B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3429/2014
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea, zurzeit in Israel,
vertreten durch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einspracheentscheid des BFM vom 2. Juni 2014 /
(…).
D-3429/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – beantragte
am 18. März 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfol-
gend: Botschaft) ein Visum aus humanitären Gründen.
Die Botschaft wies den Visumsantrag am 26. März 2014 – gleichentags
eröffnet – unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen
Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung
vermerkte sie, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht
habe festgestellt werden können.
B.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20) beim BFM Einsprache erheben.
C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit,
es erwäge, die Einsprache vom 23. April 2014 abzuweisen, und räumte
ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014
äusserte sich die Rechtsvertreterin entsprechend.
D.
D.a Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – wies das
BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 ab und
verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 2
Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) könnten das Eidgenössische De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung na-
tionaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5
Abs. 4 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
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Seite 3
Grenzkodex, SGK]).
Die Botschaft in Tel Aviv habe – nach vorgängiger Konsultation des BFM
– das Visumsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Bedin-
gungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet worden
seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorgelegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Eine Einreise im Rahmen
eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfol-
gen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensicht-
lich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituati-
on befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer indi-
vidueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar
2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai
2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren
Voraussetzungen als die im Fall der Auslandgesuche entwickelten Krite-
rien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde
das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung unter dem Aspekt
des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom
12. Mai 2014 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund, lebe seit Dezem-
ber 2007 in Israel und habe nicht geltend gemacht, konkrete Probleme
mit den israelischen Behörden gehabt zu haben, ausser, dass er gegen-
über den Behörden meldepflichtig sei und sich im Flüchtlingslager "Holot"
einzufinden habe. Das BFM verkenne die schwierigen Lebensumstände
betreffend Wohnung und Arbeit sowie mutmassliches Einfinden im offe-
nen Gefängnis "Holot" nicht, diese Umstände vermöchten aber für sich al-
leine keine entsprechende Gefährdung vor Ort zu begründen. Die hypo-
thetische Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen werde,
vermöge daran nichts zu ändern. Er müsse nach dem heutigen Kenntnis-
stand des BFM nicht mit einer zwangsweisen Rückführung ins Heimat-
land oder in einen Drittstaat rechnen, welcher das Non-Refoulement nicht
einhalte, und könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefährdung an Leib
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Seite 4
und Leben in Israel verbleiben, wo sich ein grosser Teil der dort anwe-
senden Flüchtlinge (rund 53'000 Flüchtlinge hauptsächlich aus Eritrea
und Sudan) in einer ähnlichen Situation befinde. An dieser Einschätzung
würden auch die von ihm eingereichten Artikel und Berichte über die Si-
tuation eritreischer Flüchtlinge in Israel nichts ändern. Nach dem Gesag-
ten gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer in Israel nicht
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für
ihn bestehe keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu ande-
ren Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise
in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4
VEV).
Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstel-
lung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt
nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Aus-
stellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern,
wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien
und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für ei-
ne fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöge. Vorliegend habe der Beschwerde-
führer die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte
Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit augenfällig
nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein
den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien
somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex;
Art. 12 VEV). Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht
zu erfüllen vermöge und die Botschaft die Ausstellung des Einreisevisums
zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei demnach abzuweisen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel vom 18. Juni 2014) liess
der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Be-
schwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014
aufzuheben. Es sei das BFM anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitä-
ren Gründen zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu ge-
statten.
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In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuord-
nen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ihm gestützt auf Art. 56
VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
– die Vollmacht vom 26. März 2014 und die Substitutionsvollmacht vom
18. Juni 2014,
– die Vorladung des israelischen Sicherheitsdienstes vom 18. Februar
2014,
– der Visumsantrag vom 18. März 2014,
– der Entscheid der Botschaft in Tel Aviv vom 26. März 2014 betreffend
Abweisung des Antrags,
– die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014,
– die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. August 2012 zu Eritrea:
Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel,
– eine weitere Auskunft der SFH vom 8. April 2014 zu Israel: Situation
eritreischer Flüchtlinge in Israel – neue Entwicklungen und
– ein Bericht der Hotline for Refugees and Migrants vom Juni 2014 mit
der Überschrift "From One Prison to Another", Holot Detention Facility
E.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht,
es werde nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt seien. Jedoch sei beim Be-
schwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an
Leib und Leben gegeben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Ein-
greifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Mit
Hinweis auf verschiedene Quellen, welche sich zu den schwierigen Le-
bensbedingungen im Camp "Holot" sowie zur Gefahr einer Zwangsrück-
schiebung Asylsuchender von Israel nach Eritrea, Uganda, Ruanda und
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Seite 6
in den Sudan äussern, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mo-
mentan zu jeder Zeit gefährdet sei, obwohl er sich in einem Drittland be-
finde. Die detaillierten Ausführungen in den Berichten deckten sich mit
seiner gegenwärtigen Situation. Er habe nach seiner Flucht nach Israel
eine (…) erhalten, welche ihm jedoch am (…) entzogen worden sei. Da er
den Termin vom (…), an dem er nach "Holot" habe transferiert werden
sollen, nicht habe wahrnehmen wollen, halte er sich nun illegal in Israel
auf. Ihm drohe jederzeitige Inhaftnahme, ohne Möglichkeit einer Haft-
überprüfung. Er habe von Gerüchten berichtet, wonach die Betroffenen
unter prekärsten Bedingungen inhaftiert seien. Unklar sei, wie lange seine
Inhaftnahme dauern würde. Ihm werde insbesondere ein unbefristeter
Aufenthalt im Camp "Holot", wo haftähnliche Bedingungen herrschten,
angedroht und es werde permanenter Druck auf ihn ausgeübt, damit er in
seine "freiwillige" Rückkehr in einen Drittstaat oder in sein Heimatland
einwillige. Hinzu käme die permanente Angst, dass eine erzwungene
Rückführung nach Eritrea doch noch möglich werden würde. Auch in ei-
nem Drittland wie Uganda würde er aufgrund dessen, dass er keinen
rechtlichen Status und keine Unterstützung hätte, grosse Gefahr laufen,
in sein Heimatland deportiert zu werden. Dies würde ohne Zweifel Haft
und Folter oder gar den Tod bedeuten. Für die verheerende Situation in
Eritrea werde auf die Lageeinschätzung in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
verwiesen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in Israel nie ein individuelles
Asylgesuch einreichen können, da er als Eritreer unter den kollektiven
Schutz gefallen sei.
