Abtei lung IV
D-3430/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3430/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Jaffna, eigenen Angaben zufolge von
Frankreich herkommend am 22. April 2008 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel vom 24. April 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 16. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei im Jahre 2001 zusammen mit seinen Eltern
nach Frankreich gezogen, wo er zunächst in das Asylverfahren seiner
Eltern einbezogen worden sei,
dass er sich im Jahre 2004 mit seinen Eltern zerstritten habe und nach
Paris gezogen sei, wobei er den Kontakt mit seinen Eltern verloren
habe,
dass er sich in der Folge bei einem Bekannten aufgehalten habe, mit
dem er dann aber Probleme bekommen habe,
dass er in der Folge im Kreis einer christlichen Familie gelebt habe,
weswegen tamilische Jugendliche ihn bedroht hätten,
dass er in Frankreich zuletzt über keine Aufenthaltsbewilligung, keine
Arbeit und über keinen Bekanntenkreis verfügt habe,
dass er schliesslich nach negativ verlaufenem Asylverfahren in Frank-
reich in die Schweiz gereist sei, wo er sich im Übrigen schon einmal im
Alter von vier Jahren aufgehalten habe,
dass die französischen Behörden am 25 April 2008 einem Rücküber-
nahmebegehren der Schweiz zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 bezüglich ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Frankreich das rechtliche Gehör gewähr-
te,
dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
auf die Protokolle zu verweisen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordne-
te, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz über sieben
Jahre in Frankreich aufgehalten,
dass die französischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt
hätten,
dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichne und
der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche die Ver-
mutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes widerlegen
könnten,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer Sri Lanka als
zwölfjähriger Junge verlassen und in Bezug auf eine Rückkehr nach
Sri Lanka geltend gemacht habe, auf Grund sprachlicher und sozialer
Defizite könne er sich dort nicht mehr einleben,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Frankreich kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Frankreich sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid
des BFM vom 22. Mai 2008 aufzuheben, das Asylgesuch materiell zu
prüfen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausfällung ei-
nes Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist
gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich der Beschwerdeführer - wie aufgrund der Akten ausser
Zweifel steht - längere Zeit in Frankreich aufgehalten hatte, ehe er in
die Schweiz gelangte und hier um Asyl nachsuchte,
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die französischen Behörden am 25. April 2008 einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
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dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Basel
nicht geltend machte, in der Schweiz würden nahe Angehörige oder
andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung habe, wes-
halb der Einwand in der Beschwerde, er verfüge über zahlreiche Be-
kannte in der Schweiz, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erach-
ten ist,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in
Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zu-
mal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat,
dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nicht-
eintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat)
und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country
im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
tritt,
dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift moniert, von ihm
im EVZ Basel abgegebene Akten betreffend eine bei der Polizei in
Mulhouse erstattete Anzeige würden nirgends erwähnt,
dass sich in den Akten keine entsprechenden Unterlagen befinden,
dass abgesehen davon der in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde erhobene Einwand, der französische Staat sei offensichtlich
nicht bereit oder in der Lage, den Beschwerdeführer vor Landsleuten
zu schützen, mangels konkreter Belege eine Behauptung darstellt, die
in dieser Form in den Akten keine Stütze findet,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilagen: BFM-Verfügung im Original, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, EVZ Basel, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- das C._______ des Kantons D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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