Hilfe eines Schleppers verlassen
und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am 26. Februar 2009 un-
gefähr zwei Monate in Nepal aufgehalten (A1/S. 8). Angesichts der
restriktiven Praxis, wonach in jüngster Zeit, namentlich seit der deut-
lichen Verschärfung der Lage seit März 2008, legale Ausreisen aus
Tibet offenbar kaum noch möglich sind (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Grundsatzurteil E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 E.6.6) ist
von der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Tibet auszu-
gehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Voraus-
setzungen für den eng begrenzten Personenkreis, dem Ausreise-
bewilligungen erteilt werden (Geschäftsleute, Studierende im Ausland,
Dorfbewohner der Grenzregion), offensichtlich nicht entspricht.
Damit erfüllt er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weil
er bei einer Rückkehr nach China (Tibet) begründete Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachstellungen seitens der chinesischen
Behörden haben muss. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als
unzulässig (Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4
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(vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) des Dispositivs der Verfügung vom 29. April 2009 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu be-
jahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsenen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nichtvertretenen Be-
schwerdeführer sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die
Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
29. April 2009 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen,
den Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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