Das anhaltende und unentrinnbare Ausgeliefertsein ohne jegliche Aus-
sicht auf einen Ausweg stelle eine unmenschliche und erniedrigende Be-
handlung dar und sei als unerträglicher psychischer Druck zu werten,
welcher einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben gleichzusetzen
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich in ähnlich gelagerten Fällen
die Erteilung einer Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Aus-
land (Israel) angeordnet. In diesen altrechtlichen Botschaftsverfahren,
welche für das vorliegende Visumsverfahren nicht eins zu eins herange-
zogen werden könnten, sei zwar eine konkrete Gefahr der direkten Aus-
schaffung nach Eritrea verneint worden, doch die Situation in Israel sei
als so schwerwiegend betrachtet worden, dass das Gericht die Einreise in
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die Schweiz angeordnet habe. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht
mehr in seiner Heimat befinde und grundsätzlich die Annahme bestehe,
dass bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat in der Regel keine Gefähr-
dung mehr bestehe, treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu. Der Be-
schwerdeführer schwebe in Lebensgefahr, da sich eine Zwangsrückfüh-
rung in die Heimat jederzeit verwirklichen könne. Eine Inhaftnahme unter
diesen Vorzeichen verstosse gegen fundamentale menschenrechtliche
Gebote.
Auch wenn die Beziehungsnähe zur Schweiz unter heutigem Recht kein
Erfordernis mehr darstelle, so sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass der
Bruder des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebe.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wies der zuständige Instruktions-
richter den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im
Sinne von Art. 56 VwVG ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge auf, bis zum 22. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2014 einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wies die
Rechtsvertreterin darauf hin, dass vollumfänglich an der Beschwerde vom
18. Juni 2014 festgehalten werde. Trotz Aufenthaltes in einem Drittland
(Israel) drohe dem Beschwerdeführer nicht nur eine unbegrenzte Inhaftie-
rung unter unerträglichen Bedingungen, sondern es bestehe zusätzlich
die erhebliche Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimatland bezie-
hungsweise einer Zwangsrückführung dorthin und damit akute Gefahr,
Folter, unmenschlicher Behandlung oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein.
Deshalb werde um nochmalige Prüfung der Beschwerdeausführungen
gebeten.
D-3429/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit wei-
teren Hinweisen).
3.2 Als eritreischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
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für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Ausländergesetz und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeit-
raums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die
zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benöti-
gen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 10
4.
Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht
für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten,
dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Vorausset-
zungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht
erfüllt sind, sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus
humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums fristgerecht
wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würde, fällt die Erteilung ei-
nes Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Be-
tracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die
Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht ver-
weigert hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizeri-
schen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz er-
suchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und
mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber ei-
nes Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er
ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz
nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
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Seite 11
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restrikti-
ver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen,
bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Feb-
ruar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden
auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November
2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). Das Beweismass ei-
ner entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären
Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4).
Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen kann der Beschwer-
deführer aus den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts, welche noch unter den altrechtlichen Be-
stimmungen betreffend die Einreichung von Auslandgesuchen ergangen
sind, nichts zu seinem Vorteil ableiten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften.
So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst
dem Verlust der (…) und dem Erhalt einer Vorladung weitere konkrete
Probleme mit den israelischen Behörden zu gewärtigen hatte. Aus der
Beschwerde ergibt sich zwar, dass er sich wegen der Nichteinhaltung des
in der Vorladung erwähnten Termins nunmehr versteckt in Israel aufhält
und befürchtet, inhaftiert zu werden. Daraus vermag er jedoch nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal es notorisch ist, dass sich eine Vielzahl
weiterer afrikanischer Migranten in Israel in einer ähnlichen Situation be-
findet und diese weiterhin ein Auskommen finden. Obwohl die für diese
Migranten schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind,
wird der Beschwerdeführer dadurch in keine derartige Notsituation ge-
bracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend
erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen
würde. Seine Befürchtungen, von den israelischen Behörden inhaftiert
D-3429/2014
Seite 12
beziehungsweise in sein Heimatland oder einen Drittstaat deportiert zu
werden, haben sich den Akten zufolge nicht erhärtet, weshalb offensicht-
lich nicht davon auszugehen ist, er sei in Israel unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet. Dies umso weniger, als er unter
Kollektivschutz steht und deswegen vor einer Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots geschützt ist. Sollte er finanzielle Unterstützung be-
nötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er sich dies-
bezüglich an seinen in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flücht-
ling lebenden Bruder (N _______) wenden kann. Für weitergehende Un-
terstützung steht es ihm auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfs-
organisationen zu wenden.
6.2 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich die Lage des
Beschwerdeführers in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerli-
chen Lebensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihm dort ein wei-
terer Verbleib gänzlich unzumutbar wäre. Das BFM hat seine Einsprache
infolgedessen zu Recht abgewiesen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3429/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Tel Aviv und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: