B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3429/2015
law/joc
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
c/o schweizerische Vertretung in Beirut,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer
bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (Eingang Botschaft: 14. Sep-
tember 2012) um Asyl nach. Als Grund führte er den Bürgerkrieg in seinem
Heimatland Syrien an und legte seinem Gesuch eine Kopie seines syri-
schen Reisepasses bei.
B.
Die schweizerische Botschaft in Beirut befragte den Beschwerdeführer am
28. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Eth-
nie, Muslime und stamme aus B._______ (Syrien). Dort habe er die Schule
besucht. Von 1993 bis 1995 habe er den Militärdienst absolviert und zuletzt
habe er in einem Geschäft für Ersatzteile von Motorrädern gearbeitet. Ende
2009 sei ein Polizist in den Laden gekommen und habe ein Produkt mit-
nehmen wollen, ohne dafür zu bezahlen. Dies habe er (der Beschwerde-
führer) nicht geduldet. Der Polizist habe ihm gedroht, ihm ein Delikt wegen
Drogenbesitz anzuhängen. Sie hätten sich gestritten und angeschrien. Ei-
nige Tage später sei er zweimal für einige Stunden inhaftiert und dann wie-
der freigelassen worden. 2010 habe die regionale Regierung das Benutzen
von Motorrädern verboten. Der Laden sei geschlossen worden und er habe
seine Stelle verloren. Er sei noch für vier, fünf Monate in Syrien geblieben,
danach, im Juli 2010 habe er Syrien legal verlassen und sei zunächst in
die Türkei gereist. Dort habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er sich in
den Libanon zu seiner verheirateten Schwester begeben habe. Sie lebe
seit ungefähr zehn Jahren im Libanon, verfüge dort allerdings nicht über
einen Aufenthaltsstatus. Ab und zu gehe sie über die Grenze, um ihr Visa
zu erneuern. Sie arbeite nicht und lebe in C._______ (Beirut). Ihr Ehemann
arbeite als Portier und halte sich seit dreizehn Jahren im Libanon auf. Im
Libanon lebe zudem eine Tante. Er arbeite derzeit als Portier im
"D._______" und lebe allein in E._______ (Beirut). Er verdiene ungefähr
400 US-Dollar monatlich, was ihm nebst der Finanzierung seines Lebens-
unterhalts ermögliche, etwas Geld zu sparen. Sein Cousin habe zuvor
diese Stelle als Portier innegehabt, dann aber eine andere Arbeit gefunden.
Mitte 2011 habe er nach Syrien zurückkehren wollen. Seine Familie habe
ihm jedoch davon abgeraten, da sich Angehörige des Militärs nach ihm er-
kundigt hätten, um ihn für die Armee zu rekrutieren. Alle sechs Monate
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müsse er seine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde im Li-
banon verlängern lassen. Jedes Jahr müsse er daher die Grenze passie-
ren, um seinen syrischen Pass abstempeln zu lassen. Zweimal habe er
dafür einen Taxifahrer engagiert, der es ihm ermöglicht habe, in Masnaa
die Grenze zu passieren. Der Fahrer habe jeweils seinen Reisepass ab-
stempeln lassen. Er habe sich im Libanon nicht an das UNHCR gewandt,
da dieses syrischen Asylsuchenden empfehle, in die USA zu gehen. Er
wolle aber nach Europa. Es gehe ihm im Libanon in psychologischer Hin-
sicht nicht so gut. Seit der Explosion in Dahiye würden die Libanesen das
syrische Volk als Urheber der Explosion verdächtigen. Er hoffe, er dürfe in
die Schweiz einreisen, um dort zu leben. Ein Freund von ihm lebe in der
Schweiz.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Ausreise-
coupon, abgestempelt im Jahre 2012 sowie Kopien seines Reisepasses
und seiner Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – verweigerte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien einer Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rück-
kehr dorthin ausgesetzt wäre, könne offen bleiben, da ihm der weitere Ver-
bleib im Libanon zuzumuten sei. Aus seinen Schilderungen zu seinem Auf-
enthalt im Libanon, wo er arbeite und über Verwandte verfüge, lasse sich
schliessen, dass er sich im Libanon wirtschaftlich einigermassen integriert
habe und sich selber finanzieren könne. Er müsse seinen Aufenthalt alle
sechs Monate beim allgemeinen Sicherheitsdienst erneuern. Der Verbleib
im Libanon sei ihm daher zumutbar. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz sei
nicht gegeben.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die
schweizerische Botschaft in Beirut und ersuchte sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Erteilung der Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz. Die Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht
am 29. Mai 2015 zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.
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Zur Begründung wird in der Beschwerde hauptsächlich ausgeführt, in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers seien terroristische Gruppen am
Werk und würden töten, vernichten und vergewaltigen. Deswegen seien
sie von Syrien nach Beirut geflohen. Sie könnten nichts machen, würden
nichts besitzen und überlebten dank der Hilfe anderer. Die Situation habe
sich verschlechtert, da die libanesische Regierung die syrische Bevölke-
rung im Libanon marginalisiere und ihr die Lebensgrundlage entziehe. Dies
als Folge des Aufenthaltsgesetzes und der Blockade für syrische Flücht-
linge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen.
Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeschrift ist in Arabisch respektive deren Übersetzung in
Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist
die englischsprachige Übersetzung keine Unklarheiten auf. Sie enthält
sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisge-
mäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache
zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5509/2011 vom 22. November 2011).
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1.4 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgereicht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der
bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).
3.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
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Seite 6
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).
3.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorge-
sehen]).
3.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 aAsylG).
3.6 Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4), ist dem Beschwerdeführer der
weitere Verbleib im Libanon im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumu-
ten. Es kann daher – wie vom SEM zu Recht gefolgert – darauf verzichtet
werden, zu prüfen, ob die von ihm dargelegten Fluchtgründe (zweimalige
Verhaftung in Syrien infolge eines Streites mit einem Polizisten im Jahre
2009, militärische Erkundigungen zwecks Aufgebot zur Einrückung in die
syrische Armee) im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu erachten und
gegebenenfalls auch als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren
wären.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21
E. 4b.aa S. 139 f.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit 2010
im Libanon auf. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung durch
die Botschaft vom 28. Oktober 2013 hatte er in jenem Zeitpunkt in Beirut
eine Stelle als Portier inne und konnte damit seinen Lebensunterhalt finan-
zieren sowie auch ein wenig Geld sparen. Zweimal jährlich musste er sei-
nen Aufenthalt beim allgemeinen Sicherheitsdienst (General Security) er-
neuern (vgl. act. A3/10 S. 5 und S. 7). Er konnte sich somit in jenem Zeit-
punkt legal im Libanon aufhalten und arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass
er im Libanon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre
oder ihm eine Ausschaffung nach Syrien gedroht hätte, lagen nicht vor.
D-3429/2015
Seite 8
4.2.2 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr dargelegt, "sie" ("we") – und
damit wohl auch der Beschwerdeführer – seien von der Hilfe anderer Per-
sonen abhängig, sie hätten nichts und könnten nichts machen. Substanti-
ierte Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer, der zuvor im Libanon
über ein Aufenthaltsvisum, eine Anstellung, ein geregeltes Einkommen und
eine Wohnung verfügte, zwischenzeitlich auf die Hilfe Dritter angewiesen
sein sollte, werden damit nicht dargelegt. Es wird einzig pauschal auf ein
Aufenthaltsgesetz und eine Blockade für syrische Flüchtlinge verwiesen.
Dieser Hinweis genügt indes nicht zum Nachweis dafür, dass ihm im Liba-
non eine Ausschaffung nach Syrien drohte respektive er dort einer unmit-
telbaren Gefährdung ausgesetzt wäre oder er sich in einer existenziellen
Notlage befinden würde und ihm mithin ein Verbleib im Libanon objektiv
nicht – mehr – zumutbar wäre. Aufgrund der veränderten Migrationspolitik
der libanesischen Regierung gelten seit Januar 2015 zwar verschärfte Ein-
reisebedingungen für syrische Staatsangehörige (vgl. British Broadcasting
Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions,
05.01.2015, ).
Noch im September 2014 aber lancierte die "General Security" eine Lega-
lisierungskampagne, gemäss der sich legal eingereiste syrische Staatsan-
gehörige und Personen, die zuvor gegen die Niederlassungsgesetze
verstossen hatten, bis Ende 2014 die Möglichkeit bot, eine – auf sechs
Monate beschränkte und erneuerbare – Niederlassungsbewilligung zu er-
halten. Illegal Eingereiste konnten ihren Status regularisieren lassen und
eine auf sechs Monate beschränkte, allerdings nicht erneuerbare, Bewilli-
gung erhalten (vgl.
/news_det.aspx?d=169). Sollte das vom Beschwerdeführer
erwähnte Visum, welches er zweimal jährlich erneuern musste, zwischen-
zeitlich abgelaufen gewesen oder von ihm – aus welchen Gründen auch
immer – nicht erneuert worden sein, so hätte für ihn demnach zumindest
bis Ende 2014 die Möglichkeit bestanden, von erwähnter Regelung Ge-
brauch zu machen.
4.2.3 Selbst davon ausgehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers im Libanon nicht mehr geregelt wäre respektive er über keine Arbeits-
bewilligung und über keine Anstellung mehr verfügen würde, lässt sich aus
der generellen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht auf eine Un-
zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers schliessen. Feststellen
lässt sich zwar, dass sich die allgemeine Lage der syrischen Flüchtlinge im
Libanon als schwierig erweist. Über 1,1 Millionen Personen haben von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich beim
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Seite 9
UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Diese Registrierung ver-
schafft ihnen indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen
höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewis-
sen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht
ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder
Asylsuchende anerkannt. Der libanesische Staat stellt auch keine zentra-
len Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der
grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Ungefähr 40% der Flücht-
linge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel
in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. Aranki/Kalis, Li-
mited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014;
Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Sy-
rian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and
recommendations, April 2014; vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update, De-
zember 2014). Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen
jungen Mann, dem es möglich war, einige Jahre im Libanon zu arbeiten, zu
wohnen und ein Einkommen sowie Ersparnisse zu generieren. Auch wenn
sich seine Lage dergestalt verändert haben sollte, dass ihm dies nicht mehr
möglich wäre, so ist davon auszugehen, dass er im Libanon über ein Be-
ziehungsnetz verfügt und nicht auf sich allein gestellt ist. Eine Tante, ein
Cousin und eine verheiratete Schwester leben im Libanon. Aus den Anga-
ben in der Beschwerdeschrift, wonach "sie" und damit auch der Beschwer-
deführer von der Hilfe anderer lebten, ist zudem zu schliessen, dass er
zumindest die für seine Existenz grundlegenden Mittel zur Verfügung ge-
stellt bekommt. Auch stünde es ihm frei, sich beim UNHCR registrieren zu
lassen, um so zumindest Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhal-
ten. Ausserdem gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Be-
hörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln.
Beispielsweise eröffnete im Februar 2015 die "General Security" in Arsal
ein neues Büro zwecks Regelung des Aufenthalts syrischer Flüchtinge (vgl.
The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal’s new General Security office,
24.02.2015). Schliesslich ist anzumerken, dass, obwohl der Libanon die
Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, sich dieses Land grundsätzlich
an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im Sinne des völker-
gewohnheitsrechtlichen ius cogens zu halten scheint. Der Beschwerdefüh-
rer macht denn auch nicht geltend, er sei persönlich und konkret von einer
Rückschaffung nach Syrien bedroht.
4.3 Letztlich ist auch nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen. Der einzige Anknüpfungs-
punkt in Form eines hier wohnhaften Freundes (vgl. act. A3/10 S. 3) stellt
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Seite 10
keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung
der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist,
die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines
weiteren Aufenthalts im Libanon zu verneinen wäre. Das SEM hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Beirut und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: