B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3429/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N _______.
D-3429/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrini-
scher Ethnie – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar
2009 verliess und im September 2009 via D._______ und E._______
nach Italien gelangte, wo sie sich bis zur Weiterreise in die Schweiz auf-
hielt,
dass sie am 10. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 18. Oktober 2012 die Befragung zur Person stattfand und die
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Ok-
tober 2012, A3; Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2013, A28),
dass die Beschwerdeführerin gemäss der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 3. November 2009 in Italien ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 31. Oktober 2012 die italienischen Behörden um In-
formationen betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist, ersuchte (vgl. Akte A8),
dass die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 20. No-
vember 2012 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flücht-
ling anerkannt worden (vgl. A10),
dass das BFM mit Schreiben vom 31. Januar 2013 gestützt auf die Euro-
päische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flücht-
linge die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihres am (…) geborenen Sohnes ersuchte (vgl. A20),
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dass sich die italienischen Behörden am 12. April 2013 damit einverstan-
den erklärten, die Beschwerdeführenden aufzunehmen (vgl. A25),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 – eröffnet am 10. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2012 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2009 in Italien um Asyl
nachgesucht habe,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung erklärt habe, sich seit
der Ankunft in Italien im Herbst 2009 bis zur Einreise in die Schweiz am
10. Oktober 2012 ständig in Italien aufgehalten zu haben,
dass die italienischen Behörden das BFM darüber orientiert hätten, die
Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden,
dass sich Italien im Weiteren bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Sohn zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Be-
ziehung hätten und auch keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar festgehalten werde, es sei kein
Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfülle,
dass im vorliegenden Fall entsprechende Anzeichen bestünden, weil die
Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5151/2008 vom 15. Au-
gust 2008 jedoch festgehalten habe, es habe nicht die Absicht des Ge-
setzgebers sein können, gerade jene Asylsuchenden in die Ausnahme-
klausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, welche den asyl-
rechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat
beanspruchten,
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dass das BFM in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
verwies und ausführte, einem Begehren um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn die asyl-
suchende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsu-
chenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass diese Auffassung ebenfalls im Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2010/56 Niederschlag gefunden habe, wo festgehal-
ten worden sei, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
komme nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl
oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei, sie sich dort vor
der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren
könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips befürchten zu müssen,
dass vorliegend aus den genannten Gründen die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG keine Anwendung finde,
dass auch keine Hinweise darauf bestünden, dass Italien keinen effekti-
ven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewäh-
re,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar er-
achtete und diesbezüglich festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüg-
lich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei vorliegend nicht zu prüfen, da
die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei, weil eine entsprechende Zustimmung Italiens
vorliege,
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dass die Beschwerdeführenden mit Telefaxeingabe vom 17. Juni 2013
gegen die Verfügung vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei auf das Asyl-
gesuch vom 10. Oktober 2012 einzutreten,
dass das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei und von einer
Rückweisung nach Italien abzusehen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Original der Beschwerde am 19. Juni 2013 beim Gericht ein-
ging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt, oder Hinweise darauf beste-
hen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin schildere glaubhaft, von den italienischen Behörden
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weder Unterkunft noch Unterstützung in irgendeiner Art und Weise be-
kommen zu haben, nachdem sie als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass diese Situation der von Italien offenbar umgesetzten Qualifikations-
richtlinie nicht entspreche,
dass der Zustand noch zusätzlich dadurch erschwert werde, dass die Be-
schwerdeführerin mit einem Kleinkind und ohne staatliche oder eventuell
familiäre Hilfe zurzeit keiner regelmässigen Arbeit nachgehen und selb-
ständig für ihren Lebensunterhalt sorgen könnte,
dass es ihr mit der Gewissheit einer Unterkunft und finanziellen Unter-
stützung wahrscheinlich möglich wäre, eine Betreuungsmöglichkeit für ih-
ren Sohn zu finden und so einer Arbeit nachzugehen,
dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb vorlie-
gend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 alle EU-Staaten, mithin auch
Italien, im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sichere Drittstaaten
bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin der Eurodac-Datenbank zufolge am 3. No-
vember 2009 in Italien ein Asylgesuch einreichte,
dass sie sich dort gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr 2009 bis zur
Einreise in die Schweiz aufhielt (vgl. A3 S. 5),
dass sie dort als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. A10),
dass die italienischen Behörden im Weiteren einer Rückübernahme zu-
stimmten, da die Beschwerdeführerin in Italien über eine bis zum 11. Ja-
nuar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung "Asyl" verfügt (vgl. Schreiben
vom 12. April 2013, A25),
dass die italienischen Behörden im Betreff des genannten Schreibens die
im vorliegenden Verfahren verwendeten Personalien der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Sohnes aufführten und im anschliessenden Text die vom
BFM den Beschwerdeführenden zugeordnete Ref.-Nr. N _______ er-
wähnten,
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dass angesichts dessen davon auszugehen ist, das Schreiben vom
12. April 2013 beziehe sich auf die Beschwerdeführenden und bei der im
Schreiben erwähnten Person, auf deren Personalien (G._______, gebo-
ren […], Eritrea) die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, handle
es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin,
dass an dieser Einschätzung der in der Beschwerde gemachte Hinweis,
die Beschwerdeführerin habe stets ihre richtigen Daten angegeben,
nichts zu ändern vermag,
dass es sich demnach erübrigt, bei den italienischen Behörden diesbe-
züglich genaue Abklärungen zu treffen,
dass sich in Anbetracht der Umstände eine Rückführung der Beschwer-
deführerin und ihres Sohnes nach Italien rechtfertigt,
dass an dieser Betrachtungsweise weder die Ausführungen in der Be-
schwerde noch die im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwände
etwas ändern können,
dass das BFM zu Recht feststellte, es sei vorliegend kein Ausnahmetat-
bestand von Art. 34 Abs. 3 AsylG gegeben,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Italien Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine kon-
kreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschwerdeführenden in Italien kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
oder Art. 33 Abs. 1 FK erhielten,
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dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Italien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden den italienischen Behörden übergeben
werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu
kümmern,
dass es der Beschwerdeführerin bei allfälligen Schwierigkeiten offensteht,
sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Or-
ganisationen zu wenden, umso mehr als sie während ihres Aufenthalts in
Italien bereits die Caritas aufgesucht haben will (vgl. A28 S. 2 F8, S. 3
F13),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsricht-
linie) gebunden ist,
dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu
sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung
und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe
erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr
nach Italien wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notla-
ge geraten,
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dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
werde mit ihrem Kind auf der Strasse landen, weshalb sich die diesbe-
zügliche Befürchtung (vgl. A28 S. 7 F48) als unbegründet erweist,
dass darüber hinaus verletzliche Personen, zu denen die alleinstehende
Beschwerdeführerin und ihr bald acht Monate alter Sohn zweifellos gehö-
ren, betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es der Beschwerdeführerin auch offensteht, nötigenfalls den in Ita-
lien zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie mit
den dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten auch als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien den Beschwerdeführenden
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbese-
hen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juni 2013
ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: